Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
28
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 60 AL 3156/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1311/05 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt gem. § 229 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch –SGB III-.
Der Antragsteller ist ein beim Amtsgericht Charlottenburg in das Vereinsregister eingetragener gemeinnütziger Verein, der nach seiner Satzung den Zweck verfolgt, in Berlin lebende Moslems bei der Ausübung ihrer Religion sowie bei der Wahrnehmung ihrer religiösen, weltlichen und kulturellen Interessen zu unterstützen und ihnen Hilfestellungen zu gewähren. Er beabsichtigte, die bei ihm angestellte Arbeitnehmerin (AN) S während einer von dieser absolvierten Qualifizierungsmaßnahme durch den AN B vertreten zu lassen.
Die Qualifizierungsmaßnahme der AN S zur Sozialmanagerin wird von dem Weiterbildungsinstitut Fe. V., Cstraße 2, Bdurchgeführt. Nach Angaben des Antragstellers konnte die AN S die Qualifizierungsmaßnahme infolge einer Erkrankung nicht wie geplant am 1. Juli 2005 beginnen, sondern erst mit dreimonatiger Verspätung, so dass die Maßnahme nunmehr am 30. Juni 2005 ende. Wegen dieser Maßnahme hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag gem. § 417 SGB III auf Erstattung des Arbeitsentgeltes für die freigestellte AN S und nach dessen Ablehnung beim Sozialgericht Berlin einen Eilantrag gestellt, über den nach Zurückweisung durch das Sozialgericht der Antragsteller ebenfalls beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt hat.
Der 1953 geborene AN B ist Volljurist und war mit kurzen Unterbrechungen in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004 arbeitslos und bezog Leistungen der Antragsgegnerin. Ab dem 1. Januar 2005 war er versicherungspflichtig bei Frau Iin B, beschäftigt er erhielt jedoch nach eigenen Angaben kein Arbeitsentgelt und wurde auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Seine Arbeitgeberin habe ihm deshalb einen Auflösungsvertrag angeboten, diesen habe er jedoch nicht angenommen, um seine eventuellen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin auf Leistungen nicht zu gefährden. Anfang Mai 2005 habe der Antragsteller, bei welchem der AN B bereits im Jahre 2004 im Rahmen einer betrieblichen Trainingsmaßnahme gearbeitet hatte, Bangeboten, bei dem Antragsteller als Vertreter für die AN S eingestellt zu werden. Am 31. Mai 2005 meldete sich der AN B bei der Dienststelle der Antragsgegnerin Berlin-Nord arbeitssuchend bis zum 30. August 2005. Auf Antrag des AN B erging unter dem 6. Juni 2005 ein Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin, mit welchem der AN gem. § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch –SGB IX- einem schwerbehinderten Menschen ab dem Tag und für die Dauer einer Arbeitsaufnahme bei dem Antragsteller gleichgestellt wurde.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2005 kündigte der AN B das Arbeitsverhältnis mit Frau I"außerordentlich" zum 29. Juni 2005 und schloss am 16. Juni 2005 einen Arbeitsvertrag mit dem Antragsteller, aufgrund dessen er seit dem 1. Juli 2005 als Volljurist bei dem Antragsteller beschäftigt ist. Durch Urkunde der Rechtsanwaltskammer B vom 14. September 2005 wurde der AN B zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Mit bei der Dienststelle der Antragsgegnerin in Berlin-Mitte am 2. Mai 2005 eingegangenem Schreiben hatte der Antragsteller einen Lohnkostenzuschuss für die Einstellung des AN B als Vertreter für die AN S beantragt und angegeben, die AN S würde ab Mai 2005 an einer zweijährigen beruflichen Weiterbildung teilnehmen und während dieser Zeit unter Weiterzahlung ihres Gehalts von der Beschäftigung bei dem Antragsteller freigestellt werden.
Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 3. Juni 2005 mit, dass der von ihm vorgeschlagene AN B nicht zum förderfähigen Personenkreis im Sinne des § 229 SGB III gehöre, weil er nicht arbeitslos gem. § 16 SGB III sei. Ausweislich eines Vermerks der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2005 über ein mit dem Mitarbeiter des Antragstellers, Herrn V, geführtes Telefonat war Herr V darüber informiert worden, dass eine Förderung der Einstellung des AN B nur im Falle dessen vorheriger Arbeitslosigkeit möglich sei. In einem Vermerk der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2005 heißt es, der Antragsteller habe auf Antragstellung bestanden, weshalb ihm mit Schreiben vom 15. Juni 2005 "entsprechend" seinem "Wunsch" der Antragsvordruck auf Förderleistungen nach § 229 ff. SGB III übersandt wurde. Die Antragsgegnerin forderte ihn gleichzeitig auf, den ausgefüllten Antrag sowie u. a. den Arbeitsvertrag mit dem AN B bis zum 13. Juli 2005 bei der Antragsgegnerin einzureichen.
Nachdem der Antragsteller den Antragsvordruck und die angeforderten Unterlagen eingereicht hatte, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. August 2005 den Antrag auf Förderung eines Einstellungszuschusses ab und begründete die Ablehnung erneut damit, der AN B sei vor der Arbeitsaufnahme bei dem Antragsteller nicht arbeitslos gemeldet gewesen und erfülle deshalb nicht die Kriterien des § 16 SGB III und damit auch nicht die Fördervoraussetzungen gem. § 229 SGB III. Hiergegen legte der Antragsteller am 5. September 2005 Widerspruch ein und trug vor, den Arbeitslosen im Sinne des § 16 SGB III seien im Rahmen der Förderung nach § 229 SGB III die von Arbeitslosigkeit bedrohten Hilfebedürftigen im Sinne des § 17 SGB III gleichgestellt. Bei dem AN B habe sich um einen im Sinne des § 17 SGB III von Arbeitslosigkeit bedrohten Hilfebedürftigen gehandelt. Die Forderung nach einer Arbeitslosmeldung des AN B hätte einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeutet, da der AN ab dem 1. Juli 2005 eine neue Arbeitsstelle in Aussicht gehabt habe. Obwohl auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen worden sei, habe die Beklagte den Antrag abschlägig entschieden, nachdem zuvor eine positive Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers avisiert worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. In dem Widerspruchsbescheid heißt es, für eine Gleichstellung des in § 17 SGB III genannten Personenkreises sei angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 229 SGB III kein Raum.
Am 7. Oktober 2005 hat der Antragsteller daraufhin bei dem Sozialgericht Berlin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und gleichzeitig Klage erhoben. Zur Begründung des Eilantrages hat er geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine zwölfmonatige Förderung der Einstellung des AN B während der Weiterbildung der AN S bis Ende Juni 2006 lägen vor, weil es im Rahmen der Förderung gem. § 229 SGB III ausreiche, wenn ein beschäftigungsloser AN eingestellt würde, nach der Definition des § 119 Abs. 1 SGB III die persönliche Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt jedoch nicht erforderlich sei. Auf § 16 SGB III könne nicht abgestellt werden, da diese Vorschrift ausschließlich die Berechtigten von Leistungen nach dem SGB III definiere, vorliegend die Leistung jedoch nicht an den AN B, sondern an den Antragsteller zu erbringen sei. Zudem sei die Meldung des AN Bals arbeitssuchend vom 31. Mai 2005 als vorzeitige Arbeitslosmeldung im Sinne des § 122 SGB III zu werten. Von der Antragsgegnerin sei zudem signalisiert worden, dass keine Förderungshindernisse vorliegen würden, weshalb aufgrund dieser mündlichen Zusicherung eine Ermessensreduktion auf Null anzunehmen sei. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache würde zu irreparablen Schäden führen, weil das dem AN B geschuldete Arbeitsentgelt nicht aus eigenen Mitteln beglichen werden könne und gleichzeitig die Verpflichtung zur Weiterzahlung des Gehaltes an die AN S bestehe. Deshalb sei das Arbeitsverhältnis mit dem AN B massiv gefährdet und dieser erneut von Arbeitslosigkeit bedroht.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30. August 2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2005 den unter dem 16. Juni 2005 beantragten Einstellungszuschuss gem. §§ 229 ff. SGB III in Höhe von 100 % des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für die Dauer von 12 Monten ab dem 1. Juli 2005 zu bewilligen;
hilfsweise,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30. August 2005 sowie des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2005 den Antrag des Antragstellers vom 16. Juni 2005 auf Einstellungszuschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, es liege weder einen Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor. Mit Beschluss vom 15. November 2005 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf Einstellungszuschuss gem. § 229 SGB III bestehe nicht, weil der AN B nicht die Voraussetzungen des § 16 SGB III erfülle. Diese Bestimmung regle entgegen der Ansicht des Antragstellers einheitlich nicht nur die Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld, sondern auch für sonstige Förderleistungen, die die Einstellung von Arbeitslosen voraussetzten und nicht nur diejenigen für den Bezug von Arbeitslosengeld. Notwendig sei deshalb die persönliche Arbeitslosmeldung, die im Falle des AN B jedoch nicht vorliege. Der Antragsteller könne auch keinen Anspruch aus einer Zusicherung gem. § 34 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch geltend machen, da eine solche zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfe. Der Antragsteller sei zudem mehrfach auf die fehlende Förderungsfähigkeit des AN B hingewiesen worden, so dass sich ein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf dessen Einstellung nicht habe bilden können. Schließlich komme auch die Umdeutung der Arbeitssuchmeldung in eine Arbeitslosmeldung nicht in Betracht.
Gegen den ihm am 21. November 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner beim Sozialgericht Berlin am 21. November 2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Er begründet seine Beschwerde unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages im Wesentlichen damit, dass das Sozialgericht die Voraussetzungen des § 229 SGB III zu Unrecht verneint habe, weil Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht die persönliche Arbeitslosmeldung voraussetze. Der mit der Regelung des § 229 SGB III beabsichtigten Förderung der Reintegration bedürften nämlich auch diejenigen Arbeitslosen, die sich nicht persönlich arbeitslos melden würden, so dass es hierauf nicht ankommen könne. Die Arbeitssuchendmeldung des AN B sei außerdem als Arbeitslosmeldung im Sinne des § 122 SGB III zu werten, weil eine Meldepflicht des AN B gem. § 37 b SGB III zum Zeitpunkt seiner Meldung als Arbeitssuchend am 31. Mai 2005 nicht bestanden habe und die Arbeitssuchendmeldung gem. § 37 b SGB III zudem dasselbe Ziel wie die Arbeitslosmeldung gem. § 122 SGB III verfolge. Beide Meldungen dienten dazu, die Antragsgegnerin in die Lage zu versetzen, mit den Vermittlungsbemühungen zu beginnen, weshalb die Arbeitssuchendmeldung die Arbeitslosmeldung ersetzen könne. Am 31. Mai 2005 sei auch eine vorzeitige Arbeitslosmeldung gem. § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III zulässig gewesen. Schließlich habe die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Sozialgerichts durch die mündliche Zusicherung der Förderfähigkeit des AN B einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der einen Anspruch auf Förderung begründe. Zwar habe die Antragsgegnerin noch mit Schreiben vom 3. Juni 2005 die Förderfähigkeit des AN B verneint, in den diesem Schreiben folgenden Telefonaten und dem Schreiben vom 15. Juni 2005, mit welchem sie den Antragsvordruck zur Beantragung der Leistung übersandt habe, sei jedoch zum Ausdruck gekommen, dass die Antragsgegnerin nunmehr von der Förderfähigkeit des AN Balmes ausgegangen sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 einen Einstellungszuschuss gem. § 229 Satz 1 SGB III in Höhe von 100 v. H. des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu gewähren,
hilfsweise,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2005 aufzuheben und die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers vom 16. Juni 2005 auf Einstellungszuschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie ist bei ihrer Ansicht verblieben, wonach schon die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht sei und zudem die ablehnende Entscheidung offensichtlich rechtmäßig sei, da die Voraussetzungen des § 229 SGB III nicht vorliegen würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und zulässig Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a. a. O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 86b Rn. 25 ff., Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 13. Auflage, § 123 Rn. 7 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner VwGO § 123 Rn. 64, 73 ff, 80 ff., Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rn 78 ff.). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f., NJW 2003, 1236 f., Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05, zitiert in www.bverfg.de/entscheidungen). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u. U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4. April 1990, Bs IV 8/90, zitiert nach JURIS, Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rn. 165).
Es kann offen bleiben, ob dem Antragsteller vorliegend ein Anordnungsgrund zusteht, denn es ist bereits kein Anordnungsanspruch erkennbar, weil kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der gleichzeitig mit Einreichung des Eilantrages erhobenen Hauptsacheklage vorliegt. Im Ergebnis ist der Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht zur Überzeugung des Senates nicht fest, dass der Antragsteller Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt des eingestellten AN B gem. § 229 SGB III hat.
Gem. § 229 Satz 1 SGB III können Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ermöglichen und dafür einen Arbeitslosen einstellen, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Vertreters erhalten. Es kann vorliegend offen bleiben, ob es sich bei der von der AN S absolvierten Weiterbildung um eine solche im Sinne des § 229 Satz 1 SGB III handelt, denn jedenfalls gehört der vom Antragsteller eingestellte AN B nicht zu dem im Sinne des § 229 Satz 1 SGB III förderfähigen Personenkreis, weil er im Zeitpunkt seiner Einstellung bei dem Antragsteller nicht arbeitslos im Sinne des § 229 Satz 1 SGB III gewesen ist.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist § 16 Abs. 1 SGB III für die Beurteilung, ob es sich bei dem AN B um einen im Sinne von § 229 Satz 1 SGB III Arbeitslosen gehandelt hat, heranzuziehen. Nach dieser Bestimmung sind Arbeitslose Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, 2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und 3. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
Durch diese Vorschrift wird der Begriff des Arbeitslosen für das gesamte SGB III definiert (vgl. Timme in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB III, Rn. 3 zu § 16). Soweit für den Anspruch auf einzelne Leistungen zusätzliche oder von der Regelung des § 16 Abs. 1 SGB III abweichende Voraussetzungen vorliegen müssen, werden diese im Zusammenhang mit der Regelung der betreffenden Leistung konkretisiert (vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld zusätzlich das Erfüllen der Anwartschaftszeit voraussetzt). In diesen Fällen einer Abweichung von der Definition des § 16 Abs. 1 SGB III ist vorrangig auf die speziellen Vorschriften des Leistungsrechtes abzustellen (vgl. Entscheidung des BSG zu § 144 Abs. 1 Nr. 1 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 12, Hünecke in Gagel, Kommentar zum SGB III, § 16 Rn. 4 ff.). Die §§ 229 ff. SGB III treffen jedoch gerade keine von § 16 Abs. 1 SGB III abweichende Regelung, so dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 SGB III vorliegen (so auch das BSG, Urteil vom 18. März 2004, Az.: B 11 AL 59/03 R = SozR 4-4300 § 53 Nr. 1, wonach bei der Bestimmung des förderfähigen Personenkreises gem. § 53 Abs. 1 SGB III in der vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes die Definition des § 16 Abs. 1 SGB III für den Begriff "arbeitslos" als maßgeblich bezeichnet wird).
Es sind auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei der Formulierung des § 229 SGB III um eine vom Gesetzgeber nicht gewollte, planwidrige Regelungslücke handelt, die durch die Gerichte im Wege der Gesetzesauslegung oder durch die analoge Anwendung des § 119 Abs. 1 SGB III geschlossen werden dürfte mit der Folge, dass von dem Erfordernis der Arbeitslosmeldung abgesehen werden könnte. Gegen eine von der Rechtsprechung zu schließende Gesetzeslücke spricht der Vergleich insbesondere mit den Regelungen der Förderung durch Einstellungszuschuss bei Neugründung gem. § 225 SGB III. Dieser zeigt, dass eine von § 16 SGB III abweichende Regelung, so der Gesetzgeber dieser gewollt hat, auch getroffen und der Kreis der Berechtigten bewusst erweitert wurde: Gem. § 226 Abs. 1 SGB III gehören zum förderungsfähigen Personenkreis auch Arbeitnehmer, welche die Voraussetzungen des § 16 SGB III nicht erfüllen, weil sie beispielsweise unmittelbar vor der Einstellung an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilgenommen habe, mithin während dieses Zeitraumes nicht verfügbar im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB III waren. Im Rahmen der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gem. §§ 260 ff. SGB III hat der Gesetzgeber in § 263 Abs. 2 SGB III die Möglichkeit geschaffen, durch Feststellung der Agentur für Arbeit den Kreis der förderungsfähigen Personen zu erweitern, zu welchem gem. § 263 Abs. 1 SGB III grundsätzlich nur diejenigen Arbeitnehmer gehören, die u. a. arbeitslos im Sinne des § 16 SGB III sind. Da entsprechende Regelungen in den hier anzuwendenden §§ 229 ff. SGB III fehlen, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei diesem Förderungsinstrument auf die allgemeine Definition des Arbeitslosen gem. § 16 SGB III zurückgreifen wollte und nicht etwa die nicht bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldeten AN versehentlich von dem förderfähigen Personenkreis im Sinne des § 229 Satz 1 SGB III ausgenommen hat. Ob diese bestehende Rechtslage sozialpolitisch befriedigend ist, ist schließlich nicht von entscheidender Bedeutung. Denn selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, könnte das allein nicht zu einer "Korrektur" des Gesetzgebers durch die Gerichte führen.
Die Voraussetzungen des § 16 SGB III erfüllt der AN B jedoch nicht, weil er sich vor der Einstellung bei dem Antragsteller nicht gem. § 122 Abs. 1 SGB III bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hatte. Die Meldung als arbeitssuchend vom 31. Mai 2005 kann nicht als eine Arbeitslosmeldung im Sinne des § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III gewertet werden. Zwar ist danach eine Meldung als arbeitslos auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist, woran es jedoch vorliegend im Zeitpunkt der Meldung des AN B als arbeitssuchend fehlt. Denn am 31. Mai 2005 stand der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Frau Inoch nicht fest; das Arbeitsverhältnis wurde erst am 15. Juni 2005 mit Wirkung zum 29. Juni 2005 vom AN B gekündigt. Am 31. Mai 2005 war der Eintritt der Arbeitslosigkeit damit noch nicht hinreichend sicher zu erwarten (vgl. Steinmeyer in Gagel, Kommentar zum SGB III, § 122 Rn. 26 ff.). Eine vorzeitige Arbeitslosmeldung gem. § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III war damit am 31. Mai 2005 noch nicht möglich, weshalb die Arbeitssuchendmeldung nicht in eine Arbeitslosmeldung umgedeutet werden kann.
Auch hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Zuschuss zum Arbeitsentgelt des AN Baufgrund einer Zusicherung der Antragsgegnerin. Eine den Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –SGB X – genügende schriftliche Zusage liegt – wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - , nicht vor. Insbesondere lässt das Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2005, mit welchem dem Antragsteller die angeforderten Antragsvordrucke übersandt wurden, unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände bei objektiver Würdigung nicht den erforderlichen Rechtsbindungswillen in Bezug auf die Bewilligung der beantragten Leistung schließen (vgl. Krasney in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 34 SGB X Rn. 4). Angesichts des zuvor ausweislich der Aktenvermerke der Antragsgegnerin und des Schreibens vom 3. Juni 2005 mehrfach erteilten Hinweises auf die fehlende Förderfähigkeit des AN B durfte der Antragsteller nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin nunmehr die Voraussetzungen des § 229 SGB III bejahte. Mit der Übersendung des Antragsvordruckes entsprach die Antragsgegnerin vielmehr ihrer Verpflichtung, dem Leistungsempfänger bei der Beantragung von Leistungen behilflich zu sein (vgl. § 16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch –SGB I-). Ein zuständiger Leistungsträger muss zudem gem. § 20 Abs. 3 SGB X einen Antrag auch dann entgegennehmen, wenn er ihn für unbegründet hält. Der Antragsteller konnte deshalb allein aus der Entgegennahme des ausgefüllten Antragsformulares und der Anlagen nicht auf die Begründetheit des Antrages schließen. Ein treuwidriges Verhalten der Antragsgegnerin aufgrund einer vom Antragsteller behaupteten Zusage der Bewilligung der beantragten Leistung vermag der Senat nicht zu erkennen. Denn die Antragsgegnerin hat – wie bereits ausgeführt – mehrfach auf die fehlende Förderfähigkeit des AN B hingewiesen. Ein Vertrauenstatbestand, aus welchem der Antragsteller Rechte herleiten will, wurde angesichts dieser eindeutigen Hinweise nicht erzeugt. Vielmehr lag es im Risikobereich des Antragstellers, den AN B vor einer positiven Entscheidung der Antragsgegnerin einzustellen und sich hierdurch zur Lohnzahlung zu verpflichten.
Schließlich ergibt sich zugunsten des Antragstellers kein anderes Ergebnis, wenn der Senat seine Angaben, ihm sei von der Dienststelle der Antragsgegnerin die Förderfähigkeit des AN B signalisiert worden und er habe allein deshalb den AN B im Vertrauen auf diese Zusicherung eingestellt, zugrundelegt. Mit einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, den der Antragsteller hier in der Form einer Falschberatung durch die Antragsgegnerin geltend macht, läge er vor, kann nur rechtlich Zulässiges begehrt werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1407 Nr. 2; BSGE 53, 144 = SozR 2200 § 182 Nr. 80 = NZA 1986, 691, 693). Ein Anspruch auf Zuschuss zum Arbeitsentgelt ist aber nach den hier in Betracht zu ziehenden Vorschriften des SGB III im Falle der Einstellung eines AN, der sich nicht bei der Antragsgegnerin arbeitslos gemeldet hat, nicht vorgesehen (s.o.).
Da mithin Voraussetzungen des § 229 Satz 1 SGB III nicht vorliegen, konnte auch der vom Antragsteller hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Antrages keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt gem. § 229 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch –SGB III-.
Der Antragsteller ist ein beim Amtsgericht Charlottenburg in das Vereinsregister eingetragener gemeinnütziger Verein, der nach seiner Satzung den Zweck verfolgt, in Berlin lebende Moslems bei der Ausübung ihrer Religion sowie bei der Wahrnehmung ihrer religiösen, weltlichen und kulturellen Interessen zu unterstützen und ihnen Hilfestellungen zu gewähren. Er beabsichtigte, die bei ihm angestellte Arbeitnehmerin (AN) S während einer von dieser absolvierten Qualifizierungsmaßnahme durch den AN B vertreten zu lassen.
Die Qualifizierungsmaßnahme der AN S zur Sozialmanagerin wird von dem Weiterbildungsinstitut Fe. V., Cstraße 2, Bdurchgeführt. Nach Angaben des Antragstellers konnte die AN S die Qualifizierungsmaßnahme infolge einer Erkrankung nicht wie geplant am 1. Juli 2005 beginnen, sondern erst mit dreimonatiger Verspätung, so dass die Maßnahme nunmehr am 30. Juni 2005 ende. Wegen dieser Maßnahme hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag gem. § 417 SGB III auf Erstattung des Arbeitsentgeltes für die freigestellte AN S und nach dessen Ablehnung beim Sozialgericht Berlin einen Eilantrag gestellt, über den nach Zurückweisung durch das Sozialgericht der Antragsteller ebenfalls beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt hat.
Der 1953 geborene AN B ist Volljurist und war mit kurzen Unterbrechungen in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2004 arbeitslos und bezog Leistungen der Antragsgegnerin. Ab dem 1. Januar 2005 war er versicherungspflichtig bei Frau Iin B, beschäftigt er erhielt jedoch nach eigenen Angaben kein Arbeitsentgelt und wurde auch nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Seine Arbeitgeberin habe ihm deshalb einen Auflösungsvertrag angeboten, diesen habe er jedoch nicht angenommen, um seine eventuellen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin auf Leistungen nicht zu gefährden. Anfang Mai 2005 habe der Antragsteller, bei welchem der AN B bereits im Jahre 2004 im Rahmen einer betrieblichen Trainingsmaßnahme gearbeitet hatte, Bangeboten, bei dem Antragsteller als Vertreter für die AN S eingestellt zu werden. Am 31. Mai 2005 meldete sich der AN B bei der Dienststelle der Antragsgegnerin Berlin-Nord arbeitssuchend bis zum 30. August 2005. Auf Antrag des AN B erging unter dem 6. Juni 2005 ein Bewilligungsbescheid der Antragsgegnerin, mit welchem der AN gem. § 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch –SGB IX- einem schwerbehinderten Menschen ab dem Tag und für die Dauer einer Arbeitsaufnahme bei dem Antragsteller gleichgestellt wurde.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2005 kündigte der AN B das Arbeitsverhältnis mit Frau I"außerordentlich" zum 29. Juni 2005 und schloss am 16. Juni 2005 einen Arbeitsvertrag mit dem Antragsteller, aufgrund dessen er seit dem 1. Juli 2005 als Volljurist bei dem Antragsteller beschäftigt ist. Durch Urkunde der Rechtsanwaltskammer B vom 14. September 2005 wurde der AN B zur Rechtsanwaltschaft zugelassen.
Mit bei der Dienststelle der Antragsgegnerin in Berlin-Mitte am 2. Mai 2005 eingegangenem Schreiben hatte der Antragsteller einen Lohnkostenzuschuss für die Einstellung des AN B als Vertreter für die AN S beantragt und angegeben, die AN S würde ab Mai 2005 an einer zweijährigen beruflichen Weiterbildung teilnehmen und während dieser Zeit unter Weiterzahlung ihres Gehalts von der Beschäftigung bei dem Antragsteller freigestellt werden.
Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 3. Juni 2005 mit, dass der von ihm vorgeschlagene AN B nicht zum förderfähigen Personenkreis im Sinne des § 229 SGB III gehöre, weil er nicht arbeitslos gem. § 16 SGB III sei. Ausweislich eines Vermerks der Antragsgegnerin vom 13. Juni 2005 über ein mit dem Mitarbeiter des Antragstellers, Herrn V, geführtes Telefonat war Herr V darüber informiert worden, dass eine Förderung der Einstellung des AN B nur im Falle dessen vorheriger Arbeitslosigkeit möglich sei. In einem Vermerk der Antragsgegnerin vom 11. Juli 2005 heißt es, der Antragsteller habe auf Antragstellung bestanden, weshalb ihm mit Schreiben vom 15. Juni 2005 "entsprechend" seinem "Wunsch" der Antragsvordruck auf Förderleistungen nach § 229 ff. SGB III übersandt wurde. Die Antragsgegnerin forderte ihn gleichzeitig auf, den ausgefüllten Antrag sowie u. a. den Arbeitsvertrag mit dem AN B bis zum 13. Juli 2005 bei der Antragsgegnerin einzureichen.
Nachdem der Antragsteller den Antragsvordruck und die angeforderten Unterlagen eingereicht hatte, lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. August 2005 den Antrag auf Förderung eines Einstellungszuschusses ab und begründete die Ablehnung erneut damit, der AN B sei vor der Arbeitsaufnahme bei dem Antragsteller nicht arbeitslos gemeldet gewesen und erfülle deshalb nicht die Kriterien des § 16 SGB III und damit auch nicht die Fördervoraussetzungen gem. § 229 SGB III. Hiergegen legte der Antragsteller am 5. September 2005 Widerspruch ein und trug vor, den Arbeitslosen im Sinne des § 16 SGB III seien im Rahmen der Förderung nach § 229 SGB III die von Arbeitslosigkeit bedrohten Hilfebedürftigen im Sinne des § 17 SGB III gleichgestellt. Bei dem AN B habe sich um einen im Sinne des § 17 SGB III von Arbeitslosigkeit bedrohten Hilfebedürftigen gehandelt. Die Forderung nach einer Arbeitslosmeldung des AN B hätte einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeutet, da der AN ab dem 1. Juli 2005 eine neue Arbeitsstelle in Aussicht gehabt habe. Obwohl auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen worden sei, habe die Beklagte den Antrag abschlägig entschieden, nachdem zuvor eine positive Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers avisiert worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2005 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurück. In dem Widerspruchsbescheid heißt es, für eine Gleichstellung des in § 17 SGB III genannten Personenkreises sei angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 229 SGB III kein Raum.
Am 7. Oktober 2005 hat der Antragsteller daraufhin bei dem Sozialgericht Berlin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und gleichzeitig Klage erhoben. Zur Begründung des Eilantrages hat er geltend gemacht, die Voraussetzungen für eine zwölfmonatige Förderung der Einstellung des AN B während der Weiterbildung der AN S bis Ende Juni 2006 lägen vor, weil es im Rahmen der Förderung gem. § 229 SGB III ausreiche, wenn ein beschäftigungsloser AN eingestellt würde, nach der Definition des § 119 Abs. 1 SGB III die persönliche Arbeitslosmeldung beim Arbeitsamt jedoch nicht erforderlich sei. Auf § 16 SGB III könne nicht abgestellt werden, da diese Vorschrift ausschließlich die Berechtigten von Leistungen nach dem SGB III definiere, vorliegend die Leistung jedoch nicht an den AN B, sondern an den Antragsteller zu erbringen sei. Zudem sei die Meldung des AN Bals arbeitssuchend vom 31. Mai 2005 als vorzeitige Arbeitslosmeldung im Sinne des § 122 SGB III zu werten. Von der Antragsgegnerin sei zudem signalisiert worden, dass keine Förderungshindernisse vorliegen würden, weshalb aufgrund dieser mündlichen Zusicherung eine Ermessensreduktion auf Null anzunehmen sei. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache würde zu irreparablen Schäden führen, weil das dem AN B geschuldete Arbeitsentgelt nicht aus eigenen Mitteln beglichen werden könne und gleichzeitig die Verpflichtung zur Weiterzahlung des Gehaltes an die AN S bestehe. Deshalb sei das Arbeitsverhältnis mit dem AN B massiv gefährdet und dieser erneut von Arbeitslosigkeit bedroht.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30. August 2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27. September 2005 den unter dem 16. Juni 2005 beantragten Einstellungszuschuss gem. §§ 229 ff. SGB III in Höhe von 100 % des für die Bemessung berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für die Dauer von 12 Monten ab dem 1. Juli 2005 zu bewilligen;
hilfsweise,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 30. August 2005 sowie des Widerspruchsbescheids vom 27. September 2005 den Antrag des Antragstellers vom 16. Juni 2005 auf Einstellungszuschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, es liege weder einen Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch vor. Mit Beschluss vom 15. November 2005 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch auf Einstellungszuschuss gem. § 229 SGB III bestehe nicht, weil der AN B nicht die Voraussetzungen des § 16 SGB III erfülle. Diese Bestimmung regle entgegen der Ansicht des Antragstellers einheitlich nicht nur die Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld, sondern auch für sonstige Förderleistungen, die die Einstellung von Arbeitslosen voraussetzten und nicht nur diejenigen für den Bezug von Arbeitslosengeld. Notwendig sei deshalb die persönliche Arbeitslosmeldung, die im Falle des AN B jedoch nicht vorliege. Der Antragsteller könne auch keinen Anspruch aus einer Zusicherung gem. § 34 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch geltend machen, da eine solche zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfe. Der Antragsteller sei zudem mehrfach auf die fehlende Förderungsfähigkeit des AN B hingewiesen worden, so dass sich ein schutzwürdiges Vertrauen im Hinblick auf dessen Einstellung nicht habe bilden können. Schließlich komme auch die Umdeutung der Arbeitssuchmeldung in eine Arbeitslosmeldung nicht in Betracht.
Gegen den ihm am 21. November 2005 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner beim Sozialgericht Berlin am 21. November 2005 Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Er begründet seine Beschwerde unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrages im Wesentlichen damit, dass das Sozialgericht die Voraussetzungen des § 229 SGB III zu Unrecht verneint habe, weil Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht die persönliche Arbeitslosmeldung voraussetze. Der mit der Regelung des § 229 SGB III beabsichtigten Förderung der Reintegration bedürften nämlich auch diejenigen Arbeitslosen, die sich nicht persönlich arbeitslos melden würden, so dass es hierauf nicht ankommen könne. Die Arbeitssuchendmeldung des AN B sei außerdem als Arbeitslosmeldung im Sinne des § 122 SGB III zu werten, weil eine Meldepflicht des AN B gem. § 37 b SGB III zum Zeitpunkt seiner Meldung als Arbeitssuchend am 31. Mai 2005 nicht bestanden habe und die Arbeitssuchendmeldung gem. § 37 b SGB III zudem dasselbe Ziel wie die Arbeitslosmeldung gem. § 122 SGB III verfolge. Beide Meldungen dienten dazu, die Antragsgegnerin in die Lage zu versetzen, mit den Vermittlungsbemühungen zu beginnen, weshalb die Arbeitssuchendmeldung die Arbeitslosmeldung ersetzen könne. Am 31. Mai 2005 sei auch eine vorzeitige Arbeitslosmeldung gem. § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III zulässig gewesen. Schließlich habe die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht des Sozialgerichts durch die mündliche Zusicherung der Förderfähigkeit des AN B einen Vertrauenstatbestand geschaffen, der einen Anspruch auf Förderung begründe. Zwar habe die Antragsgegnerin noch mit Schreiben vom 3. Juni 2005 die Förderfähigkeit des AN B verneint, in den diesem Schreiben folgenden Telefonaten und dem Schreiben vom 15. Juni 2005, mit welchem sie den Antragsvordruck zur Beantragung der Leistung übersandt habe, sei jedoch zum Ausdruck gekommen, dass die Antragsgegnerin nunmehr von der Förderfähigkeit des AN Balmes ausgegangen sei.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2005 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 einen Einstellungszuschuss gem. § 229 Satz 1 SGB III in Höhe von 100 v. H. des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts zu gewähren,
hilfsweise,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2005 aufzuheben und die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag des Antragstellers vom 16. Juni 2005 auf Einstellungszuschuss unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Sie ist bei ihrer Ansicht verblieben, wonach schon die Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht sei und zudem die ablehnende Entscheidung offensichtlich rechtmäßig sei, da die Voraussetzungen des § 229 SGB III nicht vorliegen würden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 172 Abs. 1, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und zulässig Beschwerde des Antragstellers ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des § 86b Abs. 1 SGG vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a. a. O.).
Vorliegend kommt, da die Voraussetzungen des § 86b Abs. 1 SGG ersichtlich nicht gegeben sind und es auch nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Rechtszustands geht (Sicherungsanordnung im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG) nur eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 in Betracht (vgl. dazu Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 8. Auflage, § 86b Rn. 25 ff., Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 13. Auflage, § 123 Rn. 7 ff.). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die – summarische – Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 37; Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner VwGO § 123 Rn. 64, 73 ff, 80 ff., Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO § 123 Rn 78 ff.). Die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz – wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NJW 1997, 479, 480 f., NJW 2003, 1236 f., Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05, zitiert in www.bverfg.de/entscheidungen). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen u. U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ggf. ist eine Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerfG NVwZ 1997, a.a.O.; Beschluss vom 12. Mai 2005 a.a.O.). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht (OVG), Beschluss vom 4. April 1990, Bs IV 8/90, zitiert nach JURIS, Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., Rn. 165).
Es kann offen bleiben, ob dem Antragsteller vorliegend ein Anordnungsgrund zusteht, denn es ist bereits kein Anordnungsanspruch erkennbar, weil kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der gleichzeitig mit Einreichung des Eilantrages erhobenen Hauptsacheklage vorliegt. Im Ergebnis ist der Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers steht zur Überzeugung des Senates nicht fest, dass der Antragsteller Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt des eingestellten AN B gem. § 229 SGB III hat.
Gem. § 229 Satz 1 SGB III können Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung ermöglichen und dafür einen Arbeitslosen einstellen, einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt des Vertreters erhalten. Es kann vorliegend offen bleiben, ob es sich bei der von der AN S absolvierten Weiterbildung um eine solche im Sinne des § 229 Satz 1 SGB III handelt, denn jedenfalls gehört der vom Antragsteller eingestellte AN B nicht zu dem im Sinne des § 229 Satz 1 SGB III förderfähigen Personenkreis, weil er im Zeitpunkt seiner Einstellung bei dem Antragsteller nicht arbeitslos im Sinne des § 229 Satz 1 SGB III gewesen ist.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist § 16 Abs. 1 SGB III für die Beurteilung, ob es sich bei dem AN B um einen im Sinne von § 229 Satz 1 SGB III Arbeitslosen gehandelt hat, heranzuziehen. Nach dieser Bestimmung sind Arbeitslose Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, 2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und 3. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
Durch diese Vorschrift wird der Begriff des Arbeitslosen für das gesamte SGB III definiert (vgl. Timme in Hauck/Noftz, Kommentar zum SGB III, Rn. 3 zu § 16). Soweit für den Anspruch auf einzelne Leistungen zusätzliche oder von der Regelung des § 16 Abs. 1 SGB III abweichende Voraussetzungen vorliegen müssen, werden diese im Zusammenhang mit der Regelung der betreffenden Leistung konkretisiert (vgl. § 118 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld zusätzlich das Erfüllen der Anwartschaftszeit voraussetzt). In diesen Fällen einer Abweichung von der Definition des § 16 Abs. 1 SGB III ist vorrangig auf die speziellen Vorschriften des Leistungsrechtes abzustellen (vgl. Entscheidung des BSG zu § 144 Abs. 1 Nr. 1 = SozR 3-4300 § 144 Nr. 12, Hünecke in Gagel, Kommentar zum SGB III, § 16 Rn. 4 ff.). Die §§ 229 ff. SGB III treffen jedoch gerade keine von § 16 Abs. 1 SGB III abweichende Regelung, so dass zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 SGB III vorliegen (so auch das BSG, Urteil vom 18. März 2004, Az.: B 11 AL 59/03 R = SozR 4-4300 § 53 Nr. 1, wonach bei der Bestimmung des förderfähigen Personenkreises gem. § 53 Abs. 1 SGB III in der vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes die Definition des § 16 Abs. 1 SGB III für den Begriff "arbeitslos" als maßgeblich bezeichnet wird).
Es sind auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei der Formulierung des § 229 SGB III um eine vom Gesetzgeber nicht gewollte, planwidrige Regelungslücke handelt, die durch die Gerichte im Wege der Gesetzesauslegung oder durch die analoge Anwendung des § 119 Abs. 1 SGB III geschlossen werden dürfte mit der Folge, dass von dem Erfordernis der Arbeitslosmeldung abgesehen werden könnte. Gegen eine von der Rechtsprechung zu schließende Gesetzeslücke spricht der Vergleich insbesondere mit den Regelungen der Förderung durch Einstellungszuschuss bei Neugründung gem. § 225 SGB III. Dieser zeigt, dass eine von § 16 SGB III abweichende Regelung, so der Gesetzgeber dieser gewollt hat, auch getroffen und der Kreis der Berechtigten bewusst erweitert wurde: Gem. § 226 Abs. 1 SGB III gehören zum förderungsfähigen Personenkreis auch Arbeitnehmer, welche die Voraussetzungen des § 16 SGB III nicht erfüllen, weil sie beispielsweise unmittelbar vor der Einstellung an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teilgenommen habe, mithin während dieses Zeitraumes nicht verfügbar im Sinne des § 16 Abs. 1 SGB III waren. Im Rahmen der Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gem. §§ 260 ff. SGB III hat der Gesetzgeber in § 263 Abs. 2 SGB III die Möglichkeit geschaffen, durch Feststellung der Agentur für Arbeit den Kreis der förderungsfähigen Personen zu erweitern, zu welchem gem. § 263 Abs. 1 SGB III grundsätzlich nur diejenigen Arbeitnehmer gehören, die u. a. arbeitslos im Sinne des § 16 SGB III sind. Da entsprechende Regelungen in den hier anzuwendenden §§ 229 ff. SGB III fehlen, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bei diesem Förderungsinstrument auf die allgemeine Definition des Arbeitslosen gem. § 16 SGB III zurückgreifen wollte und nicht etwa die nicht bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldeten AN versehentlich von dem förderfähigen Personenkreis im Sinne des § 229 Satz 1 SGB III ausgenommen hat. Ob diese bestehende Rechtslage sozialpolitisch befriedigend ist, ist schließlich nicht von entscheidender Bedeutung. Denn selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, könnte das allein nicht zu einer "Korrektur" des Gesetzgebers durch die Gerichte führen.
Die Voraussetzungen des § 16 SGB III erfüllt der AN B jedoch nicht, weil er sich vor der Einstellung bei dem Antragsteller nicht gem. § 122 Abs. 1 SGB III bei der für ihn zuständigen Agentur für Arbeit persönlich arbeitslos gemeldet hatte. Die Meldung als arbeitssuchend vom 31. Mai 2005 kann nicht als eine Arbeitslosmeldung im Sinne des § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III gewertet werden. Zwar ist danach eine Meldung als arbeitslos auch zulässig, wenn die Arbeitslosigkeit noch nicht eingetreten, der Eintritt der Arbeitslosigkeit aber innerhalb der nächsten drei Monate zu erwarten ist, woran es jedoch vorliegend im Zeitpunkt der Meldung des AN B als arbeitssuchend fehlt. Denn am 31. Mai 2005 stand der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Frau Inoch nicht fest; das Arbeitsverhältnis wurde erst am 15. Juni 2005 mit Wirkung zum 29. Juni 2005 vom AN B gekündigt. Am 31. Mai 2005 war der Eintritt der Arbeitslosigkeit damit noch nicht hinreichend sicher zu erwarten (vgl. Steinmeyer in Gagel, Kommentar zum SGB III, § 122 Rn. 26 ff.). Eine vorzeitige Arbeitslosmeldung gem. § 122 Abs. 1 Satz 2 SGB III war damit am 31. Mai 2005 noch nicht möglich, weshalb die Arbeitssuchendmeldung nicht in eine Arbeitslosmeldung umgedeutet werden kann.
Auch hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Zuschuss zum Arbeitsentgelt des AN Baufgrund einer Zusicherung der Antragsgegnerin. Eine den Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch –SGB X – genügende schriftliche Zusage liegt – wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat - , nicht vor. Insbesondere lässt das Schreiben der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2005, mit welchem dem Antragsteller die angeforderten Antragsvordrucke übersandt wurden, unter Berücksichtigung der gesamten Begleitumstände bei objektiver Würdigung nicht den erforderlichen Rechtsbindungswillen in Bezug auf die Bewilligung der beantragten Leistung schließen (vgl. Krasney in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 34 SGB X Rn. 4). Angesichts des zuvor ausweislich der Aktenvermerke der Antragsgegnerin und des Schreibens vom 3. Juni 2005 mehrfach erteilten Hinweises auf die fehlende Förderfähigkeit des AN B durfte der Antragsteller nicht davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin nunmehr die Voraussetzungen des § 229 SGB III bejahte. Mit der Übersendung des Antragsvordruckes entsprach die Antragsgegnerin vielmehr ihrer Verpflichtung, dem Leistungsempfänger bei der Beantragung von Leistungen behilflich zu sein (vgl. § 16 Sozialgesetzbuch Erstes Buch –SGB I-). Ein zuständiger Leistungsträger muss zudem gem. § 20 Abs. 3 SGB X einen Antrag auch dann entgegennehmen, wenn er ihn für unbegründet hält. Der Antragsteller konnte deshalb allein aus der Entgegennahme des ausgefüllten Antragsformulares und der Anlagen nicht auf die Begründetheit des Antrages schließen. Ein treuwidriges Verhalten der Antragsgegnerin aufgrund einer vom Antragsteller behaupteten Zusage der Bewilligung der beantragten Leistung vermag der Senat nicht zu erkennen. Denn die Antragsgegnerin hat – wie bereits ausgeführt – mehrfach auf die fehlende Förderfähigkeit des AN B hingewiesen. Ein Vertrauenstatbestand, aus welchem der Antragsteller Rechte herleiten will, wurde angesichts dieser eindeutigen Hinweise nicht erzeugt. Vielmehr lag es im Risikobereich des Antragstellers, den AN B vor einer positiven Entscheidung der Antragsgegnerin einzustellen und sich hierdurch zur Lohnzahlung zu verpflichten.
Schließlich ergibt sich zugunsten des Antragstellers kein anderes Ergebnis, wenn der Senat seine Angaben, ihm sei von der Dienststelle der Antragsgegnerin die Förderfähigkeit des AN B signalisiert worden und er habe allein deshalb den AN B im Vertrauen auf diese Zusicherung eingestellt, zugrundelegt. Mit einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, den der Antragsteller hier in der Form einer Falschberatung durch die Antragsgegnerin geltend macht, läge er vor, kann nur rechtlich Zulässiges begehrt werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1407 Nr. 2; BSGE 53, 144 = SozR 2200 § 182 Nr. 80 = NZA 1986, 691, 693). Ein Anspruch auf Zuschuss zum Arbeitsentgelt ist aber nach den hier in Betracht zu ziehenden Vorschriften des SGB III im Falle der Einstellung eines AN, der sich nicht bei der Antragsgegnerin arbeitslos gemeldet hat, nicht vorgesehen (s.o.).
Da mithin Voraussetzungen des § 229 Satz 1 SGB III nicht vorliegen, konnte auch der vom Antragsteller hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Antrages keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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