L 30 AL 107/06

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AL 1000/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 AL 107/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
:
Es wird festgestellt, dass die unter dem Aktenzeichen registrierten Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg durch die Berufungsrücknahme vom 06. April 2005 beendet sind. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer am 06. April 2005 von dem Kläger erklärten Berufungsrücknahme bzw. Rücknahme eines Antrags auf Ergänzung des Gerichtsbescheides vom 16. Februar 2005. Der Kläger begehrt eine Fortsetzung des Berufungsverfahrens, in dem er höhere Arbeitslosenhilfe begehrt.

Mit Bescheid vom 16. September 2003 bewilligte das Arbeitsamt P – Geschäftsstelle B – dem Kläger für die Zeit ab 12. Oktober 2003 bis zum Ablauf des Bewilligungsabschnittes am 11. Oktober 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 138,18 EUR wöchentlich (Bemessungsentgelt 400,00 EUR wöchentlich/Leistungsgruppe A/53 %/SGB III LeistungsentgeltVO 2003). Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2003 als unbegründet zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 25. November 2003 bei dem Sozialgericht Potsdam die unter dem Aktenzeichen registrierte Klage. Mit Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2005 wies das Sozialgericht Potsdam die Klage ab. Der Gerichtsbescheid wurde dem Kläger am 07. März 2005 zugestellt. Am 17. März 2005 stellte der Kläger einen "Antrag auf Ergänzung des Gerichtsbescheides vom 16. Februar 2005 wegen Übergehen gestellten Antrages sowie vorsorgliche Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid vom 16. Februar 2005". Die Berufung wurde bei dem Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen (vormals ) registriert.

Den unter dem Aktenzeichen bei dem Sozialgericht Potsdam registrierte Antrag auf Ergänzung des Gerichtsbescheides wies das Sozialgericht Potsdam mit Ergänzungsgerichtsbescheid vom 24. Juni 2005 zurück. Gegen diesen dem Kläger am 05. Juli 2005 zugestellten Ergänzungsgerichtsbescheid legte er am 04. August 2005 ebenfalls Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein.

Das Landessozialgericht hat die beiden Verfahren und unter dem Aktenzeichen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (Beschluss vom 03. März 2006).

Bereits mit einem am 06. April 2005 bei dem Sozialgericht Potsdam eingegangenen Schreiben vom 05. April 2005 hatte der Kläger sowohl seinen Antrag auf Ergänzung des Gerichtsbescheides als auch seine Berufung gegen den Gerichtsbescheid zurückgenommen.

Nachdem dem Kläger vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mitgeteilt worden war, dass das Verfahren aufgrund seiner Rücknahmeerklärungen bereits erledigt ist, stellte der Kläger einem Schreiben vom 08. März 2006, beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingegangen am 08. März 2006, einen "Antrag auf Rücknahme der Verfahrenserledigung". Die Rücknahme des Antrages auf Ergänzung des Gerichtsbescheides einschließlich der vorsorglichen Berufung dagegen habe auf der Zusage von Herrn Dr. H, Geschäftsführer des Prüfungsamtes vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaft der Fernuniversität H, basiert, bereit zu sein, auf Grund nicht erfüllten Erlasses vom 14. Juni 1984 des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes N-W durch die Fern-Uni H Schadensersatz zu zahlen bei Durchführung der Promotion und Habilitation für seine beiden DDR-betrieblichen Forschungsarbeiten. Der Leiter der Agentur für Arbeit B habe dort den Antrag stellen sollen. Dies sei geschehen mit ablehnendem Bescheid. Die Bedenken seien vom Dekan gekommen.

Durch Verfügung des Vorsitzenden des 30. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 08. März 2006 ist die Sache unter dem Aktenzeichen neu eingetragen worden.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass das unter dem Aktenzeichen registrierte Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg durch die Berufungsrücknahme vom 08. April 2006 und der Antrag auf Ergänzung des Gerichtsbescheides vom 16. Februar 2005 durch die Antragsrücknahme vom 08. April 2005 nicht beendet worden ist sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Februar 2005 den Ergänzungsgerichtsbescheid vom 24. Juni 2005 aufzuheben

und

1. die Beklagte zu verurteilen, im Rahmen der manipulierten Nichtigkeitsklage in der Wiedereinsetzung im vorherigen Stand unter dem Aspekt der rückwirkenden Rehabilitierung an den Kläger rückwirkend die Differenz in das Bemessungsentgelt als Kaufmännischer Leiter zu zahlen, der er in der DDR gewesen ist einschließlich Differenznachzahlung der Monate April - September 1980, sowie darüber zu entscheiden, was der Kläger ihr dann beim Schadensersatz durch die Fernuniversität H wieder zurückzahlen muss bei belassener Abführung an die BfA, jetzt Deutsche Rentenversicherung, da heute die Beiträge zu ungünstig sind.

2. die Technische Akademie W e.V. - Außeninstitut R A als beteiligte Dritte zu verurteilen, das Zertifikat vom 08.02.1980 mit Gesamtprädikat 2 entsprechend in 1 abzuändern z. Hd. Herrn P.

3. das T Kultusministerium als beteiligten Dritten zu verurteilen, das Zeugnis nebst Urkunde für den Ingenieurökonom-Abschluss vom 09.07.1968 in der Fachrichtung Baumaterialienindustrie von der Ingenieurschule für Baustofftechnologie A von 3 in 2 abzuändern und neu auszustellen, wobei der Vermerk auf das beizuziehende Original beizusetzen ist, sowie das Offiziers-Examen zum Leutnant der Reserve -Pioniere- in den Landstreitkräften der NVA der DDR mit der Gesamtnote auszustellen ist.

4. die Fernuniversität H Fachbereich Wirtschaftswissenschaft als beteiligte Dritte zu verurteilen , den Diplomgrad Diplom-Wirtschaftsingenieur Fachrichtung Bau und Diplom-Ökonom (Langzeitstudium II) an mich zu verleihen und die 4 Doktorarbeiten zumindest die eine Ingenieurarbeit vom 10.06.1968 gemeinsam mit der Bauhaus-Universität W einschließlich der 5. Doktorarbeit "Militärische Ausbildung ungedienter Studenten zum technischen Reserveoffizier der NVA" annehmen zu können.

5. die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur B Referat Nachdiplomierung als beteiligte Dritte zu verurteilen, an den Kläger eine Ersatz-Urkunde nebst –Zeugnis Diplom-Ingenieurökonom Fachrichtung Bauindustrie resultierend aus dem Grundstudium (5-semestriges Fernstudium) zum Diplom-Ingenieurökonom Fachrichtung Bauindustrie von der Hochschule für Ökonomie B und dem Hauptstudium an der Technischen Akademie W e.V. - Außeninstitut der R-W Technischen Hochschule A beide in korrigiert-evaluierter Entwurfs-Form zu verleihen sowie die Gleichstellungsbescheinigung dafür auszustellen (kostenlos).

6. das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes N-W als beteiligten Dritten in der Rangfolge zuerst zu verurteilen, an den Kläger die Graduierungsurkunden Technischer Betriebswirt grad. und Ingenieur grad. zu verleihen und die Fachhochschule D wegen internen Vorganges zwischen beiden anzuweisen, dazu die entsprechenden Diplom-Urkunden Technischer Diplom-Betriebswirt (FH) und Diplom-Ingenieur (FH) auszustellen und dem Kläger, wie er auch, die Urkunden kostenlos zuzustellen.

Die Beklagte beantragt,

festzustellen, dass das unter dem Aktenzeichen registrierte Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg durch die Berufungsrücknahme vom 08. März 2006 und die Antragsrücknahme vom 06. April 2005 beendet worden ist,

hilfsweise,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten, der Akten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zum Aktenzeichen sowie der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Beantragt nach einer Zurücknahme der Berufung der Berufungskläger die Fortsetzung des bisherigen Verfahrens, so ist der Rechtsstreit, zunächst beschränkt auf die Frage der prozessbeendigenden Wirkung der Berufungsrücknahme fortzusetzen. Gleiches gilt im Hinblick auf die Rücknahme des Antrags auf Ergänzung des Gerichtsbescheides vom 16. Februar 2005. Nur wenn die Beendigung verneint wird, kann eine Entscheidung in der Sache selbst ergehen. Bejaht das Prozessgericht hingegen die Beendigung, so ergeht lediglich ein Urteil dahin, dass das Berufungsverfahren durch die Berufungsrücknahme beendet bzw. die Berufung zurückgenommen sei (vgl. Bernsdorff, in Hennig, SGG, § 156 Rz. 65). Diese Feststellung ist hier zu treffen, da die unter dem Aktenzeichen registrierten Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg durch die von dem Kläger mit seinem Schreiben vom 05. April 2005 am 06. April 2005 erklärte Berufungsrücknahme beendet sind. Der Kläger hat hierdurch klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg in der Hauptsache nicht mehr begehrt wird. Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels (§ 156 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG); hierdurch ist das Verfahren beendet und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Potsdam vom 16. Februar 2005 zum Aktenzeichen rechtskräftig geworden (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl., § 156 Rz. 5 m. w. N.). Gleiches gilt im Übrigen im Hinblick auf die mit dem gleichen Schriftsatz vom 05. April 2005 erklärte Rücknahme des Antrags auf Ergänzung des Gerichtsbescheides; auch dieses Antragsverfahren ist durch die Rücknahme beendet.

Die Rücknahme der Berufung kann ebenso wie die Klagerücknahme als wirksame Prozesshandlung auch nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts angefochten werden, so dass auch eine Umdeutung des Vorbringens des Klägers in eine Anfechtungserklärung oder einen Widerruf nicht zu einer Unwirksamkeit der Berufungsrücknahme bzw. Antragsrücknahme führen könnte. Ein Widerruf ist nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 SGG möglich (vgl. Meyer-Ladewig, a. a. O., 8. Aufl., § 156 Rzn. 2,2 a m. b. N.; Bernsdorff in Hennig, SGG, § 156 Rz. 62). Die Voraussetzungen des § 179 SGG und der danach entsprechend anzuwendenden Regelungen über eine Wiederaufnahme des Verfahrens in den § 578, 579 Nr. 1 bis 4, 580 Nr. 1 bis 7 der Zivilprozessordnung (ZPO) liegen jedoch nicht vor; der Kläger macht derartige Gründe auch nicht geltend.

Die Berufungsrücknahme des Klägers ist wie die Antragsrücknahme nach allem wirksam. Auf Grund dessen sind die unter dem Aktenzeichen registrierten Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg beendet. Dieser Rechtsfolge entsprechend ist durch Urteil festzustellen, dass das Verfahren durch Berufungsrücknahme bereits beendet ist (vgl. Meyer/Ladewig, a. a. O., § 156 Rz. 6 m. w. N.; Bernsdorff, in Hennig, SGG, § 156 Rz. 65).

Da die Berufungsverfahren somit bereits beendet sind, konnte das in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2006 vorgetragene Begehren des Klägers keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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