Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 92/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Klägerin, den Richter am gericht Dr. M wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden der. Kammer des Sozialgerichts B, Richter am gericht Dr. M, ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftiger Weise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Die Klägerin kann ihr Ablehnungsgesuch im Hauptverfahren S danach nicht mit Erfolg auf das Schreiben des abgelehnten Richters vom 5. Mai 2006 im Eilverfahren S sowie auf dessen im dortigen Verfahren erlassenen Beschluss vom 26. Mai 2006 stützen.
Sowohl das Schreiben vom 5. Mai 2006, mit dem der Richter der Klägerin rät, sich – im eigenen Interesse – einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, als auch der Beschluss vom 26. Mai 2006, mit dem er den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, beruhen auf einer bestimmten Einschätzung der Beweis- und Rechtslage zum jeweiligen Zeitpunkt. Der Umstand, dass ein Richter einen bestimmten Rechtsstandpunkt vertritt bzw. die Beweislage in bestimmter Weise einschätzt und deshalb zur Wahrnehmung einer sich bietenden Beweismöglichkeit rät, rechtfertigt grundsätzlich kein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit. Denn es ist ureigenste Aufgabe des Richters, die Sach- und Rechtslage nach bestem Wissen und Gewissen einzuschätzen und sich zu bestimmten Entscheidungen durchzuringen. Dabei ist es der Natur der Sache gemäß unerheblich zu wessen Gunsten und zu wessen Lasten die Einschätzung bzw. die Entscheidung ausfällt oder ob der Richter aus der Sicht einer höheren Instanz die Beweislage zutreffend eingeschätzt und/oder eine richtige Entscheidung getroffen hat oder nicht.
Voreingenommenheit oder Parteilichkeit ist in diesem Zusammenhang nur dann zu besorgen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass der Richter das Vorbringen des ihn ablehnenden Beteiligten aus einer unsachlichen Einstellung ihm gegenüber übergangen und folglich ungeprüft gelassen hat und deshalb zu einer ihm ungünstigen Einschätzung der Beweis- und Rechtslage gekommen ist. Solche Anzeichen bestehen hier entgegen der Behauptung der Klägerin jedoch nicht. Vielmehr hat der Richter die tragenden Sachargumente der Klägerin in seine Empfehlung vom 5. Mai 2006 bzw. in seine Entscheidung vom 26. Mai 2006 ersichtlich einfließen lassen, sie nur nicht für geeignet gehalten, den Erwartungen der Klägerin zu entsprechen.
Danach kann die Klägerin dem abgelehnten Richter objektiv allein vorhalten, dass er die Beweislage anders eingeschätzt und eine andere Entscheidung getroffen hat, als ihren eigenen Vorstellungen und ihrer Rechtsüberzeugung entsprach. Eben dies ist aber – wie ausgeführt – kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen den Vorsitzenden der. Kammer des Sozialgerichts B, Richter am gericht Dr. M, ist unbegründet.
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter das Rechtsschutzbegehren nicht unvoreingenommen bearbeiten und entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftiger Weise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung.
Die Klägerin kann ihr Ablehnungsgesuch im Hauptverfahren S danach nicht mit Erfolg auf das Schreiben des abgelehnten Richters vom 5. Mai 2006 im Eilverfahren S sowie auf dessen im dortigen Verfahren erlassenen Beschluss vom 26. Mai 2006 stützen.
Sowohl das Schreiben vom 5. Mai 2006, mit dem der Richter der Klägerin rät, sich – im eigenen Interesse – einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, als auch der Beschluss vom 26. Mai 2006, mit dem er den Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat, beruhen auf einer bestimmten Einschätzung der Beweis- und Rechtslage zum jeweiligen Zeitpunkt. Der Umstand, dass ein Richter einen bestimmten Rechtsstandpunkt vertritt bzw. die Beweislage in bestimmter Weise einschätzt und deshalb zur Wahrnehmung einer sich bietenden Beweismöglichkeit rät, rechtfertigt grundsätzlich kein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit. Denn es ist ureigenste Aufgabe des Richters, die Sach- und Rechtslage nach bestem Wissen und Gewissen einzuschätzen und sich zu bestimmten Entscheidungen durchzuringen. Dabei ist es der Natur der Sache gemäß unerheblich zu wessen Gunsten und zu wessen Lasten die Einschätzung bzw. die Entscheidung ausfällt oder ob der Richter aus der Sicht einer höheren Instanz die Beweislage zutreffend eingeschätzt und/oder eine richtige Entscheidung getroffen hat oder nicht.
Voreingenommenheit oder Parteilichkeit ist in diesem Zusammenhang nur dann zu besorgen, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass der Richter das Vorbringen des ihn ablehnenden Beteiligten aus einer unsachlichen Einstellung ihm gegenüber übergangen und folglich ungeprüft gelassen hat und deshalb zu einer ihm ungünstigen Einschätzung der Beweis- und Rechtslage gekommen ist. Solche Anzeichen bestehen hier entgegen der Behauptung der Klägerin jedoch nicht. Vielmehr hat der Richter die tragenden Sachargumente der Klägerin in seine Empfehlung vom 5. Mai 2006 bzw. in seine Entscheidung vom 26. Mai 2006 ersichtlich einfließen lassen, sie nur nicht für geeignet gehalten, den Erwartungen der Klägerin zu entsprechen.
Danach kann die Klägerin dem abgelehnten Richter objektiv allein vorhalten, dass er die Beweislage anders eingeschätzt und eine andere Entscheidung getroffen hat, als ihren eigenen Vorstellungen und ihrer Rechtsüberzeugung entsprach. Eben dies ist aber – wie ausgeführt – kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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