Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 31 RJ 2700/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1039/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger, geboren am 1936, erhielt ab 1. April 1996 von der Beklagten eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige (Rentenbescheid vom 08. Januar 1996). Seit 01. April 2002 gewährt die Beklagte Regelaltersrente (Rentenbescheid vom 24. April 2002; Zahlbetrag = 915,66 EUR, unter Einbehalt von monatlich 51,13 EUR). Außerdem bezieht der Kläger eine Witwerrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Ab 01. Oktober 1999 erzielte der Kläger – unstreitig – ein Einkommen aus einer Beschäfti-gung. Mit Bescheid vom 24. Juli 2000 hob die Beklagte den Bescheid vom 08. Januar 1996 rückwirkend ab 01. Oktober 1999 wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse auf und for-derte einen Betrag von 5.550,93 DM von dem Kläger zurück. Nachdem der Kläger um günsti-ge Rückzahlungsmodalitäten gebeten und einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von monatlich 100,00 DM angeboten hatte, teilte die Beklagte dem Kläger im Rahmen des Anhörungsverfah-rens mit, dass sie wegen des inzwischen nur noch bestehenden Restbetrages in Höhe von 3.079,85 DM monatlich 350,00 DM aufzurechnen beabsichtige.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 stellte die Beklagte den noch offenen Rückzahlungsbe-trag in Höhe von 3.079,85 DM fest und erklärte die Aufrechnung in Höhe von 350,00 DM mo-natlich. Auf den Widerspruch des Klägers teilte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Januar 2001 mit, dass nunmehr doch Raten in Höhe von monatlich 100,00 DM akzeptiert würden; die Schuld sei dann bis Juli 2003 getilgt.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2001 stellte die Beklagte die Altersrente neu fest unter Einbehalt von monatlich 100,00 DM (= 51,13 EUR).
Im April 2002 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der Rentenhöhe. Au-ßerdem bat er im August 2002 um Auskunft, weshalb von seiner monatlichen Rente in Höhe von 966,79 EUR nur 915,00 EUR zur Auszahlung gelangten. Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit, dass aufgrund der bestehenden Erstattungsforderung monatlich 51,13 EUR aufgerechnet würden. Die Restforderung betrage noch 500,98 EUR (Schreiben vom 28. August 2002).
Mit der Klage "wegen zu Unrecht erhobener Rückzahlungen" hat der Kläger beim Sozialge-richt (SG) Berlin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2000 sowie den Bescheid vom 21. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Altersrente ab dem 01. Oktober 1999 in voller Höhe auszuzahlen. Das SG hat diese Klage mit Urteil vom 31. Mai 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprü-fen. Der Kläger habe vor Erhebung seiner Klage kein Vorverfahren durchgeführt. Soweit er in der mündlichen Verhandlung die volle Auszahlung seiner Rente ab 01. Oktober 1999 begehre und damit die Bescheide vom 24. Juli 2000 und 21. Dezember 2000 angreife, liege eine An-fechtungsklage vor, die zwingend der Durchführung eines Vorverfahrens bedürfe. Gleiches gelte, soweit er eine Neufeststellung seiner Rente mit dem vollen monatlichen Rentenbetrag begehre. Der Kläger habe den Bescheid vom 24. Juli 2000 nicht mit einem Widerspruch ange-griffen. Mit Schreiben vom 27. November 2000 habe er zudem mitgeteilt, dass er an einer schnellen Rückzahlung der noch verbleibenden 3.079,85 DM interessiert sei. Gegen den Be-scheid vom 21. Dezember 2000 habe er am 11. Januar 2001 Widerspruch erhoben und sich gegen die monatliche Verrechnung in Höhe von 350,00 DM gewendet. Diesem Widerspruch habe die Beklagte aber mit dem Rentenbescheid vom 23. Januar 2001 abgeholfen, in welchem sie nur eine aufzurechnende Summe von monatlich 100,00 DM ausgewiesen habe. Eine weite-re Beschwer oder eine weitere Aufrechterhaltung des Widerspruchs lägen nicht vor. Die Be-scheide seien derzeit bestandskräftig. Es liege auch – im Hinblick auf das jetzige Begehren des Klägers – keine Untätigkeit der Beklagten im Hinblick auf weitere Widersprüche vor. Der formlosen Anfrage des Klägers vom 18. April 2002, ob bei der Berechnung der Rentenbezüge Fehler unterlaufen seien, habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 24. April 2002 Genüge getan. Gegen den Regelaltersrentenbescheid vom 24. April 2002, in welchem die Beklagte erneut einen Betrag von 51,13 EUR einbehalten habe, habe der Kläger einen Widerspruch nicht eingelegt. Am 29. August 2002 habe der Kläger um Erläuterung gebeten, warum nur 915,00 EUR monatlich zur Auszahlung kämen. Die Beklagte habe daraufhin zu Recht auf die Bescheide vom 21. Dezember 2000 und vom 23. Januar 2001 verwiesen, die eine Aufrechnung mit der Erstattungsforderung begründeten und die sich im Altersrentenbescheid vom 24. April 2002 fortsetzten. Es könne offen bleiben, ob in dem Hinweis der Beklagten zugleich eine wiederho-lende Verfügung oder ein Zweitbescheid im Hinblick auf die Aufhebung der Rente der Höhe nach ab 01. Oktober 1999 enthalten sei oder ob es sich bei dem Schreiben dem Charakter nach gar um einen Bescheid handele, der auf einen Überprüfungsantrag reagiert habe. Denn der Kläger habe, ohne ein weiteres Schreiben an die Beklagte zu richten, Klage erhoben und Ein-wendungen gegen eine Berücksichtigung seines ab 01. Oktober 1999 erzielten Einkommens geltend gemacht. Im Übrigen wäre die Klage aber auch unbegründet. Die Berücksichtigung des erzielten Einkommens ab 01. Oktober 1999 entspreche § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 42 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).
Der Kläger hat das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und um eine neue Verhandlung vor dem Bundessozialgericht (BSG) gebeten.
Der Kläger beantragt, ausgehend von seinem in der ersten Instanz gestellten Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2005 aufzuheben und die Be-klagte unter Aufhebung der Bescheide vom 24. Juli 2000 und vom 21. Dezem-ber 2000 zu verurteilen, ihm die Altersrente ab 01. Oktober 1999 in voller Höhe auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten (2 Bd.) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen können, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hier-zu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die von dem Kläger erhobenen Klagen bereits unzulässig sind.
Mit diesen Klagen wendet sich der Kläger ausweislich des beim SG gestellten Klageantrages gegen die Bescheide der Beklagten vom 24. Juli 2000 und vom 21. Dezember 2000 und er-strebt die Auszahlung seiner Altersrente rückwirkend ab 01. Oktober 1999 in voller Höhe, also unter Außerachtlassung des Aufrechnungsbetrages von 51,13 EUR (= 100,00 DM). Soweit der Kläger demgemäß die Aufhebung des Bescheides vom 24. Juli 2000 begehrt, mit dem die Be-klagte den Rentenbewilligungsbescheid vom 08. Januar 1996 rückwirkend – teilweise – wegen der Erzielung von Einkommen nach § 48 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) aufgehoben hatte, ist die am 06. Dezember 2002 erhobene Klage wegen Versäumung der Klagefrist nicht zulässig. Der Kläger hatte Einwendungen gegen die-sen Bescheid der Beklagten nicht erhoben und darin enthaltenen Verwaltungsentscheidungen waren gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden. Die nunmehr erhoben Klage ist jedenfalls nach Ablauf der für Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen vorgeschriebenen Ein-monatsfrist (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) anhängig gemacht worden und damit jedenfalls verspätet.
Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2000 wendet, verfolgt er mit der Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG bzw. der unechten Leis-tungsklage, also der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 SGG das Klageziel, die darin enthaltene Verwaltungsentscheidung über die Aufrechnung von 51,83 EUR (= 100,00 DM) aufzuheben und die aufgerechneten Rentenbeträge nachträglich zu-rückzuerhalten. Voraussetzung für die Erhebung einer – zulässigen – Anfechtungsklage und damit auch einer unechten Leistungsklage – darauf hat bereits das SG zu Recht hingewiesen –, ist indes die vorherige Durchführung des Vorverfahrens (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Dem-entsprechend hat sich der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 19. De-zember 2005 bereit erklärt, die bislang fehlende Entscheidung der Widerspruchsstelle (§ 85 SGG) über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2000, den der Kläger nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt hatte, nachzuholen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Der Kläger, geboren am 1936, erhielt ab 1. April 1996 von der Beklagten eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige (Rentenbescheid vom 08. Januar 1996). Seit 01. April 2002 gewährt die Beklagte Regelaltersrente (Rentenbescheid vom 24. April 2002; Zahlbetrag = 915,66 EUR, unter Einbehalt von monatlich 51,13 EUR). Außerdem bezieht der Kläger eine Witwerrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Ab 01. Oktober 1999 erzielte der Kläger – unstreitig – ein Einkommen aus einer Beschäfti-gung. Mit Bescheid vom 24. Juli 2000 hob die Beklagte den Bescheid vom 08. Januar 1996 rückwirkend ab 01. Oktober 1999 wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse auf und for-derte einen Betrag von 5.550,93 DM von dem Kläger zurück. Nachdem der Kläger um günsti-ge Rückzahlungsmodalitäten gebeten und einen Rückzahlungsbetrag in Höhe von monatlich 100,00 DM angeboten hatte, teilte die Beklagte dem Kläger im Rahmen des Anhörungsverfah-rens mit, dass sie wegen des inzwischen nur noch bestehenden Restbetrages in Höhe von 3.079,85 DM monatlich 350,00 DM aufzurechnen beabsichtige.
Mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 stellte die Beklagte den noch offenen Rückzahlungsbe-trag in Höhe von 3.079,85 DM fest und erklärte die Aufrechnung in Höhe von 350,00 DM mo-natlich. Auf den Widerspruch des Klägers teilte die Beklagte mit Schreiben vom 15. Januar 2001 mit, dass nunmehr doch Raten in Höhe von monatlich 100,00 DM akzeptiert würden; die Schuld sei dann bis Juli 2003 getilgt.
Mit Bescheid vom 23. Januar 2001 stellte die Beklagte die Altersrente neu fest unter Einbehalt von monatlich 100,00 DM (= 51,13 EUR).
Im April 2002 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der Rentenhöhe. Au-ßerdem bat er im August 2002 um Auskunft, weshalb von seiner monatlichen Rente in Höhe von 966,79 EUR nur 915,00 EUR zur Auszahlung gelangten. Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit, dass aufgrund der bestehenden Erstattungsforderung monatlich 51,13 EUR aufgerechnet würden. Die Restforderung betrage noch 500,98 EUR (Schreiben vom 28. August 2002).
Mit der Klage "wegen zu Unrecht erhobener Rückzahlungen" hat der Kläger beim Sozialge-richt (SG) Berlin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2000 sowie den Bescheid vom 21. Dezember 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Altersrente ab dem 01. Oktober 1999 in voller Höhe auszuzahlen. Das SG hat diese Klage mit Urteil vom 31. Mai 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei unzulässig. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) seien vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprü-fen. Der Kläger habe vor Erhebung seiner Klage kein Vorverfahren durchgeführt. Soweit er in der mündlichen Verhandlung die volle Auszahlung seiner Rente ab 01. Oktober 1999 begehre und damit die Bescheide vom 24. Juli 2000 und 21. Dezember 2000 angreife, liege eine An-fechtungsklage vor, die zwingend der Durchführung eines Vorverfahrens bedürfe. Gleiches gelte, soweit er eine Neufeststellung seiner Rente mit dem vollen monatlichen Rentenbetrag begehre. Der Kläger habe den Bescheid vom 24. Juli 2000 nicht mit einem Widerspruch ange-griffen. Mit Schreiben vom 27. November 2000 habe er zudem mitgeteilt, dass er an einer schnellen Rückzahlung der noch verbleibenden 3.079,85 DM interessiert sei. Gegen den Be-scheid vom 21. Dezember 2000 habe er am 11. Januar 2001 Widerspruch erhoben und sich gegen die monatliche Verrechnung in Höhe von 350,00 DM gewendet. Diesem Widerspruch habe die Beklagte aber mit dem Rentenbescheid vom 23. Januar 2001 abgeholfen, in welchem sie nur eine aufzurechnende Summe von monatlich 100,00 DM ausgewiesen habe. Eine weite-re Beschwer oder eine weitere Aufrechterhaltung des Widerspruchs lägen nicht vor. Die Be-scheide seien derzeit bestandskräftig. Es liege auch – im Hinblick auf das jetzige Begehren des Klägers – keine Untätigkeit der Beklagten im Hinblick auf weitere Widersprüche vor. Der formlosen Anfrage des Klägers vom 18. April 2002, ob bei der Berechnung der Rentenbezüge Fehler unterlaufen seien, habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 24. April 2002 Genüge getan. Gegen den Regelaltersrentenbescheid vom 24. April 2002, in welchem die Beklagte erneut einen Betrag von 51,13 EUR einbehalten habe, habe der Kläger einen Widerspruch nicht eingelegt. Am 29. August 2002 habe der Kläger um Erläuterung gebeten, warum nur 915,00 EUR monatlich zur Auszahlung kämen. Die Beklagte habe daraufhin zu Recht auf die Bescheide vom 21. Dezember 2000 und vom 23. Januar 2001 verwiesen, die eine Aufrechnung mit der Erstattungsforderung begründeten und die sich im Altersrentenbescheid vom 24. April 2002 fortsetzten. Es könne offen bleiben, ob in dem Hinweis der Beklagten zugleich eine wiederho-lende Verfügung oder ein Zweitbescheid im Hinblick auf die Aufhebung der Rente der Höhe nach ab 01. Oktober 1999 enthalten sei oder ob es sich bei dem Schreiben dem Charakter nach gar um einen Bescheid handele, der auf einen Überprüfungsantrag reagiert habe. Denn der Kläger habe, ohne ein weiteres Schreiben an die Beklagte zu richten, Klage erhoben und Ein-wendungen gegen eine Berücksichtigung seines ab 01. Oktober 1999 erzielten Einkommens geltend gemacht. Im Übrigen wäre die Klage aber auch unbegründet. Die Berücksichtigung des erzielten Einkommens ab 01. Oktober 1999 entspreche § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 42 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI).
Der Kläger hat das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und um eine neue Verhandlung vor dem Bundessozialgericht (BSG) gebeten.
Der Kläger beantragt, ausgehend von seinem in der ersten Instanz gestellten Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2005 aufzuheben und die Be-klagte unter Aufhebung der Bescheide vom 24. Juli 2000 und vom 21. Dezem-ber 2000 zu verurteilen, ihm die Altersrente ab 01. Oktober 1999 in voller Höhe auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akte der Beklagten (2 Bd.) und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen können, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hier-zu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 S. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die von dem Kläger erhobenen Klagen bereits unzulässig sind.
Mit diesen Klagen wendet sich der Kläger ausweislich des beim SG gestellten Klageantrages gegen die Bescheide der Beklagten vom 24. Juli 2000 und vom 21. Dezember 2000 und er-strebt die Auszahlung seiner Altersrente rückwirkend ab 01. Oktober 1999 in voller Höhe, also unter Außerachtlassung des Aufrechnungsbetrages von 51,13 EUR (= 100,00 DM). Soweit der Kläger demgemäß die Aufhebung des Bescheides vom 24. Juli 2000 begehrt, mit dem die Be-klagte den Rentenbewilligungsbescheid vom 08. Januar 1996 rückwirkend – teilweise – wegen der Erzielung von Einkommen nach § 48 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) aufgehoben hatte, ist die am 06. Dezember 2002 erhobene Klage wegen Versäumung der Klagefrist nicht zulässig. Der Kläger hatte Einwendungen gegen die-sen Bescheid der Beklagten nicht erhoben und darin enthaltenen Verwaltungsentscheidungen waren gemäß § 77 SGG bestandskräftig geworden. Die nunmehr erhoben Klage ist jedenfalls nach Ablauf der für Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen vorgeschriebenen Ein-monatsfrist (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, 84 Abs. 1 Satz 1 SGG) anhängig gemacht worden und damit jedenfalls verspätet.
Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2000 wendet, verfolgt er mit der Anfechtungsklage im Sinne des § 54 Abs. 1 SGG bzw. der unechten Leis-tungsklage, also der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne des § 54 Abs. 4 SGG das Klageziel, die darin enthaltene Verwaltungsentscheidung über die Aufrechnung von 51,83 EUR (= 100,00 DM) aufzuheben und die aufgerechneten Rentenbeträge nachträglich zu-rückzuerhalten. Voraussetzung für die Erhebung einer – zulässigen – Anfechtungsklage und damit auch einer unechten Leistungsklage – darauf hat bereits das SG zu Recht hingewiesen –, ist indes die vorherige Durchführung des Vorverfahrens (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 SGG). Dem-entsprechend hat sich der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 19. De-zember 2005 bereit erklärt, die bislang fehlende Entscheidung der Widerspruchsstelle (§ 85 SGG) über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 21. Dezember 2000, den der Kläger nicht zurückgenommen oder für erledigt erklärt hatte, nachzuholen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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