L 16 AL 35/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 64 AL 1857/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 AL 35/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und eine entsprechende Rückforderung für die Zeit vom 28. Januar 2002 bis zum 30. November 2002 in Höhe von 2.977,90 EUR.

Die am 1948 geborene Klägerin bezog von der Beklagten seit dem 01. August 2001 zunächst Arbeitslosengeld (Alg) nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 610,00 DM in Höhe von 260,26 DM wöchentlich bzw. – ab dem 01. Januar 2002 – nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 315,00 EUR in Höhe von 133,77 EUR wöchentlich. Nach der Anspruchserschöpfung gewährte ihr die Beklagte Anschluss-Alhi, wobei die Beklagte der Berechnung ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 575,00 EUR zugrunde legte und hieraus eine wöchentliche Alhi in Höhe von 181,09 EUR errechnete (Bescheid vom 01. Februar 2002).

Nach einer Anhörung der Klägerin (Schreiben vom 09. November 2002) nahm die Beklagte mit Bescheid vom 27. November 2002 die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 28. Januar 2002 teilweise in Höhe von 67,90 EUR wöchentlich zurück. Durch einen Berechnungsfehler seien die der Leistung zugrunde liegenden Berechnungsdaten nicht von DM-Beträgen in EUR-Beträge ungerechnet worden, so dass der Klägerin eine zu hohe Leistung bewilligt worden sei. Alhi habe der Klägerin für die Zeit ab 28. Januar 2000 nur in Höhe von 113,19 EUR wöchentlich zugestanden. Die teilweise Rücknahme für die Vergangenheit sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) zulässig, weil die Klägerin mit einfachen und ganz nahe liegenden Überlegungen habe erkennen können, dass ihr Alhi in der bewilligten Höhe nicht zustehe. Dies sei als grobe Fahrlässigkeit zu werten. Die zu Unrecht in der Zeit vom 28. Januar 2002 bis zum 30. November 2002 gezahlte Alhi in Höhe von 2.977,90 EUR sei von der Klägerin zu erstatten. Deren Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12. März 2003).

Das Sozialgericht (SG) Berlin hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 27. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2003 gerichtete Klage mit Urteil vom 25. November 2004 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Rücknahmeentscheidung sei § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X. Die Beklagte habe den Bescheid über die Bewilligung von Alhi mit Wirkung für die Vergangenheit und für die Zukunft teilweise zurücknehmen dürfen. Denn der Klägerin sei grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Unter Berücksichtigung ihres beruflichen Erfahrungshorizontes habe sich ihr aufdrängen müssen, dass die Höhe des der Alhi-Bewilligung für die Zeit ab 28. Januar 2002 zugrunde gelegten Bemessungsentgelts von 575,00 EUR und des entsprechenden wöchentlichen Zahlungsbetrages von 181,09 EUR wesentlich das Bemessungsentgelt für das bis 27. Januar 2002 bezogene Alg übertroffen habe. Mit ihrer Behauptung, diese Erhöhung sei berechtigterweise auf das für sie günstige ärztliche Gutachten vom 27. November 2001/02. Januar 2002 (Ärztin Dr. ) und auf die mündliche Auskunft eines Mitarbeiters der Beklagten zurückzuführen, könne die Klägerin nicht mit Erfolg durchdringen. Denn das ärztliche Gutachten enthalte keinerlei Angaben zu einem erzielbaren Arbeitseinkommen. Es sei auch weder aktenkundig noch ansonsten feststellbar, dass bei der am 11. Januar 2002 erfolgten Bekanntgabe des ärztlichen Gutachtens über eine höhere Einstufung der Klägerin gesprochen oder eine solche sogar zugesichert worden sei. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erwähnten möglichen Verdienste einer Buchhalterin bzw. Sachbearbeiterin (4.600,00 bis 4.800,00 DM) habe diese in ihrem Berufsleben niemals erzielt.

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil. Sie trägt vor: Entgegen der Auffassung des SG könne sie sich auf Vertrauensschutz berufen. Sie habe stets die erforderliche Sorgfalt gewahrt. Sie habe 1997 aus gesundheitlichen Gründen nicht auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Entgeltes Alg erhalten, sondern sei aus gesundheitlichen Gründen herabgestuft worden. Sie sei daher davon ausgegangen, dass sie infolge des arbeitsamtsärztlichen Gutachtens vom Januar 2002 nunmehr wieder höher eingestuft würde, weil sie nunmehr wieder in der Lage gewesen sei, ihren Beruf als Buchhalterin auszuüben. Sie habe jedenfalls angenommen, dass sie als Buchhalterin bzw. Sachbearbeiterin wieder voll einsatzfähig sei. Sie sei daher davon ausgegangen, dass sie aufgrund der Neueinstufung erheblich mehr erhalten würde, dies auch unter Berücksichtigung ihres Alters. Im Übrigen habe auch eine Kollegin von ihr Alg und Anschluss-Alhi in gleicher Höhe bekommen, so dass sie davon ausgegangen sei, dass die Berechnung zutreffend erfolgt sei. Dass auch bei der Kollegin die EUR-Umstellung nicht berücksichtigt worden sei, könne ihr nicht angelastet werden. Schließlich habe auch die Beklagte selbst den Fehler erst im November 2002 bemerkt. Im Übrigen habe sie die Überzahlung verbraucht.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. November 2004 und den Bescheid der Beklagten vom 27. November 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen. Die Leistungsakten der Beklagten (3 Bände) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II.

Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung der Klägerin, mit der diese ihre erstinstanzlich erhobene und statthafte isolierte Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG weiter verfolgt, ist nicht begründet.

Die Beklagte war gemäß § 45 Abs. 1 SGB X berechtigt, die Bewilligung von Alhi für die Zeit ab dem 28. Januar 2002 mit Wirkung für die Vergangenheit und auch zukunftsgerichtet für die Zeit ab 01. Dezember 2002 zurückzunehmen, soweit der Klägerin objektiv rechtswidrig höhere Alhi als ein Betrag von wöchentlich 113,19 EUR (wöchentliches Bemessungsentgelt = 295 EUR; wöchentliches Leistungsentgelt = 213,57 EUR - Leistungsgruppe A, keine Kinder -, hiervon 53 % = wöchentlicher Leistungssatz von 113,19 EUR; §§ 200 Abs. 1, 195 Satz 1 Nr. 2, 198 Satz 1 Nr. 4 i.V. mit § 136 SGB III in den bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen) bewilligt worden war. Der für die Zeit vom 28. Januar 2002 bis zum 30. November 2002 überzahlte Betrag in Höhe von 2.977,90 EUR ist von der Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten.

Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X). Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er u. a. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2, Satz 3 Nr. 3 SGB X). Im letztgenannten Fall wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Gemäß § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) ist der Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen. Diese Vorschrift entbindet die Beklagte bei der Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X von der Verpflichtung, bei der Rücknahme ihr Ermessen auszuüben. Eine Ermessensausübung ist nur erforderlich, wenn ein Verwaltungsakt unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB X für die Zukunft zurückgenommen wird.

Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Alhi-Bewilligung bereits mit Wirkung vom 28. Januar 2002 sind vorliegend erfüllt. Denn es ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit der Alhi-Bewilligung in dem in Rede stehenden Umfang zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt nach der Legaldefinition des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 Halbs. 2 SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Betroffene schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BSG SozR 1300 § 48 Nr. 22). Dabei ist auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das Einsichtsvermögen des Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen.

Der Klägerin ist zumindest grob fahrlässige Unkenntnis von der teilweisen Rechtswidrigkeit der Alhi-Bewilligung anzulasten, soweit diese auf einem höheren Bemessungsentgelt als 295,00 EUR beruhte. Denn es musste sich ihr geradezu aufdrängen, dass eine um ein Drittel höhere Leistungshöhe der Anschluss-Alhi gegenüber dem Vorbezug von Alg (wöchentlicher Leistungssatz zuletzt = 133,77 EUR) nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehen konnte, zumal seit dem erstmaligen Leistungsbezug der Klägerin im Jahr 1994 bis zum Beginn der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme am 1. August 2000 Änderungen des Bemessungsentgeltes mit Ausnahme der gesetzlichen Dynamisierung weder beim Bezug von Alg noch beim Bezug von Alhi erfolgt waren. Vielmehr richtete sich das Bemessungsentgelt insoweit durchgehend nach dem Arbeitsentgelt, dass die Klägerin während der Beschäftigung als kaufmännische Angestellte vom 23. Juni 1993 bis zum 31. Mai 1994 erzielt hatte. Eine Herabbemessung ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen zu keiner Zeit erfolgt. Aus diesem Grunde ist auch ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar, sie sei nach der Eröffnung des arbeitsamtsärztlichen Gutachtens vom 27. November 2001/02. Januar 2002 am 11. Januar 2002 davon ausgegangen, nunmehr werde das Bemessungsentgelt für eine vollschichtige Tätigkeit als Buchhalterin bzw. Sachbearbeiterin zugrunde gelegt. Auch der zu Gunsten der Klägerin unterstellte Vortrag, die Ärztin Q habe ihr mitgeteilt, sie – die Klägerin – könne nach dem Ergebnis des ärztlichen Gutachtens wieder als Buchhalterin vollschichtig tätig sein, ändert hieran nichts. Denn diese Auskunft konnte mangels einer zuvor erfolgten Herabbemessung ersichtlich keine Auswirkungen im Hinblick auf die Höhe des Bemessungsentgelts haben. Hinzu kommt, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Vollzeittätigkeit als kaufmännische Angestellte vom 23. Juni 1993 bis zum 31. Mai 1994 ein durchschnittliches wöchentliches Bruttoarbeitsentgelt von 457,50 DM erzielte, das nicht einmal halb so hoch war wie das Bemessungsentgelt, nach dem die Alhi ab 28. Januar 2002 bewilligt wurde (575,00 EUR). Die Klägerin hat zu keiner Zeit auch nur annähernd ein Gehalt erzielt, aus dem sich ein derart hohes Bemessungsentgelt hätte errechnen lassen. Dies gilt auch für die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vom 01. August 2000 bis zum 31. Juli 2000 (durchschnittliches wöchentliches Entgelt = 612,00 DM), in deren Folge die Klägerin einen neuen Alg-Anspruch erwarb. Anhand der Angaben im Bewilligungsbescheid vom 01. Februar 2002 war für die Klägerin auch ohne weiteres erkennbar, dass die Beklagte weit überhöhte Arbeitsentgelte zugrunde gelegt hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin seit 01. Januar 2002 nach der EUR-Umstellung Alg ebenfalls nur in Höhe eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 315,00 EUR erhalten hatte, so dass sich ihr gerade auch als ausgebildeter Buchhalterin bzw. vor dem Hintergrund ihrer Beschäftigung als Betreuerin für Arbeitslose während der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2001 (B e.V. – B -) hätte aufdrängen müssen, dass der Alhi-Bewilligung kein weit höheres Bemessungsentgelt zugrunde zulegen war. Die Klägerin konnte und musste bei dieser Sachlage erkennen, dass die krasse Erhöhung der Leistungshöhe nur auf einer versehentlich nicht vorgenommenen Umrechnung von DM-Beträgen in EUR beruhen konnte. Dass bei einer Kollegin derselbe Umrechnungsfehler erfolgt war, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Gleiches gilt für die Tatsache, dass die Beklagte den zur Überzahlung führenden Fehler zu vertreten hat. Denn ist die Beklagte – wie hier nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X i. V. mit § 330 Abs. 2 SGB III – verpflichtet, rechtswidrige Bewilligungen zurückzunehmen, darf sie auch dann nicht davon absehen, wenn der Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes allein auf Fehler der Verwaltung zurückzuführen ist, die der Begünstige – wie hier die Klägerin – ohne weiteres hätte erkennen müssen (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Juni 2000 – B 11 AL 253/99 B – nicht veröffentlich). Wegen des fehlenden Vertrauensschutzes bei der Klägerin ist es auch unerheblich, ob diese durch die überhöhte Alhi-Bewilligung möglicherweise Ansprüche auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 28. Januar 2002 bis zum 30. November 2002 nicht mehr realisieren kann.

Die Beklagte war demzufolge auch zur zukunftsgerichteten Aufhebung der Alhi-Bewilligung im aufgezeigten Umfang berechtigt und ohne die Ausübung von Ermessen verpflichtet (vgl. § 330 Abs. 2 SGB III). Die Rücknahmefristen des § 45 Abs. 3 und Abs. 4 SGB X sind gewahrt. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden die aufgelaufene Überzahlung in Höhe von 2.977,90 EUR für die Zeit vom 28. Januar 2002 bis zum 30. November 2002 (Differenz zwischen dem gezahlten wöchentlichen Leistungsbetrag in Höhe von 181,09 EUR und dem der Klägerin zustehenden wöchentlichen Leistungsbetrag von 113,19 EUR), zu deren Erstattung die Klägerin gemäß § 50 Abs. 1 SGB X verpflichtet ist, gemäß § 50 Abs. 3 SGB X beanstandungsfrei geltend gemacht. Die Höhe der zu Unrecht gezahlten Differenzbeträge und der insoweit aufgelaufenen Überzahlung lässt sich den angefochtenen Bescheiden in Verbindung mit dem Bewilligungsbescheid vom 01. Februar 2002 nachvollziehbar entnehmen. Zwar genügt eine pauschale Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides vom 01. Februar 2002 für die Zeit ab 28. Januar 2002 in Höhe des Rückforderungsbetrages von 2.977,90 EUR nicht dem Begründungserfordernis des § 33 SGB X (vgl. BSG, Urteil vom 15. August 2002 – B 7 AL 66/01 R = SozR 3 – 1500 § 128 Nr. 15; Urteil vom 02. Juni 2004 – B 7 AL 58/03 R = SozR 4 – 4100 § 115 Nr. 1). Da die Beklagte aber in dem Rücknahme- und Erstattungsbescheid die Höhe der der Klägerin materiell-rechtlich zustehenden Alhi für die Zeit ab 28. Januar 2002 zahlenmäßig ausgewiesen hat und auch ihre Teilaufhebungsentscheidung nachvollziehbar beziffert hat, ist den angefochtenen Bescheiden hinreichend deutlich zu entnehmen, wie sich der Gesamtbetrag von 2.977,90 EUR zusammensetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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