L 14 B 492/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
14
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 3818/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 492/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ber-lin vom 18. Mai 2006 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Beschwerde fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern mit Bescheid vom 9. Mai 2006, also vor Erlass des angefochtenen Beschlusses und vor Einlegung der Beschwerde die mit dem Antrag begehrten Leistungen (endgültig) bewilligt; dass sie diese bislang nicht erhalten hätten, behaupten die Antragsteller nicht. Unter diesen Umständen besteht kein Grund, um gerichtlichen Rechts-schutz nachzusuchen.

Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG]; angesichts der Missbräuchlichkeit des Begehrens der Antragsteller entspricht es nicht der Billigkeit, dass ihnen die Antragsgegnerin auch nur einen Teil der Kosten erstattet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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