Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 53 AS 1108/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1035/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005.
Der am 1961 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten bereits im Dezember 2004 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Er verfügt bei der Gothaer Lebensversicherung Aktiengesellschaft (AG) über eine Privatrentenversicherung (Beginn der Versicherung 01. März 2000), aus der ihm für die Zeit ab 01. März 2012 ein jährlicher Rentenbetrag von 3.978,00 DM, wahlweise eine Kapitalabfindung zum Fälligkeitstag in Höhe von 75.357,00 DM (= 38.530,00 EUR) zustehen. Der Rückkaufswert dieser Versicherung betrug zum 01. Mai 2005 29.134,00 EUR bei bis dahin eingezahlten Beiträgen von 28.241,70 EUR (Schreiben der Gothaer Lebensversicherung AG – vom 22. April 2005). Über weitere Einkünfte bzw. Vermögensgegenstände verfügt der Kläger nicht. Er bewohnt eine 2-Zimmer-Wohnung (Wohnfläche = 51 qm²) zu einer monatlichen Warmmiete von 419,89 EUR; darin ist eine Warmwasserkostenpauschale in Höhe von 10,35 EUR enthalten.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab mit der Begründung, dass dieser mit den von ihm nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sei. Die private Rentenversicherung übersteige mit ihrem Rückkaufswert den dem Kläger zustehenden Freibetrag um 19.641,42 EUR (Bescheid vom 21. Dezember 2004) bzw. 10.291,72 EUR (Widerspruchsbescheid vom 08. Februar 2005).
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Gewährung von Alg II für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 gerichtete Klage mit Urteil vom 10. Juni 2005 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Denn er verfüge mit seiner privaten Rentenversicherung über ausreichendes verwertbares Vermögen im Sinne von § 12 SGB II. Diese Versicherung zähle nicht zu der nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II privilegierten, staatlich geförderten Altersvorsorge. Im Übrigen könne der Kläger die Rentenversicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand verwerten, so dass eine Absetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nicht in Betracht komme. Von dem aktuellen Rückkaufswert von etwa 29.000,00 EUR seien somit nur der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II von 200,00 EUR pro Lebensjahr sowie der Anschaffungsfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II von 750,00 EUR abzuziehen. Die Verwertung der Versicherung sei auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich und stelle für den Kläger auch keine besondere Härte dar (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II). Dies folge schon daraus, dass der Rückkaufswert derzeit höher sei als die Summe der eingezahlten Beiträge.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Der allgemeine Gleichheitssatz werde verletzt, wenn Altersvorsorgebeiträge für eine so genannte Riester-Rente vom Vermögen absetzbar seien, nicht aber solche zu einer privaten Rentenversicherung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die Beklagte ist nach § 70 Abs. 2 SGG beteiligtenfähig, da das Jobcenter Tempelhof-Schöneberg als Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin entsprechend der Rahmenvereinbarung vom 26. August 2004 (Amtsblatt von Berlin Nr. 61 vom 31. Dezember 2004, S. 4908 ff.) gegründet wurde und die Arbeitsgemeinschaft folglich als eine mit eigenen Rechten ausgestattete Vereinigung von Personen des öffentlichen Rechts anzusehen ist (vgl. hierzu im einzelnen LSG Berlin, Beschluss vom 14. Juni 2005 – L 10 B 44/05 AS ER).
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Alg II für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005. Denn er war in diesem Zeitraum nicht hilfebedürftig.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hilfebedürftigkeit liegt nach § 9 Abs. 1 SGB II vor, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere weder durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit noch aus dem Einkommen oder Vermögen, gesichert werden kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen geleistet wird. Der Kläger konnte seinen Lebensunterhalt in dem in Rede stehenden Zeitraum aus seinem zu berücksichtigenden Vermögen sichern.
Für den allein stehenden Kläger ist ein Bedarf von monatlich 345,00 EUR in Ansatz zu bringen, der sich aus dem Umfang der nach § 20 Abs. 2 SGB II zu gewährenden Regelleistung ergibt. Hinzu kommen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Hierbei kann vorliegend unentschieden bleiben, ob von der im streitigen Zeitraum zu zahlenden Warmmiete des Klägers von monatlich 419,89 EUR die darin enthaltene Warmwasserkostenpauschale von 10,35 EUR abzuziehen ist. Denn in jedem Fall übersteigt das einsetzbare Vermögen des Klägers dessen Gesamtbedarf für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 in erheblichem Umfang, so dass insoweit von einer Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht ausgegangen werden kann.
Der aktuelle Rückkaufswert seiner privaten Rentenversicherung bei der Gothaer Lebensversicherung AG beläuft sich auf 29.134,00 EUR (Stichtag 01. Mai 2005; Schreiben der Gothaer Lebensversicherung AG vom 22. April 2005). Von diesem Rückkaufswert sind (nur) der Grundfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR je vollendetes Lebensjahr des Klägers gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sowie der Anschaffungsfreibetrag von 750,00 EUR gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II abzusetzen. Bei dem Kläger, der während des in Rede stehenden Zeitraumes das 43. Lebensjahr vollendet hatte, sind dies 8.600,00 EUR zuzüglich des Anschaffungsfreibetrages von 750,00 EUR, insgesamt mithin 9.350,00 EUR. Das verwertbare Vermögen übersteigt diesen Freibetrag um 19.784,00 EUR; von diesem Betrag war der Kläger ohne weiteres in der Lage, seinen Lebensunterhalt im ersten Halbjahr 2005 zu bestreiten.
Weitere Freibeträge sind nicht zu berücksichtigen. Eine Absetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II scheidet aus, weil die private Rentenversicherung zwar der Altersvorsorge dient, der Kläger sie jedoch vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung verwerten kann. Er hat auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass er im Hinblick auf § 165 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag, eingefügt durch Artikel 35 c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, in Kraft getreten am 01. Januar 2005, die Verwertbarkeit des für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrages vor dem Eintritt des Ruhestandes auch nicht nachträglich ausgeschlossen hat. Dass in derartigen Fällen eine Absetzung ausgeschlossen ist, ist gerade im Vergleich zur so genannten Riester-Rente verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn diese staatlich geförderte Altervorsorge ist ebenfalls nur dann absetzbar, wenn und soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II).
Die Verwertung des privaten Versicherungsvertrages ist für den Kläger nicht offensichtlich unwirtschaftlich und sie stellt für ihn auch keine besondere Härte dar (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II). Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit wäre erst dann auszugehen, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (vgl. zu § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiVO: BSG, Urteil vom 25. April 2002 – B 11 AL 69/01 R – nicht veröffentlicht –). Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung scheidet demnach schon dann aus, wenn das Ergebnis der Verwertung den wirklichen Wert übersteigt bzw. nur geringfügig unterschreitet. Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von 29.134,00 EUR zum 01. Mai 2005 übersteigt die bis dahin gezahlten Beiträge von 28.241,70 EUR deutlich. Zwar verliert der Kläger mit einer vorzeitigen Verwertung seiner privaten Rentenversicherung unter Umständen sein lebenslanges Rentenbezugsrecht für die Zeit ab 01. März 2012. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit könnte insoweit aber nur dann vorliegen, wenn bis zum Rentenbeginn nur noch ein relativ überschaubarer und kurzer Zeitraum zurückzulegen wäre, für den wegen der Verwertung keine Leistungen nach dem SGB II zu erbringen wären. Vorliegend beläuft sich dieser Zeitraum aber noch auf mehr als sechs Jahre. Die Verwertung der Lebensversicherung bedeutet für den Kläger auch keine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II. Dies wäre nur dann der Fall, wenn durch die Verwertung die Grundlagen einer angemessenen Lebensführung gefährdet würden. Hiervon kann – wie dargelegt – nicht ausgegangen werden. Im Übrigen hat der Kläger seine Versicherung zwischenzeitlich bei der Gothaer Lebensversicherung AG beliehen (Darlehensvertrag vom 22. April 2005; Darlehenssumme nominal = 10.300,00 EUR). Damit ist der Lebensunterhalt des Klägers auch ohne eine vorzeitige Verwertung der Versicherung und damit ohne einen Verlust der Rentenanwartschaften gesichert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005.
Der am 1961 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten bereits im Dezember 2004 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Er verfügt bei der Gothaer Lebensversicherung Aktiengesellschaft (AG) über eine Privatrentenversicherung (Beginn der Versicherung 01. März 2000), aus der ihm für die Zeit ab 01. März 2012 ein jährlicher Rentenbetrag von 3.978,00 DM, wahlweise eine Kapitalabfindung zum Fälligkeitstag in Höhe von 75.357,00 DM (= 38.530,00 EUR) zustehen. Der Rückkaufswert dieser Versicherung betrug zum 01. Mai 2005 29.134,00 EUR bei bis dahin eingezahlten Beiträgen von 28.241,70 EUR (Schreiben der Gothaer Lebensversicherung AG – vom 22. April 2005). Über weitere Einkünfte bzw. Vermögensgegenstände verfügt der Kläger nicht. Er bewohnt eine 2-Zimmer-Wohnung (Wohnfläche = 51 qm²) zu einer monatlichen Warmmiete von 419,89 EUR; darin ist eine Warmwasserkostenpauschale in Höhe von 10,35 EUR enthalten.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab mit der Begründung, dass dieser mit den von ihm nachgewiesenen Einkommensverhältnissen nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sei. Die private Rentenversicherung übersteige mit ihrem Rückkaufswert den dem Kläger zustehenden Freibetrag um 19.641,42 EUR (Bescheid vom 21. Dezember 2004) bzw. 10.291,72 EUR (Widerspruchsbescheid vom 08. Februar 2005).
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Gewährung von Alg II für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 gerichtete Klage mit Urteil vom 10. Juni 2005 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Denn er verfüge mit seiner privaten Rentenversicherung über ausreichendes verwertbares Vermögen im Sinne von § 12 SGB II. Diese Versicherung zähle nicht zu der nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II privilegierten, staatlich geförderten Altersvorsorge. Im Übrigen könne der Kläger die Rentenversicherung vor dem Eintritt in den Ruhestand verwerten, so dass eine Absetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nicht in Betracht komme. Von dem aktuellen Rückkaufswert von etwa 29.000,00 EUR seien somit nur der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II von 200,00 EUR pro Lebensjahr sowie der Anschaffungsfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II von 750,00 EUR abzuziehen. Die Verwertung der Versicherung sei auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich und stelle für den Kläger auch keine besondere Härte dar (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II). Dies folge schon daraus, dass der Rückkaufswert derzeit höher sei als die Summe der eingezahlten Beiträge.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Der allgemeine Gleichheitssatz werde verletzt, wenn Altersvorsorgebeiträge für eine so genannte Riester-Rente vom Vermögen absetzbar seien, nicht aber solche zu einer privaten Rentenversicherung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Juni 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 Arbeitslosengeld II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Die Beklagte ist nach § 70 Abs. 2 SGG beteiligtenfähig, da das Jobcenter Tempelhof-Schöneberg als Arbeitsgemeinschaft der Bundesagentur für Arbeit und des Landes Berlin entsprechend der Rahmenvereinbarung vom 26. August 2004 (Amtsblatt von Berlin Nr. 61 vom 31. Dezember 2004, S. 4908 ff.) gegründet wurde und die Arbeitsgemeinschaft folglich als eine mit eigenen Rechten ausgestattete Vereinigung von Personen des öffentlichen Rechts anzusehen ist (vgl. hierzu im einzelnen LSG Berlin, Beschluss vom 14. Juni 2005 – L 10 B 44/05 AS ER).
Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Alg II für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005. Denn er war in diesem Zeitraum nicht hilfebedürftig.
Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Personen Leistungen nach dem SGB II, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Hilfebedürftigkeit liegt nach § 9 Abs. 1 SGB II vor, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere weder durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit noch aus dem Einkommen oder Vermögen, gesichert werden kann und die erforderliche Hilfe auch nicht von anderen geleistet wird. Der Kläger konnte seinen Lebensunterhalt in dem in Rede stehenden Zeitraum aus seinem zu berücksichtigenden Vermögen sichern.
Für den allein stehenden Kläger ist ein Bedarf von monatlich 345,00 EUR in Ansatz zu bringen, der sich aus dem Umfang der nach § 20 Abs. 2 SGB II zu gewährenden Regelleistung ergibt. Hinzu kommen gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II die Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. Hierbei kann vorliegend unentschieden bleiben, ob von der im streitigen Zeitraum zu zahlenden Warmmiete des Klägers von monatlich 419,89 EUR die darin enthaltene Warmwasserkostenpauschale von 10,35 EUR abzuziehen ist. Denn in jedem Fall übersteigt das einsetzbare Vermögen des Klägers dessen Gesamtbedarf für die Zeit vom 01. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 in erheblichem Umfang, so dass insoweit von einer Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht ausgegangen werden kann.
Der aktuelle Rückkaufswert seiner privaten Rentenversicherung bei der Gothaer Lebensversicherung AG beläuft sich auf 29.134,00 EUR (Stichtag 01. Mai 2005; Schreiben der Gothaer Lebensversicherung AG vom 22. April 2005). Von diesem Rückkaufswert sind (nur) der Grundfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR je vollendetes Lebensjahr des Klägers gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sowie der Anschaffungsfreibetrag von 750,00 EUR gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II abzusetzen. Bei dem Kläger, der während des in Rede stehenden Zeitraumes das 43. Lebensjahr vollendet hatte, sind dies 8.600,00 EUR zuzüglich des Anschaffungsfreibetrages von 750,00 EUR, insgesamt mithin 9.350,00 EUR. Das verwertbare Vermögen übersteigt diesen Freibetrag um 19.784,00 EUR; von diesem Betrag war der Kläger ohne weiteres in der Lage, seinen Lebensunterhalt im ersten Halbjahr 2005 zu bestreiten.
Weitere Freibeträge sind nicht zu berücksichtigen. Eine Absetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II scheidet aus, weil die private Rentenversicherung zwar der Altersvorsorge dient, der Kläger sie jedoch vor dem Eintritt in den Ruhestand aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung verwerten kann. Er hat auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, dass er im Hinblick auf § 165 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag, eingefügt durch Artikel 35 c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, in Kraft getreten am 01. Januar 2005, die Verwertbarkeit des für die Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrages vor dem Eintritt des Ruhestandes auch nicht nachträglich ausgeschlossen hat. Dass in derartigen Fällen eine Absetzung ausgeschlossen ist, ist gerade im Vergleich zur so genannten Riester-Rente verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn diese staatlich geförderte Altervorsorge ist ebenfalls nur dann absetzbar, wenn und soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig verwendet (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II).
Die Verwertung des privaten Versicherungsvertrages ist für den Kläger nicht offensichtlich unwirtschaftlich und sie stellt für ihn auch keine besondere Härte dar (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II). Von einer offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit wäre erst dann auszugehen, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht (vgl. zu § 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiVO: BSG, Urteil vom 25. April 2002 – B 11 AL 69/01 R – nicht veröffentlicht –). Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung scheidet demnach schon dann aus, wenn das Ergebnis der Verwertung den wirklichen Wert übersteigt bzw. nur geringfügig unterschreitet. Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von 29.134,00 EUR zum 01. Mai 2005 übersteigt die bis dahin gezahlten Beiträge von 28.241,70 EUR deutlich. Zwar verliert der Kläger mit einer vorzeitigen Verwertung seiner privaten Rentenversicherung unter Umständen sein lebenslanges Rentenbezugsrecht für die Zeit ab 01. März 2012. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit könnte insoweit aber nur dann vorliegen, wenn bis zum Rentenbeginn nur noch ein relativ überschaubarer und kurzer Zeitraum zurückzulegen wäre, für den wegen der Verwertung keine Leistungen nach dem SGB II zu erbringen wären. Vorliegend beläuft sich dieser Zeitraum aber noch auf mehr als sechs Jahre. Die Verwertung der Lebensversicherung bedeutet für den Kläger auch keine besondere Härte im Sinne von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II. Dies wäre nur dann der Fall, wenn durch die Verwertung die Grundlagen einer angemessenen Lebensführung gefährdet würden. Hiervon kann – wie dargelegt – nicht ausgegangen werden. Im Übrigen hat der Kläger seine Versicherung zwischenzeitlich bei der Gothaer Lebensversicherung AG beliehen (Darlehensvertrag vom 22. April 2005; Darlehenssumme nominal = 10.300,00 EUR). Damit ist der Lebensunterhalt des Klägers auch ohne eine vorzeitige Verwertung der Versicherung und damit ohne einen Verlust der Rentenanwartschaften gesichert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved