L 2 R 5386/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 3147/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 5386/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. November 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.

Die am 1947 geborene Klägerin, bei der nach Aktenlage seit Oktober 2000 ein Grad der Behinderung von 70 anerkannt ist, durchlief keine Berufsausbildung und auch kein Anlernverhältnis; sie war als Haushaltshilfe, Bedienungshilfe, Näherin und von Juli 1969 bis März 1999 als Bedienung in einer Autobahnraststätte beschäftigt. Nach ihren Angaben absolvierte sie Oktober/November 1985 eine Schulung zur Restaurant-Fachfrau; sie wies jedoch weder deren Dauer noch deren erfolgreiche Beendigung nach. Seit dem 10. März 1999 ist die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt bzw. erhält Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.

Die Klägerin stellte im Juli 1999 einen ersten Rentenantrag. Die Ärztin für Innere Medizin und Sozialmedizin Dr. D. gelangte auf Grund einer Untersuchung am 20. September 1999 im Gutachten vom 7. Oktober 1999 zu der Auffassung, die Klägerin könne mittelschwere Arbeiten ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck und ohne überwiegend einseitige Körperhaltung vollschichtig verrichten, auch die Tätigkeit als Restaurantfachfrau sei ihr vollschichtig zumutbar. Mit Bescheid vom 2. November 1999 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf hin ab. Während des Widerspruchsverfahrens nahm die Klägerin an einem stationären Heilverfahren der Z.-Klinik in St. B. vom 10. November bis 15. Dezember 1999 teil. Im ärztlichen Entlassungsbericht vom 22. Dezember 1999 gelangten die behandelnden Ärzte zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen für mittelschwere Tätigkeiten. Dauerndes schweres Tragen von Gewichten über 7 bis 10 kg und anhaltende Überkopfarbeiten, Nachtschichten, Zeit- und Leistungsdruck, Akkord- oder vergleichbare Tätigkeiten sollten vermieden werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2000 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Am 28. Juni 2000 erhob die Klägerin hiergegen Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Das SG holte schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte Dres. V. - Facharzt für Orthopädie -, K. - Arzt für Allgemeinmedizin - und G. - Facharzt für Neurologie und Psychiatrie - sowie ein Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. ein. Auf die Nachfrage des SG, ob Berufsschutz geltend gemacht werde, nahm die Klägerin die Klage am 6. Juli 2001 zurück.

Am 13. Oktober 2002 beantragte die Klägerin erneut Rente. Der von der Beklagten befragte Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie Dr. G. berichtete unter dem 11. Dezember 2002, dass die Klägerin weder ins Berufsleben noch in die soziale Gemeinschaft wieder integriert werden könne. Im sozialmedizinischen Gutachten vom 14. Januar 2003 gelangte Internistin Dr. D. auf Grund Untersuchung am 13. Dezember zu der Auffassung, der Klägerin seien weiterhin mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig zumutbar; zu vermeiden seien gehäufte Überkopfarbeiten, erhöhe Stressbelastung und erhöhter Zeitdruck. Eine wesentliche Änderung zur Vorbegutachtung lasse sich nicht feststellen. Mit Bescheid vom 24. Februar 2002 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Am 20. März 2003 legte die Klägerin unter Hinweis auf den Bericht des Dr. G. vom 11. Dezember 2002 Widerspruch ein. Die Beklagte holte einen ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin B. vom 6. Juni 2003 ein, der weitere Fremdbefunde übersandte, die Dr. D. dahingehend auswertete, dass keine wesentlichen neuen medizinischen Sachverhalte vorlägen und es bei der Leistungsbeurteilung bleibe. Die Klägerin legte noch einen Bericht des Universitätsklinikums Heidelberg vom 1. Juni 2003 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2003 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Es liege weder volle noch teilweise Erwerbsminderung vor. Da sie auch nicht als qualifiziert angelernte Arbeiterin anzusehen sei, sei sie auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, weshalb sie auch nicht berufsunfähig sei.

Am 3. November 2003 hat die Klägerin erneut Klage zum SG erhoben. Das SG hat von Dr. G. und von Facharzt für Allgemeinmedizin B. schriftliche sachverständige Zeugenaussagen eingeholt. Während Dr. G. die Auffassung vertreten hat, es liege eine "vollständige Erwerbsunfähigkeit" vor, kann die Klägerin nach der Beurteilung des behandelnden Arztes B. körperlich leichte Tätigkeiten noch "wenigstens" bzw. "längstens" 6 Stunden täglich verrichten; zu vermeiden seien schweres Heben und Tragen im häufigen Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, Einwirkung von Kälte, Nässe oder Zugluft (Aussage vom 9. Februar 2004). Anschließend hat das SG die Ärztin für Psychiatrie Dr. H. zur gerichtlichen Sachverständigen ernannt. Im Gutachten vom 25. Juni 2004 bzw. in der ergänzenden Stellungnahme vom 21. September 2004 ist sie zu der Auffassung gelangt, dass die Klägerin unter einer depressiven Persönlichkeitsstörung bzw. unter einer Dysthymia sowie unter einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leide, wobei beide Störungen nur leicht ausgeprägt seien. Die Klägerin sei in der Lage, leichte Tätigkeiten 6 Stunden täglich an 5 Wochentagen durchzuführen. Durch die anhaltende Schmerzstörung seien die körperliche Belastung für schwere Arbeiten und das Durchhaltevermögen reduziert. Aufgrund der depressiven Persönlichkeitsstörung (Dysthymia) sei die selbst erlebte psychophysische Belastbarkeit reduziert, wobei vor allem das Durchhaltevermögen und die konzentrative Belastbarkeit eingeschränkt seien. Auf Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG das nervenärztliche Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr. Sch. vom 27. Juli 2005 eingeholt. Danach leidet die Klägerin an einer chronisch-somatoformen Schmerzstörung, allenfalls leicht ausgeprägt, einem beginnenden Karpaltunnelsyndrom links, einem Zustand nach Karpaltunneloperation rechts sowie an einer Dysthymia. Sie sei noch in der Lage, leichte Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten von 5 kg - kurzzeitig in Spitzen bis 10 kg - im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen oder überwiegend sitzend mindestens 4 bis maximal 6 Stunden täglich zu verrichten; zu vermeiden seien häufiges Bücken, einseitige Körperhaltung, ständige Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an gefährdenden Maschinen, Akkord-, Fließband- und Nachtschichtarbeit sowie Arbeiten unter ungünstigen klimatischen Verhältnissen sowie Tätigkeiten, die besonders hohe Anforderungen an Konzentration, Merkfähigkeit, Anpassung- und Umstellungsvermögen stellten. Eine wesentliche Abweichung zu den Vorgutachten lasse sich nicht feststellen, lediglich die Einschätzung des behandelnden Nervenarztes könne nicht nachvollzogen werden. Mit Urteil vom 17. November 2005 hat das SG die Klage abgewiesen und sich auf die Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen gestützt.

Gegen das der Klägerin am 21. November 2005 zugestellte Urteil hat sie am 16. Dezember 2005 Berufung eingelegt und insbesondere vorgetragen, die Leistungsbeurteilung beider Sachverständigen deckten sich - entgegen der Auffassung des SG - nicht. Die Klägerin sei nach Dr. Sch. gerade nicht mindestens 6 Stunden täglich leistungsfähig, sie sei in die Kategorie einer täglich 3- bis unter 6-stündig Leistungsfähigen einzuordnen, sodass wegen verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren sei.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. November 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 1. Oktober 2002 zu gewähren, ferner hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass die Klägerin auf Grund der bei ihr vorliegenden erwerbsmindernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage ist, regelmäßig in der 5-Tage-Woche Tätigkeiten im Bereich des allgemeinen Arbeitsmarktes von mindestens 6 Stunden täglich auszuüben, sachverständiges Zeugnis von Dr. med. Sch., A.Str. 9-15, H., und zum Beweis derselben Tatsache persönliche Ladung von Dr. Sch. zur mündlichen Erläuterung ihres schriftlichen Gutachtens vom 27. Juli 2005, ferner hilfsweise zum selben Beweisthema die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen mit spezieller psychosomatischer Fachrichtung, ferner höchsthilfsweise zum selben Beweisthema die Einholung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG von Prof. Dr. Peter H., Psychosomatsiche Universitätsklinik M ... Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Aus der Berufungsbegründung ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten des SG S 8 SB 2337/00 und S 11 RJ 1419/00 sowie die Prozessakten beider Rechtszüge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2, 151 SGG), aber nicht begründet, denn die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Gemäß § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI - in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung (zu deren Anwendbarkeit siehe § 300 SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (s. § 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 SGB VI). Demnach besteht bei einer 6-stündigen Leistungsfähigkeit täglich keine Erwerbsminderung (s. nur Kreikebohm § 43 SGB VI Rdnr. 1, 4; Kasseler-Kommentar § 43 SGB VI Rdnr. 61, 62).

Ausweislich des angefochtenen Bescheids hat die Klägerin die allgemeine Wartezeit und die sog. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung - erfüllt. Nach dem Gesamtergebnis der Beweisermittlungen ist sie jedoch weder teilweise noch voll erwerbsgemindert. Der Senat stützt seine Entscheidung auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. H. vom 25. Juni 2004 und ihre ergänzende Stellungnahme vom 21. September 2004, das Rentengutachten der Dr. D. vom 14. Januar 2003 und die sachverständige Zeugenaussage des Arztes B. vom 9. Februar 2004. Die bei der Klägerin festgestellten Erkrankungen betreffen das orthopädische und das psychiatrische Fachgebiet. Orthopädischerseits leidet sie an einem chronisch rezidivierenden Wirbelsäulensyndrom, insbesondere zervico-brachial rechts, wie Dr. D. unter Berücksichtigung der aktenkundigen orthopädischen Befundunterlagen festgestellt hat. Dabei sind röntgenologisch im Bereich der mittleren und unteren Halswirbelsäule mäßig fortgeschrittenen Verschleißerscheinungen gesichert, dagegen liegen im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule keine fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen vor. Von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparats hat Dr. D. keine wesentlichen Funktionseinschränkungen gefunden. Das früher festgestellte Karpaltunnelsyndrom ist zwischenzeitlich erfolgreich operiert. Ganz im Vordergrund stehen bei der Klägerin Gesundheitsstörungen auf psychiatrischem Fachgebiet. Bereits Dr. D. hatte im Dezember 2002 bei der Klägerin eine depressive Anpassungsstörung mit Somatisierung diagnostiziert. Inhaltlich hiermit übereinstimmend hat auch Dr. H. bei der Klägerin eine depressive Persönlichkeitsstörung (Dysthymia) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung festgestellt und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Störung und des von ihr erhobenen psychischen Befundes beide Störungen als leicht ausgeprägt beurteilt, was den Senat insbesondere unter Berücksichtigung ihrer ergänzenden Stellungnahme vom September 2004 überzeugt. Zu der selben Diagnose ist im Übrigen auch Dr. Sch. in ihrem Gutachten vom 27. Juli 2005 gekommen. Abweichend hiervon hat lediglich Dr. G. eine schwere psychische Störung angenommen. Diese Beurteilung überzeugt den Senat jedoch nicht, weil Dr. G. in all seinen Berichten (sachverständige Aussage vom 9. Januar 2001, Stellungnahme vom 13. November 2001 - beide erstellt im Verfahren S 8 SB 2337/00; sachverständige Zeugenaussage vom 21. November 2000 - erstellt im Verfahren S 11 RJ 1419/00; sachverständige Zeugenaussage vom 22. Januar 2004; Stellungnahme vom 26. Juni 2006) keine psychischen Befunde dokumentiert hat, die dem Senat erlauben, die von ihm abgegebene Beurteilung auf Plausibilität hin zu überprüfen. Insbesondere sein Argument, die Schwere der Störung ergebe sich schon aus der Tatsache der bisher im Wesentlichen erfolglosen Behandlung, ist in keiner Weise zwingend.

Die bei der Klägerin festgestellten Gesundheitsstörungen schränken ihre Leistungsfähigkeit nicht in rentenrechtlich relevantem Umfang ein. Insoweit stützt sich der Senat auf das Gutachten und insbesondere die ergänzende Stellungnahme von Dr. H., in der sie ihre sozialmedizinischen Beurteilung ausführlich und für den Senat überzeugend dargelegt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht Dr. Sch. hinsichtlich der quantitativen Leistungsbeurteilung nicht von Dr. H. ab. In Beantwortung der Frage 5 hat sie wörtlich ausgeführt, " ...ist Frau M. noch in der Lage ohne unmittelbare Gefährdung der Gesundheit leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens vier bis maximal sechs Stunden täglich zu verrichten". Die Deutung der Klägerin, Dr. Sch. habe eine 6-stündige Leistungsfähigkeit täglich gerade nicht bestätigt, kann angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht nachvollzogen werden. Auch aus der Tatsache, dass sie gegenüber Dr. H. nicht wesentlich abweichen wollte (s. Beantwortung der Beweisfrage 9), ergibt sich, dass das von Dr. H. attestierte Leistungsvermögen von 6 Stunden täglich auch von Dr. Sch. für zumutbar erachtet wird. Schließlich hat auch der behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin B. die Klägerin für 6-stündig leistungsfähig erachtet, was für die Richtigkeit der Beurteilung von Dr. H. spricht.

Deshalb würdigt der Senat das positive und negative Leistungsbild der Klägerin dahin gehend, dass sie 6 Stunden täglich leichte körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen oder überwiegend Sitzend mit einer Hebe- und Tragetätigkeit von bis zu 5 kg, kurzzeitig in Spitzen bis zu 10 kg, verrichten kann; zu vermeiden sind häufiges Bücken, einseitige Körperhaltung, ständiges Überkopfarbeiten, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an gefährdenden Maschinen, Akkord-, Fließband- und Nachtschichtarbeit sowie Arbeiten unter ungünstigen klimatischen Verhältnissen und Tätigkeiten, die besonders hohe Anforderungen an Konzentration, Merkfähigkeit, Anpassungs- und Umstellungsvermögen stellen. Mit diesem festgestelltem Leistungsvermögen ist die Klägerin nicht erwerbsgemindert. Im Hinblick auf diese qualitativen Leistungseinschränkungen braucht ihr auch keine konkrete Berufstätigkeit benannt zu werden, was nach der Rechtsprechung erforderlich ist, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 - § 1246 Nrn. 117, 136) oder der Arbeitsmarkt sonst praktisch verschlossen ist, etwa weil der Versicherte nicht mehr in der Lage ist, unter betriebsüblichen Bedingungen zu arbeiten oder seine Fähigkeit, einen Arbeitsplatz zu erreichen, aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist (BSG SozR 2200 - § 1246 Nrn. 137, 139). Keiner dieser Umstände ist hier gegeben. Die Einschränkung ohne Heben und Tragen von Lasten über 5 bzw. 10 kg, ohne häufiges Bücken, ohne ständige Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten werden bereits vom Begriff "leichte körperliche Arbeiten" umfasst; die verbleibenden Einschränkungen führen nicht zu seiner zusätzlichen wesentlichen Einengung des für die Klägerin in Betracht kommenden Arbeitsfeldes, weil ungelernte leichte körperliche Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht typischerweise unter derartigen Bedingungen ausgeübt werden. Der Klägerin sind beispielsweise Sortieren, Verpacken oder Montieren leichter Industrie- und Handelsprodukte zumutbar; auch die von Dr. G. in seiner Zeugenaussage vom 21. November 2000 für zumutbar erachtete Tätigkeit als Pförtnerin oder Telefonistin ist möglich; einer Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit bedarf es nicht.

Einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI hat die Klägerin zu Recht nicht geltend gemacht, weil sie in Anbetracht ihres beruflichen Werdegangs keinen Berufsschutz genießt. Für die von ihr ausgeübte Tätigkeit als Bedienung in einer Autobahnraststätte hat sie eine qualifizierte Ausbildung oder Anlernzeit, die über den unteren Bereich hinausginge (3 bis 12 Monate) nicht nachgewiesen.

Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen der Klägerin war nicht stattzugeben, da die formulierte Beweisfrage Gegenstand des von Dr. Sch. erstellten Gutachtens gewesen ist und nach Auffassung des Senats auch zweifelsfrei beantwortet worden ist, sodass weder Anlass für die Einholung eines sachverständigen Zeugnisses von Dr. Sch. noch für deren persönliche Ladung in die Sitzung zur Erläuterung ihres Gutachtens bestanden hat. Der Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen "mit spezieller psychosomatischer Fachrichtung" bedurfte es nicht, da der medizinische Sachverhalt durch die in den Akten befindlichen fachpsychiatrischen Gutachten ausreichend geklärt war. Der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens nach § 109 SGG war abzulehnen, weil durch die Einholung des Gutachtens bei Dr. Sch. das Antragsrecht verbraucht ist, da die Psychosomatik zum fachpsychiatrischen Bereich zählt und dieser durch Dr. Sch. - Fachgebiete: Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie - abgedeckt ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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