L 18 B 1133/05 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 4221/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1133/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Für die Erteilung der begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialge-richtsgesetz (SGG) besteht schon deshalb kein Raum, weil bei Würdigung des Vorbringens des Antragstellers im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (Keller in: Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86 b, Rdnr. 42) ein Anordnungsgrund nicht erkennbar ist. Danach ist eine Entscheidung zugunsten des Antragstel-lers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur dann geboten, wenn dem Antragsteller unter Berücksichtigung auch der widerstreitenden öffentlichen Belange ein Abwarten bis zur Ent-scheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn es steht nicht zu befürchten, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Regelungsanordnung wesentliche Nachteile entstehen könnten. Dem Kläger steht nämlich die Möglichkeit offen, auf das von der Antragsgegnerin in dem Termin vom 28. Oktober 2005 unterbreitete Angebot (in der Fassung des Schreibens der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2005) einzugehen. Damit hat es der Antragsteller selbst in der Hand, dass gerichtlich geltend gemachte Begehren auf einstweilige Gewährung einer beruflichen Weiterbildung in Form einer Ausbil-dung zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft bei dem Forum Berufsbil-dung e. V. in der Zeit vom 04. April 2005 bis zum 19. Januar 2007 durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (§§ 53 ff. Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X)) mit der Beklagten zu verwirklichen. Einer einstweiligen Anord-nung zur Abwendung irreparabler Schäden bedarf es damit nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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