Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 2288/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5392/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2005 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe zur Übernahme des vollen - und nicht nur hälftigen - Beitrags zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung verpflichtet ist.
Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für über 65-Jährige nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII). Seine Ehefrau bezieht seit dem 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Am 1. Dezember 2004 beantragte der Kläger die Übernahme des Beitrags zu seiner Hausrat- und Haftpflichtversicherung in Höhe von insgesamt 105,57 Euro, der nach der vorgelegten Beitragsrechnung am 1. Januar 2005 fällig wurde.
Durch Bescheid vom 25. Januar 2005 gewährte der Beklagte dem Kläger die Hälfte des Beitrages zur Hausratversicherung für das Jahr 2005. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, Versicherungsbeiträge gehörten seit dem 01.01.2005 nicht mehr zum notwendigen Lebensunterhalt. Sie könnten jedoch bei Einkommensbeziehern vom Einkommen abgezogen werden. Dieses Jahr werde die Absetzung vom Einkommen jedoch nicht vorgenommen, da der Bescheid für Januar 2005 bereits ergangen sei. Hausratversicherungen stellten bei Ehegatten einen gemeinsamen Bedarf dar. Die andere Hälfte des Versicherungsbeitrags betreffe die Ehefrau des Klägers, die nicht nach dem SGB XII leistungsberechtigt sei. Daher beschränke sich die Leistung auf die Hälfte des Versicherungsbeitrags.
Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 zurückgewiesen.
Am 20. April 2005 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Mit Urteil vom 19. Oktober 2005 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Kläger durch Einschreiben mit Rückschein am 12. November 2005 zugestellte Urteil verwiesen.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2005, ausweislich des Eingangsstempels des SG dort am 14. Dezember 2005 eingegangen, hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht eingelegt.
Auf die gerichtliche Verfügung vom 21. Dezember 2005, mit welcher der Kläger auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Februar 2006 vorgetragen, er leide an einer psychischen Störung sowie an der Parkinson-Krankheit, weshalb er die Berufungsfrist nicht habe einhalten können. Ergänzend führte er dazu unter dem 15.03.2006 aus, er leide an folgenden psychischen Krankheiten: "Zwangs- und Angstneurosen, Depressionen wie Unlust, nicht fähig zu denken, Parkinson - wie Zittern der Hände, daher zeitweilig unfähig zu schreiben, Alzheimer wie Vergesslichkeit u.a.".
Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 sind die Beteiligten auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung durch Beschluss als unzulässig hingewiesen worden; hierauf ist seitens des Klägers keine Reaktion erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2005 sowie den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherung in voller Höhe zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann nach Satz 2 der Bestimmung durch Beschluss ergehen; der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern; Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden.
Die Berufung des Klägers ist zwar wegen der Berufungszulassung im angegriffenen Urteil des SG statthaft (vgl. § 144 Abs. 2 und 3 SGG) und auch im Sinne des § 151 Abs. 1 und 2 SGG formgerecht eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unzulässig, weil sie vom Kläger nicht rechtzeitig eingelegt wurde.
Nach § 151 Absatz 1 SGG ist die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Urteile, die - wie hier - verkündet worden sind, sind zuzustellen (§ 135 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG); zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG); fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (Abs. 3 a.a.O.). Vorliegend ist die Berufungsfrist versäumt, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe gegeben sind.
Das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 SGG) versehene Urteil des SG vom 19. Oktober 2005 ist dem Kläger am 12. November 2005 durch Einschreiben mit Rückschein (§ 175 ZPO) wirksam zugestellt worden. Damit endete die Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) für den Kläger am Montag, den 12. Dezember 2005. Demgegenüber ist seine Berufung ausweislich des Eingangsstempels des SG dort erst am 14. Dezember 2005 eingegangen. Damit ist die Berufung verspätet eingelegt worden.
Wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung kann dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wiedereinsetzung ist (nur) zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 67 Rdnr. 3 m.w.N.). Gründe, welche den Kläger an einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert haben, sind indes von ihm weder substantiiert vorgebracht noch sonst wie ersichtlich. Der Kläger hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund seiner dargelegten psychischen und physischen Erkrankungen tatsächlich ohne sein Verschulden gehindert war, innerhalb der gesetzlichen Frist Berufung einzulegen oder einlegen zu lassen.
Eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache ist dem Senat mithin verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe zur Übernahme des vollen - und nicht nur hälftigen - Beitrags zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung verpflichtet ist.
Der Kläger bezieht seit dem 1. Januar 2005 Leistungen der Grundsicherung für über 65-Jährige nach dem 4. Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII). Seine Ehefrau bezieht seit dem 1. Januar 2005 Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).
Am 1. Dezember 2004 beantragte der Kläger die Übernahme des Beitrags zu seiner Hausrat- und Haftpflichtversicherung in Höhe von insgesamt 105,57 Euro, der nach der vorgelegten Beitragsrechnung am 1. Januar 2005 fällig wurde.
Durch Bescheid vom 25. Januar 2005 gewährte der Beklagte dem Kläger die Hälfte des Beitrages zur Hausratversicherung für das Jahr 2005. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, Versicherungsbeiträge gehörten seit dem 01.01.2005 nicht mehr zum notwendigen Lebensunterhalt. Sie könnten jedoch bei Einkommensbeziehern vom Einkommen abgezogen werden. Dieses Jahr werde die Absetzung vom Einkommen jedoch nicht vorgenommen, da der Bescheid für Januar 2005 bereits ergangen sei. Hausratversicherungen stellten bei Ehegatten einen gemeinsamen Bedarf dar. Die andere Hälfte des Versicherungsbeitrags betreffe die Ehefrau des Klägers, die nicht nach dem SGB XII leistungsberechtigt sei. Daher beschränke sich die Leistung auf die Hälfte des Versicherungsbeitrags.
Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 zurückgewiesen.
Am 20. April 2005 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Mit Urteil vom 19. Oktober 2005 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das dem Kläger durch Einschreiben mit Rückschein am 12. November 2005 zugestellte Urteil verwiesen.
Mit Schreiben vom 13. Dezember 2005, ausweislich des Eingangsstempels des SG dort am 14. Dezember 2005 eingegangen, hat der Kläger Berufung zum Landessozialgericht eingelegt.
Auf die gerichtliche Verfügung vom 21. Dezember 2005, mit welcher der Kläger auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Februar 2006 vorgetragen, er leide an einer psychischen Störung sowie an der Parkinson-Krankheit, weshalb er die Berufungsfrist nicht habe einhalten können. Ergänzend führte er dazu unter dem 15.03.2006 aus, er leide an folgenden psychischen Krankheiten: "Zwangs- und Angstneurosen, Depressionen wie Unlust, nicht fähig zu denken, Parkinson - wie Zittern der Hände, daher zeitweilig unfähig zu schreiben, Alzheimer wie Vergesslichkeit u.a.".
Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 sind die Beteiligten auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung durch Beschluss als unzulässig hingewiesen worden; hierauf ist seitens des Klägers keine Reaktion erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2005 sowie den Bescheid des Beklagten vom 25. Januar 2005 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. März 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für Hausrat- und Haftpflichtversicherung in voller Höhe zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte des Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann nach Satz 2 der Bestimmung durch Beschluss ergehen; der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern; Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden.
Die Berufung des Klägers ist zwar wegen der Berufungszulassung im angegriffenen Urteil des SG statthaft (vgl. § 144 Abs. 2 und 3 SGG) und auch im Sinne des § 151 Abs. 1 und 2 SGG formgerecht eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unzulässig, weil sie vom Kläger nicht rechtzeitig eingelegt wurde.
Nach § 151 Absatz 1 SGG ist die Berufung binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1 SGG). Urteile, die - wie hier - verkündet worden sind, sind zuzustellen (§ 135 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG); zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher nach der Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG); fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages (Abs. 3 a.a.O.). Vorliegend ist die Berufungsfrist versäumt, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe gegeben sind.
Das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (vgl. § 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 SGG) versehene Urteil des SG vom 19. Oktober 2005 ist dem Kläger am 12. November 2005 durch Einschreiben mit Rückschein (§ 175 ZPO) wirksam zugestellt worden. Damit endete die Berufungsfrist (§ 151 Abs. 1 SGG) für den Kläger am Montag, den 12. Dezember 2005. Demgegenüber ist seine Berufung ausweislich des Eingangsstempels des SG dort erst am 14. Dezember 2005 eingegangen. Damit ist die Berufung verspätet eingelegt worden.
Wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung kann dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Wiedereinsetzung ist (nur) zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine Verfahrensfrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt aufgewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung zuzumuten sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 67 Rdnr. 3 m.w.N.). Gründe, welche den Kläger an einer rechtzeitigen Einlegung der Berufung gehindert haben, sind indes von ihm weder substantiiert vorgebracht noch sonst wie ersichtlich. Der Kläger hat insbesondere nicht glaubhaft gemacht, dass er aufgrund seiner dargelegten psychischen und physischen Erkrankungen tatsächlich ohne sein Verschulden gehindert war, innerhalb der gesetzlichen Frist Berufung einzulegen oder einlegen zu lassen.
Eine Prüfung des klägerischen Begehrens in der Sache ist dem Senat mithin verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
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