Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
28
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 15 AL 787/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 B 1322/05 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 7. März 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Verteilung der Kostenlast nach Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Im Hauptsacheverfahren begehrte die Beschwerdeführerin die Überprüfung eines Bescheides der Beklagten über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe –Alhi-.
Auf Antrag der Klägerin gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 5. Mai 2003 ab dem 1. Januar 2003 Alhi mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 141,26 EUR (wöchentlicher Zahlbetrag 85,40 EUR/ Bemessungsentgelt 335 EUR). Mit weiterem Schreiben vom 5. Mai 2003 teilte die Beklagte der Klägerin die Vorläufigkeit der Bewilligung von Alhi gem. § 328 Sozialgesetzbuch Drittes Buch –SGB III – in Höhe von wöchentlich 140,56 EUR mit. Zur Begründung der lediglich vorläufigen Bewilligung heißt es in dem Bescheid, nach Vorlage des Steuerbescheides des Jahres 2002 werde die Klägerin einen abschließenden Bescheid erhalten. Am 21. Mai 2003 reichte die Klägerin den Steuerbescheid des Jahres 2001 zu den Verwaltungsvorgängen und bat darum, diesen der Ermittlung ihres Anspruchs auf Alhi für das Jahr 2002 zu Grunde zu legen. Daraufhin erging unter dem 6. Juni 2003 ein Bewilligungsbescheid, mit welchem der Klägerin Alhi rückwirkend ab dem 1. Januar 2003 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 140,56 EUR (wöchentlicher Zahlbetrag 36,61 EUR/Bemessungsentgelt 335 EUR) bewilligt wurde (Ablauf des Bewilligungsabschnitts 5. Oktober 2003). Einen Hinweis auf die Vorläufigkeit der Bewilligung enthielt der Bescheid nicht.
Am 24. Juni 2003 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 6. Juni 2003 Widerspruch ein, mit welchem sie sich zum einen gegen die lediglich vorläufige Bewilligung der Leistung wandte und zum anderen geltend machte, sie befürchte, dass die Beklagte ein unzutreffendes Einkommen ihres Ehemannes bei der Ermittlung des Alhi-Anspruchs zu Grunde gelegt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, es sei zu Recht nur vorläufig gem. § 328 SGB III über die der Klägerin zustehende Leistung entschieden worden, da der für die Ermittlung der der Klägerin ab dem 1. Januar 2003 zustehenden Leistungen maßgebende Steuerbescheid für das Jahr 2002 noch nicht vorgelegt worden sei. Unter Berücksichtigung des Steuerbescheides des Jahres 2001 sei ein angemessener Vorschuss bewilligt worden, dessen Höhe nicht zu beanstanden sei. In dem Bescheid heißt es weiter, über die endgültige Bewilligung könne erst nach Vorlage des Steuerbescheides des Jahres 2002 mit dann selbständig anfechtbarem Bescheid entschieden werden.
Am 30. September 2003 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben, mit welcher sie die Verurteilung der Beklagten zur Neuentscheidung über ihren Anspruch auf Alhi unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehegatten begehrt hat.
Unter dem 19. November 2003 erging ein Bescheid der Beklagten, mit welchem diese der Klägerin aufgrund ihres Fortzahlungsantrages vom 18. September 2003 ab dem 6. Oktober 2003 Alhi mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 136,36 EUR (wöchentlichen Zahlbetrag 55,30 EUR/Bemessungsentgelt 325 EUR) bewilligte. Mit Schreiben vom 19. November 2003 teilte die Beklagte mit, da der Steuerbescheid für das Jahr 2002 noch immer nicht vorliege, erfolge auch diese Bewilligung von Alhi lediglich vorläufig.
Am 25. November 2003 hat die Klägerin den Steuerbescheid für das Jahr 2002 zu den Verwaltungsvorgängen gereicht. Gegen den Bescheid vom 19. November 2003 hat sie persönlich schriftlich am 18. Dezember 2003 Widerspruch eingelegt und um Überprüfung des Freibetrages und der berücksichtigten Werbungskosten gebeten.
Mit Änderungsbescheid vom 28. Januar 2004 wurde der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 5. Oktober 2003 Alhi mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 140,56 EUR (wöchentlicher Zahlbetrag 119,63 EUR/Bemessungsentgelt 335 EUR) und für den Zeitraum vom 6. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2003 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 136,36 EUR (wöchentlicher Zahlbetrag 109,62 EUR/ Bemessungsentgelts 325 EUR) bewilligt.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. November 2003 hat die Beklagte, soweit sie ihm nicht durch Bescheid vom 28. Januar 2004 abgeholfen hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 zurückgewiesen. In dem Bescheid heißt es, auf Antrag seien die der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten in Höhe von 50 v. H. zu erstatten.
Mit beim Sozialgericht Potsdam am 26. Februar 2004 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Bewilligung der Alhi durch den Bescheid vom 28. Januar 2004 zu ihren Gunsten abgeändert und ihrem Begehren mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 teilweise stattgegeben worden sei. Dem Bescheid vom 6. Juni 2003 sei nicht zu entnehmen gewesen, dass es sich nicht um eine endgültige, sondern um eine lediglich vorläufige Festsetzung der Alhi gehandelt habe. Da sie jedoch eine unrichtige Berechnung befürchtet habe, sei Klage geboten gewesen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die vorläufige Bewilligung von Alhi durch den angefochtenen Bescheid sei rechtmäßig gewesen. Zudem sei der nach Vorlage des Steuerbescheides für das Jahr 2002 ergangene endgültige Bewilligungsbescheid vom 28. Januar 2004 nicht als Anerkenntnis oder Klagestattgabe zu werten. Ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin bestehe deshalb nicht. Kostenerstattung komme auch für das durch Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 beendete Verwaltungsverfahren nicht in Betracht, weil dieser Widerspruchsbescheid nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei.
Mit Beschluss vom 7. März 2005 hat das Sozialgericht entschieden, dass die Beklagte der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Die Beklagte habe keinen Anlass zur Erhebung der Klage geboten, weil sie vor Vorlage des Steuerbescheides des Jahres 2002 zur lediglich vorläufigen Festsetzung des der Klägerin zustehenden Anspruchs auf Alhi berechtigt gewesen sei und die Klägerin auch ohne Klageerhebung zu ihrem Recht gekommen wäre. Denn nach Einreichung des Steuerbescheides für das Jahr 2002 habe die Beklagte die Höhe der Alhi endgültig festgesetzt, worauf sie bereits im Bescheid vom 5. Mai 2003 hingewiesen hatte. Die Klägerin habe deshalb gewusst, dass eine Klage nicht erforderlich sein würde. Der Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 sei zudem nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, weshalb eine Kostenerstattung ebenfalls nicht in Betracht komme.
Gegen den den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. März 2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 18. April 2005 (Montag) Beschwerde eingelegt, welcher das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Die Klägerin hat geltend gemacht, das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihr mit Bescheid vom 6. Juni 2003 nur vorläufig Alhi bewilligt worden sei, da dieser Bescheid keinen diesbezüglichen Hinweis enthalten habe. Deshalb sei die Einlegung des Widerspruchs notwendig gewesen. Während des Widerspruchsverfahrens sei zudem deutlich geworden, dass die Beklagte den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2000 ihrer Berechnung der Leistungen für das Jahr 2003 zu Grunde gelegt habe und nicht denjenigen des Jahres 2001, weshalb Klage geboten gewesen sei.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte der Beklagten zur Stammnummer Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung geworden.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gem. § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG - ist unbegründet.
Die Entscheidung des Sozialgerichts gem. § 193 SGG, wonach die Beklagte der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, weshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen wird.
Anzumerken bleibt lediglich Folgendes:
Bezüglich des Bescheides vom 6. Juni 2003, mit welchem der Klägerin Alhi für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 5. Oktober 2003 gewährt wurde, hat die Beklagte, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Beschwerdeverfahren, keinen Anlass zur Klageerhebung geboten. Zwar enthält dieser Bescheid keinen Hinweis auf eine lediglich vorläufige Bewilligung der Leistung, Gegenstand des Klageverfahrens ist jedoch der angefochtene Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat. Der Widerspruchsbescheid vom 15. September 2003 enthält den ausdrücklichen Hinweis auf die Vorläufigkeit der Bewilligung der Alhi. Im Zeitpunkt der Klageerhebung wusste die Klägerin zudem aufgrund des Hinweises im Widerspruchsbescheid, dass nach Vorlage des Steuerbescheides für das Jahr 2002 die mit Bescheid vom 6. Juni 2003 bewilligte Leistung neu berechnet und hierüber durch dann selbständig anfechtbaren Bescheid entschieden werden würde. Die Notwendigkeit der Erhebung einer Klage mit dem Ziel einer endgültigen Leistungsgewährung bestand deshalb erkennbar nicht.
Weitere substantiierte Einwände gegen die ihr durch den Bescheid vom 6. Juni 2003 bewilligten Leistung, die die Notwendigkeit der Klageerhebung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht vorgebracht. Insbesondere ihr Vortrag, sie habe die Berücksichtigung eines falschen Steuerbescheides befürchtet, vermag nicht zu überzeugen: Der Bewilligungsbescheid vom 6. Juni 2003 erging, nachdem die Klägerin den Steuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt und um dessen Berücksichtigung bei der Ermittlung der Leistungshöhe für das Jahr 2002 gebeten hatte. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin trotzdem habe annehmen müssen, dass der Bewilligung durch den angefochtenen Bescheid der Steuerbescheid des Jahres 2000 zugrunde gelegt worden sei.
Es kann letztlich auch offen bleiben, ob auch der Bescheid der Beklagten vom 19. November 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Dies ist deshalb zweifelhaft, weil die Klägerin sich mit der vor dem Sozialgericht erhobenen Klage zunächst gegen den Bescheid vom 6. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2003 gewandt hatte, mit welchem ihr Alhi für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 5. Oktober 2003 gewährt worden war. Der Bescheid vom 19. November 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 erging hingegen aufgrund des Fortzahlungsantrages der Klägerin vom 18. September 2003 und betraf einen anderen Bewilligungszeitraum. Er änderte damit den streitgegenständlichen Bescheid weder ab noch ersetzte er diesen, vgl. § 96 Abs. 1 SGG.
Die Auferlegung der Kostenlast für das gerichtliche Verfahren scheitert jedoch schon daran, dass jedenfalls auch hinsichtlich dieses Bescheides die Klageerhebung nicht geboten war, die Belastung der Beklagten mit den außergerichtlichen Kosten der Klägerin mithin nicht der Billigkeit entsprechen würde. Denn dem hiergegen am 18. Dezember 2003 eingelegten Widerspruch hat die Beklagte durch Erlass des Bescheides vom 28. Januar 2004 abgeholfen. Zwar handelte es sich lediglich um eine Teilabhilfe, hiermit war die Klägerin jedoch offensichtlich einverstanden, was sich schon darin zeigte, dass sie sich nicht gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 gewandt hat. Hätte die Klägerin – was ihr zuzumuten war - abgewartet und Klage gegen den Bescheid vom 6. Juni 2003 nicht erhoben, hätte sich jedenfalls auch das mit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. November 2003 verfolgte Begehren außerhalb eines Klageverfahrens erledigt, weil die Beklagte bei der Neuberechnung der der Klägerin ab dem 6. Oktober 2003 zustehenden Leistungen den ihr nunmehr vorliegenden Steuerbescheid des Jahres 2002 berücksichtigt und zum anderen den mit Widerspruch vom 18. Dezember 2003 geltend gemachten Einwendungen teilweise abgeholfen hatte. Anzumerken bleibt, dass der Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 eine Kostenentscheidung enthält, wonach die Klägerin 50 v. H. der ihr entstandenen notwendigen Aufwendungen bei der Beklagten geltend machen kann.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Verteilung der Kostenlast nach Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache. Im Hauptsacheverfahren begehrte die Beschwerdeführerin die Überprüfung eines Bescheides der Beklagten über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe –Alhi-.
Auf Antrag der Klägerin gewährte ihr die Beklagte mit Bescheid vom 5. Mai 2003 ab dem 1. Januar 2003 Alhi mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 141,26 EUR (wöchentlicher Zahlbetrag 85,40 EUR/ Bemessungsentgelt 335 EUR). Mit weiterem Schreiben vom 5. Mai 2003 teilte die Beklagte der Klägerin die Vorläufigkeit der Bewilligung von Alhi gem. § 328 Sozialgesetzbuch Drittes Buch –SGB III – in Höhe von wöchentlich 140,56 EUR mit. Zur Begründung der lediglich vorläufigen Bewilligung heißt es in dem Bescheid, nach Vorlage des Steuerbescheides des Jahres 2002 werde die Klägerin einen abschließenden Bescheid erhalten. Am 21. Mai 2003 reichte die Klägerin den Steuerbescheid des Jahres 2001 zu den Verwaltungsvorgängen und bat darum, diesen der Ermittlung ihres Anspruchs auf Alhi für das Jahr 2002 zu Grunde zu legen. Daraufhin erging unter dem 6. Juni 2003 ein Bewilligungsbescheid, mit welchem der Klägerin Alhi rückwirkend ab dem 1. Januar 2003 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 140,56 EUR (wöchentlicher Zahlbetrag 36,61 EUR/Bemessungsentgelt 335 EUR) bewilligt wurde (Ablauf des Bewilligungsabschnitts 5. Oktober 2003). Einen Hinweis auf die Vorläufigkeit der Bewilligung enthielt der Bescheid nicht.
Am 24. Juni 2003 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 6. Juni 2003 Widerspruch ein, mit welchem sie sich zum einen gegen die lediglich vorläufige Bewilligung der Leistung wandte und zum anderen geltend machte, sie befürchte, dass die Beklagte ein unzutreffendes Einkommen ihres Ehemannes bei der Ermittlung des Alhi-Anspruchs zu Grunde gelegt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 15. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, es sei zu Recht nur vorläufig gem. § 328 SGB III über die der Klägerin zustehende Leistung entschieden worden, da der für die Ermittlung der der Klägerin ab dem 1. Januar 2003 zustehenden Leistungen maßgebende Steuerbescheid für das Jahr 2002 noch nicht vorgelegt worden sei. Unter Berücksichtigung des Steuerbescheides des Jahres 2001 sei ein angemessener Vorschuss bewilligt worden, dessen Höhe nicht zu beanstanden sei. In dem Bescheid heißt es weiter, über die endgültige Bewilligung könne erst nach Vorlage des Steuerbescheides des Jahres 2002 mit dann selbständig anfechtbarem Bescheid entschieden werden.
Am 30. September 2003 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Potsdam Klage erhoben, mit welcher sie die Verurteilung der Beklagten zur Neuentscheidung über ihren Anspruch auf Alhi unter Berücksichtigung des Einkommens ihres Ehegatten begehrt hat.
Unter dem 19. November 2003 erging ein Bescheid der Beklagten, mit welchem diese der Klägerin aufgrund ihres Fortzahlungsantrages vom 18. September 2003 ab dem 6. Oktober 2003 Alhi mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 136,36 EUR (wöchentlichen Zahlbetrag 55,30 EUR/Bemessungsentgelt 325 EUR) bewilligte. Mit Schreiben vom 19. November 2003 teilte die Beklagte mit, da der Steuerbescheid für das Jahr 2002 noch immer nicht vorliege, erfolge auch diese Bewilligung von Alhi lediglich vorläufig.
Am 25. November 2003 hat die Klägerin den Steuerbescheid für das Jahr 2002 zu den Verwaltungsvorgängen gereicht. Gegen den Bescheid vom 19. November 2003 hat sie persönlich schriftlich am 18. Dezember 2003 Widerspruch eingelegt und um Überprüfung des Freibetrages und der berücksichtigten Werbungskosten gebeten.
Mit Änderungsbescheid vom 28. Januar 2004 wurde der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 5. Oktober 2003 Alhi mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 140,56 EUR (wöchentlicher Zahlbetrag 119,63 EUR/Bemessungsentgelt 335 EUR) und für den Zeitraum vom 6. Oktober 2003 bis zum 31. Dezember 2003 mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 136,36 EUR (wöchentlicher Zahlbetrag 109,62 EUR/ Bemessungsentgelts 325 EUR) bewilligt.
Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. November 2003 hat die Beklagte, soweit sie ihm nicht durch Bescheid vom 28. Januar 2004 abgeholfen hatte, mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 zurückgewiesen. In dem Bescheid heißt es, auf Antrag seien die der Klägerin im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Kosten in Höhe von 50 v. H. zu erstatten.
Mit beim Sozialgericht Potsdam am 26. Februar 2004 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da die Bewilligung der Alhi durch den Bescheid vom 28. Januar 2004 zu ihren Gunsten abgeändert und ihrem Begehren mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 teilweise stattgegeben worden sei. Dem Bescheid vom 6. Juni 2003 sei nicht zu entnehmen gewesen, dass es sich nicht um eine endgültige, sondern um eine lediglich vorläufige Festsetzung der Alhi gehandelt habe. Da sie jedoch eine unrichtige Berechnung befürchtet habe, sei Klage geboten gewesen.
Die Beklagte hat vorgetragen, die vorläufige Bewilligung von Alhi durch den angefochtenen Bescheid sei rechtmäßig gewesen. Zudem sei der nach Vorlage des Steuerbescheides für das Jahr 2002 ergangene endgültige Bewilligungsbescheid vom 28. Januar 2004 nicht als Anerkenntnis oder Klagestattgabe zu werten. Ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin bestehe deshalb nicht. Kostenerstattung komme auch für das durch Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 beendete Verwaltungsverfahren nicht in Betracht, weil dieser Widerspruchsbescheid nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei.
Mit Beschluss vom 7. März 2005 hat das Sozialgericht entschieden, dass die Beklagte der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Die Beklagte habe keinen Anlass zur Erhebung der Klage geboten, weil sie vor Vorlage des Steuerbescheides des Jahres 2002 zur lediglich vorläufigen Festsetzung des der Klägerin zustehenden Anspruchs auf Alhi berechtigt gewesen sei und die Klägerin auch ohne Klageerhebung zu ihrem Recht gekommen wäre. Denn nach Einreichung des Steuerbescheides für das Jahr 2002 habe die Beklagte die Höhe der Alhi endgültig festgesetzt, worauf sie bereits im Bescheid vom 5. Mai 2003 hingewiesen hatte. Die Klägerin habe deshalb gewusst, dass eine Klage nicht erforderlich sein würde. Der Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 sei zudem nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, weshalb eine Kostenerstattung ebenfalls nicht in Betracht komme.
Gegen den den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17. März 2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 18. April 2005 (Montag) Beschwerde eingelegt, welcher das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Die Klägerin hat geltend gemacht, das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihr mit Bescheid vom 6. Juni 2003 nur vorläufig Alhi bewilligt worden sei, da dieser Bescheid keinen diesbezüglichen Hinweis enthalten habe. Deshalb sei die Einlegung des Widerspruchs notwendig gewesen. Während des Widerspruchsverfahrens sei zudem deutlich geworden, dass die Beklagte den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2000 ihrer Berechnung der Leistungen für das Jahr 2003 zu Grunde gelegt habe und nicht denjenigen des Jahres 2001, weshalb Klage geboten gewesen sei.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte der Beklagten zur Stammnummer Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung geworden.
II.
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gem. § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG - ist unbegründet.
Die Entscheidung des Sozialgerichts gem. § 193 SGG, wonach die Beklagte der Klägerin keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat, ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt, weshalb gemäß § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen wird.
Anzumerken bleibt lediglich Folgendes:
Bezüglich des Bescheides vom 6. Juni 2003, mit welchem der Klägerin Alhi für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 5. Oktober 2003 gewährt wurde, hat die Beklagte, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Beschwerdeverfahren, keinen Anlass zur Klageerhebung geboten. Zwar enthält dieser Bescheid keinen Hinweis auf eine lediglich vorläufige Bewilligung der Leistung, Gegenstand des Klageverfahrens ist jedoch der angefochtene Bescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid erhalten hat. Der Widerspruchsbescheid vom 15. September 2003 enthält den ausdrücklichen Hinweis auf die Vorläufigkeit der Bewilligung der Alhi. Im Zeitpunkt der Klageerhebung wusste die Klägerin zudem aufgrund des Hinweises im Widerspruchsbescheid, dass nach Vorlage des Steuerbescheides für das Jahr 2002 die mit Bescheid vom 6. Juni 2003 bewilligte Leistung neu berechnet und hierüber durch dann selbständig anfechtbaren Bescheid entschieden werden würde. Die Notwendigkeit der Erhebung einer Klage mit dem Ziel einer endgültigen Leistungsgewährung bestand deshalb erkennbar nicht.
Weitere substantiierte Einwände gegen die ihr durch den Bescheid vom 6. Juni 2003 bewilligten Leistung, die die Notwendigkeit der Klageerhebung rechtfertigen könnten, hat die Klägerin nicht vorgebracht. Insbesondere ihr Vortrag, sie habe die Berücksichtigung eines falschen Steuerbescheides befürchtet, vermag nicht zu überzeugen: Der Bewilligungsbescheid vom 6. Juni 2003 erging, nachdem die Klägerin den Steuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt und um dessen Berücksichtigung bei der Ermittlung der Leistungshöhe für das Jahr 2002 gebeten hatte. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin trotzdem habe annehmen müssen, dass der Bewilligung durch den angefochtenen Bescheid der Steuerbescheid des Jahres 2000 zugrunde gelegt worden sei.
Es kann letztlich auch offen bleiben, ob auch der Bescheid der Beklagten vom 19. November 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Dies ist deshalb zweifelhaft, weil die Klägerin sich mit der vor dem Sozialgericht erhobenen Klage zunächst gegen den Bescheid vom 6. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2003 gewandt hatte, mit welchem ihr Alhi für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnitts am 5. Oktober 2003 gewährt worden war. Der Bescheid vom 19. November 2003 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 28. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 erging hingegen aufgrund des Fortzahlungsantrages der Klägerin vom 18. September 2003 und betraf einen anderen Bewilligungszeitraum. Er änderte damit den streitgegenständlichen Bescheid weder ab noch ersetzte er diesen, vgl. § 96 Abs. 1 SGG.
Die Auferlegung der Kostenlast für das gerichtliche Verfahren scheitert jedoch schon daran, dass jedenfalls auch hinsichtlich dieses Bescheides die Klageerhebung nicht geboten war, die Belastung der Beklagten mit den außergerichtlichen Kosten der Klägerin mithin nicht der Billigkeit entsprechen würde. Denn dem hiergegen am 18. Dezember 2003 eingelegten Widerspruch hat die Beklagte durch Erlass des Bescheides vom 28. Januar 2004 abgeholfen. Zwar handelte es sich lediglich um eine Teilabhilfe, hiermit war die Klägerin jedoch offensichtlich einverstanden, was sich schon darin zeigte, dass sie sich nicht gegen den Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 gewandt hat. Hätte die Klägerin – was ihr zuzumuten war - abgewartet und Klage gegen den Bescheid vom 6. Juni 2003 nicht erhoben, hätte sich jedenfalls auch das mit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. November 2003 verfolgte Begehren außerhalb eines Klageverfahrens erledigt, weil die Beklagte bei der Neuberechnung der der Klägerin ab dem 6. Oktober 2003 zustehenden Leistungen den ihr nunmehr vorliegenden Steuerbescheid des Jahres 2002 berücksichtigt und zum anderen den mit Widerspruch vom 18. Dezember 2003 geltend gemachten Einwendungen teilweise abgeholfen hatte. Anzumerken bleibt, dass der Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2004 eine Kostenentscheidung enthält, wonach die Klägerin 50 v. H. der ihr entstandenen notwendigen Aufwendungen bei der Beklagten geltend machen kann.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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