Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 1 AL 101/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 B 112/05 AL PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der die Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 27. Januar 2005 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die, auf § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) gestützte, Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Der Kläger war vom Sozialgericht Neuruppin mit Schreiben vom 26. Februar 2004 aufgefordert worden, innerhalb einer Frist von 3 Wochen Belege für das im Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angegebene Kindergeld sowie die Wohnkosten einzureichen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers telefonisch mitgeteilt hatte, dass sich der Kläger in der Justizvollzugsanstalt S aufhalte, wurde der Prozessbevollmächtigte mit gerichtlichem Schreiben vom 22. November 2004 aufgefordert, eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers "auf Grund des Haftantrittes" einzureichen. Nachdem ein Erinnerungsschreiben vom 22. Dezember 2004 erfolglos war, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2005 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 08. Februar 2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 22. Februar 2005 Beschwerde eingelegt und des Weiteren den am 25. April 2005 eingegangenen Schriftsatz, einen aktuellen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie einen Mietvertrag zu den Akten gereicht.
Das Sozialgericht hat unter dem 30. Mai 2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht vorgelegt.
Die Beschwerde hat Erfolg. Der ablehnende Beschluss des Sozialgerichts war aufzuheben. Das Sozialgericht hat erneut über das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zu entscheiden.
Nachdem der Kläger bei Antragstellung auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Kopie eines Änderungsbescheides über die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 09. Mai 2003 zu den Akten gereicht hat, ist schon zweifelhaft, ob das Sozialgericht, nach der Mitteilung, dass sich der Kläger in Haft befindet, überhaupt eine vollständig neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen durfte. Selbst nach der Auffassung des Sozialgerichts, wie sie im Schreiben vom 26. Februar 2004 Ausdruck findet, war die Erklärung des Klägers allenfalls lückenhaft. Nach dem Wortlaut des § 118 Abs. 4 ZPO lehnt das Gericht bei nicht genügender Antwort die Bewilligung der Prozesskostenhilfe "insoweit" ab. Dies bedeutet, dass die Prozesskostenhilfe insoweit zu bewilligen ist, als sie ohne die gemachten Angaben bewilligt werden kann.
Die Aufforderung, eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten zu reichen resultiert demgegenüber wohl eher daraus, dass über den dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) seit dem 10. Dezember 2003 und - nach Verweisung - dem Sozialgericht Neuruppin seit dem 28. Januar 2004 vorliegenden Prozesskostenhilfeantrag am 22. Dezember 2004 immer noch nicht entschieden war.
Selbst dann aber, wenn der angefochtene Beschluss als solcher wirksam gewesen ist, dass Sozialgericht also auf Grund der Nichteinreichung einer neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen durfte, hätte das Sozialgericht die Abhilfe der Beschwerde nicht versagen dürfen. Die Frist nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist nämlich keine Ausschlussfrist (Zöller/Phillipi, ZPO, 25. Aufl., § 118 Rz. 17a). Nachgeholtes Vorbringen und nachgereichte Belege müssen deshalb berücksichtigt werden, solange die Instanz noch nicht beendet ist (Zöller/Phillipi, a. a. O.; vgl. BAG, Beschluss vom 03. Dezember 2003, MDR 2004, 415; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01. März 1990, 14 Ta 384/89, JurBüro 1990, 756 f). Dem entspricht es, dass die Ablehnung nicht rechtskräftig wird. Nachgereichte Unterlagen sind gegebenenfalls als neuer Antrag auszulegen und –jedenfalls soweit die Instanz wie hier noch nicht beendet ist- für eine erneute Entscheidung zu berücksichtigen. Mit der am 25. April 2005 vor Entscheidung über die Nichtabhilfe erfolgten Einreichung des Bescheides über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie des Mietvertrages und der am 30. Mai 2005 erfolgten Einreichung des Entlassungsscheines war das Sozialgericht in der Lage, über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden.
Das Sozialgericht wird daher unter Berücksichtung des gesamten Vorbringens über den Prozesskostenhilfeantrag neu zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch die Erfolgsaussicht zu prüfen haben.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Gründe:
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die, auf § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) gestützte, Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Der Kläger war vom Sozialgericht Neuruppin mit Schreiben vom 26. Februar 2004 aufgefordert worden, innerhalb einer Frist von 3 Wochen Belege für das im Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe angegebene Kindergeld sowie die Wohnkosten einzureichen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers telefonisch mitgeteilt hatte, dass sich der Kläger in der Justizvollzugsanstalt S aufhalte, wurde der Prozessbevollmächtigte mit gerichtlichem Schreiben vom 22. November 2004 aufgefordert, eine aktuelle Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers "auf Grund des Haftantrittes" einzureichen. Nachdem ein Erinnerungsschreiben vom 22. Dezember 2004 erfolglos war, hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 27. Januar 2005 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Gegen den seinem Prozessbevollmächtigten am 08. Februar 2005 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 22. Februar 2005 Beschwerde eingelegt und des Weiteren den am 25. April 2005 eingegangenen Schriftsatz, einen aktuellen Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie einen Mietvertrag zu den Akten gereicht.
Das Sozialgericht hat unter dem 30. Mai 2005 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landessozialgericht vorgelegt.
Die Beschwerde hat Erfolg. Der ablehnende Beschluss des Sozialgerichts war aufzuheben. Das Sozialgericht hat erneut über das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers zu entscheiden.
Nachdem der Kläger bei Antragstellung auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Kopie eines Änderungsbescheides über die Gewährung von Arbeitslosengeld ab dem 09. Mai 2003 zu den Akten gereicht hat, ist schon zweifelhaft, ob das Sozialgericht, nach der Mitteilung, dass sich der Kläger in Haft befindet, überhaupt eine vollständig neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen durfte. Selbst nach der Auffassung des Sozialgerichts, wie sie im Schreiben vom 26. Februar 2004 Ausdruck findet, war die Erklärung des Klägers allenfalls lückenhaft. Nach dem Wortlaut des § 118 Abs. 4 ZPO lehnt das Gericht bei nicht genügender Antwort die Bewilligung der Prozesskostenhilfe "insoweit" ab. Dies bedeutet, dass die Prozesskostenhilfe insoweit zu bewilligen ist, als sie ohne die gemachten Angaben bewilligt werden kann.
Die Aufforderung, eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu den Akten zu reichen resultiert demgegenüber wohl eher daraus, dass über den dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) seit dem 10. Dezember 2003 und - nach Verweisung - dem Sozialgericht Neuruppin seit dem 28. Januar 2004 vorliegenden Prozesskostenhilfeantrag am 22. Dezember 2004 immer noch nicht entschieden war.
Selbst dann aber, wenn der angefochtene Beschluss als solcher wirksam gewesen ist, dass Sozialgericht also auf Grund der Nichteinreichung einer neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen durfte, hätte das Sozialgericht die Abhilfe der Beschwerde nicht versagen dürfen. Die Frist nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist nämlich keine Ausschlussfrist (Zöller/Phillipi, ZPO, 25. Aufl., § 118 Rz. 17a). Nachgeholtes Vorbringen und nachgereichte Belege müssen deshalb berücksichtigt werden, solange die Instanz noch nicht beendet ist (Zöller/Phillipi, a. a. O.; vgl. BAG, Beschluss vom 03. Dezember 2003, MDR 2004, 415; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 01. März 1990, 14 Ta 384/89, JurBüro 1990, 756 f). Dem entspricht es, dass die Ablehnung nicht rechtskräftig wird. Nachgereichte Unterlagen sind gegebenenfalls als neuer Antrag auszulegen und –jedenfalls soweit die Instanz wie hier noch nicht beendet ist- für eine erneute Entscheidung zu berücksichtigen. Mit der am 25. April 2005 vor Entscheidung über die Nichtabhilfe erfolgten Einreichung des Bescheides über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sowie des Mietvertrages und der am 30. Mai 2005 erfolgten Einreichung des Entlassungsscheines war das Sozialgericht in der Lage, über den Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden.
Das Sozialgericht wird daher unter Berücksichtung des gesamten Vorbringens über den Prozesskostenhilfeantrag neu zu entscheiden und dabei gegebenenfalls auch die Erfolgsaussicht zu prüfen haben.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
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