L 3 R 5165/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 1834/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 R 5165/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 9.6.1948 geborene Kläger verfügt nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung und war in der Bundesrepublik zuletzt bis April 1993 als Metallarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem ist der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Er wurde aber auch schon im Oktober 2005 als Bedienung in einer Gaststätte angetroffen, in welcher er an diesem Tag von 18:00 Uhr bis 0:30 Uhr beschäftigt war (Blatt 66/67 der LSG-Akte).

Der Kläger beantragte am 18.12.2000 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Nach Einholung des internistischen Gutachtens von Dr. S. vom 19.4.2001 mit dem Ergebnis eines vollschichtigen Leistungsvermögens für leichte und mittelschwere Tätigkeiten bei Beachtung weiterer qualitativer Einschränkungen (wegen der Einzelheiten vgl. M 2 der ärztlichen Unterlagen in der Rentenakte) lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 9.5.2001 ab und wies den hiergegen erhobenen Widerspruch nach Einholung eines weiteren internistischen Gutachtens von Dr. R. vom 16.1.2002 und eines nervenärztlichen Gutachtens von Dr. A. vom 13.2.2002 - jeweils mit vergleichbarer Leistungsbeurteilung - (wegen der Einzelheiten vgl. M 4 und 5 der ärztlichen Unterlagen) mit Widerspruchsbescheid vom 27.3.2002 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 17.4.2002 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben, mit der er sein Rentenbegehren weiterverfolgt hat.

Das SG hat zunächst die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen befragt. Die Ärztin für Psychiatrie und Naturheilverfahren E. hat in ihrer Stellungnahme vom 25.7.2002 wegen einer mittelschweren depressiven Episode auch für leichte Tätigkeiten nur noch ein - mindestens - drei bis vierstündiges Leistungsvermögen angenommen. Die Hausärztin Lerschmacher hat im Hinblick auf die beim Kläger vorliegenden orthopädischen Befunde Arbeitsfähigkeit in den beschwerdefreien Intervallen angenommen.

Sodann hat das SG Beweis erhoben durch Einholung des orthopädischen Sachverständigengutachtens von Dr. B. vom 5.11.2002. Diagnostiziert worden sind Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule ohne Funktionseinschränkung, jedoch mit leichter Wurzelreizsymptomatik im Sinne einer geringen Sensibilitätsminderung am lateralen Oberschenkel ohne motorische Ausfallserscheinungen und bei altersentsprechenden degenerativen Veränderungen im Röntgenbild. Schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit dem Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel über 10 kg, einseitige und gleichförmige Körperhaltungen sowie häufiges Bücken seien nicht mehr möglich. Ein Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen sei sinnvoll. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könnten leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichtet werden. Es bestehe Wegefähigkeit.

Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingeholt worden ist ferner das internistisch-pulmologische Sachverständigengutachten von Dr. M. vom 29.5.2003. Dieser hat eine chronisch rezidivierende, nicht obstruktive Bronchitis sowie diskrete Hinweise auf eine Rechtsherzinsuffizienz erhoben. Es bestehe keine wesentliche Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit. Zu vermeiden seien lediglich schwere körperliche Belastungen und Arbeiten mit erheblichen inhalativen Reizen sowie erheblichen Belastungen durch Hitze, Kälte, Zugluft und Nässe. Im Übrigen bestehe vollschichtige Leistungsfähigkeit und Wegefähigkeit.

Das SG hat die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid vom 9.12.2003 abgewiesen.

Es hat unter Darstellung der für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen und der hierfür maßgebenden Rechtsvorschriften sowie unter Darstellung der Grundsätze zum Berufsschutz entschieden, dass der als ungelernter Arbeiter einzustufende und damit breit verweisbare Kläger die ihm mithin zumutbaren - unbenannten - leichten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig verrichten könne. Gefolgt werde den im Verwaltungs- und Klageverfahren eingeholten Gutachten. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 16.12.2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.12.2003 Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.

Der Senat hat die behandelnde Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. als sachverständige Zeugin befragt, die unter dem 7.9.2004 im Wesentlichen wegen einer Anpassungsstörung und deren Folgen ein aufgehobenes Leistungsvermögen angenommen hat.

Sodann hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. P. vom 14.8.2005. Dieser erhebt eine Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik und somatoformen Funktionsstörungen sowie einem bewusst-unbewussten Entlastungsbegehren. Leichte Tätigkeiten, überwiegend im Sitzen, ohne Stress oder Zeitdruck, ohne Arbeiten zur Unzeit und ohne Exposition gegenüber physikalischen und chemischen Toxen könnten noch vollschichtig verrichtet werden. Es seien regelmäßige Pausen einzuhalten und während der ersten Monate sei eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu empfehlen.

Sodann hat der Senat auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG Beweis erhoben durch Einholung des nervenärztlichen Sachverständigengutachtens von Dr. L. vom 7.3.2006. Dieser erhebt eine mittelschwere depressive Störung sowie eine phobische Störung (Claustrophobie und sozialphobische Anteile). Es sei insgesamt der Eindruck entstanden, dass der Kläger seine Beschwerdesymptomatik und insbesondere seine Interessenlosigkeit aggraviert erlebe. Aus dem Tagesablauf ergebe sich, dass der Kläger zwar wenig positive Aktivitäten pflege, allerdings alltägliche Aufgaben im Haushalt - wenn auch mit Mühe - bewältigen könne. Mittelschwere Tätigkeiten könnten zunächst nur vier Stunden täglich verrichtet werden.

Letzterer Leistungseinschätzung ist die Beklagte unter Vorlage einer ärztlichen Stellungnahme von Dr. Stark vom 22.5.2006 entgegengetreten, worin insbesondere unter Berücksichtigung der Tagesaktivitäten des Klägers (aber auch seiner Aktivitäten als Bedienung in einer Gaststätte) sowie der Bewältigung von Aufgaben im Haushalt ein weiterhin vollschichtiges Leistungsvermögen im Rahmen leichter körperlicher Tätigkeiten angenommen wird.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2002 zu verurteilen, ihm Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens davon überzeugt, dass der Kläger weiterhin in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten.

Der Senat weist die Berufung im Wesentlichen bereits aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung und der Begründung der streitgegenständlichen Bescheide folgend als unbegründet zurück und sieht deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 und § 153 Abs. 2 SGG).

Hauptsächlich beeinträchtigt wird das berufliche Restleistungsvermögen des Klägers durch die bei ihm vorliegenden psychischen Befunde. Der Senat stützt seine Überzeugung eines gleichwohl vollschichtigen Leistungsvermögens nicht zuletzt auf das Sachverständigengutachten von Dr. P ... Danach bedingen die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen lediglich die Beschränkung auf noch leichte Tätigkeiten unter Beachtung der weiteren, in den Sachverständigengutachten im Einzelnen aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen. Insbesondere ist nach diesem Gutachten die Annahme einer quantitativen (zeitlichen) Leistungseinschränkung medizinisch nicht begründet. Die von Dr. P. vorgenommene Leistungsbeurteilung ist nach den erhobenen Befunden, bei kritischer Würdigung und der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes für den Senat schlüssig und nachvollziehbar, weshalb er ihr folgt. Die hiervon abweichende Leistungsbeurteilung durch die behandelnden Ärzte erachtet der Senat nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens als widerlegt.

Anpassungsstörungen und phobische Störungen führen in der Regel nicht zu einer dauerhaften zeitlichen Leistungseinschränkung (Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, DRV-Schriften, Band 30, Seite 40 und 44). Im Übrigen richtet sich die sozialmedizinische Beurteilung des beruflichen Restleistungsvermögens bei psychischen Störungen (z. B. depressiven Verstimmungen) im Wesentlichen nach dem Ausmaß von Funktions- bzw. Aktivitätsstörungen und einer möglicherweise eingeschränkten Teilhabe an den verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens (Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, a. a. O., S. 37). Nur bei einer weitgehenden Einschränkung der Fähigkeit zur Teilnahme an den Aktivitäten des täglichen Lebens (im Sinne einer "vita minima") beispielsweise in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation, Antrieb, Konzentrationsfähigkeit, Interesse und Aufmerksamkeit ist von einer Minderung des qualitativen und quantitativen Leistungsvermögens auszugehen (Empfehlungen für die sozialmedizinische Beurteilung psychischer Störungen, a. a. O., S. 47).

Die Anwendung dieser Grundsätze auf die in den Sachverständigengutachten dokumentierten Tagesaktivitäten des Klägers (u. a. Fernsehen, Spazierengehen, Aktivitäten im Haushalt, Einkauf, Kontakte mit Nachbarn und Enkel, vgl. insbesondere Blatt 39 und 85/87 der LSG-Akte) und die Berücksichtigung der dokumentierten Fähigkeit des Klägers, zumindest gelegentlich und dann mindestens über einen Zeitraum von sechs Stunden als Bedienung in einer Gaststätte zu arbeiten, sowie der in den Sachverständigengutachten mehrmals beschriebenen Verdeutlichungs- und Aggravationstendenzen (Blatt 55,88 und 89 der LSG-Akte) ergibt hier zur Überzeugung des Senats nicht die objektiv aus gesundheitlichen Gründen erfolgte Beschränkung des Lebens des Klägers auf eine Minimalmaß, sondern lässt noch erhebliche Restaktivitäten erkennen, die es dem Kläger zur Überzeugung des Senats ermöglichen, einer vollschichtigen leichten Erwerbstätigkeit - zunächst im Rahmen einer beruflichen Wiedereingliederung - nachzugehen. Die Annahme einer zeitlichen Leistungseinschränkung ist unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt. In diesem Zusammenhang kann nicht unbeachtet bleiben, dass selbst Dr. L. auch noch im Rahmen von mittelschweren Tätigkeiten ein vierstündiges Leistungsvermögen annimmt. Mittelschwere Tätigkeiten werden indes vom Kläger nicht abverlangt. Auszugehen ist hier vielmehr von sogenannten leichten körperlichen Tätigkeiten, also von Tätigkeiten, die in der Regel mit keinen körperlichen Belastungen verbunden sind.

In Betracht kommen insoweit beispielsweise Zureich-, Abnehm-, Montier-, Klebe-, Sortier-, Verpackungs- und/oder Etikettierarbeiten. Derartige Tätigkeiten erfordern kein Heben und Tragen von mehr als 5 bis 6 kg, sind in der Regel in überwiegend sitzender Arbeitsposition mit der Möglichkeit des Wechsels der Körperhaltung nach dem individuellen Bedarf, in Normalarbeitszeit, ohne besonderen Zeitdruck und ohne Stressbelastungen ausführbar und werden in geschlossenen, wohltemperierten Räumen ausgeführt (vgl. Urteile des 9. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg [LSG] vom 28.08.2001 - L 9 RJ 2798/00 - und - L 9 RJ 1657/01 - mwN).

Geeignet erscheint ferner z. B. die Tätigkeit eines Pförtners an einer Nebenpforte, im Rahmen derer die bei dem Kläger bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen Berücksichtigung finden.

Entsprechende Tätigkeiten sind im Lohngruppenverzeichnis i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 11 vom 22.3.1991 des Manteltarifvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter der Länder II der Lohngruppe 2 (Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist - Ziff. 1.9) zugeordnet.

Der Pförtner an der Nebenpforte hat insbesondere bekannte Fahrzeuge der Firma bzw. Mitarbeiter passieren zu lassen (vgl. BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 - und Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.6.1997 - L 2 J 3307/96 -). Die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte kann im Wechsel von Sitzen und Stehen ausgeübt werden und ist nicht mit dem Heben und Tragen von Lasten verbunden. Tätigkeiten eines Pförtners an der Nebenpforte erfordern auch keine besonderen sprachlichen Anforderungen an das Kommunikationsvermögen.

Pförtnertätigkeiten kommen darüber hinaus in den unterschiedlichsten Ausprägungen vor. Der Kläger könnte deshalb in einem Bereich eingesetzt werden, der nicht in erster Linie durch Publikumsverkehr geprägt ist, womit auch der von Dr. L. in seinem Sachverständigengutachten insoweit gemachten Einschränkung Rechnung getragen werden könnte. Pförtnertätigkeiten eignen sich auch für Personen, deren Hebe- und Tragefähigkeit eingeschränkt ist, weil derartige Einschränkungen sich - je nach konkretem Arbeitsplatz - berücksichtigen lassen (vgl. zur Pförtnertätigkeit faktisch Einarmiger und in der Schlüsselverwaltung Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -, gestützt auf entsprechende berufskundliche Feststellungen des - damaligen - Landesarbeitsamtes Baden-Württemberg). Es gibt nach Feststellungen des Berufsverbandes Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen e.V. sogar Tätigkeiten im Pfortenbereich, die lediglich im Sitzen ausgeführt werden können und bei denen der Pförtner nur auf ein Klingelzeichen hin die Tür öffnen muss. Der Senat hat deshalb bereits entschieden, dass selbst eine erhebliche Beeinträchtigung mit einer dadurch bedingten eingeschränkten Beweglichkeit und der Unfähigkeit, Lasten von mindestens 5 kg zu heben oder zu tragen, ihrer Art nach selbst bei Eintritt einer Verschlimmerung einer Pförtnertätigkeit der beschriebenen Art nicht entgegensteht (Urteil des erkennenden Senats vom 28.1.2004 - L 3 RJ 1120/03 -).

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht über die für die Tätigkeit als Pförtner notwendige Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit verfügt, sind aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens nicht ersichtlich.

Arbeitsplätze als Pförtner sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in genügender Anzahl vorhanden und sind nicht nur leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten, sondern werden auch mit Bewerbern vom freien Arbeitsmarkt besetzt (vgl. Urteil des 8. Senats des LSG Baden-Württemberg vom 17.10.1997 - L 8 J 262/97 -). Ob Arbeitsplätze als Pförtner an der Nebenpforte frei oder besetzt sind, ist nicht zu ermitteln, denn das Risiko, dass der Kläger möglicherweise keinen geeigneten Arbeitsplatz finden könnte, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 41; BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 19; BSG NZS 1993, 403, 404 und vom 21.7.1992 - 3 RA 13/91 -). Ebenso ist nicht festzustellen, ob der Kläger aus der genannten Verweisungstätigkeit die "erforderliche Lohnhälfte" seines bisherigen Bruttoeinkommens erzielen kann, denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist davon auszugehen, dass Versicherte, die - wie der Kläger - eine ihnen zumutbare Verweisungstätigkeit vollschichtig und regelmäßig verrichten können, damit auch in der Lage sind, die gesetzliche Lohnhälfte zu verdienen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 60 und BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95 -).

Soweit in den Sachverständigengutachten die Einhaltung - nicht näher quantifizierter - regelmäßiger Pausen für erforderlich gehalten werden, begründet dies keinen Rentenanspruch.

Denn es liegen hier keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass solche Arbeitsunterbrechungen insgesamt den Rahmen der von den Arbeitgebern den Arbeitnehmern zugestandenen persönlichen "Verteilzeiten" (zusätzliche Arbeitsunterbrechungen) überschreiten. Solche zusätzliche Möglichkeiten der Arbeitsunterbrechung für Erholung und persönliche Bedürfnisse über die Arbeitszeitregelungen hinaus sind in betriebsüblichen Arbeitszeitregelungen nach Maßgabe tarifvertraglicher Vereinbarungen vorgesehen (vgl. hierzu und für den Fall der Erforderlichkeit, jederzeit und kurzfristig kleine Pausen von nicht mehr als 5 bis 7 Minuten z. B. zur Einnahme einer kleinen Zwischenmahlzeit bzw. einer Blutzuckerselbstmessung bei diabetischer Stoffwechsellage einzulegen, Urteil des erkennenden Senats vom 05.07.2000 - L 3 RJ 847/99 -). Die Verteilzeiten sind erfahrungsgemäß mit 10 bis 12% der Arbeitszeit zu veranschlagen (für einen Erfahrungswert für die persönlichen Verteilzeiten in Höhe von 10% der Arbeitszeit: Handbuch des BMI für Personalbedarfsermittlung, 2. Auflage, 1997). Ausgehend von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Anteil persönlicher Verteilzeiten in Höhe von 10% errechnen sich damit insgesamt Verteilzeiten von 48 Minuten pro Arbeitstag (40: 5 x 60 x 10%).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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