Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
29
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 11516/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 29 B 39/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 05. Januar 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. September 2005 bis einschließlich Februar 2006.
Die Antragstellerin befindet sich seit dem 01. September 2005 in einer Weiterbildungsmaßnahme zur pharmazeutisch technischen Assistentin. Am 17. August 2005 beantragte sie bei dem Antragsgegner insbesondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Sie führte hierzu mit Schreiben vom 10. November 2005 ergänzend aus, sie benötige diese Leistungen für den Zeitraum von September 2005 bis einschließlich Februar 2006. Denn nach einem Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 26. August 2005 sei ab Februar 2006 die Möglichkeit eines Bildungskredites gegeben. Ihrem Antrag fügte sie einen Bescheid des Bezirksamts C-W von B - Amt für Ausbildungsförderung – vom 17. Dezember 2004 bei. Diesem war zu entnehmen, dass einem Antrag nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht entsprochen werden konnte, da die Antragstellerin zu Beginn der Ausbildung bereits das 30. Lebensjahr vollendet hatte. Eine Erklärung über die Einkommenssituation des Ehemannes der Antragstellerin lag dem Antrag nicht bei. Am 09. September 2005 schloss die Antragstellerin einen Darlehensvertrag mit dem C e. V. über ein monatliches befristetes unverzinsliches Darlehen in Höhe von 600,00 EUR.
Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 18. November 2005 Leistungen zur Grundsicherung mit der Begründung ab, die Ausbildung sei grundsätzlich förderungsfähig, so dass nach § 7 Abs. 5 und 6 SGB II eine Leistung nicht erfolgen könne.
Am 08. Dezember 2005 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Berlin eine einstweilige Anordnung beantragt, welche das Gericht – – mit Beschluss vom 05. Januar 2006 abgelehnt hat, weil eine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht sei. Die Antragstellerin habe bisher keinerlei Unterlagen über die Bestreitung ihres Lebensunterhalts und über die Einkommenssituation ihres Ehemannes vorgelegt. Darüber hinaus bestünden im Hinblick auf den Bescheid des Bezirksamts C-W von B, Amt für Ausbildungsförderung, vom 17. Dezember 2004 auch Bedenken im Hinblick auf § 7 Abs. 5 SGB II.
Gegen den der Antragstellerin am 12. Januar 2006 zugestellten Beschluss hat diese am 17. Januar 2006 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht Berlin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – darf eine einstweilige Anordnung nur dann ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts (so genannter Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (so genannter Anordnungsgrund) glaubhaft macht. Auch im Beschwerdeverfahren ist für die Beurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (OVG Hamburg NVwZ 1990, 975).
Der Senat hat bereits Zweifel, ob ein Anordnungsanspruch als hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen ist, denn nach wie vor ist die finanzielle Situation der Antragstellerin und damit für eine Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch II das Vorliegen einer notwendigen Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II nicht erkennbar. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausführte, unterließ es die Antragsstellerin bisher ihre und die Einkommenssituation ihres Ehemannes hinreichend darzulegen.
In Bezug auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit ab dem 17. August 2005, dem Antragszeitpunkt, bis zur Entscheidung des erkennenden Senates steht der Antragstellerin auf jeden Fall kein Anordnungsgrund zur Seite. Derartige Ansprüche für die Vergangenheit können regelmäßig nicht im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens anerkannt werden. Diese sind in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Etwas Anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn die sofortige Verfügbarkeit von für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Hilfen zur Abwendung eines gegenwärtig drohenden Nachteils erforderlich ist. Diesbezüglich ist jedoch von der Antragstellerin nichts glaubhaft gemacht worden. Nach ihrem Schreiben vom 10. November 2005 war ihr Begehren auch nur auf den Leistungszeitraum September 2005 bis Februar 2006 gerichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01. September 2005 bis einschließlich Februar 2006.
Die Antragstellerin befindet sich seit dem 01. September 2005 in einer Weiterbildungsmaßnahme zur pharmazeutisch technischen Assistentin. Am 17. August 2005 beantragte sie bei dem Antragsgegner insbesondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Sie führte hierzu mit Schreiben vom 10. November 2005 ergänzend aus, sie benötige diese Leistungen für den Zeitraum von September 2005 bis einschließlich Februar 2006. Denn nach einem Schreiben des Bundesverwaltungsamtes vom 26. August 2005 sei ab Februar 2006 die Möglichkeit eines Bildungskredites gegeben. Ihrem Antrag fügte sie einen Bescheid des Bezirksamts C-W von B - Amt für Ausbildungsförderung – vom 17. Dezember 2004 bei. Diesem war zu entnehmen, dass einem Antrag nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht entsprochen werden konnte, da die Antragstellerin zu Beginn der Ausbildung bereits das 30. Lebensjahr vollendet hatte. Eine Erklärung über die Einkommenssituation des Ehemannes der Antragstellerin lag dem Antrag nicht bei. Am 09. September 2005 schloss die Antragstellerin einen Darlehensvertrag mit dem C e. V. über ein monatliches befristetes unverzinsliches Darlehen in Höhe von 600,00 EUR.
Der Antragsgegner lehnte mit Bescheid vom 18. November 2005 Leistungen zur Grundsicherung mit der Begründung ab, die Ausbildung sei grundsätzlich förderungsfähig, so dass nach § 7 Abs. 5 und 6 SGB II eine Leistung nicht erfolgen könne.
Am 08. Dezember 2005 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Berlin eine einstweilige Anordnung beantragt, welche das Gericht – – mit Beschluss vom 05. Januar 2006 abgelehnt hat, weil eine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht sei. Die Antragstellerin habe bisher keinerlei Unterlagen über die Bestreitung ihres Lebensunterhalts und über die Einkommenssituation ihres Ehemannes vorgelegt. Darüber hinaus bestünden im Hinblick auf den Bescheid des Bezirksamts C-W von B, Amt für Ausbildungsförderung, vom 17. Dezember 2004 auch Bedenken im Hinblick auf § 7 Abs. 5 SGB II.
Gegen den der Antragstellerin am 12. Januar 2006 zugestellten Beschluss hat diese am 17. Januar 2006 Beschwerde eingelegt. Das Sozialgericht Berlin hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO – darf eine einstweilige Anordnung nur dann ergehen, wenn der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts (so genannter Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (so genannter Anordnungsgrund) glaubhaft macht. Auch im Beschwerdeverfahren ist für die Beurteilung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen (OVG Hamburg NVwZ 1990, 975).
Der Senat hat bereits Zweifel, ob ein Anordnungsanspruch als hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen ist, denn nach wie vor ist die finanzielle Situation der Antragstellerin und damit für eine Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch II das Vorliegen einer notwendigen Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II nicht erkennbar. Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausführte, unterließ es die Antragsstellerin bisher ihre und die Einkommenssituation ihres Ehemannes hinreichend darzulegen.
In Bezug auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für die Zeit ab dem 17. August 2005, dem Antragszeitpunkt, bis zur Entscheidung des erkennenden Senates steht der Antragstellerin auf jeden Fall kein Anordnungsgrund zur Seite. Derartige Ansprüche für die Vergangenheit können regelmäßig nicht im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens anerkannt werden. Diese sind in einem Hauptsacheverfahren geltend zu machen. Etwas Anderes kann nur dann in Betracht kommen, wenn die sofortige Verfügbarkeit von für zurückliegende Zeiträume zu zahlenden Hilfen zur Abwendung eines gegenwärtig drohenden Nachteils erforderlich ist. Diesbezüglich ist jedoch von der Antragstellerin nichts glaubhaft gemacht worden. Nach ihrem Schreiben vom 10. November 2005 war ihr Begehren auch nur auf den Leistungszeitraum September 2005 bis Februar 2006 gerichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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