L 28 B 1214/05 AL ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 3 AL 3112/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1214/05 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt gem. §§ 229 S. 1, 235c Sozialgesetzbuch Drittes Buch –SGB III-, hilfsweise gem. § 417 Abs. 2 SGB III.

Der Antragsteller ist ein beim Amtsgericht Charlottenburg in das Vereinsregister eingetragener gemeinnütziger Verein, der nach seiner Satzung den Zweck verfolgt, in B lebenden Moslems bei der Ausübung ihrer Religion sowie bei der Wahrnehmung ihrer religiösen, weltlichen und kulturellen Interessen zu unterstützen und ihnen Hilfestellungen zu gewähren.

Der 1970 geborene Arbeitnehmer (AN) A übte nach Abschluss Studiums der Theologie im Jahre 1993 in der T zunächst verschiedene ungelernte Tätigkeiten aus und war bei dem Antragsteller bis zum 22. Juli 2005 im Rahmen einer von der Antragsgegnerin geförderten Strukturanpassungsmaßnahme als Lehrer/Sozialarbeiter beschäftigt. Er meldete sich ab dem 23. Juli 2005 arbeitslos und bezog Leistungen nach dem SGB II. Das JobCenter S erteilte dem AN A am 29. Juni 2005 einen bis zum 29. Juli 2005 gültigen Bildungsgutschein (Nr. 944A131149 – 1) gem. § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 77 Abs. 3 SGB III zur Übernahme der Lehrgangskosten für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung zum Sozialmanager. Ausweislich der Anmeldebestätigung vom 13. Juli 2005 meldete sich der AN A, vertreten durch den bei dem Antragsteller beschäftigten Herrn V, bei dem F e. V. in B zur Teilnahme an einem Fernlehrgang Sozial-Management ab dem 1. September 2005 bis voraussichtlich zum 31. März 2007 an. Nach Abschluss dieses Fernlehrganges erhalten die Teilnehmer eine benotete Teilnehmerbescheinigung und nach Ablegung einer schriftlichen Prüfung bzw. alternativ Abgabe einer schriftlichen Projektarbeit ein Abschlusszertifikat des F e.V ... Ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Arbeitsvertrages vom 21. Juli 2005 vereinbarten der Antragsteller und der AN A dessen Einstellung als Sozialmanager bei dem Antragsteller ab dem 22. Juli 2005 mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 2.600 EUR bei einer 40 Stunden umfassenden Beschäftigungswoche.

Am 8. August 2005 stellte der Antragsteller bei der Beklagten unter Verwendung eines Antragsvordrucks einen Antrag auf "Arbeitsentgeltzuschuss für die Weiterbildung Beschäftigter" für den Zeitraum der Teilnahme des AN A an dem Weiterbildungslehrgang "Sozialmanagement" bei dem F e. V ... Mit Schreiben vom 8. August 2005 teilte der Antragsteller der Antragsgegnerin mit, dass der AN A unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freigestellt worden sei. Ausweislich des BEWA-Vermerks der Antragsgegnerin vom 21. September 2005 über ein mit dem Vertreter des Antragstellers, Herrn V, geführtes Telefonat gab dieser an, wegen Zahlungsschwierigkeiten keine Gehaltszahlungen aufgenommen zu haben.

Der F e. V. übersandte dem AN A nicht die Lehrgangsunterlagen, weil die Lehrgangskosten nicht überwiesen wurden. Der AN A nimmt nach Angaben des Antragstellers und des Bildungsträgers nicht an der Weiterbildung teil.

Mit Bescheid vom 22. September 2005 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Leistungen nach § 235c SGB III mit der Begründung ab, es handle sich bei der Bildungsmaßnahme "Sozialmanagement" nicht um eine förderungsfähige Bildungsmaßnahme, weil die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 SGB III nicht vorlägen, da die Maßnahme nicht zu einem anerkannten Berufsabschluss führe. Ziel der Förderung gem. § 235c SGB III sei jedoch die Beseitigung des Eingliederungshemmnisses "ohne Berufsabschluss". Der AN A habe zudem angegeben, den Arbeitsvertrag mit dem Antragsteller nicht zu kennen und bei dem Antragsteller nur gelegentlich und stundenweise zu arbeiten, weshalb die Fördervoraussetzungen schon nicht vorlägen.

Mit Widerspruch vom 29. September 2005 machte der Antragsteller geltend, die Förderung gem. § 235 c SGB III setze nach dem Wortlaut dieser Vorschrift lediglich voraus, dass der Arbeitnehmer bisher über keinen Berufsabschluss verfüge. Denn entsprechend der Zielsetzung des Gesetzes könne die berufliche Qualifikation des Arbeitnehmers auch durch eine Weiterbildungsmaßnahme verbessert werden, die nicht zu einem förmlichen Berufsabschluss führe. Das Erfordernis eines Berufsabschlusses lasse sich auch der Gesetzesbegründung zu § 235c SGB III nicht entnehmen. Durch die Erteilung des Bildungsgutscheines habe die Antragsgegnerin dokumentiert, dass die Voraussetzungen des § 77 SGB III vorlägen. Für die Bewilligung der Leistungen des § 235c III SGB dürften von der Beklagten keine darüber hinausgehende Anforderungen gestellt werden, da beide Vorschriften demselben Ziel, nämlich der Weiterbildung von Arbeitnehmern, dienten. Es bestehe zudem ein Anspruch auf Förderung gem. § 417 Abs. 2 SGB III, da die Weiterbildungsmaßnahme des AN A vor dem 31. Dezember 2005 begonnen habe und der AN A am 22. Juli 2005 unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sei. Rein vorsorglich werde deshalb nochmals eine Förderung gem. § 417 Abs. 2 SGB III beantragt.

Am 5. Oktober 2005 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht Berlin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung seines Antrages hat er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, in Gesprächen mit der Antragsgegnerin über die Möglichkeiten einer Förderung für die Freistellung habe die Antragsgegnerin den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem AN A empfohlen und eine Förderung in Aussicht gestellt. Diesem Verhalten widerspreche jedoch die Ablehnung des Antrages auf Förderung gem. § 235c SGB III und § 417 Abs. 2 SGB III. In Anbetracht der Verpflichtung zur Gehaltszahlung des von der Arbeit freigestellten AN A sei die Sache auch eilbedürftig, weil angesichts der hohen Kosten über eine Kündigung des AN A nachgedacht werden müsse. Auch sei eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu befürchten, da die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen unter Vorbehalt erbringen könne.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts bzgl. eines Arbeitsentgeltzuschusses gem. § 235 c Abs. 1, 2 SGB III, hilfsweise nach § 417 Abs. 2 SGB III für den Arbeitnehmer A A, geb. am , erneut zu bescheiden. Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die angefochtene Entscheidung sei nicht zu beanstanden.

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2005 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Das Begehren des Antragstellers sei entgegen der gewählten Formulierung dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller nicht lediglich die Neubescheidung, sondern auch die vorläufige Auszahlung der Leistungen durch die Beklagte begehrt habe. Einen dahingehenden Anordnungsanspruch habe der Antragsteller jedoch nicht glaubhaft gemacht, denn die Antragsgegnerin habe zutreffend entschieden, dass die Möglichkeit eines anerkannten Bildungsabschlusses entsprechend der Gesetzesbegründung Voraussetzung für die Förderung gem. § 235c SGB III sei. Einen Anordnungsanspruch könne der Antragsteller auch nicht aus § 417 Abs. 2 SGB III herleiten, da hiernach eine Förderung nur in Betracht komme, wenn zum einen eine als Weiterbildungsmaßnahme anerkannte Weiterbildung durchgeführt werde und zum anderen der geförderte Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht sei. Im vorliegenden Falle habe der Antragsteller gerade beabsichtigt, den geförderten AN A nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme weiterzubeschäftigen, weshalb dieser durch die Weiterbildungsmaßnahme auch nicht in die Lage versetzt werden würde, eine Anschlussbeschäftigung zu finden. Es handle sich vorliegend auch nicht um eine anerkannte Weiterbildungsmaßnahme im Sinne des § 417 SGB III. Leistungen nach den §§ 235 c und 417 SGB III seien zudem Ermessenleistungen, ein Ermessensfehler der Antragsgegnerin sei jedoch nicht erkennbar. Letztlich rechtfertige das ausschließlich finanzielle Interesse des Antragstellers nicht den Erlass der begehrten vorläufigen Regelung.

Gegen den ihm am 18. Oktober 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am selben Tage beim Sozialgericht Berlin Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Er begründet seine Beschwerde unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages im Wesentlichen damit, das Sozialgericht habe die Voraussetzungen der § 235 c und § 417 SGB III zu Unrecht verneint. Ergänzend trägt er vor, entgegen der Ansicht des Sozialgerichts handle es sich bei der Weiterbildung "Sozialmanagement" um eine im Sinne des § 417 SGB III anerkannte Weiterbildungsmaßnahme. Die Antragsgegnerin sei zudem nach den Grundsätzen von Treu und Glauben an ihre Zusicherung gebunden, da sie hierdurch den Rechtsschein gesetzt habe, der Antragsteller werde die beantragte Förderleistung erhalten. Das Verhalten der Antragsgegnerin sei auch deshalb widersprüchlich, weil die Antragsgegnerin in einem früheren Antragsverfahren nach Erteilung eines Bildungsgutscheines die Förderung gem. § 235 c SGB III bewilligt habe. Die Antragsgegnerin habe zudem in einer Informationsbroschüre zur beruflichen Weiterbildung ausgeführt, dass bei Arbeitnehmern, bei denen die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt sei, die Weiterbildung auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gefördert werden könne. Angesichts der gesamten Umstände des Einzelfalles sei das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus der Verpflichtung zur Lohnzahlung an den AN A, ohne dass hierfür Förderleistungen der Antragsgegnerin gezahlt würden. Hierdurch sei die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben des Antragstellers gefährdet. Der Beschluss des Sozialgerichts verstoße schließlich auch gegen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 2005, wonach das Sozialgericht die Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu überprüfen habe.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13 Oktober 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für den Arbeitnehmer A für die Teilnahme am Fernstudiengang "Sozialmanagement" Leistungen nach § 235 c SGB III, hilfsweise nach § 417 Abs. 2 SGB III zu gewähren,

hilfsweise,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 13. Oktober 2005 aufzuheben und die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers vom 08. August 2005 auf Arbeitsentgeltzuschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Sie ist bei ihrer Ansicht verblieben, wonach schon die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht und die ablehnende Entscheidung offensichtlich rechtmäßig sei, da weder die Voraussetzungen der Förderung gemäß § 235 c SGB III noch diejenigen gemäß § 417 Abs. 2 SGB III vorliegen würden. Ergänzend führt sie aus, die Leistungen nach § 417 Abs. 2 SGB III seien vom Antragsteller zu keinem Zeitpunkt beantragt worden. Der Antragssteller habe zudem an den AN A keine Lohnzahlungen erbracht, vielmehr beziehe dieser Leistungen nach dem SGB II und bestreite, vom Antragsteller beschäftigt zu werden. Tatsächlich nehme der AN A auch nicht an der Weiterbildungsmaßnahme teil. Da der Antragsteller schon keine Lohnzahlungen erbringe, fehle es bereits an der Eilbedürftigkeit.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte (Maßnahmenummer ) Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Falle des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a. a. O.).

Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 86b Rn. 25 ff., Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 13. Auflage, § 123 Rn. 7 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die – summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BverwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner VwGO § 123 Rn. 64, 73 ff, 80 ff., Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rn 78 ff.). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f., NJW 2003, 1236 f., Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05, zitiert in www.bverfg.de/entscheidungen). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u. U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4. April 1990, Bs IV 8/90, zitiert nach JURIS, Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rn. 165).

Vorliegend ist schon kein Anordnungsanspruch erkennbar, weil kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg einer – bislang noch nicht erhobenen - Hauptsacheklage vorliegt. Im Ergebnis der Prüfung ist der Anordnungsanspruch zur Überzeugung des Senates nicht hinreichend glaubhaft gemacht, da entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht feststeht, dass der Antragsteller Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses gem. § 235c SGB III oder gem. § 417 Abs. 2 SGB III zum Arbeitsentgelt des AN A hat.

Gem. § 235c Abs. 1 SGB III können Arbeitgeber für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmern bei denen die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Das Sozialgericht hat mit rechtlich zutreffendem Ansatz und unter sorgfältiger, in Ergebnis und Begründung gleichermaßen nicht zu beanstandender Würdigung des Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen der Förderung gem. § 235 c Abs. 1 SGB III nicht vorliegen, weil es sich bei der Weiterbildungsmaßnahme "Sozialmanagement" nicht um eine im Sinne dieser Vorschrift förderungsfähige Weiterbildungsmaßnahme handelt. Der Senat schließt sich dieser Rechtsauffassung nach eigener Prüfung an, da sie in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung zu § 235c SGB III (BT-Drucks. 14/6944 S. 105) steht. Hieraus ergibt sich eindeutig, dass nur das Nachholen eines Berufsabschlusses gefördert werden soll, indem dem Arbeitgeber durch Zahlung von Lohnkostenzuschüssen Anreize gegeben werden, den Arbeitnehmer für die Weiterbildung freizustellen. Auf diese Weise soll dem Arbeitnehmer ein Berufsabschluss ermöglicht werden, ohne das bestehende Arbeitsverhältnis aufzugeben (so auch Brandts in Niesel, Kommentar zum SGB III, Rn. 1 und 2 zu § 235c und ebenso Niewald in Gagel, Kommentar zum SGB III, Rn. 1 und 2 zu § 235c).

Soweit der Antragsteller der Ansicht ist, in Übereinstimmung mit den Regelungen des § 77 SGB III sei ein Berufsabschluss nicht erforderlich, verkennt er, dass § 235c Abs. 1 SGB III nur bezüglich der persönlichen Voraussetzungen des förderfähigen Personenkreises auf die in § 77 Abs. 2 SGB III enthaltene Legaldefinition verweist. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 235c SGB III, der nur auf die Anerkennung der Notwendigkeit der Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses, nicht aber auf die sonstigen Voraussetzungen des § 77 Abs. 1 SGB III und damit auch nicht auf die förderfähigen Maßnahmen verweist (vgl. hierzu Grimmke in Eicher/Schlegel, Kommentar zum SGB III, Rn. 10 ff. zu § 235c ). § 77 Abs. 2 SGB III normiert lediglich die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Notwendigkeit einer Weiterbildung wegen fehlenden Berufsabschlusses anerkannt wird und trifft gerade keine Aussage darüber, welche Weiterbildungsmaßnahmen förderfähig sind.

Ob der AN A an einer im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III förderfähigen Maßname teilnehmen will, kann – da hierauf durch § 235c SGB III nicht verwiesen wird,- deshalb dahingestellt bleiben. Es kommt auch nicht darauf an, ob das JobCenter S durch Erteilung des Bildungsgutscheines gem. § 77 Abs. 3 SGB III das Vorliegen der Fördervoraussetzungen für eine Förderung nach § 77 Abs. 1 SGB III bindend festgestellt hat.

Indem der Gesetzgeber die förderungsfähigen Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne des § 235c SGB III auf solche mit anerkanntem Berufsabschluss begrenzte, hat er von dem ihm zustehenden Gestaltungsspielraum in nicht zu beanstandendem Umfang Gebrauch gemacht. Angesichts der eindeutigen Gesetzesbegründung hat der Senat keinen Anlass, von einer planwidrigen Gesetzeslücke auszugehen die durch die Gerichte im Wege der Gesetzesauslegung oder durch die analoge Anwendung des § 77 Abs. 1 SGB III geschlossen werden dürfte mit der Folge, dass von dem Erfordernis des Berufsabschlusses abgesehen werden könnte.

Zutreffend hat das Sozialgericht auch festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 417 Abs. 2 SGB III für die begehrte Förderung nicht vorliegen. Insoweit wird auf die zutreffende Begründung des Sozialgerichts verwiesen, der sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Entsprechend § 153 Abs. 2 SGG wird insoweit von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen und stattdessen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Anzumerken bleibt lediglich, dass der AN A nicht vor dem 31. Dezember 2005 mit der Weiterbildungsmaßnahme begonnen hat und mithin schon deshalb die Voraussetzung des § 417 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB III nicht erfüllt sind.

Auch hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Zuschuss zum Arbeitsentgelt des AN A aufgrund einer Zusicherung der Antragsgegnerin. Eine den Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –SGB X – genügende schriftliche Zusage liegt, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, nicht vor. Insbesondere lässt der Bildungsgutschein, welcher zum einen nicht von der Antragsgegnerin erteilt wurde und zum anderen nur bis zum 29. Juli 2005 befristet war- unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände bei objektiver Würdigung nicht den erforderlichen Rechtsbindungswillen in Bezug auf die Bewilligung der beantragen Leistung schließen (vgl. Krasney in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 34 SGB X Rn. 4). Ein treuwidriges Verhalten der Antragsgegnerin aufgrund eines vom Antragsteller behaupteten schutzwürdigen, von der Antragsgegnerin hervorgerufenen Vertrauens der Bewilligung der beantragten Leistung vermag der Senat deshalb nicht zu erkennen.

Schließlich liegt zu dem allein relevanten Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 127 zu § 123) auch kein Anordnungsgrund vor, da der AN A nach Angaben des Vertreters des Antragstellers, Herrn V, kein Arbeitsentgelt erhält und er nach Mitteilung des Antragstellers, wie des Bildungsträgers auch nicht an der Weiterbildung teilnimmt. Der Antragsteller hat damit keine Notwendigkeit für den Erlass der begehrten Anordnung, insbesondere nicht eine gegenwärtige Notlage, glaubhaft gemacht.

Da mithin die Voraussetzungen der §§ 235c und 417 Abs. 2 SGB III nicht vorliegen, konnte auch der vom Antragsteller hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung seiner Anträge keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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