L 30 AL 1100/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
30
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 52 AL 97/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 30 AL 1100/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Aufforderung zur Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme vom 22. März 2004 bis zum 02. April 2004.

Der 1943 geborene Kläger stand bereits im Jahre 2002 im Leistungsbezug seitens der Beklagten und nahm vom 13. bis zum 24. Mai 2002 an einer Trainingsmaßnahme teil. Schon gegen die damalige Aufforderung zur Teilnahme an dieser Trainingsmaßnahme erhob der Kläger, mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit, Klage vor dem Sozialgericht Berlin (Az. S ) und anschließend Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin (L ). Mit Beschluss vom 24. Februar 2005 wies das Landessozialgericht Berlin die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts vom 13. November 2002 mit der Begründung zurück, dass bereits die damalige Klage zutreffend vom Sozialgericht als unzulässig beurteilt worden war. Die Feststellungsklage sei unzulässig, da weder die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage nach § 55 Sozialgerichtsgesetz – SGG – noch die für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erfüllt seien. Der Kläger habe kein berechtigtes Interesse an einer Feststellung.

Mit Schreiben vom 18. März 2004 übersandte die Beklagte dem Kläger erneut ein Angebot zur Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme nach den §§ 48 ff. Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), diesmal ab dem 22. März 2004. Mit Schreiben vom 21. März 2004 kündigte der Kläger an, er werde an der Maßnahme teilnehmen, erhob jedoch zugleich Widerspruch. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass Trainingsmaßnahmen nach § 48 SGB III als Möglichkeit anzusehen seien, die Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Es habe sich auch nicht lediglich um eine Wiederholung der Maßnahme aus dem Jahre 2002 gehandelt. Denn nach der Teilnahmebescheinigung seien neue Schwerpunkte der Maßnahme insbesondere Informationen über das SGB II gewesen.

Hiergegen hat der Kläger am 10. Januar 2005 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und behauptet, inhaltlich habe es sich bei der von ihm vom 22.März 2004 bis zum 2.April 2004 absolvierten Trainingsmaßnahme "fast hundert prozentig exakt genau" um dieselbe Maßnahme gehandelt, an der er bereits im Mai 2002 teilgenommen habe.

Der Kläger hat schriftsätzlich wörtlich beantragt festzustellen,

1. der Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2004 ist rechtswidrig 2. der Bescheid wird aufgehoben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf Ihren Widerspruchsbescheid verwiesen.

Mit Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2005 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Es könne dahin stehen, ob es sich bei dem Aufforderungsschreiben vom 18. März 2004 um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Selbst wenn dies unterstellt würde, sei eine hiergegen gerichtete Klage unzulässig. Nach dem Abschluss der Maßnahme im April 2004 sei eine Erledigung eingetreten, die einer Anfechtung des Bescheides entgegenstehe. Gleiches gelte auch für das vom Kläger verfolgte Feststellungsbegehren. Denn es seien weder die Voraussetzungen für eine (allgemeine) Feststellungsklage noch für eine Fortsetzungsfeststellungsklage erfüllt. Es fehle in jedem Fall an dem berechtigten Interesse des Klägers an einer baldigen Feststellung.

Gegen den dem Kläger am 25. Juli 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser zunächst am 08. August 2005 bei dem Sozialgericht Berlin einen Tatbestands- und Beschlussberichtigung beantragt und dann am 21. August 2005 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt Zur Begründung verweist er auf sein Schreiben vom 07. August 2005 und sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren. Er habe nicht nur beantragt, den Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2004 aufzuheben und dessen Rechtswidrigkeit festzustellen, sondern weiter "hilfsweise", dieses Verfahren mit dem Verfahren S zu verbinden. Eine solche Verbindung sei nicht erfolgt. Dies sei jedoch notwendig, da bereits am 09. August 2004 vor der 54. Kammer – S – Klage erhoben worden sei und damit die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsaktes vom 18. März 2004 allein dem Richter der 54. Kammer obliege.

Der Kläger beantragt schriftlich ausdrücklich,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2005 aufzuheben 2. festzustellen, dass der Widerspruchsbescheid vom 16.Dezember 2004 rechtswidrig ist 3. den Bescheid aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 08. Februar 2006 den Antrag des Klägers auf Tatbestandsberichtigung zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (Behelfsakte Stammnummer ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 144 SGG).

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn sie ist bereits unzulässig.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen das Angebot zur Teilnahme an der Trainingsmaßnahme vom 18. März 2004 sind bereits deshalb unzulässig, weil das Angebot einer Trainingsmaßnahme nach §§ 48ff SGB III mangels eigener Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt sondern lediglich eine behördliche Verfahrenshandlung, die der Vorbereitung der eigentlichen Sachentscheidung dient, darstellt (Bundessozialgericht- BSG-, Urteil vom 19.Januar 2005, Az: B 11a/11 AL 39/04 R in SozR 4 – 1300 § 63 Nr. 2 mit weiteren Nachweisen).

Selbst wenn unterstellt würde, dass in dem Schreiben der Beklagten vom 18. März 2004 ein Verwaltungsakt zu sehen ist, wäre eine hiergegen gerichtete Klage unzulässig. Dies gilt sowohl für die vom Kläger begehrte Aufhebung (Anfechtungsklage) als auch für die Feststellung der Rechtswidrigkeit (Feststellungsklage).

Soweit der Kläger die Aufhebung der Entscheidung der Beklagten begehrt, ist eine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 S. 2 SGG unzulässig, da eine Beschwer nicht ersichtlich ist. Denn durch die Teilnahme des Klägers an der Maßnahme und deren Beendigung sind Nachteile für den Kläger insbesondere in Form von Sanktionen weder eingetreten noch rechtlich möglich.

Die Feststellungsklage des Klägers ist ebenfalls unzulässig, da ein berechtigtes Interesse im Sinne von § 55 Abs. 1 SGG bereits aus den im Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2005 genannten Gründen nicht gegeben ist. Der Senat sieht nach eigener Prüfung insofern gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nimmt auf den Gerichtsbescheid Bezug.

Gleiches gilt für ein berechtigtes Interesse an einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 131 Abs. 1 S. 3 SGG. Denn keine der zutreffend im Gerichtsbescheid genannten Fallgruppen kann ein solches berechtigtes Interesse rechtfertigen. Dies gilt insbesondere für eine Wiederholungsgefahr. Diese ist schon deshalb nicht mehr gegeben, weil sich der Kläger seit Einführung des Sozialgesetzbuches II nicht mehr als Arbeitslosenhilfeempfänger im Leistungsbezug bei der Beklagten befinden kann.

Eine andere Einschätzung ergibt sich schließlich nicht aus dem Hilfsantrag des Klägers in der ersten Instanz zur Verbindung mit dem Verfahren S. Denn diesem Verbindungsantrag ist das Sozialgericht rechtsfehlerfrei nicht gefolgt. Wie auch der Klageantrag ist der Verbindungsantrag als Hilfsantrag des Klägers unzulässig. Denn eine Entscheidung über diesen Hilfsantrag kann nicht erfolgen, wenn eine Entscheidung über den Hauptantrag (Anfechtung und Feststellungsklage) erfolgt ist. Eine Entscheidung über den Hauptantrag ist jedoch Voraussetzung, bevor das Gericht über den Hilfsantrag entscheiden kann (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, 2005, § 56 Rn. 4). Denn erst wenn dem Hauptantrag von dem Gericht nicht stattgegeben wird, tritt die Bedingung für das Wirksamwerden des hilfsweise erhobenen Antrages ein. Hat das Gericht über den Hauptantrag jedoch ablehnend entschieden, ist es zu einer prozessualen Entscheidung über eine Verbindung nicht mehr befugt.

Sollte die Ansicht des Klägers im Übrigen zutreffen, dass bereits seit August 2004 die Streitsache vor der 54. Kammer des Sozialgerichts Berlin rechtshängig war, so hat dass Sozialgericht zumindest im Ergebnis zutreffend die Klage als unzulässig abgewiesen. Denn eine Rechtshängigkeit nach § 94 SGG im Verfahren S führt gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 17 Abs.1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz –GVG- ebenfalls zur Unzulässigkeit einer weiteren Klageerhebung, weil sie eine Sperrwirkung entfaltet (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage, 2005, § 94 Rn. 7). Die vorliegende Klage vor der 52. Kammer wäre damit auch in diesem Fall als unzulässig abzuweisen und nicht mit einem bereits rechtshängigen Klageverfahren zu verbinden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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