Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 2 AL 342/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 B 88/05 AL NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. März 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. März 2005. In der Hauptsache wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 17. Januar bis 02. Februar 2002 und die damit verbundene Erstattungsforderung in Höhe von 372,37 EUR.
Das Sozialgericht hat die diesbezügliche Klage gegen die angefochtenen Bescheide (Bescheid vom 24. Juni 2002; Widerspruchsbescheid vom 04. Februar 2003) mit Urteil vom 30. März 2005 abgewiesen: Der Kläger habe die Aufnahme der Tätigkeit der Beklagten nicht angezeigt. Dadurch habe er seine Mitteilungspflicht vorsätzlich, zumindest grob fahrlässig verletzt. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger am 04. Mai 2005 Beschwerde erhoben, mit der er geltend macht, dass er keine Lohnsteuerbescheinigung erhalten habe, er nur zur Probe tätig gewesen wäre und er sich aus diesem Grunde gar nicht beim Arbeitsamt hätte anmelden können. Er könne das Urteil nicht akzeptieren. Der Fall sei gar nicht richtig bearbeitet worden.
Dem Vorbringen des Klägers ist der Antrag zu entnehmen,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. März 2005 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte der Beklagten zur Stammnummer Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung geworden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Gegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 17. Januar bis 02. Februar 2002 und die damit verbundene Erstattungsforderung von 372,37 EUR.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, wenn die Berufung an sich statthaft und nach § 144 SGG der Zulassung bedarf und wenn das Sozialgericht die Zulassung abgelehnt oder nicht über sie entschieden hat. Vorliegend hat das Sozialgericht die Berufung in seinem Urteil nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Das Vorliegen einer der vorgenannten Zulassungsgründe kann nicht festgestellt werden. Ein solcher wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Vielmehr wendet er sich mit seinem Vorbringen gegen die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geprüft werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Hierdurch wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. März 2005 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. März 2005. In der Hauptsache wendet sich der Kläger gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 17. Januar bis 02. Februar 2002 und die damit verbundene Erstattungsforderung in Höhe von 372,37 EUR.
Das Sozialgericht hat die diesbezügliche Klage gegen die angefochtenen Bescheide (Bescheid vom 24. Juni 2002; Widerspruchsbescheid vom 04. Februar 2003) mit Urteil vom 30. März 2005 abgewiesen: Der Kläger habe die Aufnahme der Tätigkeit der Beklagten nicht angezeigt. Dadurch habe er seine Mitteilungspflicht vorsätzlich, zumindest grob fahrlässig verletzt. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Kläger am 04. Mai 2005 Beschwerde erhoben, mit der er geltend macht, dass er keine Lohnsteuerbescheinigung erhalten habe, er nur zur Probe tätig gewesen wäre und er sich aus diesem Grunde gar nicht beim Arbeitsamt hätte anmelden können. Er könne das Urteil nicht akzeptieren. Der Fall sei gar nicht richtig bearbeitet worden.
Dem Vorbringen des Klägers ist der Antrag zu entnehmen,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. März 2005 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakte und die Leistungsakte der Beklagten zur Stammnummer Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung geworden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Gegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 17. Januar bis 02. Februar 2002 und die damit verbundene Erstattungsforderung von 372,37 EUR.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, wenn die Berufung an sich statthaft und nach § 144 SGG der Zulassung bedarf und wenn das Sozialgericht die Zulassung abgelehnt oder nicht über sie entschieden hat. Vorliegend hat das Sozialgericht die Berufung in seinem Urteil nicht zugelassen.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Das Vorliegen einer der vorgenannten Zulassungsgründe kann nicht festgestellt werden. Ein solcher wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Vielmehr wendet er sich mit seinem Vorbringen gegen die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, die im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geprüft werden kann.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Hierdurch wird das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. März 2005 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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