L 30 AL 110/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 AL 727/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 AL 110/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 10. März 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten Überbrückungsgeld zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für die Zeit vom 23. April 2003 bis 30. September 2003.

Der 1967 geborene Kläger bezog von der Beklagten bis zum 26. August 2002 Arbeitslosengeld und ab 27. August 2002 Arbeitslosenhilfe. Vom 06. Januar 2003 bis 22. April 2003 war der Kläger arbeitsunfähig krank und erhielt von der Beklagten bis einschließlich 16. Februar 2003 Arbeitslosenhilfe (Aufhebungsbescheid des Arbeitsamtes Neuruppin vom 11. März 2003). Vom 17. Februar 2003 bis 22. April 2003 erhielt der Kläger von der AOK B Krankengeld.

Bereits am 29. Juli 2002 beantragte der Kläger bei dem Arbeitsamt N - Dienststelle O- Überbrückungsgeld, weil er am 01. April (2003) eine selbständige Tätigkeit als Betreiber eines S in Haufnehmen wolle. Aus einer Gewerbeanmeldung vom 25. Februar 2003 bei der Stadt H ergab sich der Beginn der angemeldeten Tätigkeit mit dem 01. März 2003. Hierzu führte der Kläger mit Schreiben vom 12. Mai 2003 aus, zwar belaufe sich die Gewerbeanmeldung auf den 01. März 2003, es hätten aber noch Umbauten stattfinden müssen, außerdem sei er noch vom Vorbesitzer angelernt worden. Eigenständig arbeite er erst seit dem 01. April 2003 in seinem Geschäft.

Mit Bescheid vom 10. Juli 2003 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Überbrückungsgeld ab. Überbrückungsgeld könne nur gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer im engen zeitlichen Zusammenhang (bis zu einem Monat) mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mindestens vier Wochen Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezogen habe. Nach den vorliegenden Unterlagen habe der Kläger diese Leistungen während des genannten Zeitraumes nicht erhalten. Den hiergegen vom Kläger am 18. Juli 2003 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15. September 2003 als unbegründet zurück. Der Kläger habe unmittelbar vor der Selbständigkeit keine Leistungen nach § 116 SGB III bezogen bzw. es habe kein entsprechender Anspruch bestanden; der Kläger habe in der Zeit vom 17. Februar 2003 bis 22. April 2003 Krankengeld bezogen. Dem Antrag habe daher nicht entsprochen werden können.

Am 15. Oktober 2003 hat der Kläger bei dem Sozialgericht Neuruppin Klage erhoben. Er habe bis zum 16. Februar 2003 Arbeitslosenhilfe bezogen, welche eine Entgeltersatzleistung nach § 116 Nr. 6 SGB III sei. Auch liege ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang vor. Die Beklagte sei bei der Ablehnung in nicht zutreffender Weise davon ausgegangen, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang bei Krankengeldbezug von mehr als einem Monat ausgeschlossen sei. Dabei habe sie verkannt, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang auch bei einem längeren ruhensbedingten Abstand zum Vorbezug von Entgeltersatzleistungen gegeben sei. Die Voraussetzungen der Bewilligung von Überbrückungsgeld seien dann gewahrt, wenn der ruhensbedingte Abstand zum Vorbezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht länger sei als die bei Ablehnung von Arbeitsangeboten mögliche Sperrzeit. Ein ruhensbedingter Abstand zum Vorbezug von Arbeitslosenhilfe habe daher nicht vorgelegen. Nach § 142 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ruhe der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe während der Zeit des Bezuges von Krankengeld. Weiterhin sei der ruhensbedingte Abstand zum Vorbezug von Arbeitslosenhilfe nicht länger als die bei Ablehnung von Arbeitsangeboten mögliche Sperrfrist von zwölf Wochen. Der Bezug von Arbeitslosenhilfe bis zum 16. Februar 2003 habe innerhalb dieser 12-Wochenfrist bis zur für die Beantragung des Überbrückungsgeldes maßgeblichen beabsichtigten Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 01. April 2003 gelegen. Zu beachten sei ferner, dass nach der Regelung des § 57 Abs. 2 Nr. 1 a SGB III im Gegensatz zu deren Vorgängerregelung des § 55 a Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) nicht mehr erforderlich sei, dass der Arbeitnehmer tatsächlich Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld für einen bestimmten Zeitraum bezogen habe, sondern es sei lediglich erforderlich, dass ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung dem Grunde nach bestehe. Ein solcher Anspruch habe aber zum Zeitpunkt der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit dem Grunde nach bestanden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Überbrückungsgeld vom 23. April 2003 bis 30. September 2003 zu bewilligen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen.

Mit Urteil vom 10. März 2005 hat das Sozialgericht Neuruppin die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 SGB III seien nicht erfüllt, denn der Kläger habe unmittelbar vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit keine Leistungen nach § 116 SGB III bezogen. Hierauf habe auch kein Anspruch bestanden. Leistungen nach § 116 SGB III seien u.a. Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosenhilfe. Der Kläger habe jedoch bis zum 22. April 2003 Krankengeld von seiner Krankenkasse bezogen, so dass der gemäß § 57 SGB III geforderte zeitliche Zusammenhang hier nicht gegeben sei. Ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des BSG, die bei einem sperrzeitbedingten Ruhen des Leistungsanspruchs auch eine Übergangszeit von acht Wochen für unschädlich gehalten habe, verbiete sich nach der gesetzlichen Neuregelung.

Gegen das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 25. April 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Mai 2005 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Die Rechtsauffassung des Sozialgerichts, die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum engen zeitlichen Zusammenhang bei Vorbezug von Krankengeld sei nicht mehr anwendbar, sei unzutreffend. Zunächst sei darauf hinzuweisen, dass in der Gesetzesbegründung keineswegs ein Monat als Obergrenze für die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs angegeben sei. Nach der Gesetzesbegründung diene die Änderung vielmehr der Klarstellung, dass zwischen dem vorherigen Leistungsbezug oder der geförderten Beschäftigung und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Übergangszeitraum (etwa ein Monat) liegen dürfe. Bereits die Ausführung des Gesetzgebers, dass diese Änderung lediglich der Klarstellung diene, zeige deutlich, dass hiermit die vorher bestehende Rechtslage, insbesondere die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nicht habe geändert werden sollen, sondern lediglich in Gesetzesform gefasst worden sei. Auch die Formulierung "etwa ein Monat" könne nicht so verstanden werden, dass hiermit eine zwingend zu beachtende Obergrenze formuliert worden sei. Hiergegen spreche auch der erklärte Gesetzeszweck, die Arbeitsförderungsleistungen stärker auf Problemgruppen, insbesondere auf von Langzeitarbeitslosigkeit bedrohte Arbeitslose auszurichten. Aus dem Zweiten SGB III - Änderungsgesetz und dem darin enthaltenen Verzicht auf den unmittelbaren Übergang zwischen Bezug der Entgeltersatzleistungen und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit könne keineswegs der Wille des Gesetzgebers gefolgert werden, die Anforderungen im Vergleich zum bisherigen Rechtszustand zu verschärfen. Dementsprechend bestehe auch kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Maßgeblichkeit der Dauer einer Sperrzeit nach § 144 SGB III zur Bestimmung eines engen zeitlichen Zusammenhangs abzuweichen. Diese Rechtsprechung sei nach der Gesetzesänderung durch das Zweite SGB III - Änderungsgesetz weiter anzuwenden.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 10. März 2005 sowie den Bescheid des Arbeitsamtes Neuruppin vom 10. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 23. April 2003 bis zum 30. September 2003 Überbrückungsgeld zu gewähren, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (1 Band Leistungsakten Alg/Alhi - Stammnr. - und 1 Hefter Verwaltungsakten betreffend Überbrückungsgeld Kd-Nr. ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist ohne weitere Zulassung nach § 144 Abs. 1 Nr.1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Neuruppin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Neuruppin vom 10. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2003 ist zulässig, jedoch unbegründet. Die genannten Bescheide sind rechtmäßig.

Der vom Kläger gestellte Hauptantrag ist nicht begründet, denn es liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsgeld für die hier streitbefangene Zeit vom 23. April 2003 bis zum 30. September 2003 für die Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit als Sonnenstudiobetreiber in H ab 01. April 2003 nicht vor.

Nach § 57 Abs. 1 SGB III in der im Jahr 2003 geltenden Fassung können Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden, zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Überbrückungsgeld erhalten.

Nach § 57 Abs. 2 Nr. 1a SGB III in der im Jahre 2003 geltenden Fassung des Zweiten SGB III- Änderungsgesetzes (Zweites SGB III- ÄndG) vom 21. Juli 1999 (GBl. 1 S. 1648) und des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (Job- AQTIV- Gesetz) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3443) kann Überbrückungsgeld geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen hat oder einen Anspruch darauf hätte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit als Sonnenstudiobetreiber ab 01. April 2003 eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen oder einen Anspruch darauf gehabt. Der Kläger war vom 06. Januar 2003 bis zum 22. April 2003 arbeitsunfähig krank und bezog bis zum 16. Februar 2003 im Wege der Leistungsfortzahlung Arbeitslosenhilfe und vom 17. Februar 2003 bis 22. April 2003 Krankengeld von der AOK Berlin. Bei dem Krankengeldbezug handelte es sich nicht um eine Entgeltersatzleistung im Sinne des § 116 SGB III. Entgeltersatzleistungen nach § 116 SGB III in der im Jahre 2003 geltenden Fassung sind Arbeitslosengeld für Arbeitslose und Teilarbeitslosengeld für Teilarbeitslose, Unterhaltsgeld für Arbeitnehmer bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, Übergangsgeld bei Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer, die in Folge eines Arbeitsausfalles einen Entgeltausfall haben, Insolvenzgeld für Arbeitnehmer, die wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers kein Arbeitsentgelt erhalten, Arbeitslosenhilfe für Arbeitslose, Winterausfallgeld für Arbeitnehmer, die infolge eines witterungsbedingten Arbeitsausfalles in der Schlechtwetterzeit einen Entgeltausfall haben. Bei Krankengeld handelt es sich somit nicht um die genannten Entgeltersatzleistungen im Sinne des § 116 SGB III (vergleiche auch Winkler, in Gagel, SGB III, § 57 Rz. 15 m.w.N.). Der Kläger hatte bis zur Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit am 01. April 2003 auch keinen Anspruch auf die genannten Entgeltersatzleistungen, da die Voraussetzungen für den Bezug der Entgeltersatzleistungen im Sinne des § 116 Nr. 1 bis 7 SGB III nicht erfüllt waren.

Durch den zwischenzeitlichen Bezug von Krankengeld von der AOK Berlin vom 17. Februar 2003 bis 22. April 2003 ist der von § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III geforderte enge zeitliche Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 01. April 2003 und dem Bezug von Arbeitslosenhilfe bis zum 16. Februar 2003 nicht mehr gegeben. Zwar ergibt sich aus dem Gesetz selbst nicht, was unter "in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme" zu verstehen ist. Nach der Gesetzesbegründung zu dieser ab 01. August 1999 geltenden Neuregelung durch das Zweite SGB III- ÄndG (BT- Drucksache 14/873 S. 12) sollte diese Neuregelung der "Klarstellung" dienen, dass zwischen dem vorherigen Leistungsbezug oder der geförderten Beschäftigung und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Übergangszeitraum (etwa ein Monat) liegen darf.

Nach dem bis zum 31. Juli 1999 geltenden Wortlaut des § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III war ebenso wie nach der Vorgängerregelung des § 55a AFG ein mindestens vierwöchiger Leistungsbezug bzw. eine mindestens vierwöchige Beschäftigung in einer nach dem SGB III geförderten Maßnahme "bis zur Aufnahme" der selbständigen Tätigkeit oder der Teilnahme an der vorgestalteten Vorbereitungsmaßnahme erforderlich, so dass der 4-Wochenzeitraum grundsätzlich unmittelbar bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder Vorbereitungsmaßnahme reichen musste. Das Bundessozialgericht hatte zu der Vorgängerregelung des § 55a AFG ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Überbrückungsgeld nur gewahrt seien, wenn der ruhensbedingte Abstand zum Vorbezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nicht länger ist als die bei Ablehnung von Arbeitsangeboten mögliche Sperrzeit (BSG SozR 3- 4100 § 55 a Nr. 4).

Durch die am 01. August 1999 in Kraft getretene Neuregelung des 2. SGB III- ÄndG ist - entgegen der Auffassung des Klägers - die genannte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der der ruhensbedingte Abstand zum Vorbezug von Entgeltersatzleistungen nicht länger als die bei Ablehnung von arbeitsangebotene Sperrzeit sein dürfte (BSG SozR 3- 4100 § 55 a Nr. 4), gegenstandslos geworden. Aus diesem Grunde wird auch die Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts (Urteil vom 14. März 2001- L 6 AL 1340/00- in E- LSG AL -226) angesichts des ab 01. August 1999 geltenden Wortlautes des Abs. 2 Nr. 1 und der Gesetzesbegründung als viel zu weitgehend und mit der im Jahr 2003 geltenden Regelung als nicht vereinbar angesehen. Die Neuregelung in § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III macht nur dann einen Sinn, wenn man unter "in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme" nicht einen nicht näher definierten unbestimmten Zeitraum versteht, sondern einen solchen von höchstens einem Monat (in diesem Sinne Link, in Eicher/ Schlegel, SGB III, § 57 Rz. 59 ff).

Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1a SGB III – wie ausgeführt - vorliegend nicht erfüllt sind, d.h., der Kläger nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme seiner selbständigen Tätigkeit als Sonnenstudiobetreiber ab 01. April 2003 eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bezogen oder einen Anspruch darauf gehabt hat, ist auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Verurteilung der Beklagten, dem Kläger einen neuen Bescheid unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen, nicht begründet. Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass die Beklagte, die im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung von Überbrückungsgeld ermächtigt ist, Ermessen auszuüben, die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten bzw. von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG angesichts der unterschiedlichen Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung zu der Frage, ob im Rahmen des § 57 SGB III unter "in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit" die Frist von höchstens einem Monat zu verstehen ist, vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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