L 16 AL 1037/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 57 AL 2611/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 AL 1037/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Höhe der dem Kläger für die Zeit ab 21. April 2003 bewilligten Arbeitslosenhil-fe (Alhi).

Der am 1953 geborene, verheiratete und mit seiner Ehefrau zusammen lebende Kläger war zuletzt bis Juli 1992 versicherungspflichtig beschäftigt. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) bis zum 31. Juli 1993 (Anspruchserschöpfung ab 02. August 1993) gewährte ihm die Beklagte Anschluss-Alhi für die Zeit ab 31. August 1993. Für den am 21. April 2002 begin-nenden Bewilligungsabschnitt belief sich der wöchentliche Leistungssatz der Alhi auf 125,09 EUR, 122,92 EUR (ab 01. Juli 2002) bzw. 121,66 EUR (ab 01. Januar 2003) unter Zugrundelegung eines gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 295,00 EUR (ab 01. Juli 2002: 290,00 EUR); ein Anrechnungsbetrag ergab sich aus dem Einkommen der berufstätigen Ehefrau des Klägers wie in den früheren Bewilligungszeiträumen nicht.

Mit seinem Fortzahlungsantrag vom April 2003 legte der Kläger eine Einkommensbescheini-gung seiner Ehefrau für die Monate Januar bis März 2003 (monatliches Bruttoarbeitsentgelt = 1.439,39 EUR; Nettoentgelt monatlich = 755,02 EUR) vor und bezifferte die Aufwendungen für Ver-sicherungen (Hausratversicherung, private Haftpflichtversicherung, Rechtsschutzversicherung und Glasversicherung) auf insgesamt 463,39 EUR jährlich (= 38,62 EUR monatlich). Mit Bescheid vom 15. April 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi für die Zeit ab 21. April 2003 bis zum 20. April 2004 unter Berücksichtigung eines Anrechnungsbetrags aus dem Einkommen der Ehefrau in Höhe von 229,21 EUR monatlich (wöchentlich = 52,92 EUR) nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 290,00 EUR in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 68,74 EUR; die Beklagte brachte dabei das Einkommen der Ehefrau des Klägers nach der Ein-kommensbescheinigung abzüglich eines Pauschbetrages für Versicherungen in Höhe von 3% des Brutto- bzw. Nettoeinkommens für Versicherungen (= 43,48 EUR monatlich) und eines Frei-betrages in Höhe von 482,33 EUR in Ansatz. Der Widerspruch des Klägers hiergegen blieb erfolg-los (Widerspruchsbescheid vom 09. Mai 2003).

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Gewährung höherer Alhi für die Zeit ab 21. April 2003 ohne Anrechnung des Ehegatteneinkommens gerichtete Klage mit Urteil vom 06. Juni 2005 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf höhere Alhi für die Zeit ab 21. April 2003. Die Beklagte habe die gesetzlichen Anrechnungsvorschriften, gegen die verfassungsrechtliche Be-denken nicht ersichtlich seien, zutreffend angewandt. Bedürftig sei ein Arbeitsloser nach § 193 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreite oder bestreiten könne und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht errei-che. Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen gehöre auch das Einkommen des vom Ar-beitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, soweit es den Freibetrag übersteige (§ 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III). Vorliegend belaufe sich der Freibetrag in Höhe der Alhi, die der Ehefrau des Klägers hypothetisch zustünde, nach der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2003 unter Berücksichtigung ihres Bruttoarbeitsentgelts in der Leistungsgruppe D (Steuerklas-se V) ohne Berücksichtigung eines Kindes auf 88,62 EUR wöchentlich (= 384,02 EUR monatlich), so dass der Mindestfreibetrag in Höhe von 80% des steuerlichen Grundfreibetrags (= 482,33 EUR monatlich) höher und damit zu berücksichtigen gewesen sei. Abzusetzen sei weiterhin der Pauschbetrag des § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III für angemessene Versicherungen. Die Anwendung dieser Vorschrift wirke sich für den Kläger nicht nachteilig aus, da die vorgetra-genen tatsächlichen Aufwendungen für Versicherungen in Höhe von 38,62 EUR monatlich den in Abzug gebrachten Pauschbetrag von 43,48 EUR monatlich unterschreiten würden. Aus der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Rechtslage, die höhere Absetzungsbeträge vorgesehen ha-be, könne der Kläger für den hier streitigen Bewilligungszeitraum keine Rechte herleiten. Ver-fassungsrechtliche Bedenken gegen die nunmehr anzuwendenden Vorschriften seien nicht er-sichtlich. Der Kläger werde auch gegenüber dauernd getrennt lebenden Partnern nicht in ver-fassungswidriger Weise benachteiligt. Denn das dauernde Getrenntleben von ehemals Verhei-rateten bzw. ehemaligen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft stelle einen in we-sentlicher Hinsicht anderen Sachverhalt dar.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er rügt weiterhin, dass die Ein-kommensanrechnung vorliegend zu dem verfassungswidrigen Ergebnis führe, dass ein ge-schiedener oder dauernd getrennt lebender Ehegatte besser gestellt werde als der Partner in einer intakten Ehe. Dies stelle einen Verstoß gegen Artikel 6 Grundgesetz (GG) und den Gleichheitsgrundsatz dar; auf seine Schriftsätze vom 19.Juli 2005, 06. Oktober 2005, 24. Ok-tober 2005 und 14. November 2005 wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 15. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 09. Mai 2003 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 21. April 2003 höhere Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung des Ehegatteneinkommens zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Absatz 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung des Klä-gers durch Beschluss zurückweisen können, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Alhi für den vorlie-gend streitigen Bewilligungszeitraum vom 21. April 2003 bis zum 20. April 2004 (vgl. § 190 Abs. 3 Satz 1 SGB III in der bis zum 31. März 2004 geltenden Fassung) ohne Anrechnung des Einkommens seiner Ehefrau; die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden zutreffend einen wöchentlichen Anrechnungsbetrag in Höhe von 52,92 EUR in Ansatz gebracht.

Gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (im fol-genden ohne Zusatz zitiert) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Alhi, die arbeitslos sind, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben, einen Anspruch auf Alg mangels Erfül-lung der Anwartschaftszeit nicht haben, in der Vorfrist Alg bezogen haben, ohne dass der An-spruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten für die Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist und bedürftig sind. Der Kläger war in dem vorliegend in Rede stehenden Zeitraum arbeits-los, beim Arbeitsamt bzw. der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und hatte auch die Vor-aussetzungen des § 190 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 SGB III – unstreitig – erfüllt. Er war auch – was noch darzulegen sein wird – bedürftig im Sinne des § 193 Abs. 1 SGB III.

Die Höhe der Alhi errechnet sich gemäß § 195 SGB III unter Berücksichtigung des Leistungs-entgelts, der sich nach dem Familienstatus richtenden Nettolohnersatzquote sowie nach dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen. Das aus der Leistungsentgeltverordnung er-sichtliche Leistungsentgelt (§§ 151 Abs. 2 Nr. 2, 198 Satz 2 Nr. 4 SGB III) ergibt sich seiner-seits aus zwei weiteren Kriterien, einerseits aus den Bemessungsentgelt und zum anderen aus der die pauschalen gesetzlichen Entgeltabzüge vom Bemessungsentgelt bestimmenden Lohnsteuerklasse (§§ 136, 137 SGB III). Unter Zugrundelegung der genannten Vorschriften ergibt sich – vor Anrechnung – bei einem wöchentlichen Arbeitsentgelt (Bemessungsentgelt) des Klägers von gerundet 290,00 EUR in der Leistungsgruppe C bei einem gemäß § 195 Nr. 1 SGB III anwendbaren Leistungssatz von 53 % des Leistungsentgelts nach der maßgeblichen Leistungsentgeltverordnung 2003 ein Alhi-Anspruch des Klägers von 121,66 EUR wöchentlich. Von diesem wöchentlichen Leistungsbetrag ist ein Anrechnungsbetrag von 52,92 EUR abzuziehen, so dass ein Alhi-Leistungsanspruch des Klägers in Höhe von wöchentlich 68,74 EUR für den Be-willigungszeitraum vom 21. April 2003 bis zum 20. April 2004 verbleibt.

Nach § 193 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichti-gende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Zu berücksichtigendes Einkommen ist nach § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III zunächst das Einkommen des Arbeitslosen, soweit es nicht als Ne-beneinkommen anzurechnen ist. Nach § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III ist auch das Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, zu Lasten des An-tragstellers als Einkommen zu berücksichtigen, soweit es die vorgesehenen Freibeträge im Sin-ne des § 194 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 SGB III übersteigt. Nach den letztgenannten Vorschrif-ten ist Freibetrag ein Betrag in Höhe der Alhi, die dem Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der Person, die mit dem Ar-beitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, entspricht, mindestens aber ein Betrag in Höhe von 80 % des Betrags, bis zu dem auf Erwerbsbezüge eines Alleinstehenden Einkommensteuer nicht festzusetzen wäre (§ 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. des Einkommensteuergesetzes - EStG). Der Freibetrag erhöht sich um Unterhaltsleistungen, die der Ehegatte, der Lebenspartner oder die Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, Dritten aufgrund einer rechtlichen Pflicht zu erbringen hat.

Die der Ehefrau des Klägers im Bewilligungszeitraum zufließenden monatlichen Einkünfte aus ihrem Arbeitsverhältnis in Höhe von 1.449,39 EUR brutto stellen danach grundsätzlich zu berück-sichtigendes Einkommen dar. Hiervon abzusetzen sind die auf das Einkommen entfallenden Steuern, Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, ferner die notwendigen Aufwendungen für den Erwerb, zur Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 194 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 SGB III). Gemäß § 3 Abs. 2 der Arbeitslosenhilfeverordnung vom 13. De-zember 2001 (BGBl. I S. 3734; AlhiV 2002) ist als Pauschbetrag für die nach § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB III vom Einkommen abzusetzenden Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, ein Betrag in Höhe von 3 % des Einkommens abzusetzen, wenn – wie hier – der Arbeitslose und sein Partner in der gesetzlichen Sozialversicherung versiche-rungspflichtig sind.

Von dem danach zu berücksichtigenden monatlichen Nettoentgelt der Ehefrau in Höhe von 755,02 EUR sind zunächst Pauschalaufwendungen für angemessene Versicherungsbeiträge in Hö-he von monatlich 43,48 EUR abzusetzen. Hierbei ist es im Ergebnis ohne Belang, dass die in § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 enthaltene pauschale Regelung von 3 % für die vom Einkommen abzuzie-henden Versicherungsbeiträge nicht ermächtigungs- und somit verfassungkonform ist (vgl. BSG, Urteil vom 09. Dezember 2004 – B 7 AL 24/04 R = SozR 4-4220 § 3 Nr. 1). Die fehlen-de Ermächtigungskonformität dieser Vorschrift der AlhiV 2002 kann sich nämlich beim Kläger nicht auswirken, weil sich die von ihm geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen im Sinne des § 194 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SBG III auf einen geringeren Betrag von monatlich nur 38,62 EUR, belaufen. Der Kläger wird daher durch die Regelung in § 3 Abs. 2 AlhiV 2002 aus-schließlich begünstigt; deren Verfassungswidrigkeit kann sich bei ihm nicht auswirken (vgl. zum Fehlen einer allgemeinen Härteklausel: BSG; Urteil vom 27. Januar 2005 – B 7a/7 AL 34/04 R – nicht veröffentlicht).

Des Weiteren ist vom Einkommen der Ehefrau der Mindestfreibetrag in Höhe von 80 % des steuerlichen Existenzminimums gemäß § 32 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG, der sich ab 01. Januar 2003 auf 482,33 EUR monatlich beläuft, abzuziehen. Der hypothetische Alhi-Leistungsbetrag für die Ehefrau des Klägers beläuft sich nach der SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2003 unter Berücksichtigung ihres Bruttoarbeitsentgelts in der Leistungsgruppe D (Steuerklasse V) ohne Berücksichtigung eines Kindes auf wöchentlich 88,62 EUR (= monatlich 384,02 EUR) und liegt somit unter dem Mindestfreibetrag in Höhe von 80 % des steuerlichen Grundfreibetrags. Unterhalts-leistungen an den am 1980 geborenen Sohn A, der sich nicht mehr in Ausbildung befindet, sind weder vorgetragen worden noch im Übrigen ersichtlich. Im Hinblick auf das monatliche Nettoentgelt der Ehefrau von 755,02 EUR ergibt sich somit nach Abzug des Pauschbetrages für Versicherungen von 43,48 EUR und des steuerlichen Grundfreibetrages von 482,33 EUR ein zu be-rücksichtigendes Einkommen von 229,21 EUR monatlich bzw. 52,92 EUR wöchentlich. Es verbleibt somit bei einem Alhi-Anspruch des Klägers in Höhe von wöchentlich 68,74 EUR für den vorlie-gend streitigen Bewilligungszeitraum.

Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angewandten Anrechnungsvor-schriften sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht dargetan, dass der Kläger durch die An-wendung dieser Vorschriften gegenüber geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe-partnern gleichheitswidrig schlechter gestellt würde. Dass als zu berücksichtigendes Einkom-men neben dem eigenen Einkommen des Arbeitslosen gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III auch das Einkommen seiner nicht dauernd getrennt lebenden Ehefrau oder des Lebenspart-ners oder einer Person, mit der der Arbeitslose in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, zu seinen Lasten berücksichtigt wird, resultiert aus dem Gedanken der "Einsatzgemeinschaft" der im Rahmen einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zusammen lebenden Ehepartner. Zwi-schen dieser Gruppe und der Gruppe der getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner be-stehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, dass eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist. Die Einkommensanrechnung nach der Methode der "verschärften Bedürftig-keitsprüfung", wie sie in § 194 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III zum Ausdruck kommt, rechtfertigt sich beim Ehegatten zum einen aus der gegenseitigen Unterhaltspflicht und zum anderen aus der Vermutung, dass die Unterhaltspflicht unter nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten auch tatsächlich erfüllt wird. Eine derartige Verantwortung- und Einstehensgemeinschaft ist bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten nicht anzunehmen (vgl. BVerfGE 87, 234, 264). Da der Ehefrau des Klägers in jedem Fall ihr Existenzminimum verbleibt, ist auch die Kürzung des abzuziehenden Mindestfreibetrages von 100 % auf 80 % des steuerlichen Existenzmini-mums durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4607), in Kraft getreten am 01. Januar 2003, verfassungsrechtlich noch hin-zunehmen, zumal sich der Pro-Kopf-Bedarf bei Zusammenlebenden gegenüber Alleinleben-den, insbesondere hinsichtlich der Miete und sonstiger Lebenshaltungskosten, deutlich vermin-dert (vgl. BT-Drucks 15/25 S. 32 zu Nr. 25 (§ 194) a).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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