Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 109/06 NZB C
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Rüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 16. Februar 2006 L 4 KR 215/05 NZB wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht Würzburg mit der Beklagten einen Rechtsstreit über 80,78 EUR Zuschuss für die Neuanschaffung einer Brille geführt. Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat er Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens übersandte die Beklagte einen Schriftsatz mit Datum 02.11.2005, in dem sie das Ruhen des Verfahrens anregte. Beigefügt waren davon zwei Abschriften. Mit Schreiben vom 08.11.2005 sind diese unter zusätzlichem Hinweis als Anlage an den Kläger weitergeleitet worden, zugleich mit der Bitte um Äußerung bezüglich des Ruhensvorschlags. Nach Erhalt dieses Schreibens lehnte der Kläger eine Ruhensvereinbarung ab. Ein entsprechender Antrag der Beklagten sei ihm nicht bekannt. Auf den Hinweis über die Abschriften als Anlage im Schreiben vom 08.11.2005 ist er dabei nicht eingegangen. Mit Beschluss vom 16.02.2006 ist die Beschwerde mangels Beschwer bzw. Prozessführungsbefugnis verworfen worden. Er ist dem Kläger am 03.03.2006 zugegangen. Am 07.03.2006 hat er eine Rüge dahin erhoben, sein rechtliches Gehör sei in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden, so dass das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden solle. Er habe erst aus der Beschlussbegründung erkennen können, dass die Beklagte angeregt habe, das Verfahren in Hinblick auf den Ausgang eines anderen Rechtsstreits ruhen zu lassen. Wenn er das gewusst hätte, hätte er dem Ruhen zugestimmt. Im Übrigen sei der Beschluss vom 16.02.2006 inhaltlich unrichtig.
Die Beklagte hat sich zur Anhörungsrüge des Klägers nicht geäußert.
II.
Die innerhalb der Frist des § 178a Abs.2 Satz 1 SGG erhobene, statthafte Rüge ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Um eine solche Rüge auf ihre Begründetheit prüfen zu können, ist es für ihre Zulässigkeit unter anderem erforderlich, dass nach § 178a Abs.2 Satz 6 SGG seitens des Rügenden dargelegt wird, ob und wie der klägerische Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Daran fehlt es hier. Zwar trägt der Kläger Umstände vor, die es als möglich erscheinen lassen, dass er trotz des Hinweises im gerichtlichen Schreiben vom 08.11.2005 und des Fehlens der entsprechenden Abschriften im Gerichtsakt den Beklagtenschriftsatz vom 02.11.2005 tatsächlich nicht erhalten hat, doch ist auch bei Unterstellung einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich, dass dies in entscheidungserheblicher Weise geschehen sein könnte. Der Kläger legt nicht dar, wie sich diese angebliche Informationsmangel auf die Entscheidung im Beschluss vom 16.02.2005 hätte auswirken können. Dort ist lediglich in der Sachverhaltsschilderung unter dem Abschnitt I (ergänzend) erwähnt: "Die Beklagte hat vergeblich angeregt, das Verfahren ruhen zu lassen, weil die Firma F. sie auf Zahlung von abgetretenen Kassenteilen verklagt habe." Die rechtliche Begründung für die anschließende Senatsentscheidung bezieht diesen Vorgang dann aber nicht mehr mit ein. Dass die Anregung der Beklagten und das angebliche Nichtwissen seitens des Klägers darüber sich irgendwie auf die die Entscheidung tragenden Überlegungen des Senats habe ausgewirkt bzw. eine entscheidende Rolle gespielt haben könnte, ist seitens des Klägers nicht dargelegt worden, wäre aber für die Zulässigkeit seiner Rüge Voraussetzung. Da es an einer derartigen Darlegung fehlt, kann der Senat in die eigentliche Prüfung einer Fehlerhaftigkeit seiner Entscheidung nicht eintreten. Die Beschwerde ist zu verwerfen (vgl. BSG vom 07.04.2005 - B 7 a AL 38/05 B SozR 4-1500 § 178a Nr.2).
Eine Kostenerstattung kommt entsprechend § 193 SGG nicht in Betracht. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger hat vor dem Sozialgericht Würzburg mit der Beklagten einen Rechtsstreit über 80,78 EUR Zuschuss für die Neuanschaffung einer Brille geführt. Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat er Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens übersandte die Beklagte einen Schriftsatz mit Datum 02.11.2005, in dem sie das Ruhen des Verfahrens anregte. Beigefügt waren davon zwei Abschriften. Mit Schreiben vom 08.11.2005 sind diese unter zusätzlichem Hinweis als Anlage an den Kläger weitergeleitet worden, zugleich mit der Bitte um Äußerung bezüglich des Ruhensvorschlags. Nach Erhalt dieses Schreibens lehnte der Kläger eine Ruhensvereinbarung ab. Ein entsprechender Antrag der Beklagten sei ihm nicht bekannt. Auf den Hinweis über die Abschriften als Anlage im Schreiben vom 08.11.2005 ist er dabei nicht eingegangen. Mit Beschluss vom 16.02.2006 ist die Beschwerde mangels Beschwer bzw. Prozessführungsbefugnis verworfen worden. Er ist dem Kläger am 03.03.2006 zugegangen. Am 07.03.2006 hat er eine Rüge dahin erhoben, sein rechtliches Gehör sei in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden, so dass das Beschwerdeverfahren fortgesetzt werden solle. Er habe erst aus der Beschlussbegründung erkennen können, dass die Beklagte angeregt habe, das Verfahren in Hinblick auf den Ausgang eines anderen Rechtsstreits ruhen zu lassen. Wenn er das gewusst hätte, hätte er dem Ruhen zugestimmt. Im Übrigen sei der Beschluss vom 16.02.2006 inhaltlich unrichtig.
Die Beklagte hat sich zur Anhörungsrüge des Klägers nicht geäußert.
II.
Die innerhalb der Frist des § 178a Abs.2 Satz 1 SGG erhobene, statthafte Rüge ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Um eine solche Rüge auf ihre Begründetheit prüfen zu können, ist es für ihre Zulässigkeit unter anderem erforderlich, dass nach § 178a Abs.2 Satz 6 SGG seitens des Rügenden dargelegt wird, ob und wie der klägerische Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Daran fehlt es hier. Zwar trägt der Kläger Umstände vor, die es als möglich erscheinen lassen, dass er trotz des Hinweises im gerichtlichen Schreiben vom 08.11.2005 und des Fehlens der entsprechenden Abschriften im Gerichtsakt den Beklagtenschriftsatz vom 02.11.2005 tatsächlich nicht erhalten hat, doch ist auch bei Unterstellung einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich, dass dies in entscheidungserheblicher Weise geschehen sein könnte. Der Kläger legt nicht dar, wie sich diese angebliche Informationsmangel auf die Entscheidung im Beschluss vom 16.02.2005 hätte auswirken können. Dort ist lediglich in der Sachverhaltsschilderung unter dem Abschnitt I (ergänzend) erwähnt: "Die Beklagte hat vergeblich angeregt, das Verfahren ruhen zu lassen, weil die Firma F. sie auf Zahlung von abgetretenen Kassenteilen verklagt habe." Die rechtliche Begründung für die anschließende Senatsentscheidung bezieht diesen Vorgang dann aber nicht mehr mit ein. Dass die Anregung der Beklagten und das angebliche Nichtwissen seitens des Klägers darüber sich irgendwie auf die die Entscheidung tragenden Überlegungen des Senats habe ausgewirkt bzw. eine entscheidende Rolle gespielt haben könnte, ist seitens des Klägers nicht dargelegt worden, wäre aber für die Zulässigkeit seiner Rüge Voraussetzung. Da es an einer derartigen Darlegung fehlt, kann der Senat in die eigentliche Prüfung einer Fehlerhaftigkeit seiner Entscheidung nicht eintreten. Die Beschwerde ist zu verwerfen (vgl. BSG vom 07.04.2005 - B 7 a AL 38/05 B SozR 4-1500 § 178a Nr.2).
Eine Kostenerstattung kommt entsprechend § 193 SGG nicht in Betracht. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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