L 12 B 71/06 AL ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 3616/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 B 71/06 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers kann im Ergebnis keinen Erfolg haben. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die das Sozialgericht eingehend dargelegt hat – auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen -, sind schon deshalb nicht erfüllt, weil ein Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) nicht dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht (§ 86 Abs. 2 Satz 4 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG - i.V. mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO-) ist.

Der Antragsteller hat im Oktober 2004 eine Entschädigung in Höhe von 59.665,90 Euro erhalten. Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, dass jedenfalls ein erheblicher Teil dieses Vermögens nicht mehr vorhanden wäre. Ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um auf einen Anspruch auf bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen nicht anrechenbares "Schmerzensgeld" handelt, kann der Antragsteller seinen im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch bzw. Bedarf bis zu einer Entscheidung im ordentlichen Rechtsbehelfsverfahren zunächst durch den Einsatz dieser Mittel bestreiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil es aus den oben genannten Gründen an einer für die Bewilligung erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO i.V. mit § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG) der beabsichtigten Rechtsverfolgung fehlt.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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