Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 58 AL 5707/04 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 1172/05 AL
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Sache zur erneuten Abhilfeent-scheidung an das Sozialgericht Berlin zurückverwiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist im Sinne der Zurückverweisung an das Sozialgericht (SG) begründet (§ 174 i. V. m. einer entsprechenden Anwendung des § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit seiner Beschwerdeschrift vom 05. Sep-tember 2005 eine Begründung durch gesonderten Schriftsatz angekündigt. Das SG hat diese in Aussicht gestellte Begründung nicht abgewartet bzw. den Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht an die angekündigte Begründung erinnert, sondern am 21. September 2005 über die Ab-hilfe gemäß § 174 SGG entschieden und die Sache dem Landessozialgericht vorgelegt. Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Denn das SG hat damit den Anspruch der An-tragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. § 62 SGG). Dieser Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt gerade auch für die Abhilfeentscheidung nach § 174 SGG, weil eine sachgerechte Entscheidung hierüber nur nach rechtlichem Gehör möglich ist. Das SG wird eine erneute Ab-hilfeentscheidung zu treffen haben, wobei die inzwischen eingegangene Beschwerdebegrün-dung der Antragstellerin (Schreiben vom 20. September 2005) und die hierauf ergangene Er-widerung der Antragsgegnerin (Schreiben vom 24. Oktober 2005) zu berücksichtigen sind.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist im Sinne der Zurückverweisung an das Sozialgericht (SG) begründet (§ 174 i. V. m. einer entsprechenden Anwendung des § 159 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit seiner Beschwerdeschrift vom 05. Sep-tember 2005 eine Begründung durch gesonderten Schriftsatz angekündigt. Das SG hat diese in Aussicht gestellte Begründung nicht abgewartet bzw. den Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht an die angekündigte Begründung erinnert, sondern am 21. September 2005 über die Ab-hilfe gemäß § 174 SGG entschieden und die Sache dem Landessozialgericht vorgelegt. Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar. Denn das SG hat damit den Anspruch der An-tragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. § 62 SGG). Dieser Grundsatz des rechtlichen Gehörs gilt gerade auch für die Abhilfeentscheidung nach § 174 SGG, weil eine sachgerechte Entscheidung hierüber nur nach rechtlichem Gehör möglich ist. Das SG wird eine erneute Ab-hilfeentscheidung zu treffen haben, wobei die inzwischen eingegangene Beschwerdebegrün-dung der Antragstellerin (Schreiben vom 20. September 2005) und die hierauf ergangene Er-widerung der Antragsgegnerin (Schreiben vom 24. Oktober 2005) zu berücksichtigen sind.
Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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