Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
15
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10/12 RJ 734/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 B 15/04 R KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Genereller Hinweis des Antragstellers auf die Einnahme eines Medikaments reicht insoweit nicht aus, wenn dort in der Gebrauchsinformation (nur) angeraten wird, nicht selbst Auto oder andere Fahrzeuge zu fahren. Vielmehr bedarf es hierfür eines konkreten Nachweises einer Fahruntüchtigkeit am Untersuchungstermin. Soweit aber diesbezüglich keine ärztlichen Atteste oder vergleichbare Bestätigungen vorliegen, geht ein insofern fehlender Nachweis zu Lasten des Antragstellers.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 09.12.2003 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.11.2003 - S 10/12 RJ 734/98 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht Bayreuth anhängig gewesenen Rentenstreitverfahren ist der Beschwerdeführer am 06.05.2003 durch den Gutachter Dr.med.R. in W. gerichtsärztlich untersucht worden. Der Beschwerdeführer hat sich von seinem Schwager im Pkw zu dem Untersuchungstermin fahren lassen.
Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 26.11.2003 ausgesprochen: Die Entschädigung des Antragstellers für die ihm anlässlich der Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 06.05.2003 bei dem Gutachter Dr.med.R. in W. entstandenen Kosten wird auf 59,22 EUR festgesetzt; im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgelehnt. - Zur Begründung hat das Sozialgericht Bayreuth ausgeführt, dass die Kosten einer Begleitperson nicht zu entschädigen seien. Denn eine Begleitperson sei weder aus gesundheitlichen Gründen ärztlicherseits für notwendig erachtet noch vom Gericht angeordnet worden.
Mit Beschwerde vom 09.12.2003 hat der Beschwerdeführer nochmals auf sein Schreiben vom 31.07.2003 hingewiesen: Da er aus gesundheitlichen Gründen regelmäßig Medikamente einnehmen müsse, die in der Folge das Selbstfahren verbieten würden (vgl. beiliegende Gebrauchsinformation für Diclofenac-Ratiopharm-Zäpfchen), sei er auf eine Begleitperson angewiesen gewesen. Außerdem sei ihm für die vorangegangene Untersuchung am 19.12.2001 eine Begleitperson genehmigt worden. Neben seinen bekannt schwerwiegenden Erkrankungen bis zur Untersuchung am 06.05.2003 seien noch zwei Operationen erfolgt; es sei ein schmerzhafter bewegungseinschränkender Dauerschaden in der rechten Schulter entstanden. Abschließend sei nochmals zu erwähnen, dass dieses psychiatrische Gutachten durch die Verwechslung von Herrn Dr.med.F. verursacht worden sei und daher die entstandenen Kosten nach seiner Auffassung diesem in Rechnung zu stellen seien.
Der Beschwerdegegner hob mit Schriftsatz vom 02.02.2004 hervor, dass nach seiner Auffassung der Beschwerdewert von 50,00 EUR nicht überstiegen werde. - Mit weiterer Nachricht vom 25.11.2004 machte der Beschwerdegegner darauf aufmerksam, dass auf Grund einer Vergleichsberechnung die Fahrtkosten mit Pkw und Begleitung für den vorangegangenen Untersuchungstermin am 19.12.2001 kostengünstiger gewesen seien als eine Reise mit dem Taxi vom Wohnort des Beschwerdeführers nach K. zum Bahnhof, dann mit dem Zug bis E. , von E. Bahnhof bis zur Orthopädischen Klinik in E. wieder mit dem Taxi und dies auch entsprechend für die Rückreise. Sinngemäß: Hieraus könne aber selbst beim größten Wohlwollen die Genehmigung einer Begleitperson für die Untersuchung am 06.05.2003 bei Dr.med.R. in W. nicht abgeleitet werden.
II.
Die Beschwerde vom 09.12.2003 ist gemäß § 16 Abs.2 Satz 1 ZSEG unzulässig, da der Beschwerdewert 50,00 EUR nicht übersteigt. Nachdem der Beschwerdeführer sein Begehren nicht beziffert hat, ergibt der Vergleich mit der Kostenabrechnung des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.09.2003 anlässlich der Untersuchung am 19.12.2001, dass nur das "Zehrgeld" in Höhe von 3,00 EUR (vgl. § 11 ZSEG) streitbefangen ist.
Lediglich vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die aus diesem Grund unzulässige Beschwerde auch unbegründet ist: Dr.med.B.R. hat mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 12.05.2003 folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen diagnostiziert: degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne radikuläre Symptomatik, beidseitige Hypakusis, Handekzem und Ausschluss einer psychisch-seelischen Erkrankung leistungsmindernder Bedeutung. Trotz der vorgenannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist der Beschwerdeführer seines Erachtens in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus mit vorwiegendem Sitzen in geschlossenen Räumen vollschichtig bzw. mehr als sechsstündig auszuüben (Stand: 06.05.2003).
Dies beinhaltet aus der Sicht des erkennenden Senats, dass der Kläger grundsätzlich geeignet (gewesen) ist, einen Pkw eigenverantwortlich zu führen. Denn Dr.med.B.R. hat weiterhin bestätigt, dass öffentliche und private Verkehrsmittel auch während der Hauptverkehrszeiten benutzt werden können (vgl. dessen Gutachten vom 12.05.2003 auf Seite 19 oben).
Entscheidungserheblich ist somit die Frage, ob der Beschwerdeführer am 06.05.2003 konkret nicht in der Lage gewesen ist, selbst zu fahren. Der generelle Hinweis auf die Einnahme von Diclofenac-Ratiopharm-Zäpfchen reicht insoweit nicht aus, wenn dort in der Gebrauchsinformation angeraten wird, in diesen Fällen nicht selbst Auto oder andere Fahrzeuge zu fahren. - Vielmehr hätte es eines konkreten Nachweises einer Fahruntüchtigkeit am 06.05.2003 bedurft. Nachdem insoweit aber keine ärztlichen Atteste oder vergleichbare Bestätigungen vorliegen, geht der diesbezüglich fehlende Nachweis zu Lasten des Beschwerdeführers.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 193 SGG).
Gründe:
I.
In dem am Sozialgericht Bayreuth anhängig gewesenen Rentenstreitverfahren ist der Beschwerdeführer am 06.05.2003 durch den Gutachter Dr.med.R. in W. gerichtsärztlich untersucht worden. Der Beschwerdeführer hat sich von seinem Schwager im Pkw zu dem Untersuchungstermin fahren lassen.
Das Sozialgericht Bayreuth hat mit Beschluss vom 26.11.2003 ausgesprochen: Die Entschädigung des Antragstellers für die ihm anlässlich der Wahrnehmung des Untersuchungstermins am 06.05.2003 bei dem Gutachter Dr.med.R. in W. entstandenen Kosten wird auf 59,22 EUR festgesetzt; im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgelehnt. - Zur Begründung hat das Sozialgericht Bayreuth ausgeführt, dass die Kosten einer Begleitperson nicht zu entschädigen seien. Denn eine Begleitperson sei weder aus gesundheitlichen Gründen ärztlicherseits für notwendig erachtet noch vom Gericht angeordnet worden.
Mit Beschwerde vom 09.12.2003 hat der Beschwerdeführer nochmals auf sein Schreiben vom 31.07.2003 hingewiesen: Da er aus gesundheitlichen Gründen regelmäßig Medikamente einnehmen müsse, die in der Folge das Selbstfahren verbieten würden (vgl. beiliegende Gebrauchsinformation für Diclofenac-Ratiopharm-Zäpfchen), sei er auf eine Begleitperson angewiesen gewesen. Außerdem sei ihm für die vorangegangene Untersuchung am 19.12.2001 eine Begleitperson genehmigt worden. Neben seinen bekannt schwerwiegenden Erkrankungen bis zur Untersuchung am 06.05.2003 seien noch zwei Operationen erfolgt; es sei ein schmerzhafter bewegungseinschränkender Dauerschaden in der rechten Schulter entstanden. Abschließend sei nochmals zu erwähnen, dass dieses psychiatrische Gutachten durch die Verwechslung von Herrn Dr.med.F. verursacht worden sei und daher die entstandenen Kosten nach seiner Auffassung diesem in Rechnung zu stellen seien.
Der Beschwerdegegner hob mit Schriftsatz vom 02.02.2004 hervor, dass nach seiner Auffassung der Beschwerdewert von 50,00 EUR nicht überstiegen werde. - Mit weiterer Nachricht vom 25.11.2004 machte der Beschwerdegegner darauf aufmerksam, dass auf Grund einer Vergleichsberechnung die Fahrtkosten mit Pkw und Begleitung für den vorangegangenen Untersuchungstermin am 19.12.2001 kostengünstiger gewesen seien als eine Reise mit dem Taxi vom Wohnort des Beschwerdeführers nach K. zum Bahnhof, dann mit dem Zug bis E. , von E. Bahnhof bis zur Orthopädischen Klinik in E. wieder mit dem Taxi und dies auch entsprechend für die Rückreise. Sinngemäß: Hieraus könne aber selbst beim größten Wohlwollen die Genehmigung einer Begleitperson für die Untersuchung am 06.05.2003 bei Dr.med.R. in W. nicht abgeleitet werden.
II.
Die Beschwerde vom 09.12.2003 ist gemäß § 16 Abs.2 Satz 1 ZSEG unzulässig, da der Beschwerdewert 50,00 EUR nicht übersteigt. Nachdem der Beschwerdeführer sein Begehren nicht beziffert hat, ergibt der Vergleich mit der Kostenabrechnung des Sozialgerichts Bayreuth vom 04.09.2003 anlässlich der Untersuchung am 19.12.2001, dass nur das "Zehrgeld" in Höhe von 3,00 EUR (vgl. § 11 ZSEG) streitbefangen ist.
Lediglich vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die aus diesem Grund unzulässige Beschwerde auch unbegründet ist: Dr.med.B.R. hat mit nervenfachärztlichem Gutachten vom 12.05.2003 folgende gesundheitliche Beeinträchtigungen diagnostiziert: degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne radikuläre Symptomatik, beidseitige Hypakusis, Handekzem und Ausschluss einer psychisch-seelischen Erkrankung leistungsmindernder Bedeutung. Trotz der vorgenannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist der Beschwerdeführer seines Erachtens in der Lage, leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus mit vorwiegendem Sitzen in geschlossenen Räumen vollschichtig bzw. mehr als sechsstündig auszuüben (Stand: 06.05.2003).
Dies beinhaltet aus der Sicht des erkennenden Senats, dass der Kläger grundsätzlich geeignet (gewesen) ist, einen Pkw eigenverantwortlich zu führen. Denn Dr.med.B.R. hat weiterhin bestätigt, dass öffentliche und private Verkehrsmittel auch während der Hauptverkehrszeiten benutzt werden können (vgl. dessen Gutachten vom 12.05.2003 auf Seite 19 oben).
Entscheidungserheblich ist somit die Frage, ob der Beschwerdeführer am 06.05.2003 konkret nicht in der Lage gewesen ist, selbst zu fahren. Der generelle Hinweis auf die Einnahme von Diclofenac-Ratiopharm-Zäpfchen reicht insoweit nicht aus, wenn dort in der Gebrauchsinformation angeraten wird, in diesen Fällen nicht selbst Auto oder andere Fahrzeuge zu fahren. - Vielmehr hätte es eines konkreten Nachweises einer Fahruntüchtigkeit am 06.05.2003 bedurft. Nachdem insoweit aber keine ärztlichen Atteste oder vergleichbare Bestätigungen vorliegen, geht der diesbezüglich fehlende Nachweis zu Lasten des Beschwerdeführers.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist nicht anfechtbar (§§ 177, 193 SGG).
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