Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 4012/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 5184/05 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 20.10.2005 aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10.08.2005 wird angeordnet, soweit der darin festgesetzte Erstattungsbetrag 424 EUR überschreitet (=562 EUR). Im Übrigen werden die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen und der Antrag der Antragstellerin abgelehnt.
Die Antragsgegnerin trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin beider Instanzen.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und teilweise begründet.
Entgegen der Ansicht des SG ist das Begehren der Klägerin auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gerichtet. Die am 1972 geborene Antragstellerin ist allein erziehende Mutter ihres am 2001 geborenen Kindes A ... Sie begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die teilweise Rückforderung erbrachter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer am 02.12.2005 eingelegten Beschwerde, der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat, gegen den ihr am 07.11.2005 zugestellten Beschluss des SG vom 20.10.2005, mit dem das SG auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende ihrer Klage S 6 AS 3787/05 gegen den Rückforderungsbescheid der Agentur für Arbeit Karlsruhe (AA) vom 10.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2005 insoweit festgestellt hat, als darin die Antragstellerin zur Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen verpflichtet wird (986 EUR), da ihr Widerspruch und ihre Klage kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hätten.
Der Senat ist - ebenso wie die Antragsgegnerin - der Ansicht, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 10.08.2005 nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, weshalb der angefochtene Beschluss des SG aufzuheben war. Zwar haben nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, worauf das SG maßgeblich abstellt. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Da Widerspruch und Klage nur aufschiebende Wirkung besitzen können, wenn Entscheidungen der Leistungsträger mit einem bloßen Anfechtungsbegehren angegangen werden, kommen lediglich Aufhebungsentscheidungen nach den §§ 45ff SGB X i.V.m. § 40 SGB II und Entscheidungen über die Absenkung und den Wegfall von bereits bewilligtem Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld gemäß den §§ 31, 32 SGB II in Betracht (st. Rspr. des erkennenden Senats vgl. Beschlüsse vom 20.03.2006 - L 8 AS 369/06 ER-B, 31.03.2006 - L 8 AS 238/06 ER-B, 08.05.2006 - L 8 AS 1730/06 ER-B; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 39 RdNr. 12).
Der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch der zwischenzeitlich erhobenen Klage bedarf es nicht. Die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung (Rspr. d. Senats aaO; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2005 § 86b RdNr. 19; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003 § 80 RdNr. 171).
Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der AA vom 10.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2005 sind teilweise erfüllt, soweit die Antragstellerin in diesem Bescheid verpflichtet wird, die für die Zeit von 01.01.2005 bis 30.06.2005 (Bescheid der AA Karlsruhe - Landkreis Karlsruhe vom 11.01.2005) und für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 (Bescheid der AA Karlsruhe vom 13.06.2005) erhaltenen Leistungen über den Betrag von 424 EUR hinaus (= 562 EUR ) zu erstatten. Insoweit war die aufschiebende Wirkung anzuordnen und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen sind die Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Teilrückforderungsbetrages in Höhe vom 424 EUR nicht erfüllt, weshalb der Antrag der Antragstellerin insoweit abzulehnen war.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs aufgrund von § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen (Krodel, Der sozialgerichtliche Rechtsschutz in Anfechtungssachen, NZS 2001, 449, 453). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (kritisch hierzu Eicher a.a.O. § 39 RdNr. 3). Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung (Eicher a.a.O. RdNr. 2) kann aber im Einzelfall auch zu Gunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Aufl. 2005, RdNr. 195). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze anzuwenden (Krodel a.a.O. RdNr. 205). Danach sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht erginge, die Klage später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (st. Rspr des BVerfG; vgl. BVerfG NJW 2003, 2598, 2599 m.w.N.). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich zudem aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928)
Im vorliegenden Fall ergibt die nach den oben dargestellten Grundsätzen vorzunehmende Abwägung, dass das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10.08.2005 überwiegt, soweit sie durch diesen Bescheid zur teilweisen Rückzahlung der für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.08.2005 erfolgten Leistung in Höhe von 562 EUR verpflichtet wird. Denn die Klage gegen den Bescheid vom 10.08.2005 hat nach summarischer Prüfung des aktenkundigen Sachverhalts insoweit teilweise Aussicht auf Erfolg. Im Übrigen überwiegt jedoch das Interesse der Antragsgegnerin an der Vollziehung des Bescheides hinsichtlich des Teilrückforderungsbetrages in Höhe von 424 EUR.
Im genannten Zeitraum ist dadurch eine Überzahlung der erbrachten Leistungen eingetreten, dass bei A zu berücksichtigender Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Höhe von monatlich 122 EUR (für die Zeit von 01.01.2005 bis 30.06.2005) und monatlich 127 EUR (für die Zeit von 01.07.2005 bis 31.08.2005) nicht berücksichtigt wurden, weil nach Aktenlage die Antragstellerin diese Leistungen bei den Antragstellungen nicht mitteilte und die Antragsgegnerin hiervon erst nachträglich mit Schreiben Jugendamtes des Landratsamtes Karlsruhe - Außenstelle Bruchsal - vom 07.06.2005 Kenntnis erlangte.
Als Rechtsgrundlage des angegriffenen Rücknahmebescheides kommt damit § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3, Abs. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2 SGB III in Betracht. Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
Die erforderliche Sorgfalt verletzt in besonders schwerem Maße, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss ( BSGE 42, 184 , 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSGE 62, 32 , 35 = SozR 4100 § 71 Nr. 2); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: BSGE 35, 108 , 112; 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 20).
Diese Voraussetzungen liegen bei der Antragstellerin allerdings mit großer Wahrscheinlichkeit vor.
Nach Aktenlage dürfte vorliegend davon auszugehen sein, dass die Antragstellerin Unterhaltsvorschuss nach dem UVG für A bei den Antragstellungen nicht angegeben hat. Zwar bestreitet die Klägerin einen solchen Sachverhalt (zuletzt Schreiben vom 13.06.2006). Ihr im Beschwerdeverfahren vorgebrachter Einwand, sie habe die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin Frau U. bei der Antragstellung auf die Zahlungen nach dem UVG hingewiesen, findet in der Akte jedoch keinen Anhaltspunkt und wir überdies durch die vom Senat eingeholte dienstliche Äußerung dieser Sachbearbeiterin vom 25.04.2006 überzeugend in Zweifel gezogen. Der Antragstellerin hätte sich ohne weiters aufdrängen müssen, von sich aus die Zahlungen nach dem UVG bei den Antragstellungen anzugeben, so dass ihr grobe Fahrlässigkeit zu Last zu legen sein dürfte. Hierauf dürfte es jedoch nicht maßgeblich ankommen. Denn selbst wenn mit der Antragstellerin davon ausgegangen würde, sie habe den Unterhaltsvorschuss jeweils angegeben, dürften die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SBG X für die rückwirkende teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung vorliegen. Aus den den Bewilligungsbescheiden jeweils beigefügten Berechnungsbögen war für die Antragstellerin ohne weiteres erkennbar, dass für ihr Kind lediglich Kindergeld (ohne den Unterhaltsvorschuss) in Höhe von monatlich 154 EUR als Einkommen berücksichtigt worden ist. Der Antragstellerin dürfte danach auch zur Last zu legen sein, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt zu haben.
Die Klage der Antragstellerin hat jedoch hinsichtlich der Höhe des von der Antragsgegnerin geltend gemachten Überzahlungsbetrages Aussicht auf Erfolg. Die von der Antragsgegnerin vorgenommen Berechnung des Überzahlungsbetrages, wie diese im Schriftsatz vom 09.02.2006 auf Bitten des Senates erläutert hat, dürfte nicht zutreffend sein, was ggf. den näheren Abklärung im Hauptsachverfahren bedarf.
Unter Berücksichtigung der an A gezahlten Leistungen nach dem UVG ergibt sich für die erbrachten Leistungen, die von der Antragsgegnerin zu tragen sind, für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.08.2005 lediglich ein Überzahlungsbetrag in Höhe von 424 EUR (Anspruch mtl. 469 EUR statt bewilligte 522 EUR = 53 EUR X 8 Monate). Hinsichtlich der vom Kommunalen Träger aufzubringenden Leistungen für Kosten der Unterkunft ist in dem genannten Zeitraum zwar ein weiterer Überzahlungsbetrag in Höhe von 562 EUR (Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 Anspruch mtl. 248 EUR statt bewilligte 317 EUR = 69 EUR X 6 Monate = 414 EUR und Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.08.2005 Anspruch 243 EUR statt bewilligten 317 EUR = 74 EUR X 2 Monate = 148 EUR) entstanden. Es bestehen aber Zweifel, ob die Antragsgegnerin befugt ist, diese Überzahlung insgesamt geltend zu machen, wie dies im Bescheid vom 10.08.2005 erfolgt ist. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 ist für Kosten der Unterkunft eine Bewilligung durch den Landkreis Karlsruhe selbst erfolgt, der mit Änderungsbescheid vom 10.08.2005 weiter Leistungen für Kosten der Unterkunft der Antragstellerin auf mtl. 243 EUR abgesenkt und einen gesonderten Rückforderungsbescheid angekündigt hat (Bescheid vom 10.08.2005). Für diesen Zeitraum ist mithin eine Überzahlung von Leistungen durch die Antragsgegnerin nicht erfolgt was einer Erstattungspflicht der Antragstellerin an die Antragsgegnerin entgegensteht. Entsprechendes dürfte aber auch für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 gelten. Zwar wurden der Antragstellerin für diesen Zeitraum durch die Antragsgegnerin und den Landkreis Karlsruhe mit bestandskräftigem (einheitlichem) Bescheid vom 11.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts/Sozialgeld und für Kosten der Unterkunft bewilligt. Die Arbeitsgemeinschaft zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Karlsruhe besteht nach Aktenlage jedoch (spätestens seit dem 01.07.2005) nicht mehr, so dass zur Zeit des Ergehens des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheides von der getrennten Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Landkreises Karlsruhe für die Leistungen der Unterkunft auszugehen ist. Damit dürfte § 44 Abs. 3 SGB X zur Anwendung kommen. Diese Vorschrift ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 5 SGB X vorliegend anwendbar. Gemäß § 44 Abs. 3 SGB X entscheidet über die Rücknahme nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Danach dürfte die Rückforderung der überzahlten Leistungen für Kosten der Unterkunft (auch für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005) in Höhe von insgesamt 562 EUR in der Zuständigkeit des Landkreises Karlsruhe liegen. Dass zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Karlsruhe eine wirksame Vereinbarung besteht, die eine andere Bewertung rechtfertigt, ist nicht ersichtlich und wird insbesondere von der Antragsgegnerin in der vom Senat erbetenen Erläuterung des Rückforderungsbetrages auch nicht geltend gemacht. Die Zweifel an der insoweit fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin rechtfertigen es, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin anzuordnen und die Beschwerde der Antragsgegnerin insoweit zurückzuweisen. Im Übrigen war den Antrag der Antragstellerin jedoch abzulehnen. Denn die Antragstellerin nuss damit rechnen, dass auch der Landkreis Karlsruhe Rückzahlungsansprüche geltend macht. Es erscheint daher sachgerecht, die Frage der sachlichen Zuständigkeit im Hauptsacheverfahren zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dabei wurde berücksichtigt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur teilweise angeordnet wurde.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin trägt zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin beider Instanzen.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172 Abs. 1, 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und teilweise begründet.
Entgegen der Ansicht des SG ist das Begehren der Klägerin auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gerichtet. Die am 1972 geborene Antragstellerin ist allein erziehende Mutter ihres am 2001 geborenen Kindes A ... Sie begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die teilweise Rückforderung erbrachter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer am 02.12.2005 eingelegten Beschwerde, der das Sozialgericht Karlsruhe (SG) nicht abgeholfen hat, gegen den ihr am 07.11.2005 zugestellten Beschluss des SG vom 20.10.2005, mit dem das SG auf den Antrag der Antragstellerin die aufschiebende ihrer Klage S 6 AS 3787/05 gegen den Rückforderungsbescheid der Agentur für Arbeit Karlsruhe (AA) vom 10.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2005 insoweit festgestellt hat, als darin die Antragstellerin zur Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen verpflichtet wird (986 EUR), da ihr Widerspruch und ihre Klage kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hätten.
Der Senat ist - ebenso wie die Antragsgegnerin - der Ansicht, dass der Widerspruch der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 10.08.2005 nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, weshalb der angefochtene Beschluss des SG aufzuheben war. Zwar haben nach § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG Widerspruch und Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung, worauf das SG maßgeblich abstellt. Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch in den durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen (§ 86a Abs. 2 Nr. 4 SGG). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Nach § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Klage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Da Widerspruch und Klage nur aufschiebende Wirkung besitzen können, wenn Entscheidungen der Leistungsträger mit einem bloßen Anfechtungsbegehren angegangen werden, kommen lediglich Aufhebungsentscheidungen nach den §§ 45ff SGB X i.V.m. § 40 SGB II und Entscheidungen über die Absenkung und den Wegfall von bereits bewilligtem Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld gemäß den §§ 31, 32 SGB II in Betracht (st. Rspr. des erkennenden Senats vgl. Beschlüsse vom 20.03.2006 - L 8 AS 369/06 ER-B, 31.03.2006 - L 8 AS 238/06 ER-B, 08.05.2006 - L 8 AS 1730/06 ER-B; Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 39 RdNr. 12).
Der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch der zwischenzeitlich erhobenen Klage bedarf es nicht. Die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung (Rspr. d. Senats aaO; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 8. Aufl. 2005 § 86b RdNr. 19; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003 § 80 RdNr. 171).
Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der AA vom 10.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2005 sind teilweise erfüllt, soweit die Antragstellerin in diesem Bescheid verpflichtet wird, die für die Zeit von 01.01.2005 bis 30.06.2005 (Bescheid der AA Karlsruhe - Landkreis Karlsruhe vom 11.01.2005) und für die Zeit vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 (Bescheid der AA Karlsruhe vom 13.06.2005) erhaltenen Leistungen über den Betrag von 424 EUR hinaus (= 562 EUR ) zu erstatten. Insoweit war die aufschiebende Wirkung anzuordnen und die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen sind die Voraussetzungen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Teilrückforderungsbetrages in Höhe vom 424 EUR nicht erfüllt, weshalb der Antrag der Antragstellerin insoweit abzulehnen war.
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs aufgrund von § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Die öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsakts und die privaten Interessen an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen (Krodel, Der sozialgerichtliche Rechtsschutz in Anfechtungssachen, NZS 2001, 449, 453). Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 39 SGB II dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt (kritisch hierzu Eicher a.a.O. § 39 RdNr. 3). Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung (Eicher a.a.O. RdNr. 2) kann aber im Einzelfall auch zu Gunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Aufl. 2005, RdNr. 195). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur einstweiligen Anordnung entwickelten Grundsätze anzuwenden (Krodel a.a.O. RdNr. 205). Danach sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die Eilentscheidung zu Gunsten des Antragstellers nicht erginge, die Klage später aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte Eilentscheidung erlassen würde, der Klage aber der Erfolg zu versagen wäre (st. Rspr des BVerfG; vgl. BVerfG NJW 2003, 2598, 2599 m.w.N.). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich zudem aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928)
Im vorliegenden Fall ergibt die nach den oben dargestellten Grundsätzen vorzunehmende Abwägung, dass das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10.08.2005 überwiegt, soweit sie durch diesen Bescheid zur teilweisen Rückzahlung der für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.08.2005 erfolgten Leistung in Höhe von 562 EUR verpflichtet wird. Denn die Klage gegen den Bescheid vom 10.08.2005 hat nach summarischer Prüfung des aktenkundigen Sachverhalts insoweit teilweise Aussicht auf Erfolg. Im Übrigen überwiegt jedoch das Interesse der Antragsgegnerin an der Vollziehung des Bescheides hinsichtlich des Teilrückforderungsbetrages in Höhe von 424 EUR.
Im genannten Zeitraum ist dadurch eine Überzahlung der erbrachten Leistungen eingetreten, dass bei A zu berücksichtigender Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Höhe von monatlich 122 EUR (für die Zeit von 01.01.2005 bis 30.06.2005) und monatlich 127 EUR (für die Zeit von 01.07.2005 bis 31.08.2005) nicht berücksichtigt wurden, weil nach Aktenlage die Antragstellerin diese Leistungen bei den Antragstellungen nicht mitteilte und die Antragsgegnerin hiervon erst nachträglich mit Schreiben Jugendamtes des Landratsamtes Karlsruhe - Außenstelle Bruchsal - vom 07.06.2005 Kenntnis erlangte.
Als Rechtsgrundlage des angegriffenen Rücknahmebescheides kommt damit § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3, Abs. 4 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II und § 330 Abs. 2 SGB III in Betracht. Danach ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) oder der Begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X).
Die erforderliche Sorgfalt verletzt in besonders schwerem Maße, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss ( BSGE 42, 184 , 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSGE 62, 32 , 35 = SozR 4100 § 71 Nr. 2); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie den besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff: BSGE 35, 108 , 112; 44, 264, 273 = SozR 5870 § 13 Nr. 20).
Diese Voraussetzungen liegen bei der Antragstellerin allerdings mit großer Wahrscheinlichkeit vor.
Nach Aktenlage dürfte vorliegend davon auszugehen sein, dass die Antragstellerin Unterhaltsvorschuss nach dem UVG für A bei den Antragstellungen nicht angegeben hat. Zwar bestreitet die Klägerin einen solchen Sachverhalt (zuletzt Schreiben vom 13.06.2006). Ihr im Beschwerdeverfahren vorgebrachter Einwand, sie habe die Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin Frau U. bei der Antragstellung auf die Zahlungen nach dem UVG hingewiesen, findet in der Akte jedoch keinen Anhaltspunkt und wir überdies durch die vom Senat eingeholte dienstliche Äußerung dieser Sachbearbeiterin vom 25.04.2006 überzeugend in Zweifel gezogen. Der Antragstellerin hätte sich ohne weiters aufdrängen müssen, von sich aus die Zahlungen nach dem UVG bei den Antragstellungen anzugeben, so dass ihr grobe Fahrlässigkeit zu Last zu legen sein dürfte. Hierauf dürfte es jedoch nicht maßgeblich ankommen. Denn selbst wenn mit der Antragstellerin davon ausgegangen würde, sie habe den Unterhaltsvorschuss jeweils angegeben, dürften die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SBG X für die rückwirkende teilweise Aufhebung der Leistungsbewilligung vorliegen. Aus den den Bewilligungsbescheiden jeweils beigefügten Berechnungsbögen war für die Antragstellerin ohne weiteres erkennbar, dass für ihr Kind lediglich Kindergeld (ohne den Unterhaltsvorschuss) in Höhe von monatlich 154 EUR als Einkommen berücksichtigt worden ist. Der Antragstellerin dürfte danach auch zur Last zu legen sein, die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt zu haben.
Die Klage der Antragstellerin hat jedoch hinsichtlich der Höhe des von der Antragsgegnerin geltend gemachten Überzahlungsbetrages Aussicht auf Erfolg. Die von der Antragsgegnerin vorgenommen Berechnung des Überzahlungsbetrages, wie diese im Schriftsatz vom 09.02.2006 auf Bitten des Senates erläutert hat, dürfte nicht zutreffend sein, was ggf. den näheren Abklärung im Hauptsachverfahren bedarf.
Unter Berücksichtigung der an A gezahlten Leistungen nach dem UVG ergibt sich für die erbrachten Leistungen, die von der Antragsgegnerin zu tragen sind, für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.08.2005 lediglich ein Überzahlungsbetrag in Höhe von 424 EUR (Anspruch mtl. 469 EUR statt bewilligte 522 EUR = 53 EUR X 8 Monate). Hinsichtlich der vom Kommunalen Träger aufzubringenden Leistungen für Kosten der Unterkunft ist in dem genannten Zeitraum zwar ein weiterer Überzahlungsbetrag in Höhe von 562 EUR (Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 Anspruch mtl. 248 EUR statt bewilligte 317 EUR = 69 EUR X 6 Monate = 414 EUR und Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.08.2005 Anspruch 243 EUR statt bewilligten 317 EUR = 74 EUR X 2 Monate = 148 EUR) entstanden. Es bestehen aber Zweifel, ob die Antragsgegnerin befugt ist, diese Überzahlung insgesamt geltend zu machen, wie dies im Bescheid vom 10.08.2005 erfolgt ist. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 ist für Kosten der Unterkunft eine Bewilligung durch den Landkreis Karlsruhe selbst erfolgt, der mit Änderungsbescheid vom 10.08.2005 weiter Leistungen für Kosten der Unterkunft der Antragstellerin auf mtl. 243 EUR abgesenkt und einen gesonderten Rückforderungsbescheid angekündigt hat (Bescheid vom 10.08.2005). Für diesen Zeitraum ist mithin eine Überzahlung von Leistungen durch die Antragsgegnerin nicht erfolgt was einer Erstattungspflicht der Antragstellerin an die Antragsgegnerin entgegensteht. Entsprechendes dürfte aber auch für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 gelten. Zwar wurden der Antragstellerin für diesen Zeitraum durch die Antragsgegnerin und den Landkreis Karlsruhe mit bestandskräftigem (einheitlichem) Bescheid vom 11.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts/Sozialgeld und für Kosten der Unterkunft bewilligt. Die Arbeitsgemeinschaft zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Karlsruhe besteht nach Aktenlage jedoch (spätestens seit dem 01.07.2005) nicht mehr, so dass zur Zeit des Ergehens des streitgegenständlichen Rückforderungsbescheides von der getrennten Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Landkreises Karlsruhe für die Leistungen der Unterkunft auszugehen ist. Damit dürfte § 44 Abs. 3 SGB X zur Anwendung kommen. Diese Vorschrift ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 5 SGB X vorliegend anwendbar. Gemäß § 44 Abs. 3 SGB X entscheidet über die Rücknahme nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist. Danach dürfte die Rückforderung der überzahlten Leistungen für Kosten der Unterkunft (auch für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005) in Höhe von insgesamt 562 EUR in der Zuständigkeit des Landkreises Karlsruhe liegen. Dass zwischen der Antragsgegnerin und dem Landkreis Karlsruhe eine wirksame Vereinbarung besteht, die eine andere Bewertung rechtfertigt, ist nicht ersichtlich und wird insbesondere von der Antragsgegnerin in der vom Senat erbetenen Erläuterung des Rückforderungsbetrages auch nicht geltend gemacht. Die Zweifel an der insoweit fehlenden sachlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin rechtfertigen es, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin anzuordnen und die Beschwerde der Antragsgegnerin insoweit zurückzuweisen. Im Übrigen war den Antrag der Antragstellerin jedoch abzulehnen. Denn die Antragstellerin nuss damit rechnen, dass auch der Landkreis Karlsruhe Rückzahlungsansprüche geltend macht. Es erscheint daher sachgerecht, die Frage der sachlichen Zuständigkeit im Hauptsacheverfahren zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dabei wurde berücksichtigt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nur teilweise angeordnet wurde.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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