Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 8 AL 843/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 AL 112/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. März 2004 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung gezahlter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung - hier des Arbeitnehmeranteils für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 30. November 1998 in Höhe von 2.402,84 Euro.
Der 1954 geborene Kläger war von 1997 bis zum 30. Juni 2002 Geschäftsführer der S- GmbH S-Spedition/K. Der Kläger meldete sich am 01. Juli 2002 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 01. Juli 2002 ab, weil der Kläger innerhalb der Rahmenfrist von 3 Jahren vor dem 01. Juli 2002 nicht mindestens 12 Monate in einem Sozialversicherungspflichtverhältnis gestanden habe (Bescheid vom 26. Juli 2002). Der Bescheid enthielt u. a. den Hinweis, dass für Beiträge, die zu Unrecht geleistet worden seien, bei der zuständigen Krankenkasse ein Antrag auf Rückerstattung gestellt werden könne. Der vom Kläger hiergegen mit Schreiben vom 31. Juli 2002 am 10. September 2002 eingelegte Widerspruch wurde als unzulässig wegen Fristversäumnisses zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 25. September 2002). Die anschließend erhobene und unter dem Aktenzeichen S 6 AL 627/02 registrierte Klage vor dem Sozialgericht Potsdam (Eingang 30. September 2002), mit der der Kläger u. a. geltend gemacht hatte, dass er bereits mit Schreiben vom 31. Juli 2002 Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Juli 2002 eingelegt hatte, nahmen seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27. Januar 2003 (Eingang bei dem Sozialgericht Potsdam: 28. Januar 2003) zurück.
Die Beklagte, die in dem von ihr als verfristet angesehenen Widerspruch zugleich einen Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sah, forderte den Kläger mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 auf, Handelsregisterauszüge, Gesellschaftsverträge sowie Anstellungsverträge betreffend seine Tätigkeit bei der S GmbH zur Verfügung zu stellen. Dem kam der Kläger nach dem Inhalt der über ihn bestehenden Leistungsakten bei der Beklagten nicht nach.
Der Kläger beantragte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. Januar 2003 (Eingang bei der Beklagten am 28. Januar 20039 die Rückzahlung der von ihm zu Unrecht geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bei der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK). Die SGmbH übermittelte am 16. April 2003 für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 30. Juni 2002 die an den Kläger gezahlten Arbeitsentgelte und gliederte die Beiträge nach Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen auf; wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 2 - 3 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Durch Bescheid vom 27. Juni 2003 bestimmte das Arbeitsamt Potsdam die zu Unrecht vom Kläger entrichteten Beiträge zur Arbeitsförderung für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 30. Juni 2002 in Höhe von 6.378,60 Euro. Von diesem Betrag erstattete sie dem Kläger 3.975,76 Euro und berief sich zu der Differenz in Höhe von 2.402,84 Euro für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 30. November 1998 auf Verjährung (§ 27 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Sozialgesetbuch Viertes Buch - SGB IV).
Der Kläger legte hiergegen am 10. Juli 2003 Widerspruch ein. Der Bescheid lasse nicht erkennen, ob die Beklagte ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt habe, die Einrede der Verjährung zu erheben. Die Verjährung des Erstattungsanspruchs trete nicht von Amts wegen ein, sondern werde nur auf Einrede wirksam, zu der die Beklagte nicht verpflichtet, sondern lediglich berechtigt sei. Der Bescheid habe keine Ausführungen darüber enthalten, ob die Beklagte Ermessenserwägungen angestellt habe, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben. Die bloße Aufzählung von Tatbeständen, in denen die Einrede der Verjährung aus Sicht der Beklagten nicht erhoben werde, sei nicht einzelfallbezogen und stelle mithin keine Ermessensentscheidung dar. Darüber hinaus sei die Verjährung der Erstattungsansprüche gemäß § 27 Abs. 3 SGB IV i. V. m. §§ 204, 205 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehemmt. Er habe gegen den Bescheid vom 26. Juli 2002, mit dem ein Arbeitslosengeldanspruch wegen fehlender Vorversicherungszeit abgelehnt worden sei, mit Schreiben vom 31. Juli 2002 Widerspruch eingelegt. Durch diesen Widerspruch sei die vierjährige Verjährung unterbrochen worden. Die zum Aktenzeichen S 6 AL 627/02 erhobene Klage vor dem Sozialgericht Potsdam habe er am 27. Januar 2003 zurückgenommen. Am selben Tage sei gegenüber der zuständigen Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge, der D, die Erstattung der zu Unrecht geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung beantragt worden. Die Verjährung sei mithin vom 31. Juli 2002 bis zum 28. Januar 2003 gehemmt gewesen, § 209 BGB. Vorliegend sei deswegen die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 27 Abs. 2 SGB X nicht am 01. Januar 2003 abgelaufen, sondern vielmehr erst am 28. Juli 2003. Der vollständige Antrag auf Rückerstattung sei am 27. Januar 2003 gestellt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2003 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Ein vollständiger Erstattungsantrag habe erst am 16. April 2003 vorgelegen. Hinsichtlich der bis zum 30. November 1998 erbrachten Beiträge zur Beklagten sei die vierjährige Verjährungsfrist bereits verstrichen gewesen. Zu erstatten seien demnach die durch den Kläger zu Unrecht in der Zeit vom 01. Dezember 1998 bis zum 30. Juni 2002 entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Eine bestehende Unkenntnis über das tatsächliche Bestehen der Versicherungsfreiheit sei ein typischer Fall der möglicherweise eingetretenen Verjährung und stelle keine besondere Härte dar. Insoweit stelle die Einrede der Verjährung durch sie keine unzulässige Rechtsausübung dar. Der Kläger sei bereits mit Bescheid vom 26. Juli 2002 darauf hingewiesen worden, dass er die Rückzahlung der zu Unrecht geleisteten Beiträge beantragen könne. Es wäre ihm insoweit zuzumuten gewesen, zumindest Frist wahrend einen solchen Antrag zu stellen. Die Erstattung sei erst am 16. April 2003 beantragt worden. Dies gehe zu seinen Lasten.
Der Kläger hat am 16. Oktober 2003 die zum Aktenzeichen S 8 AL 843/03 registrierte Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben, mit der er die Erstattung der für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 30. November 1998 zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 2.402,84 Euro geltend gemacht hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruch wiederholt.
Das Sozialgericht Potsdam hat durch Urteil vom 22. März 2004 ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. Ausgehend von einem Antrag auf Erstattung der Beiträge mit Eingang bei der D am 16. April 2003 sei ein Erstattungsanspruch für die entrichteten Beiträge für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 30. November 1998 bereits verjährt. Die Erhebung der Verjährung der Einrede stehe im Ermessen der Beklagten. Für den hier streitigen Zeitraum sei nicht festzustellen, dass die Geltendmachung der Einrede der Verjährung der Beklagten ermessensfehlerhaft gewesen sei. Es könne dem Kläger insoweit nicht folgen, soweit dieser sich wegen der Anfechtung der Verwaltungsentscheidung der Beklagten vom 26. Juli 2002 darauf berufe, dass die Verjährung des Erstattungsanspruches gehemmt gewesen sei. Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern erlassen werde, unterbreche gemäß § 52 Abs. 1 SGB X nur die Verjährung dieses Anspruchs, also ggf. den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Kläger sei ausweislich des Bescheides vom 26. Juli 2002 ausdrücklich auf die Möglichkeit der Antragstellung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen hingewiesen worden. Wäre der Kläger diesem Hinweis gefolgt, wäre der Erstattungsanspruch, der hier im Streit stehe, nicht verjährt.
Gegen das am 03. Mai 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03. Juni 2004 Berufung eingelegt und sein Begehren weiterverfolgt. Dass die Beiträge für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis 30. Juni 2002 – dem Grunde und der Höhe nach – zu Unrecht gezahlt worden seien, sei zwischen den Parteien unstreitig. Dies gilt mithin auch für den Erstattungsanspruch gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Die vom Sozialgericht vertretene Auffassung sei unzutreffend. § 27 Abs. 3 SGB IV regele, dass der Widerspruch die Verjährung des Erstattungsanspruches hemme. Damit seien alle Widersprüche in Verfahren gemeint, die in engem Zusammenhang mit dem Erstattungsanspruch stünden. Der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten mit Schreiben vom 31. Juli 2002 zur Arbeitslosenbewilligung habe es ihm unmöglich gemacht, einen Erstattungsanspruch geltend zu machen. Mit dem Widerspruch habe er die Auffassung vertreten, er habe die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt und innerhalb der Rahmenfrist des § 125 SGB III eine abhängige Beschäftigung ausgeübt. Mithin habe er seinerzeit geltend gemacht, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Würde man nun von ihm entgegen seiner ursprünglichen Auffassung verlangen, parallel den Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zu stellen, so würde von ihm ein höchst rechtswidersprüchliches Verhalten gefordert werden. Mit dem Erstattungsantrag würde er nämlich unmissverständlich zugleich zum Ausdruck bringen, dass er die Beitragszahlung als zu Unrecht erfolgt ansehe und damit gerade keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Eine Pflicht zu solch einem widersprüchlichen Verhalten entspreche jedoch nicht der Rechtsordnung. Folglich werde ihm mit Erhebung seines Widerspruchs mit Schreiben vom 31. Juli 2002 gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten die Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs gegen die Beklagte aus Gründen der subjektiven Interessenkollision unmöglich gemacht. Was für den Widerspruch gelte, müsse zwingend und mit gleicher Begründung auch für das Klageverfahren gelten. Die Verjährung des Erstattungsanspruchs sei damit für den Zeitraum der Erhebung des Widerspruchs am 31. Juli 2002 bis zur Klagerücknahme am 27. Januar 2003 gehemmt. Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt sei, werde in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 205 BGB). Vielmehr sei die Verjährungsfrist um die konkrete Hemmungszeit zu verlängern. Folglich sei die vierjährige Verjährungsfrist nicht am 01. Januar 2003, sondern vielmehr am 28. Juli 2003 abgelaufen. Damit seien sowohl sein Erstattungsantrag vom 27. Januar 2003 als auch der Antrag vom 16. April 2003 fristgerecht gestellt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. März 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 30. November 1998 geleistete Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 2.402,84 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit den Beteiligten hat am 28. September 2005 ein Erörterungstermin stattgefunden. Hierin hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers u. a. erklärt, eine Entscheidung nach § 44 SGB X zu einem Arbeitslosengeldanspruch ab 01. Juli 2002 nicht mehr zu wünschen.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten, die Gerichtsakten des Sozialgerichts Potsdam (S 6 AL 627/02), die Leistungsakten der Beklagten (Kd-Nr. ) und die Akten zum Beitragserstattungsverfahren (Az.: ) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhand¬lung entscheiden, da die Beteiligten dieser Vorgehensweise zugestimmt haben.
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und bedurfte keiner Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigt.
Die Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die (zulässige) Klage abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der entrichteten Beiträge für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 30. November 1998. Hierbei kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger als Geschäftsführer der Spedition bis zum 30. Juni 2002 versicherungspflichtig beschäftigt war oder nicht und ob der Senat an den die Bewilligung von Arbeitslosengeld ablehnenden Bescheid vom 26. Juli 2002 insoweit gebunden ist.
Sollte der Kläger als Geschäftsführer bei der Spedition bis zum 30. Juni 2002 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein, bestände schon deshalb kein Anspruch auf Erstattung der begehrten Beiträge – auch für den hier streitbefangenen Zeitraum -, weil diese Beiträge nicht zu Unrecht, sondern zu Recht an die Beklagte entrichtet worden waren.
Sollte der Kläger – wovon nach dessen Vorbringen die Beteiligten offenbar ausgehen – nicht als Geschäftsführer abhängig beschäftigt gewesen sein, besteht ebenfalls kein Erstattungsanspruch für den hier streitbefangenen Zeitraum, weil diese Ansprüche verjährt sind. Rechtsgrundlage für das Begehren ist § 351 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.V.m. § 26 Abs. 2 SGB IV. Der Erstattungsanspruch verjährt hiernach in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Der Kläger hatte ausweislich der Aufstellung der S-GmbH Beiträge zur Arbeitslosenversicherung vom 01. Januar 1998 bis zum 30. Juni 2002 entrichtet. Für die Zeit ab 01. Januar 1998 bis mindestens 30. November 1998war mithin der Erstattungsanspruch verjährt, da der Kläger den Erstattungsantrag am 28. Januar 2003 bei der D gestellt hatte. Offen bleiben kann, ob nicht eine Verjährung bis zum 31. Dezember 1998 eingetreten war. Streitgegenständlich ist "nur" die Verjährung für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis 30. November 1998.
Die Verjährung war nicht nach den Vorschriften des BGB gehemmt oder unterbrochen (§ 27 Abs. 3 SGB IV). Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist (von Amts wegen) nicht eingerechnet wird, § 209 BGB. Dies gilt auch für den Tag, in dessen Verlauf der Hemmungsgrund entsteht und den Tag, in dessen Verlauf er wegfällt. Eine Hemmung der Verjährung der Beitragserstattung in dem hier streitigen Zeitraum ist nicht aufgrund des Widerspruchs des Klägers mit Schreiben vom 31. Juli 2002 (Eingang bei der Beklagten: 10. September 2002) gegen die Ablehnung der Bewilligung von Arbeitslosengeld eingetreten. Zwar regelt § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB IV, dass die Verjährung auch durch schriftlichen Antrag auf die Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt wird. Der Widerspruch des Klägers mit Schreiben vom 31. Juli 2002 betraf aber nicht ein Beitragserstattungsverfahren. Deswegen kann dieser Widerspruch keine Berücksichtigung für die Hemmung der Verjährung haben. Es fehlt ein Bezug zum Erstattungsverfahren von Beiträgen. Dass nicht "irgendein" Widerspruch gemeint sein kann, ergibt sich aus der Regelung des § 27 Abs. 3 Satz 3 SGB IV. Danach endet die Hemmung sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch. D.h. bzgl. des Erstattungsantrages tritt zunächst eine Hemmung für sechs Monate ein und nach Einlegung des Widerspruchs für weitere sechs Monate. Hieraus ergibt sich der Zusammenhang zwischen einem Erstattungsantrag und einem nach einer diesbezüglich ergangenen Entscheidung eingelegten Widerspruch.
Ein Ermessensfehler ist nicht festzustellen. Regelmäßig, d. h. wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist die Beklagte gehalten, die Verjährungseinrede zu erheben. Dies ergibt sich bereits aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, insbesondere der sparsamen Haushaltsführung (§ 69 Abs. 2 SGB IV) und der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG); vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 1975 - 11 RA 152/74 - SozR 2200 § 29 Nr. 4; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. April 1994 - L 14 J 12/94 - NZS 1994, 413, 414. Der Kläger kann sich auch nicht auf Unkenntnis der Regelungen einer Beitragserstattung berufen. Bei der Ermessensausübung ist auch eine Unkenntnis des Betroffenen sowie die Gründe, die dazu geführt haben (vgl. BSG, Urteil vom 05. Mai 1993 - 9/9 a RV 12/92 - SozR 3-1200 § 45 Nr. 2), zu berücksichtigen. Derartige Gründe sind vorliegend schon deswegen nicht gegeben, weil die Beklagte den Kläger schon im die Bewilligung von Arbeitslosengeld ablehnenden Bescheid vom 26. Juli 2002 auf die Möglichkeit eines Beitragserstattungsverfahrens hingewiesen hat. Hätte der Kläger vor Ablauf des 31. Dezember 2002 einen Beitragserstattungsantrag gestellt, wäre ein eventuell bestehender Anspruch betreffend den Zeitraum vom 01. Januar 1998 bis zum 30. November 1998 zunächst nicht verjährt gewesen, weil durch einen derartigen Antrag die Verjährung unterbrochen worden wäre.
Schließlich wird von dem Kläger auch kein widersprüchliches Verhalten verlangt, wenn es ihm zuzumuten gewesen ist, den Hinweis zum Antrag einer Beitragserstattung im Bescheid vom 26. Juli 2002 zu befolgen. Es kommt in der Arbeitslosenversicherung als versicherungsmäßige Anspruchsvoraussetzung nicht darauf an, ob wirksame Beiträge entrichtet worden sind. Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit ist vielmehr entscheidend, dass der Antragsteller in der gemäß § 123 SGB III erforderlichen Zeit innerhalb der Rahmenfrist in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden oder Zeiten zurückgelegt hat, die dieser Beschäftigung gleichstehen (§ 26 SGB III). Darüber hinaus sind in der Arbeitslosenversicherung für die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) nur Zeiten relevant, die innerhalb der Rahmenfrist des § 124 SGB III zurückgelegt worden sind. Diese umfasst - nach der hier maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des § 124 Abs. 1 SGB III - den Zeitraum von drei Jahren vor dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit (vgl. a. BSG, Urteil vom 13. Juni 1985, Az.: 7 RAr 107/03 – SozR 2100 § 27 Nr. 4).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erstattung gezahlter Beiträge zur Arbeitslosenversicherung - hier des Arbeitnehmeranteils für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 30. November 1998 in Höhe von 2.402,84 Euro.
Der 1954 geborene Kläger war von 1997 bis zum 30. Juni 2002 Geschäftsführer der S- GmbH S-Spedition/K. Der Kläger meldete sich am 01. Juli 2002 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte lehnte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 01. Juli 2002 ab, weil der Kläger innerhalb der Rahmenfrist von 3 Jahren vor dem 01. Juli 2002 nicht mindestens 12 Monate in einem Sozialversicherungspflichtverhältnis gestanden habe (Bescheid vom 26. Juli 2002). Der Bescheid enthielt u. a. den Hinweis, dass für Beiträge, die zu Unrecht geleistet worden seien, bei der zuständigen Krankenkasse ein Antrag auf Rückerstattung gestellt werden könne. Der vom Kläger hiergegen mit Schreiben vom 31. Juli 2002 am 10. September 2002 eingelegte Widerspruch wurde als unzulässig wegen Fristversäumnisses zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 25. September 2002). Die anschließend erhobene und unter dem Aktenzeichen S 6 AL 627/02 registrierte Klage vor dem Sozialgericht Potsdam (Eingang 30. September 2002), mit der der Kläger u. a. geltend gemacht hatte, dass er bereits mit Schreiben vom 31. Juli 2002 Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Juli 2002 eingelegt hatte, nahmen seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 27. Januar 2003 (Eingang bei dem Sozialgericht Potsdam: 28. Januar 2003) zurück.
Die Beklagte, die in dem von ihr als verfristet angesehenen Widerspruch zugleich einen Antrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sah, forderte den Kläger mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 auf, Handelsregisterauszüge, Gesellschaftsverträge sowie Anstellungsverträge betreffend seine Tätigkeit bei der S GmbH zur Verfügung zu stellen. Dem kam der Kläger nach dem Inhalt der über ihn bestehenden Leistungsakten bei der Beklagten nicht nach.
Der Kläger beantragte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27. Januar 2003 (Eingang bei der Beklagten am 28. Januar 20039 die Rückzahlung der von ihm zu Unrecht geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bei der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK). Die SGmbH übermittelte am 16. April 2003 für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 30. Juni 2002 die an den Kläger gezahlten Arbeitsentgelte und gliederte die Beiträge nach Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen auf; wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 2 - 3 der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Durch Bescheid vom 27. Juni 2003 bestimmte das Arbeitsamt Potsdam die zu Unrecht vom Kläger entrichteten Beiträge zur Arbeitsförderung für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 30. Juni 2002 in Höhe von 6.378,60 Euro. Von diesem Betrag erstattete sie dem Kläger 3.975,76 Euro und berief sich zu der Differenz in Höhe von 2.402,84 Euro für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 30. November 1998 auf Verjährung (§ 27 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Sozialgesetbuch Viertes Buch - SGB IV).
Der Kläger legte hiergegen am 10. Juli 2003 Widerspruch ein. Der Bescheid lasse nicht erkennen, ob die Beklagte ihr Ermessen pflichtgemäß ausgeübt habe, die Einrede der Verjährung zu erheben. Die Verjährung des Erstattungsanspruchs trete nicht von Amts wegen ein, sondern werde nur auf Einrede wirksam, zu der die Beklagte nicht verpflichtet, sondern lediglich berechtigt sei. Der Bescheid habe keine Ausführungen darüber enthalten, ob die Beklagte Ermessenserwägungen angestellt habe, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben. Die bloße Aufzählung von Tatbeständen, in denen die Einrede der Verjährung aus Sicht der Beklagten nicht erhoben werde, sei nicht einzelfallbezogen und stelle mithin keine Ermessensentscheidung dar. Darüber hinaus sei die Verjährung der Erstattungsansprüche gemäß § 27 Abs. 3 SGB IV i. V. m. §§ 204, 205 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehemmt. Er habe gegen den Bescheid vom 26. Juli 2002, mit dem ein Arbeitslosengeldanspruch wegen fehlender Vorversicherungszeit abgelehnt worden sei, mit Schreiben vom 31. Juli 2002 Widerspruch eingelegt. Durch diesen Widerspruch sei die vierjährige Verjährung unterbrochen worden. Die zum Aktenzeichen S 6 AL 627/02 erhobene Klage vor dem Sozialgericht Potsdam habe er am 27. Januar 2003 zurückgenommen. Am selben Tage sei gegenüber der zuständigen Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge, der D, die Erstattung der zu Unrecht geleisteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung beantragt worden. Die Verjährung sei mithin vom 31. Juli 2002 bis zum 28. Januar 2003 gehemmt gewesen, § 209 BGB. Vorliegend sei deswegen die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 27 Abs. 2 SGB X nicht am 01. Januar 2003 abgelaufen, sondern vielmehr erst am 28. Juli 2003. Der vollständige Antrag auf Rückerstattung sei am 27. Januar 2003 gestellt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2003 wurde der Widerspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen. Ein vollständiger Erstattungsantrag habe erst am 16. April 2003 vorgelegen. Hinsichtlich der bis zum 30. November 1998 erbrachten Beiträge zur Beklagten sei die vierjährige Verjährungsfrist bereits verstrichen gewesen. Zu erstatten seien demnach die durch den Kläger zu Unrecht in der Zeit vom 01. Dezember 1998 bis zum 30. Juni 2002 entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Eine bestehende Unkenntnis über das tatsächliche Bestehen der Versicherungsfreiheit sei ein typischer Fall der möglicherweise eingetretenen Verjährung und stelle keine besondere Härte dar. Insoweit stelle die Einrede der Verjährung durch sie keine unzulässige Rechtsausübung dar. Der Kläger sei bereits mit Bescheid vom 26. Juli 2002 darauf hingewiesen worden, dass er die Rückzahlung der zu Unrecht geleisteten Beiträge beantragen könne. Es wäre ihm insoweit zuzumuten gewesen, zumindest Frist wahrend einen solchen Antrag zu stellen. Die Erstattung sei erst am 16. April 2003 beantragt worden. Dies gehe zu seinen Lasten.
Der Kläger hat am 16. Oktober 2003 die zum Aktenzeichen S 8 AL 843/03 registrierte Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben, mit der er die Erstattung der für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 30. November 1998 zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von 2.402,84 Euro geltend gemacht hat. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruch wiederholt.
Das Sozialgericht Potsdam hat durch Urteil vom 22. März 2004 ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. Ausgehend von einem Antrag auf Erstattung der Beiträge mit Eingang bei der D am 16. April 2003 sei ein Erstattungsanspruch für die entrichteten Beiträge für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 30. November 1998 bereits verjährt. Die Erhebung der Verjährung der Einrede stehe im Ermessen der Beklagten. Für den hier streitigen Zeitraum sei nicht festzustellen, dass die Geltendmachung der Einrede der Verjährung der Beklagten ermessensfehlerhaft gewesen sei. Es könne dem Kläger insoweit nicht folgen, soweit dieser sich wegen der Anfechtung der Verwaltungsentscheidung der Beklagten vom 26. Juli 2002 darauf berufe, dass die Verjährung des Erstattungsanspruches gehemmt gewesen sei. Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Rechtsträgern erlassen werde, unterbreche gemäß § 52 Abs. 1 SGB X nur die Verjährung dieses Anspruchs, also ggf. den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Kläger sei ausweislich des Bescheides vom 26. Juli 2002 ausdrücklich auf die Möglichkeit der Antragstellung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen hingewiesen worden. Wäre der Kläger diesem Hinweis gefolgt, wäre der Erstattungsanspruch, der hier im Streit stehe, nicht verjährt.
Gegen das am 03. Mai 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03. Juni 2004 Berufung eingelegt und sein Begehren weiterverfolgt. Dass die Beiträge für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis 30. Juni 2002 – dem Grunde und der Höhe nach – zu Unrecht gezahlt worden seien, sei zwischen den Parteien unstreitig. Dies gilt mithin auch für den Erstattungsanspruch gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. Die vom Sozialgericht vertretene Auffassung sei unzutreffend. § 27 Abs. 3 SGB IV regele, dass der Widerspruch die Verjährung des Erstattungsanspruches hemme. Damit seien alle Widersprüche in Verfahren gemeint, die in engem Zusammenhang mit dem Erstattungsanspruch stünden. Der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten mit Schreiben vom 31. Juli 2002 zur Arbeitslosenbewilligung habe es ihm unmöglich gemacht, einen Erstattungsanspruch geltend zu machen. Mit dem Widerspruch habe er die Auffassung vertreten, er habe die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt und innerhalb der Rahmenfrist des § 125 SGB III eine abhängige Beschäftigung ausgeübt. Mithin habe er seinerzeit geltend gemacht, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Würde man nun von ihm entgegen seiner ursprünglichen Auffassung verlangen, parallel den Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zu stellen, so würde von ihm ein höchst rechtswidersprüchliches Verhalten gefordert werden. Mit dem Erstattungsantrag würde er nämlich unmissverständlich zugleich zum Ausdruck bringen, dass er die Beitragszahlung als zu Unrecht erfolgt ansehe und damit gerade keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Eine Pflicht zu solch einem widersprüchlichen Verhalten entspreche jedoch nicht der Rechtsordnung. Folglich werde ihm mit Erhebung seines Widerspruchs mit Schreiben vom 31. Juli 2002 gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten die Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs gegen die Beklagte aus Gründen der subjektiven Interessenkollision unmöglich gemacht. Was für den Widerspruch gelte, müsse zwingend und mit gleicher Begründung auch für das Klageverfahren gelten. Die Verjährung des Erstattungsanspruchs sei damit für den Zeitraum der Erhebung des Widerspruchs am 31. Juli 2002 bis zur Klagerücknahme am 27. Januar 2003 gehemmt. Der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt sei, werde in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet (§ 205 BGB). Vielmehr sei die Verjährungsfrist um die konkrete Hemmungszeit zu verlängern. Folglich sei die vierjährige Verjährungsfrist nicht am 01. Januar 2003, sondern vielmehr am 28. Juli 2003 abgelaufen. Damit seien sowohl sein Erstattungsantrag vom 27. Januar 2003 als auch der Antrag vom 16. April 2003 fristgerecht gestellt worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. März 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 27. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 30. November 1998 geleistete Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 2.402,84 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Mit den Beteiligten hat am 28. September 2005 ein Erörterungstermin stattgefunden. Hierin hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers u. a. erklärt, eine Entscheidung nach § 44 SGB X zu einem Arbeitslosengeldanspruch ab 01. Juli 2002 nicht mehr zu wünschen.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten und wegen des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten, die Gerichtsakten des Sozialgerichts Potsdam (S 6 AL 627/02), die Leistungsakten der Beklagten (Kd-Nr. ) und die Akten zum Beitragserstattungsverfahren (Az.: ) Bezug genommen. Die Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhand¬lung entscheiden, da die Beteiligten dieser Vorgehensweise zugestimmt haben.
Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und bedurfte keiner Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG übersteigt.
Die Berufung ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die (zulässige) Klage abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der entrichteten Beiträge für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis zum 30. November 1998. Hierbei kann dahin gestellt bleiben, ob der Kläger als Geschäftsführer der Spedition bis zum 30. Juni 2002 versicherungspflichtig beschäftigt war oder nicht und ob der Senat an den die Bewilligung von Arbeitslosengeld ablehnenden Bescheid vom 26. Juli 2002 insoweit gebunden ist.
Sollte der Kläger als Geschäftsführer bei der Spedition bis zum 30. Juni 2002 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein, bestände schon deshalb kein Anspruch auf Erstattung der begehrten Beiträge – auch für den hier streitbefangenen Zeitraum -, weil diese Beiträge nicht zu Unrecht, sondern zu Recht an die Beklagte entrichtet worden waren.
Sollte der Kläger – wovon nach dessen Vorbringen die Beteiligten offenbar ausgehen – nicht als Geschäftsführer abhängig beschäftigt gewesen sein, besteht ebenfalls kein Erstattungsanspruch für den hier streitbefangenen Zeitraum, weil diese Ansprüche verjährt sind. Rechtsgrundlage für das Begehren ist § 351 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) i.V.m. § 26 Abs. 2 SGB IV. Der Erstattungsanspruch verjährt hiernach in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Der Kläger hatte ausweislich der Aufstellung der S-GmbH Beiträge zur Arbeitslosenversicherung vom 01. Januar 1998 bis zum 30. Juni 2002 entrichtet. Für die Zeit ab 01. Januar 1998 bis mindestens 30. November 1998war mithin der Erstattungsanspruch verjährt, da der Kläger den Erstattungsantrag am 28. Januar 2003 bei der D gestellt hatte. Offen bleiben kann, ob nicht eine Verjährung bis zum 31. Dezember 1998 eingetreten war. Streitgegenständlich ist "nur" die Verjährung für die Zeit vom 01. Januar 1998 bis 30. November 1998.
Die Verjährung war nicht nach den Vorschriften des BGB gehemmt oder unterbrochen (§ 27 Abs. 3 SGB IV). Die Hemmung der Verjährung bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist (von Amts wegen) nicht eingerechnet wird, § 209 BGB. Dies gilt auch für den Tag, in dessen Verlauf der Hemmungsgrund entsteht und den Tag, in dessen Verlauf er wegfällt. Eine Hemmung der Verjährung der Beitragserstattung in dem hier streitigen Zeitraum ist nicht aufgrund des Widerspruchs des Klägers mit Schreiben vom 31. Juli 2002 (Eingang bei der Beklagten: 10. September 2002) gegen die Ablehnung der Bewilligung von Arbeitslosengeld eingetreten. Zwar regelt § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB IV, dass die Verjährung auch durch schriftlichen Antrag auf die Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt wird. Der Widerspruch des Klägers mit Schreiben vom 31. Juli 2002 betraf aber nicht ein Beitragserstattungsverfahren. Deswegen kann dieser Widerspruch keine Berücksichtigung für die Hemmung der Verjährung haben. Es fehlt ein Bezug zum Erstattungsverfahren von Beiträgen. Dass nicht "irgendein" Widerspruch gemeint sein kann, ergibt sich aus der Regelung des § 27 Abs. 3 Satz 3 SGB IV. Danach endet die Hemmung sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch. D.h. bzgl. des Erstattungsantrages tritt zunächst eine Hemmung für sechs Monate ein und nach Einlegung des Widerspruchs für weitere sechs Monate. Hieraus ergibt sich der Zusammenhang zwischen einem Erstattungsantrag und einem nach einer diesbezüglich ergangenen Entscheidung eingelegten Widerspruch.
Ein Ermessensfehler ist nicht festzustellen. Regelmäßig, d. h. wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist die Beklagte gehalten, die Verjährungseinrede zu erheben. Dies ergibt sich bereits aus den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, insbesondere der sparsamen Haushaltsführung (§ 69 Abs. 2 SGB IV) und der Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG); vgl. BSG, Urteil vom 23. Oktober 1975 - 11 RA 152/74 - SozR 2200 § 29 Nr. 4; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. April 1994 - L 14 J 12/94 - NZS 1994, 413, 414. Der Kläger kann sich auch nicht auf Unkenntnis der Regelungen einer Beitragserstattung berufen. Bei der Ermessensausübung ist auch eine Unkenntnis des Betroffenen sowie die Gründe, die dazu geführt haben (vgl. BSG, Urteil vom 05. Mai 1993 - 9/9 a RV 12/92 - SozR 3-1200 § 45 Nr. 2), zu berücksichtigen. Derartige Gründe sind vorliegend schon deswegen nicht gegeben, weil die Beklagte den Kläger schon im die Bewilligung von Arbeitslosengeld ablehnenden Bescheid vom 26. Juli 2002 auf die Möglichkeit eines Beitragserstattungsverfahrens hingewiesen hat. Hätte der Kläger vor Ablauf des 31. Dezember 2002 einen Beitragserstattungsantrag gestellt, wäre ein eventuell bestehender Anspruch betreffend den Zeitraum vom 01. Januar 1998 bis zum 30. November 1998 zunächst nicht verjährt gewesen, weil durch einen derartigen Antrag die Verjährung unterbrochen worden wäre.
Schließlich wird von dem Kläger auch kein widersprüchliches Verhalten verlangt, wenn es ihm zuzumuten gewesen ist, den Hinweis zum Antrag einer Beitragserstattung im Bescheid vom 26. Juli 2002 zu befolgen. Es kommt in der Arbeitslosenversicherung als versicherungsmäßige Anspruchsvoraussetzung nicht darauf an, ob wirksame Beiträge entrichtet worden sind. Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit ist vielmehr entscheidend, dass der Antragsteller in der gemäß § 123 SGB III erforderlichen Zeit innerhalb der Rahmenfrist in einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden oder Zeiten zurückgelegt hat, die dieser Beschäftigung gleichstehen (§ 26 SGB III). Darüber hinaus sind in der Arbeitslosenversicherung für die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg) nur Zeiten relevant, die innerhalb der Rahmenfrist des § 124 SGB III zurückgelegt worden sind. Diese umfasst - nach der hier maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung des § 124 Abs. 1 SGB III - den Zeitraum von drei Jahren vor dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit (vgl. a. BSG, Urteil vom 13. Juni 1985, Az.: 7 RAr 107/03 – SozR 2100 § 27 Nr. 4).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
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