L 3 AS 3716/06 PKH-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3716/06 PKH-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren in monatlichen Raten von EUR 30,00 ab dem 01. September 2006 zurückzuzahlende Prozesskostenhilfe gewährt. Ihm wird Rechtsanwältin S., beigeordnet. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe:

Gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Allerdings ist im Berufungsverfahren nicht zu prüfen, ob Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn - wie hier - der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO)

In Anwendung dieser Grundsätze ist dem Kläger zwar Prozesskostenhilfe zu gewähren. Denn er ist ausweislich der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 03.07.2006 im Rechtssinne bedürftig. Allerdings hat er nach § 115 ZPO monatliche Raten in Höhe von EUR 30,00 zu entrichten. Denn die von ihm vorgelegte Lohn-/Gehaltsabrechnung vom Juni 2006 ergibt bei einem Bruttolohn von insgesamt EUR 1056,00 nach Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 23,57 bzw. EUR 231,80, des Grundfreibetrages für Erwerbstätige von EUR 173,00 sowie des weiteren Freibetrages für die Partei in Höhe von EUR 380,00 und schließlich der von ihm geltend gemachten Kosten für Unterkunft und Heizung von EUR 150,00 ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von (gerundet) EUR 98,00.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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