Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 6 AL 23/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 AL 92/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 08. Januar 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts Neuruppin wird aufgehoben. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung eines Lohnkostenzuschusses und damit verbunden um die Erstattung eines Betrages in Höhe von 16 485,00 DM (= 8 428,65 EUR).
Der Kläger betrieb als Einzelunternehmen einen Hin L. Daneben war er Inhaber eines Unternehmens namens "S".
Am 03. Dezember 1999 stellte der Kläger einen "Antrag auf eine Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen (SAM OfW)" beim Arbeitsamt N und begehrte eine Förderung für die zusätzliche Einstellung eines Arbeitnehmers für sein Unternehmen als Bauhelfer in Vollzeit (39 Stunden wöchentlich) für die Zeit ab 29. Dezember 1999 bis voraussichtlich 28. Dezember 2000. Die Zahl der gegenwärtig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter, Auszubildende, Volontäre einschließlich der mit LKZ Ost bzw. SAM Ost für Wirtschaftsunternehmen geförderten Arbeitnehmer) betrage vier Beschäftigte in Vollzeit sowie ein Beschäftigter mit einer Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden pro Woche und habe sich gegenüber dem Stand vor sechs Monaten nicht verringert, eine Verringerung des gegenwärtigen Personalstands bis zum Zeitpunkts des Endes der beantragten Förderung sei nicht absehbar (Ziffern 5.2 und 5.3 des Antragsformulars). Ausweislich einer von dem Kläger unter dem 03. Dezember 1999 unterschriebenen Erklärung wurde u. a. die Verpflichtung abgegeben, dem Arbeitsamt jede Änderung gegenüber den Angaben im Antrag mitzuteilen, die sich auf die Zahlung des Lohnkostenzuschusses auswirke, insbesondere die Lösung des Arbeitsverhältnisses während des Förderungszeitraumes sowie die hierfür maßgeblichen Gründe, eine Verringerung des dem Lohnkostenzuschuss zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, eine Unterbrechung der Zahlung des Arbeitsentgelts (Ziffer 3). Darüber hinaus wurde bestätigt, unterrichtet zu sein, dass eine nicht nur vorübergehende Verringerung der Beschäftigtenzahl die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Einstellung der Förderung ab dem Zeitpunkt der Personalreduzierung zur Folge haben könne (Ziffer 8). Außerdem verpflichtete sich der Kläger, am Ende der Förderung einen Nachweis über die Zahl der sodann im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (einschließlich der über Lohnkostenzuschüsse Ost und Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen geförderten Arbeitnehmer) vorzulegen (Ziffer 9). Der Kläger stellte den Bauhelfer M H ab 29. Dezember 1999 mit einem Arbeitsvertrag (ohne Datum) ein. Der Arbeitslohn betrug nach dem Arbeitsvertrag 2 180,00 DM brutto monatlich.
Mit Bescheid vom 03. Februar 2000 bewilligte das Arbeitsamt N dem Kläger einen Lohnkostenzuschuss SAM OfW für einen Vollzeitarbeitnehmer für die Zeit ab 29. Dezember 1999 bis zum 28. Dezember 2000 in Höhe von voraussichtlich insgesamt 24 936,00 DM (=2078,00 DM monatlich). Hiervon gelangten 22 858,00 DM zur Auszahlung.
In dem Bewilligungsbescheid war u. a. unter Ziffer 4 enthalten:
"Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der Bedingung, dass sich die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer während der Förderung mit Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen nicht verringert. Kommt es während der Förderungsdauer zu einer nicht nur vorübergehenden Verringerung der Beschäftigtenzahl (inklusive der über LKZ Ost und SAM Ost für Wirtschaftsunternehmen geförderten Arbeitnehmer) in dem Betrieb, in dem der geförderte Arbeitnehmer beschäftigt ist, so ist der Bewilligungsbescheid regelmäßig gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) aufzuheben und die Förderung ab dem Zeitpunkte der Verringerung der Beschäftigtenzahl einzustellen (siehe auch Hinweise zur Förderung über Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen im Antragsvordruck)." ...
Am 08. Januar 2001 und mit einem Telefax vom 17. Januar 2001 erklärte der Dipl. Ing. O. K (c Service/P) die Mitarbeiterzahlen beim Kläger; wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 17 bzw. 20 der Förderakten der Beklagten verwiesen.
Ohne dem Kläger vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, nahm die Beklagte die Bewilligung von Förderleistungen im Rahmen einer Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen ganz zurück, weil der Kläger den Personalbestand vor Einstellung des M H am 29. Dezember 1999 durch das Ausscheiden der Mitarbeiter P und W reduziert habe. Der Kläger habe 22 858,00 DM zu erstatten; Rücknahme-/Erstattungsbescheid vom 05. Februar 2001.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch am 21. Februar 2001 ein und führte im Einzelnen die Mitarbeiter und ihre Beschäftigungszeiten sowie die Art der Beschäftigung als Vollzeittätige oder nur in geringfügiger Beschäftigung im Einzelnen auf. Zu den Einzelheiten wird diesbezüglich auf Bl. 27 der Förderakten der Beklagten verwiesen.
Durch Bescheid vom 24. Juli 2001 änderte die Beklagte den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 05. Februar 2001. Dem Kläger stehe eine Förderleistung für den Zeitraum vom 29. Dezember 1999 bis zum 31. März 2000 in Höhe von 6 373,00 DM zu. Von der bisher geleisteten Zahlung in Höhe von 22 858,00 DM habe er (nur noch) 16 485,00 DM zu erstatten.
Der Kläger reichte am 21. August 2001 weitere Aufstellungen über die Mitarbeiterzahlen seiner Unternehmen H sowie S zu den Förderakten der Beklagten; im Einzelnen wird hierzu auf Bl. 51 bis 53 der Förderakten der Beklagten verwiesen.
Die Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2001 den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe ab 01. April 2001 die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer während der Förderzeit reduziert.
Der Kläger hat am 14. Januar 2002 Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
Nach einer mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2002 vor dem Sozialgericht hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2002 weitere Listen über die Mitarbeiter seines Unternehmens H zu den Gerichtsakten gereicht; wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Beiakte zu den Gerichtsakten verwiesen.
Die Beklagte hat anhand dieser Listen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides vom 24. Juli 2001 erhoben, weil danach sechs Monate vor der Einstellung des M H vier Arbeitnehmer in Vollzeittätigkeit beim Kläger beschäftigt gewesen seien und am Tag vor der Einstellung nur noch zwei Vollzeitarbeitnehmer. Es fehle an einer Zusätzlichkeit im Sinne des § 415 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Am 16. Januar 2003 hat der Kläger nochmals eine Übersicht der von 1998 bis 2000 bei dem Unternehmen H beschäftigten Arbeitnehmer zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 35 bis 36 der Gerichtsakten verwiesen.
Das Sozialgericht Neuruppin hat durch Urteil vom 08. Januar 2004 die Klage abgewiesen, seine Entscheidung auf § 48 SGB X gestützt und zur Begründung ausgeführt, sechs Monate vor Beginn der Förderung seien im Betrieb des Klägers sechs Arbeitnehmer tätig gewesen. Die Beschäftigtenzahl hätte bei Beginn der Förderung und an deren Ende nur noch 4,5 Arbeitnehmer betragen. Der Bewilligungsbescheid vom 03. Februar 2000 beruhe auf Angaben, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe.
Gegen das dem Kläger am 15. April 2004 zugestellte Urteil hat er am 07. Mai 2004 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 08. Januar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05. Februar 2001 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. Juli 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2001 insoweit aufzuheben, als darin der Bewilligungsbescheid vom 03. Februar 2000 rückwirkend ab dem 01. April 2000 aufgehoben und die Erstattung eines Betrages in Höhe von 16.485,00 DM (= 8428,65 EUR) verlangt worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (LKZ OfW Nr. ) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro übersteigt.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage gegen die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Lohnkostenzuschüssen mit den angefochtenen Bescheiden zumindest ab 01. April 2000 ganz aufgehoben. Anders als das Sozialgericht und die Beklagte angenommen haben, liegen aber die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 03. Februar 2000 von Anfang an gemäß § 45 SGB X vor.
Nach § 45 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1). Er darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse einer Rücknahme schutzwürdig (Abs. 2 Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann der Begünstigte sich nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2). Gleiches gilt, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 1. Halbsatz). Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser nach § 330 Abs. 2 SGB III auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Vorliegend war bereits die erstmalige Bewilligung eines Lohnkostenzuschusses für die Beschäftigung des Arbeitnehmerin H mit dem Bewilligungsbescheid vom 03. Februar 2000 rechtswidrig im Sinne der Vorschrift.
Maßgebend hierfür ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der zurückgenommen werden soll (vgl. Steinwedel, Kasseler Kommentar, § 45 SGB X Rz. 24). Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Lohnkostenzuschusses an den Kläger nach den Regelungen zur Förderung von Arbeitnehmern in Strukturanpassungsmaßnahmen für den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer H sind nämlich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07. Februar 2002 B 7 AL 14/01 R in SozR 3 4300 § 415 Nr. 1; Urteil vom 06. März 2003 B 11 AL 49/02 R noch nicht veröffentlicht) nicht erfüllt.
Nach § 272 Satz 1 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung des 2. SGB III-ÄndG vom 21. Juli 1999 (BGBl. I. S. 1648) können Träger von Strukturanpassungsmaßnahmen für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern bis zum 31. Dezember 2002 durch Zuschüsse gefördert werden, wenn die Träger oder durchführenden Unternehmen Arbeitsverhältnisse mit vom Arbeitsamt zugewiesenen förderungsbedürftigen Arbeitnehmern begründen und
1. die Durchführung der Maßnahme dazu beiträgt, neue Arbeitsplätze zu schaffen, oder 2. dies zum Ausgleich von Arbeitsplatzverlusten erforderlich ist, die infolge von Personalanpassungsmaßnahmen in einem erheblichen Umfang entstanden sind oder entstehen und sich auf den örtlichen Arbeitsmarkt erheblich nachteilig auswirken.
Nach § 273 SGB III in der Fassung des 2. SGB III-ÄndG sind förderungsfähig Maßnahmen zur
1. Erhaltung und Verbesserung der Umwelt, 2. Verbesserung des Angebots bei den sozialen Diensten und in der Jugendhilfe, 3. Erhöhung des Angebots im Breitensport und in der freien Kulturarbeit, 4. Vorbereitung und Durchführung der Denkmalpflege, der städtebaulichen Erneuerung und des städtebaulichen Denkmalschutzes, 5. Verbesserung des Wohnumfeldes und 6. Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur einschließlich der touristischen Infrastruktur.
Die Maßnahmen nach § 273 Satz 1 Nrn. 4 bis 6 SGB III sind mit Ausnahme der Maßnahmen zur Vorbereitung der Denkmalpflege und zur Verbesserung der touristischen Infrastruktur nur förderungsfähig, wenn die Arbeiten an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden.
§ 415 Abs. 3 SGB III erweitert die Förderungsmöglichkeiten des § 273 SGB III und lässt die Förderung einer Beschäftigung in gewerblichen Wirtschaftsunternehmen im Beitrittsgebiet und in West-Berlin zu.
Nach § 415 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung des 2. SGB III-Änderungsgesetzes (2. SGB III-ÄndG) vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648) waren als Strukturanpassungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet und Berlin (West) auch zusätzliche Beschäftigungen arbeitsloser Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 274 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGB III
1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen mindestens ein Vermittlungserschwernis vorliegt, 2. langzeitarbeitslos sind oder innerhalb der letzten 12 Monate vor der Förderung mindestens 6 Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren, 3. behindert sind oder 4. das 50. Lebensjahr vollendet haben,
in Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Bereich förderungsfähig.
Nach § 415 Abs. 3 Satz 2 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung des 2. SGB III-ÄndG konnte der Arbeitgeber den Zuschuss nur erhalten, wenn er
1. in einem Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor der Förderung die Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert hat und während der Dauer der Zuweisung nicht verringert und 2. für die Arbeitnehmer während der Zuweisung eine berufliche Qualifizierung vorsieht, die die Vermittlungschancen der Arbeitnehmer im Anschluss an die Zuweisung verbessern kann.
Bei den Leistungen nach den §§ 272 ff. SGB III i. V. m. § 415 Abs. 3 SGB III handelt es sich um Ermessensleistungen der Arbeitsförderung; die Vorschriften gewähren dem Kläger somit ein subjektiv öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen durch Gewährung von Lohnkostenzuschüssen.
Hiernach war die Bewilligung von Lohnkostenzuschüssen durch den Bewilligungsbescheid vom 03. Februar 2000 rechtswidrig, da der Kläger in einem Zeitraum von sechs Monaten vor dem Beginn der begehrten Förderung die Zahl der in ihrem Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer dadurch verringert hat, dass er die Arbeitsplätze zum Stichtag 29. Juni 1999 von vier Vollzeit-Arbeitskräften (W, A, P, S; jeweils mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) und vier Teilzeit-Arbeitskräften (M.H, B, S und S; jeweils mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14,5 Stunden) nicht bis zum Beginn der Förderung am 29. Dezember 1999 beibehalten hat. Dabei ist unerheblich, ob dieselben Personen noch zwischen den beiden Tagen weiterbeschäftigt wurden. Entscheidend ist nach dem im Jahr 1999 geltenden § 226 Abs. 4 SGB III die Zahl der förderbaren und der beschäftigten Arbeitnehmer. Nach der vorgenannten Vorschrift sind bei der Feststellung der Zahl der förderbaren und der beschäftigten Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Danach betrug die Zahl der beim Kläger beschäftigten Arbeitnehmer in seinem Unternehmen für H6 ohne den Kläger als Inhaber des Unternehmens. Zu Beginn der Förderung am 29. Dezember 1999 betrug die Zahl nur noch 4, wird der geförderte Arbeitnehmer H mitgezählt und der Kläger als Unternehmer wiederum nicht. Es arbeiteten zu diesem Zeitpunkt beim Kläger die Arbeitnehmer: W, A, und S; jeweils mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Grundlage der Erkenntnis des Senats über die Mitarbeiterzahlen sind die Listen des Klägers, die er mit Schriftsatz vom 10. Januar 2003 dem Sozialgericht eingereicht hatte. Aus den anderen vielzähligen Listen, die der Kläger der Beklagten bzw. dem Sozialgericht übermittelt hat, ergeben sich keine Aussagen zu den wöchentlichen Arbeitszeiten; diese sind deswegen nicht zu verwerten.
Im Ergebnis scheidet eine Förderung nach Maßgabe des § 415 Abs. 3 SGB III aus. Die Verringerung der Zahl von Arbeitnehmern im Sinne des § 415 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III erfordert auch kein aktives Tätigwerden des Arbeitgebers, der Arbeitgeber verringert die Zahl der im Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer auch dadurch im Sinne der Vorschrift, dass er ohne sein Zutun, beispielsweise aufgrund von Arbeitnehmerkündigungen, frei werdende Arbeitsplätze nicht erneut besetzt (vgl. BSG SozR 3 4300 § 415 Nr. 1; BSG Urteil vom 06. März 2003 - B 11 AL 49/02 R , soweit ersichtlich nicht veröffentlicht).
Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Die Bewilligung des Lohnkostenzuschusses durch den Bewilligungsbescheid vom 03. Februar 2000 beruhte nämlich auf Angaben, die der Kläger grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X). Grobe Fahrlässigkeit setzt also eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Anzulegen ist bei der Prüfung des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab (BSG Urteil vom 24. April 1997 11 RAr 89/96 m. w. N. in Arbeit und Beruf AuB 1997, 282). Subjektiv unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser individuellen Gegebenheiten hat der Kläger zur Überzeugung des Senats dadurch grob fahrlässig gehandelt, dass er die Ziffer 5.2 des Antragsformulars (Hat sich die Zahl der gegenwärtig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber dem Stand vor sechs Monaten verringert?) wahrheitswidrig mit "Nein" beantwortet hat. Der Kläger hat dieses Formular am 03. Dezember 1999 unterschrieben, zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Zahl der "gegenwärtig" im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber dem Stand vor sechs Monaten durch das Ausscheiden der Arbeitnehmer M.H (- der später geförderte Arbeitnehmer, der seine auf 14,5 Stunden wöchentlich begrenzte Tätigkeit zum 15. Dezember 1999 aufgegeben hatte, so die Angaben des Klägers -) B, Sund Sverringert.
Nach § 330 Abs. 2 SGB III ist, wenn die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts vorliegen, diese auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten liegen die Voraussetzungen für eine vollständige Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 03. Februar 2000 bereits ab Förderungsbeginn (29. Dezember 1999) vor. Entsprechend der Abrechnung des Änderungsbescheides vom 24. Juli 2001 hätte daher die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 03. Februar 2000 ganz bereits ab Förderungsbeginn (29. Dezember 1999) aufheben und den gesamten von ihr gezahlten Förderungsbetrag von 22 858,00 DM zurückfordern dürfen, wie sie es ursprünglich in dem "Schluss , Aufhebungs- und Erstattungsbescheid" vom 05. Februar 2001 getan hatte. Da die Beklagte nur einen erheblich niedrigeren Betrag von 16.485,00 DM (= 8.428,65 EUR) zurückfordert, wird der Kläger hierdurch begünstigt.
Da es sich bei der Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Bewilligungsbescheides nach § 45 SGB X wegen der Regelung des § 330 SGB III auch für die Vergangenheit um eine gebundene, also nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, kann wenn man darin eine Umdeutung sieht der auf § 48 SGB X gestützte Bescheid in einen solchen nach § 45 SGB X umgedeutet werden (§ 43 SGB X) (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2002 B 3 Pflege 8/01 R , ZfS 2002, S. 329 f) beziehungsweise wenn man darin eine Umdeutung nicht sieht kann der gleichbleibende Regelungssatz auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2002 B 7 AL 37/01 R , SozR 3 1300 § 24 nr. 21). Es bedurfte dazu auch keiner erneuten Anhörung (BSG, Urteil vom 15. August 2002, a. a. O.).
Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten ist auch nicht rechtsfehlerhaft wegen einer mangelnden Anhörung; § 24 SGB X. Der Anhörungsmangel ist durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens als geheilt anzusehen. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 05. Februar 2001 die maßgeblichen Tatsachen (ursprünglicher Rücknahmezeitpunkt der Bewilligung der Förderung ab 29. Dezember 1999 bzw. die Höhe der Erstattungsforderung) angegeben. Dies rechtfertigt hier, von der Nachholung einer Anhörung im Widerspruchsverfahren auszugehen (vgl. BSG SozR 1200 § 34 Nrn. 1 und 13). Im Übrigen hat der Kläger durch Schreiben vom 19. Februar 2001 und 10. August 2001 zum Verfahren Stellung genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Auf das Verfahren ist § 197 a SGG nicht anzuwenden. Der Klägerin gehört zu dem durch § 183 SGG privilegierten Personenkreis, denn er ist Leistungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Das BSG (Beschluss vom 22. September 2004, Az: B 11 AL 33/03 R in: SozR 4-1500 § 183 Nr. 2) folgert aus dem Wortlaut des § 183 SGG, Systematik sowie auch Sinn und Zweck der Vorschrift über die Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens, dass die Arbeitgeber bei Streitigkeiten über Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III als Leistungsempfänger zu demjenigen Personenkreis gehören, für den Gerichtskostenfreiheit besteht. Dem schließt sich der Senat aus eigener Überzeugung an und folgt dieser Rechtsprechung. Der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts war deswegen aufzuheben.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil angesichts des Außer-Kraft-Tretens der Regelung des § 415 Abs. 3 SGB III durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job AQTIV Gesetz) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) ab 01. Januar 2003 (Art. 1 Nr. 112 b, Art. 10 Abs. 4 Job AQTIV Gesetz) die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die teilweise Aufhebung der Bewilligung eines Lohnkostenzuschusses und damit verbunden um die Erstattung eines Betrages in Höhe von 16 485,00 DM (= 8 428,65 EUR).
Der Kläger betrieb als Einzelunternehmen einen Hin L. Daneben war er Inhaber eines Unternehmens namens "S".
Am 03. Dezember 1999 stellte der Kläger einen "Antrag auf eine Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen (SAM OfW)" beim Arbeitsamt N und begehrte eine Förderung für die zusätzliche Einstellung eines Arbeitnehmers für sein Unternehmen als Bauhelfer in Vollzeit (39 Stunden wöchentlich) für die Zeit ab 29. Dezember 1999 bis voraussichtlich 28. Dezember 2000. Die Zahl der gegenwärtig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiter, Auszubildende, Volontäre einschließlich der mit LKZ Ost bzw. SAM Ost für Wirtschaftsunternehmen geförderten Arbeitnehmer) betrage vier Beschäftigte in Vollzeit sowie ein Beschäftigter mit einer Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden pro Woche und habe sich gegenüber dem Stand vor sechs Monaten nicht verringert, eine Verringerung des gegenwärtigen Personalstands bis zum Zeitpunkts des Endes der beantragten Förderung sei nicht absehbar (Ziffern 5.2 und 5.3 des Antragsformulars). Ausweislich einer von dem Kläger unter dem 03. Dezember 1999 unterschriebenen Erklärung wurde u. a. die Verpflichtung abgegeben, dem Arbeitsamt jede Änderung gegenüber den Angaben im Antrag mitzuteilen, die sich auf die Zahlung des Lohnkostenzuschusses auswirke, insbesondere die Lösung des Arbeitsverhältnisses während des Förderungszeitraumes sowie die hierfür maßgeblichen Gründe, eine Verringerung des dem Lohnkostenzuschuss zugrunde liegenden Arbeitsentgelts, eine Unterbrechung der Zahlung des Arbeitsentgelts (Ziffer 3). Darüber hinaus wurde bestätigt, unterrichtet zu sein, dass eine nicht nur vorübergehende Verringerung der Beschäftigtenzahl die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Einstellung der Förderung ab dem Zeitpunkt der Personalreduzierung zur Folge haben könne (Ziffer 8). Außerdem verpflichtete sich der Kläger, am Ende der Förderung einen Nachweis über die Zahl der sodann im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer (einschließlich der über Lohnkostenzuschüsse Ost und Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen geförderten Arbeitnehmer) vorzulegen (Ziffer 9). Der Kläger stellte den Bauhelfer M H ab 29. Dezember 1999 mit einem Arbeitsvertrag (ohne Datum) ein. Der Arbeitslohn betrug nach dem Arbeitsvertrag 2 180,00 DM brutto monatlich.
Mit Bescheid vom 03. Februar 2000 bewilligte das Arbeitsamt N dem Kläger einen Lohnkostenzuschuss SAM OfW für einen Vollzeitarbeitnehmer für die Zeit ab 29. Dezember 1999 bis zum 28. Dezember 2000 in Höhe von voraussichtlich insgesamt 24 936,00 DM (=2078,00 DM monatlich). Hiervon gelangten 22 858,00 DM zur Auszahlung.
In dem Bewilligungsbescheid war u. a. unter Ziffer 4 enthalten:
"Der Bewilligungsbescheid ergeht unter der Bedingung, dass sich die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer während der Förderung mit Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen nicht verringert. Kommt es während der Förderungsdauer zu einer nicht nur vorübergehenden Verringerung der Beschäftigtenzahl (inklusive der über LKZ Ost und SAM Ost für Wirtschaftsunternehmen geförderten Arbeitnehmer) in dem Betrieb, in dem der geförderte Arbeitnehmer beschäftigt ist, so ist der Bewilligungsbescheid regelmäßig gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) in Verbindung mit § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) aufzuheben und die Förderung ab dem Zeitpunkte der Verringerung der Beschäftigtenzahl einzustellen (siehe auch Hinweise zur Förderung über Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen im Antragsvordruck)." ...
Am 08. Januar 2001 und mit einem Telefax vom 17. Januar 2001 erklärte der Dipl. Ing. O. K (c Service/P) die Mitarbeiterzahlen beim Kläger; wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 17 bzw. 20 der Förderakten der Beklagten verwiesen.
Ohne dem Kläger vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, nahm die Beklagte die Bewilligung von Förderleistungen im Rahmen einer Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen ganz zurück, weil der Kläger den Personalbestand vor Einstellung des M H am 29. Dezember 1999 durch das Ausscheiden der Mitarbeiter P und W reduziert habe. Der Kläger habe 22 858,00 DM zu erstatten; Rücknahme-/Erstattungsbescheid vom 05. Februar 2001.
Der Kläger legte hiergegen Widerspruch am 21. Februar 2001 ein und führte im Einzelnen die Mitarbeiter und ihre Beschäftigungszeiten sowie die Art der Beschäftigung als Vollzeittätige oder nur in geringfügiger Beschäftigung im Einzelnen auf. Zu den Einzelheiten wird diesbezüglich auf Bl. 27 der Förderakten der Beklagten verwiesen.
Durch Bescheid vom 24. Juli 2001 änderte die Beklagte den Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 05. Februar 2001. Dem Kläger stehe eine Förderleistung für den Zeitraum vom 29. Dezember 1999 bis zum 31. März 2000 in Höhe von 6 373,00 DM zu. Von der bisher geleisteten Zahlung in Höhe von 22 858,00 DM habe er (nur noch) 16 485,00 DM zu erstatten.
Der Kläger reichte am 21. August 2001 weitere Aufstellungen über die Mitarbeiterzahlen seiner Unternehmen H sowie S zu den Förderakten der Beklagten; im Einzelnen wird hierzu auf Bl. 51 bis 53 der Förderakten der Beklagten verwiesen.
Die Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom 07. Dezember 2001 den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe ab 01. April 2001 die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer während der Förderzeit reduziert.
Der Kläger hat am 14. Januar 2002 Klage vor dem Sozialgericht Neuruppin erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.
Nach einer mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2002 vor dem Sozialgericht hat der Kläger mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2002 weitere Listen über die Mitarbeiter seines Unternehmens H zu den Gerichtsakten gereicht; wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Beiakte zu den Gerichtsakten verwiesen.
Die Beklagte hat anhand dieser Listen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides vom 24. Juli 2001 erhoben, weil danach sechs Monate vor der Einstellung des M H vier Arbeitnehmer in Vollzeittätigkeit beim Kläger beschäftigt gewesen seien und am Tag vor der Einstellung nur noch zwei Vollzeitarbeitnehmer. Es fehle an einer Zusätzlichkeit im Sinne des § 415 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).
Am 16. Januar 2003 hat der Kläger nochmals eine Übersicht der von 1998 bis 2000 bei dem Unternehmen H beschäftigten Arbeitnehmer zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 35 bis 36 der Gerichtsakten verwiesen.
Das Sozialgericht Neuruppin hat durch Urteil vom 08. Januar 2004 die Klage abgewiesen, seine Entscheidung auf § 48 SGB X gestützt und zur Begründung ausgeführt, sechs Monate vor Beginn der Förderung seien im Betrieb des Klägers sechs Arbeitnehmer tätig gewesen. Die Beschäftigtenzahl hätte bei Beginn der Förderung und an deren Ende nur noch 4,5 Arbeitnehmer betragen. Der Bewilligungsbescheid vom 03. Februar 2000 beruhe auf Angaben, die der Kläger zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe.
Gegen das dem Kläger am 15. April 2004 zugestellte Urteil hat er am 07. Mai 2004 Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 08. Januar 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 05. Februar 2001 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 24. Juli 2001 und des Widerspruchsbescheides vom 07. Dezember 2001 insoweit aufzuheben, als darin der Bewilligungsbescheid vom 03. Februar 2000 rückwirkend ab dem 01. April 2000 aufgehoben und die Erstattung eines Betrages in Höhe von 16.485,00 DM (= 8428,65 EUR) verlangt worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten (LKZ OfW Nr. ) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500 Euro übersteigt.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage gegen die Verwaltungsentscheidungen der Beklagten zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Lohnkostenzuschüssen mit den angefochtenen Bescheiden zumindest ab 01. April 2000 ganz aufgehoben. Anders als das Sozialgericht und die Beklagte angenommen haben, liegen aber die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 03. Februar 2000 von Anfang an gemäß § 45 SGB X vor.
Nach § 45 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs. 1). Er darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse einer Rücknahme schutzwürdig (Abs. 2 Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann der Begünstigte sich nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2). Gleiches gilt, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 1. Halbsatz). Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser nach § 330 Abs. 2 SGB III auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Vorliegend war bereits die erstmalige Bewilligung eines Lohnkostenzuschusses für die Beschäftigung des Arbeitnehmerin H mit dem Bewilligungsbescheid vom 03. Februar 2000 rechtswidrig im Sinne der Vorschrift.
Maßgebend hierfür ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes, der zurückgenommen werden soll (vgl. Steinwedel, Kasseler Kommentar, § 45 SGB X Rz. 24). Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Lohnkostenzuschusses an den Kläger nach den Regelungen zur Förderung von Arbeitnehmern in Strukturanpassungsmaßnahmen für den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer H sind nämlich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 07. Februar 2002 B 7 AL 14/01 R in SozR 3 4300 § 415 Nr. 1; Urteil vom 06. März 2003 B 11 AL 49/02 R noch nicht veröffentlicht) nicht erfüllt.
Nach § 272 Satz 1 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung des 2. SGB III-ÄndG vom 21. Juli 1999 (BGBl. I. S. 1648) können Träger von Strukturanpassungsmaßnahmen für die Beschäftigung von zugewiesenen Arbeitnehmern bis zum 31. Dezember 2002 durch Zuschüsse gefördert werden, wenn die Träger oder durchführenden Unternehmen Arbeitsverhältnisse mit vom Arbeitsamt zugewiesenen förderungsbedürftigen Arbeitnehmern begründen und
1. die Durchführung der Maßnahme dazu beiträgt, neue Arbeitsplätze zu schaffen, oder 2. dies zum Ausgleich von Arbeitsplatzverlusten erforderlich ist, die infolge von Personalanpassungsmaßnahmen in einem erheblichen Umfang entstanden sind oder entstehen und sich auf den örtlichen Arbeitsmarkt erheblich nachteilig auswirken.
Nach § 273 SGB III in der Fassung des 2. SGB III-ÄndG sind förderungsfähig Maßnahmen zur
1. Erhaltung und Verbesserung der Umwelt, 2. Verbesserung des Angebots bei den sozialen Diensten und in der Jugendhilfe, 3. Erhöhung des Angebots im Breitensport und in der freien Kulturarbeit, 4. Vorbereitung und Durchführung der Denkmalpflege, der städtebaulichen Erneuerung und des städtebaulichen Denkmalschutzes, 5. Verbesserung des Wohnumfeldes und 6. Verbesserung der wirtschaftsnahen Infrastruktur einschließlich der touristischen Infrastruktur.
Die Maßnahmen nach § 273 Satz 1 Nrn. 4 bis 6 SGB III sind mit Ausnahme der Maßnahmen zur Vorbereitung der Denkmalpflege und zur Verbesserung der touristischen Infrastruktur nur förderungsfähig, wenn die Arbeiten an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden.
§ 415 Abs. 3 SGB III erweitert die Förderungsmöglichkeiten des § 273 SGB III und lässt die Förderung einer Beschäftigung in gewerblichen Wirtschaftsunternehmen im Beitrittsgebiet und in West-Berlin zu.
Nach § 415 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung des 2. SGB III-Änderungsgesetzes (2. SGB III-ÄndG) vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648) waren als Strukturanpassungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet und Berlin (West) auch zusätzliche Beschäftigungen arbeitsloser Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 274 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGB III
1. das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und bei denen mindestens ein Vermittlungserschwernis vorliegt, 2. langzeitarbeitslos sind oder innerhalb der letzten 12 Monate vor der Förderung mindestens 6 Monate beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren, 3. behindert sind oder 4. das 50. Lebensjahr vollendet haben,
in Wirtschaftsunternehmen im gewerblichen Bereich förderungsfähig.
Nach § 415 Abs. 3 Satz 2 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung des 2. SGB III-ÄndG konnte der Arbeitgeber den Zuschuss nur erhalten, wenn er
1. in einem Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor der Förderung die Zahl der in dem Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert hat und während der Dauer der Zuweisung nicht verringert und 2. für die Arbeitnehmer während der Zuweisung eine berufliche Qualifizierung vorsieht, die die Vermittlungschancen der Arbeitnehmer im Anschluss an die Zuweisung verbessern kann.
Bei den Leistungen nach den §§ 272 ff. SGB III i. V. m. § 415 Abs. 3 SGB III handelt es sich um Ermessensleistungen der Arbeitsförderung; die Vorschriften gewähren dem Kläger somit ein subjektiv öffentliches Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen durch Gewährung von Lohnkostenzuschüssen.
Hiernach war die Bewilligung von Lohnkostenzuschüssen durch den Bewilligungsbescheid vom 03. Februar 2000 rechtswidrig, da der Kläger in einem Zeitraum von sechs Monaten vor dem Beginn der begehrten Förderung die Zahl der in ihrem Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer dadurch verringert hat, dass er die Arbeitsplätze zum Stichtag 29. Juni 1999 von vier Vollzeit-Arbeitskräften (W, A, P, S; jeweils mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) und vier Teilzeit-Arbeitskräften (M.H, B, S und S; jeweils mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14,5 Stunden) nicht bis zum Beginn der Förderung am 29. Dezember 1999 beibehalten hat. Dabei ist unerheblich, ob dieselben Personen noch zwischen den beiden Tagen weiterbeschäftigt wurden. Entscheidend ist nach dem im Jahr 1999 geltenden § 226 Abs. 4 SGB III die Zahl der förderbaren und der beschäftigten Arbeitnehmer. Nach der vorgenannten Vorschrift sind bei der Feststellung der Zahl der förderbaren und der beschäftigten Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden mit 0,25, nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Danach betrug die Zahl der beim Kläger beschäftigten Arbeitnehmer in seinem Unternehmen für H6 ohne den Kläger als Inhaber des Unternehmens. Zu Beginn der Förderung am 29. Dezember 1999 betrug die Zahl nur noch 4, wird der geförderte Arbeitnehmer H mitgezählt und der Kläger als Unternehmer wiederum nicht. Es arbeiteten zu diesem Zeitpunkt beim Kläger die Arbeitnehmer: W, A, und S; jeweils mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden. Grundlage der Erkenntnis des Senats über die Mitarbeiterzahlen sind die Listen des Klägers, die er mit Schriftsatz vom 10. Januar 2003 dem Sozialgericht eingereicht hatte. Aus den anderen vielzähligen Listen, die der Kläger der Beklagten bzw. dem Sozialgericht übermittelt hat, ergeben sich keine Aussagen zu den wöchentlichen Arbeitszeiten; diese sind deswegen nicht zu verwerten.
Im Ergebnis scheidet eine Förderung nach Maßgabe des § 415 Abs. 3 SGB III aus. Die Verringerung der Zahl von Arbeitnehmern im Sinne des § 415 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB III erfordert auch kein aktives Tätigwerden des Arbeitgebers, der Arbeitgeber verringert die Zahl der im Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer auch dadurch im Sinne der Vorschrift, dass er ohne sein Zutun, beispielsweise aufgrund von Arbeitnehmerkündigungen, frei werdende Arbeitsplätze nicht erneut besetzt (vgl. BSG SozR 3 4300 § 415 Nr. 1; BSG Urteil vom 06. März 2003 - B 11 AL 49/02 R , soweit ersichtlich nicht veröffentlicht).
Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz im Sinne des § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Die Bewilligung des Lohnkostenzuschusses durch den Bewilligungsbescheid vom 03. Februar 2000 beruhte nämlich auf Angaben, die der Kläger grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt (§ 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X). Grobe Fahrlässigkeit setzt also eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv unentschuldbare Pflichtverletzung voraus, die das gewöhnliche Maß der Fahrlässigkeit erheblich übersteigt. Anzulegen ist bei der Prüfung des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit nicht ein objektiver, sondern ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab (BSG Urteil vom 24. April 1997 11 RAr 89/96 m. w. N. in Arbeit und Beruf AuB 1997, 282). Subjektiv unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden, wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Hierbei sind auch die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit und das Einsichtsvermögen des Betroffenen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser individuellen Gegebenheiten hat der Kläger zur Überzeugung des Senats dadurch grob fahrlässig gehandelt, dass er die Ziffer 5.2 des Antragsformulars (Hat sich die Zahl der gegenwärtig im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber dem Stand vor sechs Monaten verringert?) wahrheitswidrig mit "Nein" beantwortet hat. Der Kläger hat dieses Formular am 03. Dezember 1999 unterschrieben, zu diesem Zeitpunkt hatte sich die Zahl der "gegenwärtig" im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber dem Stand vor sechs Monaten durch das Ausscheiden der Arbeitnehmer M.H (- der später geförderte Arbeitnehmer, der seine auf 14,5 Stunden wöchentlich begrenzte Tätigkeit zum 15. Dezember 1999 aufgegeben hatte, so die Angaben des Klägers -) B, Sund Sverringert.
Nach § 330 Abs. 2 SGB III ist, wenn die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts vorliegen, diese auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten liegen die Voraussetzungen für eine vollständige Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom 03. Februar 2000 bereits ab Förderungsbeginn (29. Dezember 1999) vor. Entsprechend der Abrechnung des Änderungsbescheides vom 24. Juli 2001 hätte daher die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 03. Februar 2000 ganz bereits ab Förderungsbeginn (29. Dezember 1999) aufheben und den gesamten von ihr gezahlten Förderungsbetrag von 22 858,00 DM zurückfordern dürfen, wie sie es ursprünglich in dem "Schluss , Aufhebungs- und Erstattungsbescheid" vom 05. Februar 2001 getan hatte. Da die Beklagte nur einen erheblich niedrigeren Betrag von 16.485,00 DM (= 8.428,65 EUR) zurückfordert, wird der Kläger hierdurch begünstigt.
Da es sich bei der Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Bewilligungsbescheides nach § 45 SGB X wegen der Regelung des § 330 SGB III auch für die Vergangenheit um eine gebundene, also nicht um eine Ermessensentscheidung handelt, kann wenn man darin eine Umdeutung sieht der auf § 48 SGB X gestützte Bescheid in einen solchen nach § 45 SGB X umgedeutet werden (§ 43 SGB X) (vgl. BSG, Urteil vom 11. April 2002 B 3 Pflege 8/01 R , ZfS 2002, S. 329 f) beziehungsweise wenn man darin eine Umdeutung nicht sieht kann der gleichbleibende Regelungssatz auf eine andere Rechtsgrundlage gestellt werden (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2002 B 7 AL 37/01 R , SozR 3 1300 § 24 nr. 21). Es bedurfte dazu auch keiner erneuten Anhörung (BSG, Urteil vom 15. August 2002, a. a. O.).
Die Rücknahmeentscheidung der Beklagten ist auch nicht rechtsfehlerhaft wegen einer mangelnden Anhörung; § 24 SGB X. Der Anhörungsmangel ist durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens als geheilt anzusehen. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 05. Februar 2001 die maßgeblichen Tatsachen (ursprünglicher Rücknahmezeitpunkt der Bewilligung der Förderung ab 29. Dezember 1999 bzw. die Höhe der Erstattungsforderung) angegeben. Dies rechtfertigt hier, von der Nachholung einer Anhörung im Widerspruchsverfahren auszugehen (vgl. BSG SozR 1200 § 34 Nrn. 1 und 13). Im Übrigen hat der Kläger durch Schreiben vom 19. Februar 2001 und 10. August 2001 zum Verfahren Stellung genommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Auf das Verfahren ist § 197 a SGG nicht anzuwenden. Der Klägerin gehört zu dem durch § 183 SGG privilegierten Personenkreis, denn er ist Leistungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift gewesen. Das BSG (Beschluss vom 22. September 2004, Az: B 11 AL 33/03 R in: SozR 4-1500 § 183 Nr. 2) folgert aus dem Wortlaut des § 183 SGG, Systematik sowie auch Sinn und Zweck der Vorschrift über die Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens, dass die Arbeitgeber bei Streitigkeiten über Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III als Leistungsempfänger zu demjenigen Personenkreis gehören, für den Gerichtskostenfreiheit besteht. Dem schließt sich der Senat aus eigener Überzeugung an und folgt dieser Rechtsprechung. Der Streitwertbeschluss des Sozialgerichts war deswegen aufzuheben.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil angesichts des Außer-Kraft-Tretens der Regelung des § 415 Abs. 3 SGB III durch das Gesetz zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job AQTIV Gesetz) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) ab 01. Januar 2003 (Art. 1 Nr. 112 b, Art. 10 Abs. 4 Job AQTIV Gesetz) die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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