L 3 RJ 161/96

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 7 J 104/94
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RJ 161/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 36/98 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22. August 1996 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt ene höhere Regelaltersrente.

Die am ... 1933 geborene Klägerin ist griechische Staatsangehörige. Seit Oktober 1950 lebte sie in der ehemaligen DDR. Dort war sie mit kurzen Unterbrechungen vom 23. Oktober 1950 bis zum 31. Mai 1980 sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Im Jahre 1980 kehrte sie nach Griechenland zurück. Dort war sie von März 1981 bis September 1984 versicherungspflichtig beschäftigt. Am 23. Dezember 1987 siedelte sie von Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland über. Hier arbeitete sie vom 28. Januar bis zum 29. April 1988 versicherungspflichtig.

Mit Bescheiden der BfA vom 22. August 1988 und der Beklagten vom 26. Oktober 1989 wurden die in der ehemaligen DDR zu rückgelegten Zeiten als FRG-Zeiten anerkannt.

Am 10. Juni 1992 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Altersrente. Mit Bescheid vom 10. August 1993 hob die Beklagte die Bescheide vom 22. August 1988 und vom 26. Oktober 1989 gemäß § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) auf. Zur Begründung führte sie aus:

Zwischen der Republik Griechenland und der früheren DDR sei am 06.07.1984 eine Vereinbarung auf dem Gebiet der sozialen Sicherung abgeschlossen worden. Nach dieser Vereinbarung seien die in der ehemaligen DDR zurückgelegten Versicherungszeiten auf den griechischen Versicherungsträger übergegangen. Die frühere DDR habe der Republik Griechenland hierfür eine Abfindung gezahlt. Betroffen seien hiervon griechische Staatsangehörige, die ab 01. Janaur 1947 ihren Wohnsitz in der früheren DDR genommen hätten, dort versicherungspflichtig gewesen und von dort unmittelbar nach Griechenland mit dem Ziel des ständigen Aufenthalts zurückgekehrt seien. Die griechische Seite rechne Versicherungszeiten der früheren DDR als griechische Versicherungszeiten an. Entsprechend Artikel 12 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokraktischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) sei mit der Republik Griechenland festgelegt worden, für welchen Personenkreis die Vereinbarung vom 06.07.1984 weiterhin Anwendung finde. Danach gelte die Vereinbarung für alle Personen, die bis zum 02.10.1990 unmittelbar aus der früheren DDR in die Republik Griechenland zurückgekehrt seien. Die in der früheren DDR zurückgelegten Versicherungszeiten dieser zurückgekehrten Personen gelten als mit der Rückkehr nach Griechenland in die Versicherungslast der griechischen Sozialversicherung übergangen.

Mit Bescheid vom 31. August 1993 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung der Regelaltersrente ab. Zur Begründung legte sie dar, daß bis zum Eingang der Bestätigung über die Anerkennung der in der früheren DDR zurückgelegten Zeiten durch den griechischen Versicherungsträger die Erledigung des Antrags zurückgestellt werden müsse.

Gegen die beiden vorbezeichneten Bescheide erhob die Klägerin Widerspruch. Sie trug dazu vor, nicht zu dem von der Vereinbarung vom 06. Juli 1984 betroffenen Personenkreis zu gehören. Sie habe sich lediglich vorübergehend nach Griechenland begeben, um ihrer dort lebenden pflegebedürftigen Mutter behilflich zu sein. Sie sei nicht in ihr Heimatland eingereist mit dem Ziel, sich künftig dort ständig aufzuhalten.

Die Beklagte wies den Widerspruch nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid vom 21. April 1994 zurück. Sie führte zur Begründung aus, die Bundesregierung habe die Vereinbarung vom 06. Juli 1984 übernommen. Sie betreffe Personen, die, wie die Klägerin, bis zum 02. Oktober 1990 unmittelbar aus der DDR nach Griechenland zurückgekehrt seien. Angesichts des siebenjährigen Aufenthaltes könne nicht von einem nur vorübergehenden Verweilen in Griechenland gesprochen werden.

Mit der am 01. Juni 1994 erhobenen Klage hat die Klägerin die Auffassung geäußert, sie sehe sich in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt. Ihre in der ehemaligen DDR zurückgelegten Versicherungszeiten seien gleichermaßen zu bewerten wie die Versicherungszeiten ihrer Landsleute, die in dem Gebiet der ehemaligen DDR verblieben oder direkt in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt seien. Die Vereinbarung vom 06. Juli 1984 führe zu einer rechtswidrigen Ungleichbehandlung und sei daher als unwirksam anzusehen. In ihrer Heimat könne sie ihre Rentenansprüche gegen den Rentenversicherungsträger nicht durchsetzen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 10.08.1993 in der

Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr auf der Grundlage der Bescheide vom 22.08.1988 und vom 26.10.1989 Altersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ihre Bescheide für rechtmäßig gehalten.

Durch Urteil vom 22. August 1996 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren, insbesondere der Anerkennung der in der ehemaligen DDR zurückgelegten Zeiten als Fremdbeitragszeiten weiter.

Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom 30. Juli 1997 Regelaltersrente bewilligt, ohne die umstrittenen Zeiten anzuerkennen und in die Berechnung einzubeziehen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22. August 1996 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag unter Einbeziehung des Bescheides der Beklagten vom 30. Juli 1997 zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil ebenso wie ihren Regelaltersrentenbescheid vom 30. Juli 1997 für zutreffend.

Der weiteren Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streit- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 10. August 1993 und 21. April 1994 sind ebenso rechtmäßig wie der Rentenbescheid vom 30. Juli 1997. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einbeziehung der in der ehemaligen DDR zurückgelegten Versicherungszeiten in die Berechnung ihrer Regelaltersrente. Die Beklagte hat deshalb zu Recht die Bescheide vom 22. August 1988 und 26. Oktober 1989 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufgehoben und mit dem Bescheid vom 30. Juli 1997 die der Klägerin nach deutschem Recht zustehende Rente richtig berechnet. Der Senat macht von der durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) in § 153 Abs. 2 SGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, nach der das Landessozialgericht in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen kann, soweit er die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Nach eigener Sach- und Rechtsprüfung ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, daß das Sozialgericht die Klage mit zutreffenden Gründen abgewiesen hat.

Das Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren führt zu keinem anderen Ergebnis. Ihr bleibt die Möglichkeit, ihren Rentenanspruch aus den Versicherungszeiten, die sie in der ehemaligen DDR zurückgelegt hat, gegen den griechischen Rentenversicherungsträger durchzusetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Der Senat läßt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu.
Rechtskraft
Aus
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