Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 23 RJ 673/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1571/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsminderung (EM).
Der am 1950 geborene Kläger hatte in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) den Beruf des Rinderzüchters erlernt. Er war nach seiner Berufsausbildung – unterbrochen durch seinen Wehrdienst vom Mai 1969 bis Oktober 1970 – als Arbeiter bzw. Mechaniker bis zum 14. März 1986 versicherungspflichtig beschäftigt. Für das Jahr 1986 sind im Sozialversicherungsausweis (SVA) der DDR im Übrigen 208 Arbeitsausfalltage (ATA) vermerkt; nach der Stellung seines dritten Ausreiseantrages war der Kläger infolge politischer Repressalien nicht mehr im Rahmen einen regulären Arbeitsverhältnisses tätig. Am 09. August 1989 übersiedelte er in die Bundesrepublik Deutschland und meldete sich am selben Tag arbeitslos beim Arbeitsamt (AA) G. Am 22. August 1989 erfolgte eine Arbeitslosmeldung beim AA S; dieses AA lehnte den Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 06. September 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1990 ab. Nach seinem Umzug nach B am 27. Mai 1991 war der Kläger beim AA T-K in der Zeit vom 14. Dezember 1998 bis zum 22. Januar 2002 ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet. Nach dem fortlaufenden Bezug von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) seit dem 18. August 1989 erhält der Kläger seit dem 01. Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Der Kläger, der bereits in der DDR einen Antrag auf Rente wegen Invalidität gestellt hatte, beantragte erstmals im September 1989 die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; der Antrag war mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt (LVA) Niederbayern-Oberfalz vom 08. Februar 1990 abgelehnt worden. Ein erneuter Rentenantrag des Klägers vom April 1990 blieb – nach Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens, in dessen Verlauf nervenärztliche Gutachten der Sachverständigen Dr. N vom 16. März 1993 und Prof Dr. N vom 29. Dezember 1995 eingeholt wurden – ebenfalls erfolglos (Bescheid der LVA Niederbayern-Oberfalz vom 31. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. März 1991; Urteil des Sozialgerichts – SG - Regensburg vom 25. Mai 1993 – S 5 Ar 102/91 –; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts – LSG - vom 09. Juli 1996 – L 5 Ar 408/93 – rechtskräftig).
Im Oktober 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von EM-Rente; er halte sich seit dem 03. April 1974 für erwerbsgemindert. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2004 ab mit der Begründung, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in der Person des Klägers nicht erfüllt seien. Dieser habe nach dem 14. März 1986 keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr entrichtet.
Im Klageverfahren hat das SG Berlin die mikroverfilmten Leistungsunterlagen der Agentur für Arbeit C beigezogen. Die Beklagte hat ein im Rahmen des Antrages des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II erstelltes internistisches Fachgutachten von Dr. F vom 08. November 2004 vorgelegt; hierauf wird Bezug genommen.
Das SG hat die auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser EM gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2005 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser EM nach § 43 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Der Kläger habe in den letzten fünf Jahren vor Eintritt eines möglichen Leistungsfalls keine 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Aufgrund der im sozialgerichtlichen Verfahren bei dem SG Regensburg bzw. dem Bayerischen LSG eingeholten Sachverständigengutachten stehe fest, dass jedenfalls bis zum Juli 1996 eine verminderte Erwerbsfähigkeit nicht eingetreten sei. Für jeden danach eingetretenen Leistungsfall fehle es an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, denn der Kläger habe in der Zeit vom 01. Januar 1987 bis zum 13. Dezember 1998 keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Die von ihm behauptete Beschäftigung in der DDR bis 1989 habe er nicht belegen können. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass sich der Kläger nach seiner Ausreise aus der DDR sofort arbeitslos gemeldet habe und diese Arbeitslosmeldung bis zum Umzug des Klägers nach B (27. Mai 1991) aufrechterhalten worden sei, bleibe es bei der Lücke für den Zeitraum vom 01. Januar 1987 bis zum 08. August 1989. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger weitere rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt habe, die im Versicherungsverlauf vom 09. Januar 2004 noch nicht berücksichtigt worden seien, würden darüber hinaus nicht vorliegen. Das Erfordernis der 36 Pflichtbeitragsmonate im Fünf-Jahres-Zeitraum vor Eintritt eines möglichen Leistungsfalls sei auch nicht nach den Sondervorschriften der §§ 53, 241 SGB VI entbehrlich. Denn weder sei eine EM aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei, noch sei jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt einer möglichen EM oder Berufsunfähigkeit (BU) mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt oder der Leistungsfall bereits vor dem 01. Januar 1984 eingetreten. Auf den derzeitigen Gesundheitszustand des Klägers komme es nicht an. Im Übrigen habe aber Dr. F in dem Gutachten vom 03. November 2004 dem Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten unter Beachtung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen bescheinigt, das dem Kläger auch die Verrichtung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch ermögliche.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Er habe schon Ende November 2000 einen Hinterwandinfarkt erlitten. Als er im Mai 1991 nach B gezogen sei, habe er sich sofort arbeitslos gemeldet.
Aus seinem Vorbringen ergibt sich der Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 09. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. Oktober 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten der Beklagten, die Verwaltungsakten der Deutschen Rentenversicherung Niederbayern-Oberfalz, die Akten des SG Regensburg S 5 Ar 102/91 und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller EM oder auch nur auf Gewährung von Rente wegen teilweiser EM oder von Rente wegen teilweiser EM wegen BU für die Zeit ab 01. Oktober 2003 (Antragsmonat). Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür sind in der Person des Klägers nicht erfüllt.
Die von dem Kläger erhobenen Ansprüche bestimmen sich nach den §§ 43, 240 SGB VI in den seit dem 01. Januar 2001 geltenden Fassungen (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger seinen mit den hier angefochtenen Verwaltungsentscheidungen beschiedenen Rentenantrag im Oktober 2003 gestellt hat und Rente wegen EM bei verständiger Würdigung seines Vorbringens (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ausschließlich für Zeiträume nach dem 01. Januar 2001 geltend macht (vgl. § 300 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI).
Die Vorschriften der §§ 43, 240 SGB VI setzen beide zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen EM voraus (vgl. §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, 240 Abs. 1 SGB VI). Darüber hinaus muss entweder volle oder teilweise EM oder BU vorliegen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr.1, § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).
Die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung der so genannten Drei-Fünftel-Belegung nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 240 Abs. 1 SGB VI wurde mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführt und betrifft alle Fälle, in denen volle oder teilweise EM bzw. BU nach dem 31. Dezember 1983 eingetreten ist. Lag volle oder teilweise EM bzw. BU – wofür vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind – bis zu diesem Zeitpunkt bereits vor, bestand oder besteht ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser EM bzw. wegen teilweiser EM bei BU bereits ohne die Drei-Fünftel-Belegung allein durch die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Da der Kläger seit dem 15. März 1986 keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt hat, wäre das Erfordernis der so genannten Drei-Fünftel-Belegung unter Berücksichtigung des Streckungstatbestandes einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit für die ATA vom 15. März 1986 bis zum 31. Dezember 1986 im Sinne von § 44 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI mithin nur bei einem Eintritt von voller oder teilweiser EM bzw. BU spätestens im Januar 1989 erfüllt. Dass eine volle oder teilweise EM bzw. BU des Klägers aber bereits vor Februar 1989 vorlag, ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht festzustellen.
Voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei bzw. sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Es ist mit der erforderlichen Sicherheit nicht feststellbar, dass vor Februar 1989 bereits eine EM oder auch nur eine BU des Klägers vorgelegen hätte. Sämtliche im ersten Rentenverfahren und auch im sozialgerichtlichen Verfahren bei dem SG Regensburg bzw. dem Bayerischen LSG eingeholten Gutachten, insbesondere auf neurologisch-psychiatrischem und chirurgischem Fachgebiet, hatten noch im Dezember 1995 (Untersuchungstag bei Prof. Dr. N am 07. Dezember 1995) ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers sogar für körperlich mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen ergeben. Der Kläger war jedenfalls bis Dezember 1995 auch nicht berufsunfähig. Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf" des Versicherten (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 43/99 R – nicht veröffentlicht). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers der Beruf des Mechanikers von Kleinteilen der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Diesen Beruf hatte der Kläger nach seinen Angaben bei der Stellung des ersten Rentenantrages seit dem 19. September 1983 bis zum 04. November 1986 (Beginn der erneuten dauernden Arbeitsunfähigkeit am 05. November 1986) und damit nicht nur vorübergehend versicherungspflichtig ausgeübt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger von seinem Lehrberuf des Rinderzüchters bzw. von den danach ausgeübten Berufen als Arbeiter bzw. Kraftfahrer ohne abgeschlossene Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen gelöst hätte.
Vor dem Hintergrund des bis Dezember 1995 objektiv festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögens des Klägers sogar für mittelschwere Tätigkeiten ist davon auszugehen, dass der Kläger diesen seinen bisherigen Beruf als Feinmechaniker bzw. Montierer von Kleinteilen jedenfalls bis zum Dezember 1995 noch vollwertig und vollschichtig ausüben konnte. Der Kläger hat sich im vorliegenden Verfahren gegen diese auch bereits im sozialgerichtlichen Verfahren bei dem SG Regensburg/Bayerischen LSG gemachten Feststellungen auch nicht mehr gewandt, sondern die Gewährung von EM-Rente infolge seines im Jahr 2000 erlittenen Hinterwandinfarkts geltend gemacht. Da jedenfalls bis Dezember 1995 von einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers in seinem bisherigen Beruf auszugehen ist, und für jeden danach eingetretenen Leistungsfall die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann auch dahinstehen, ob dem Kläger aufgrund seines bisherigen Berufs im Rahmen des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 43/99 R –) ein Berufsschutz zuzubilligen wäre, der für den Fall, dass der Kläger seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr hätte verrichten können, die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfordert hätte.
Vor dem Hintergrund des bis Dezember 1995 objektiv festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögens des Klägers ist jedenfalls davon auszugehen, dass BU und erst recht volle bzw. teilweise EM bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen haben können. Damit kann auch dahinstehen, ob im Hinblick auf die Übersiedlung des Klägers im August 1989 aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland ein Verlängerungstatbestand in Gestalt einer Ersatzzeit gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI i. V. mit dem Bundesvertriebenengesetz vorliegt. Denn derartige Ersatzzeiten können nur bis einschließlich 31. Dezember 1991 als Verlängerungstatbestand in Betracht kommen (vgl. § 241 Abs. 1 SGB VI). Auch dann wäre der Eintritt von BU oder voller bzw. teilweiser EM bis spätestens Januar 1994 zu fordern, was vorliegend – wie dargelegt – nicht der Fall ist.
Der Kläger hat für die Zeit ab 01. Januar 1984 auch nicht durchgehend Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zurückgelegt und seinen Versicherungsschutz auch nicht durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge aufrechterhalten. Nach § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der BU oder EM für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der BU oder EM mit Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine der nachfolgenden Zeiten liegt, Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes im Beitrittsgebiet vor dem 01. Januar 1992 belegt ist. Der Kläger hat zwar die allgemeine Wartezeit vor dem 01. Januar 1984 erfüllt, er hat jedoch bis zum frühesten möglichen Zeitpunkt des Eintritt von BU bzw. EM im Januar 1996 nicht durchgehend Anwartschaftserhaltungszeiten zurückgelegt, sondern nur bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der DDR (09. August 1989).
Eine Anrechungszeit wegen Arbeitslosigkeit als so genannte beitragsfreie Zeit (§ 54 Abs. 4, § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) bzw. als Anwartschaftserhaltungszeit nach § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist für die Zeit ab 09. August 1989 nicht lückenlos feststellbar. Der Kläger hat sich zwar nach seiner Übersiedlung am 09. August 1989 beim AA G arbeitslos gemeldet. Das AA S, bei dem sich der Kläger am 22. August 1989 arbeitslos gemeldet hatte, lehnte den Antrag auf Gewährung von Alg bzw. Alhi mit Bescheid vom 06. September 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1990 ab. Mit Veränderungsmitteilung vom 14. Mai 1991 hatte der Kläger gegenüber dem AA Sseinen Umzug nach B angezeigt. Weitere AA-Unterlagen waren nicht zu ermitteln. Die Agentur für Arbeit C hat auf Nachfrage des SG mitgeteilt, es sei zwar möglich, dass der Kläger in der Zeit vom 22. August 1989 bis zum 26. Mai 1991 dort arbeitsuchend gemeldet gewesen sei, belegbar sei dies jedoch anhand der Unterlagen nicht. Selbst wenn aber zugunsten des Klägers eine durchgehende Arbeitslosmeldung bis zu seinem Umzug nach B am 27. Mai 1991 zu unterstellen wäre, wäre allenfalls der Tatbestand einer Anwartschaftserhaltungszeit nach § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI bis zum 26. Mai 1991 erfüllt. Im Hinblick auf den frühesten möglichen Zeitpunkt des Eintritts von BU bzw. EM im Januar 1996 würde es dann aber ebenfalls an einer durchgehenden Anwartschaftserhaltung fehlen. Denn für die Zeit nach seinem Umzug nach B ist nicht feststellbar, dass sich der Kläger vor dem 14. Dezember 1998 erneut arbeitslos gemeldet hätte. Das AA T-K hat vielmehr mit Bescheinigung vom 30. Dezember 2003 lediglich eine Arbeitslosigkeit des Klägers vom 14. Dezember 1998 bis zum 22. Januar 2002 bescheinigt. Dies steht auch im Einklang damit, dass der Kläger nach seinem Umzug nach B ab 29. Mai 1991 Leistungen nach dem BSHG vom Bezirksamt W von Bbezog. Eine durchgehende Zeit der Arbeitslosigkeit über den 26. Mai 1991 hinaus ist somit im erforderlichen Vollbeweis nicht feststellbar.
Die so genannte Drei-Fünftel-Belegung ist auch dann entbehrlich, wenn die BU bzw. EM aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (vgl. §§ 43 Abs. 5, 240 Abs. 1 SGB VI). Auch ein derartiger Tatbestand liegt bei dem Kläger nicht vor, weil er jedenfalls nicht wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder eines Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden ist und eine volle EM auch nicht vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eingetreten ist (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger kann zur Anwartschaftserhaltung auch rückwirkend keine freiwilligen Beiträge mehr zahlen. Denn freiwillige Beiträge sind grundsätzlich nur wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Zwar kann in Fällen besonderer Härte nach § 197 Abs. 3 SGB VI, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag des Versicherten die Zahlung von Beiträgen für die Zeit ab 1. Januar 1992 auch nach Ablauf der genannten Frist zugelassen werden, wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden jahrelang gehindert gewesen wäre. Auch Rechtsunkenntnis oder wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen keine Schuldlosigkeit des Versicherten an der nicht erfolgten Beitragszahlung. Im Übrigen scheidet eine nachträgliche Zahlung von Beiträgen für Zeiträume vor dem 1. Januar 1992 auf der Grundlage von § 197 Abs. 3 SGB VI aus, weil diese Vorschrift keine Wiedereröffnung der Beitragsentrichtungsfristen des bis 31. Dezember 1991 maßgeblichen Rechts (vgl. § 1418 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung) zulässt (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2001 – B 13 RJ 73/99 R = SozR 3-2600 § 197 Nr. 4).
Auch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist eine Zulassung des Klägers zur Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit nach August 1989 bzw. Mai 1991 (Umzug nach B) nicht möglich. Der Herstellungsanspruch ist von der Rechtsprechung entwickelt worden. Er verpflichtet die Behörde dort, wo dem Versicherten durch Verwaltungsfehler ein Nachteil in seinen sozialen Rechten entstanden ist, den sozialrechtlichen Zustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn die Behörde von Anfang an richtig gehandelt hätte. Da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, setzt der Herstellungsanspruch kein Verschulden voraus (vgl. BSGE 49, 76). In Betracht käme hier nach Lage der Sache nur ein Beratungsfehler, der dazu geführt hat, dass es der Kläger mangels ausreichender Information versäumt hat, rechtzeitig freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen und damit seine Anwartschaft auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen EM zu sichern bzw. sich für die Zeit ab 27. Mai 1991 (Umzug nach B) weiter arbeitslos zu melden. Anhaltspunkte für einen derartigen Beratungsfehler der Beklagten oder eines anderen Sozialleistungsträgers (vgl. bei Beratungsfehlern anderer Behörden: BSGE 51, 89; BSG SozR 1200 § 14 Nrn. 19, 29) sind jedoch nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte den Kläger mit ihren Ablehnungsbescheiden vom 08. Februar 1990 bzw. 31. Mai 1990 auch das Merkblatt mit den Hinweisen zur Aufrechterhaltung des weiteren Versicherungsschutzes bei späterem Eintritt eines Versicherungsfalles der verminderten Erwerbsfähigkeit übersandt und ihn zugleich darauf hingewiesen, dass freiwillige Beiträge grundsätzlich nur für das laufende Kalenderjahr entrichtet werden könnten. Diese Hinweise auf die Möglichkeit einer Anwartschaftserhaltung waren unmissverständlich. Eines erneuten Hinweises nach Erledigung des sozialgerichtlichen Verfahrens bei dem SG Regensburg/Bayerischen LSG hat es nicht bedurft (vgl. nur anders bei fehlendem Hinweis im Verwaltungsverfahren: BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 17). Aufgrund des erneuten Rentenantrages des Klägers vom Oktober 2003 käme nur noch eine Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit ab 01. Januar 2003 in Betracht. Damit wäre dem Kläger aber eine Schließung der Lücke in seinem Versicherungsverlauf ohnehin nicht mehr möglich. Da der Kläger somit zeitnah über die Möglichkeiten der Anwartschaftserhaltung umfassend informiert war, kann dahinstehen, ob das AA oder der Sozialhilfeträger den Kläger auf die Möglichkeiten der Aufrechterhaltung seines weiteren Versicherungsschutzes bzw. auf eine Beratung durch den Rentenversicherungsträger ebenfalls hätten hinweisen müssen, wovon indes auszugehen ist.
Da somit ein – hier einzig zur Rentengewährung führender – Eintritt von BU bzw. EM vor Februar 1989 bzw. – bei unterstellter Arbeitslosmeldung bis zum 26. Mai 1991 – vor Juni 1991 nicht feststellbar ist und der Kläger ab 01. Januar 1984 bis zum frühesten möglichen Eintritt von BU bzw. EM im Januar 1996 nicht durchgehend Anwartschaftserhaltungszeiten zurückgelegt hat, hätte es der vorliegend für jeden Leistungsfall ab dem 01. Februar 1989 bei dem Kläger jedenfalls nicht erfüllten Drei-Fünftel-Belegung bedurft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsminderung (EM).
Der am 1950 geborene Kläger hatte in der früheren Deutschen Demokratischen Republik (DDR) den Beruf des Rinderzüchters erlernt. Er war nach seiner Berufsausbildung – unterbrochen durch seinen Wehrdienst vom Mai 1969 bis Oktober 1970 – als Arbeiter bzw. Mechaniker bis zum 14. März 1986 versicherungspflichtig beschäftigt. Für das Jahr 1986 sind im Sozialversicherungsausweis (SVA) der DDR im Übrigen 208 Arbeitsausfalltage (ATA) vermerkt; nach der Stellung seines dritten Ausreiseantrages war der Kläger infolge politischer Repressalien nicht mehr im Rahmen einen regulären Arbeitsverhältnisses tätig. Am 09. August 1989 übersiedelte er in die Bundesrepublik Deutschland und meldete sich am selben Tag arbeitslos beim Arbeitsamt (AA) G. Am 22. August 1989 erfolgte eine Arbeitslosmeldung beim AA S; dieses AA lehnte den Antrag des Klägers auf Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 06. September 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1990 ab. Nach seinem Umzug nach B am 27. Mai 1991 war der Kläger beim AA T-K in der Zeit vom 14. Dezember 1998 bis zum 22. Januar 2002 ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet. Nach dem fortlaufenden Bezug von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) seit dem 18. August 1989 erhält der Kläger seit dem 01. Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Der Kläger, der bereits in der DDR einen Antrag auf Rente wegen Invalidität gestellt hatte, beantragte erstmals im September 1989 die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; der Antrag war mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt (LVA) Niederbayern-Oberfalz vom 08. Februar 1990 abgelehnt worden. Ein erneuter Rentenantrag des Klägers vom April 1990 blieb – nach Durchführung eines sozialgerichtlichen Verfahrens, in dessen Verlauf nervenärztliche Gutachten der Sachverständigen Dr. N vom 16. März 1993 und Prof Dr. N vom 29. Dezember 1995 eingeholt wurden – ebenfalls erfolglos (Bescheid der LVA Niederbayern-Oberfalz vom 31. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05. März 1991; Urteil des Sozialgerichts – SG - Regensburg vom 25. Mai 1993 – S 5 Ar 102/91 –; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts – LSG - vom 09. Juli 1996 – L 5 Ar 408/93 – rechtskräftig).
Im Oktober 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von EM-Rente; er halte sich seit dem 03. April 1974 für erwerbsgemindert. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 09. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2004 ab mit der Begründung, dass die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen in der Person des Klägers nicht erfüllt seien. Dieser habe nach dem 14. März 1986 keine Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung mehr entrichtet.
Im Klageverfahren hat das SG Berlin die mikroverfilmten Leistungsunterlagen der Agentur für Arbeit C beigezogen. Die Beklagte hat ein im Rahmen des Antrages des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II erstelltes internistisches Fachgutachten von Dr. F vom 08. November 2004 vorgelegt; hierauf wird Bezug genommen.
Das SG hat die auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser EM gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2005 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller bzw. teilweiser EM nach § 43 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI), weil die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien. Der Kläger habe in den letzten fünf Jahren vor Eintritt eines möglichen Leistungsfalls keine 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt. Aufgrund der im sozialgerichtlichen Verfahren bei dem SG Regensburg bzw. dem Bayerischen LSG eingeholten Sachverständigengutachten stehe fest, dass jedenfalls bis zum Juli 1996 eine verminderte Erwerbsfähigkeit nicht eingetreten sei. Für jeden danach eingetretenen Leistungsfall fehle es an den besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, denn der Kläger habe in der Zeit vom 01. Januar 1987 bis zum 13. Dezember 1998 keine rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Die von ihm behauptete Beschäftigung in der DDR bis 1989 habe er nicht belegen können. Selbst wenn davon auszugehen sei, dass sich der Kläger nach seiner Ausreise aus der DDR sofort arbeitslos gemeldet habe und diese Arbeitslosmeldung bis zum Umzug des Klägers nach B (27. Mai 1991) aufrechterhalten worden sei, bleibe es bei der Lücke für den Zeitraum vom 01. Januar 1987 bis zum 08. August 1989. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger weitere rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt habe, die im Versicherungsverlauf vom 09. Januar 2004 noch nicht berücksichtigt worden seien, würden darüber hinaus nicht vorliegen. Das Erfordernis der 36 Pflichtbeitragsmonate im Fünf-Jahres-Zeitraum vor Eintritt eines möglichen Leistungsfalls sei auch nicht nach den Sondervorschriften der §§ 53, 241 SGB VI entbehrlich. Denn weder sei eine EM aufgrund eines Tatbestandes eingetreten, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt sei, noch sei jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt einer möglichen EM oder Berufsunfähigkeit (BU) mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt oder der Leistungsfall bereits vor dem 01. Januar 1984 eingetreten. Auf den derzeitigen Gesundheitszustand des Klägers komme es nicht an. Im Übrigen habe aber Dr. F in dem Gutachten vom 03. November 2004 dem Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten unter Beachtung der aufgezeigten qualitativen Leistungseinschränkungen bescheinigt, das dem Kläger auch die Verrichtung der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch ermögliche.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor: Er habe schon Ende November 2000 einen Hinterwandinfarkt erlitten. Als er im Mai 1991 nach B gezogen sei, habe er sich sofort arbeitslos gemeldet.
Aus seinem Vorbringen ergibt sich der Antrag,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 30. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 09. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 01. Oktober 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zum Verfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten der Beklagten, die Verwaltungsakten der Deutschen Rentenversicherung Niederbayern-Oberfalz, die Akten des SG Regensburg S 5 Ar 102/91 und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller EM oder auch nur auf Gewährung von Rente wegen teilweiser EM oder von Rente wegen teilweiser EM wegen BU für die Zeit ab 01. Oktober 2003 (Antragsmonat). Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür sind in der Person des Klägers nicht erfüllt.
Die von dem Kläger erhobenen Ansprüche bestimmen sich nach den §§ 43, 240 SGB VI in den seit dem 01. Januar 2001 geltenden Fassungen (im Folgenden ohne Zusatz zitiert), weil der Kläger seinen mit den hier angefochtenen Verwaltungsentscheidungen beschiedenen Rentenantrag im Oktober 2003 gestellt hat und Rente wegen EM bei verständiger Würdigung seines Vorbringens (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) ausschließlich für Zeiträume nach dem 01. Januar 2001 geltend macht (vgl. § 300 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VI).
Die Vorschriften der §§ 43, 240 SGB VI setzen beide zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der rentenrechtlich erheblichen EM voraus (vgl. §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, 240 Abs. 1 SGB VI). Darüber hinaus muss entweder volle oder teilweise EM oder BU vorliegen (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr.1, § 240 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).
Die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung der so genannten Drei-Fünftel-Belegung nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 240 Abs. 1 SGB VI wurde mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 eingeführt und betrifft alle Fälle, in denen volle oder teilweise EM bzw. BU nach dem 31. Dezember 1983 eingetreten ist. Lag volle oder teilweise EM bzw. BU – wofür vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich sind – bis zu diesem Zeitpunkt bereits vor, bestand oder besteht ein Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser EM bzw. wegen teilweiser EM bei BU bereits ohne die Drei-Fünftel-Belegung allein durch die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Da der Kläger seit dem 15. März 1986 keine Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt hat, wäre das Erfordernis der so genannten Drei-Fünftel-Belegung unter Berücksichtigung des Streckungstatbestandes einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit für die ATA vom 15. März 1986 bis zum 31. Dezember 1986 im Sinne von § 44 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI mithin nur bei einem Eintritt von voller oder teilweiser EM bzw. BU spätestens im Januar 1989 erfüllt. Dass eine volle oder teilweise EM bzw. BU des Klägers aber bereits vor Februar 1989 vorlag, ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht festzustellen.
Voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei bzw. sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).
Es ist mit der erforderlichen Sicherheit nicht feststellbar, dass vor Februar 1989 bereits eine EM oder auch nur eine BU des Klägers vorgelegen hätte. Sämtliche im ersten Rentenverfahren und auch im sozialgerichtlichen Verfahren bei dem SG Regensburg bzw. dem Bayerischen LSG eingeholten Gutachten, insbesondere auf neurologisch-psychiatrischem und chirurgischem Fachgebiet, hatten noch im Dezember 1995 (Untersuchungstag bei Prof. Dr. N am 07. Dezember 1995) ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers sogar für körperlich mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Leistungseinschränkungen ergeben. Der Kläger war jedenfalls bis Dezember 1995 auch nicht berufsunfähig. Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf" des Versicherten (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 43/99 R – nicht veröffentlicht). Grundsätzlich ist dies die letzte nicht nur vorübergehend ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers der Beruf des Mechanikers von Kleinteilen der rentenrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Diesen Beruf hatte der Kläger nach seinen Angaben bei der Stellung des ersten Rentenantrages seit dem 19. September 1983 bis zum 04. November 1986 (Beginn der erneuten dauernden Arbeitsunfähigkeit am 05. November 1986) und damit nicht nur vorübergehend versicherungspflichtig ausgeübt. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger von seinem Lehrberuf des Rinderzüchters bzw. von den danach ausgeübten Berufen als Arbeiter bzw. Kraftfahrer ohne abgeschlossene Ausbildung aus gesundheitlichen Gründen gelöst hätte.
Vor dem Hintergrund des bis Dezember 1995 objektiv festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögens des Klägers sogar für mittelschwere Tätigkeiten ist davon auszugehen, dass der Kläger diesen seinen bisherigen Beruf als Feinmechaniker bzw. Montierer von Kleinteilen jedenfalls bis zum Dezember 1995 noch vollwertig und vollschichtig ausüben konnte. Der Kläger hat sich im vorliegenden Verfahren gegen diese auch bereits im sozialgerichtlichen Verfahren bei dem SG Regensburg/Bayerischen LSG gemachten Feststellungen auch nicht mehr gewandt, sondern die Gewährung von EM-Rente infolge seines im Jahr 2000 erlittenen Hinterwandinfarkts geltend gemacht. Da jedenfalls bis Dezember 1995 von einem vollschichtigen Leistungsvermögen des Klägers in seinem bisherigen Beruf auszugehen ist, und für jeden danach eingetretenen Leistungsfall die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann auch dahinstehen, ob dem Kläger aufgrund seines bisherigen Berufs im Rahmen des von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschemas (vgl. z. B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140; BSG, Urteil vom 11. Mai 2000 – B 13 RJ 43/99 R –) ein Berufsschutz zuzubilligen wäre, der für den Fall, dass der Kläger seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr hätte verrichten können, die konkrete Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit erfordert hätte.
Vor dem Hintergrund des bis Dezember 1995 objektiv festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögens des Klägers ist jedenfalls davon auszugehen, dass BU und erst recht volle bzw. teilweise EM bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen haben können. Damit kann auch dahinstehen, ob im Hinblick auf die Übersiedlung des Klägers im August 1989 aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland ein Verlängerungstatbestand in Gestalt einer Ersatzzeit gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI i. V. mit dem Bundesvertriebenengesetz vorliegt. Denn derartige Ersatzzeiten können nur bis einschließlich 31. Dezember 1991 als Verlängerungstatbestand in Betracht kommen (vgl. § 241 Abs. 1 SGB VI). Auch dann wäre der Eintritt von BU oder voller bzw. teilweiser EM bis spätestens Januar 1994 zu fordern, was vorliegend – wie dargelegt – nicht der Fall ist.
Der Kläger hat für die Zeit ab 01. Januar 1984 auch nicht durchgehend Anwartschaftserhaltungszeiten im Sinne des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zurückgelegt und seinen Versicherungsschutz auch nicht durch die Entrichtung freiwilliger Beiträge aufrechterhalten. Nach § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der BU oder EM für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der BU oder EM mit Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine der nachfolgenden Zeiten liegt, Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezuges einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Zeiten des gewöhnlichen Aufenthaltes im Beitrittsgebiet vor dem 01. Januar 1992 belegt ist. Der Kläger hat zwar die allgemeine Wartezeit vor dem 01. Januar 1984 erfüllt, er hat jedoch bis zum frühesten möglichen Zeitpunkt des Eintritt von BU bzw. EM im Januar 1996 nicht durchgehend Anwartschaftserhaltungszeiten zurückgelegt, sondern nur bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der DDR (09. August 1989).
Eine Anrechungszeit wegen Arbeitslosigkeit als so genannte beitragsfreie Zeit (§ 54 Abs. 4, § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) bzw. als Anwartschaftserhaltungszeit nach § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist für die Zeit ab 09. August 1989 nicht lückenlos feststellbar. Der Kläger hat sich zwar nach seiner Übersiedlung am 09. August 1989 beim AA G arbeitslos gemeldet. Das AA S, bei dem sich der Kläger am 22. August 1989 arbeitslos gemeldet hatte, lehnte den Antrag auf Gewährung von Alg bzw. Alhi mit Bescheid vom 06. September 1989 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 1990 ab. Mit Veränderungsmitteilung vom 14. Mai 1991 hatte der Kläger gegenüber dem AA Sseinen Umzug nach B angezeigt. Weitere AA-Unterlagen waren nicht zu ermitteln. Die Agentur für Arbeit C hat auf Nachfrage des SG mitgeteilt, es sei zwar möglich, dass der Kläger in der Zeit vom 22. August 1989 bis zum 26. Mai 1991 dort arbeitsuchend gemeldet gewesen sei, belegbar sei dies jedoch anhand der Unterlagen nicht. Selbst wenn aber zugunsten des Klägers eine durchgehende Arbeitslosmeldung bis zu seinem Umzug nach B am 27. Mai 1991 zu unterstellen wäre, wäre allenfalls der Tatbestand einer Anwartschaftserhaltungszeit nach § 241 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI bis zum 26. Mai 1991 erfüllt. Im Hinblick auf den frühesten möglichen Zeitpunkt des Eintritts von BU bzw. EM im Januar 1996 würde es dann aber ebenfalls an einer durchgehenden Anwartschaftserhaltung fehlen. Denn für die Zeit nach seinem Umzug nach B ist nicht feststellbar, dass sich der Kläger vor dem 14. Dezember 1998 erneut arbeitslos gemeldet hätte. Das AA T-K hat vielmehr mit Bescheinigung vom 30. Dezember 2003 lediglich eine Arbeitslosigkeit des Klägers vom 14. Dezember 1998 bis zum 22. Januar 2002 bescheinigt. Dies steht auch im Einklang damit, dass der Kläger nach seinem Umzug nach B ab 29. Mai 1991 Leistungen nach dem BSHG vom Bezirksamt W von Bbezog. Eine durchgehende Zeit der Arbeitslosigkeit über den 26. Mai 1991 hinaus ist somit im erforderlichen Vollbeweis nicht feststellbar.
Die so genannte Drei-Fünftel-Belegung ist auch dann entbehrlich, wenn die BU bzw. EM aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (vgl. §§ 43 Abs. 5, 240 Abs. 1 SGB VI). Auch ein derartiger Tatbestand liegt bei dem Kläger nicht vor, weil er jedenfalls nicht wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder eines Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden ist und eine volle EM auch nicht vor Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eingetreten ist (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB VI).
Der Kläger kann zur Anwartschaftserhaltung auch rückwirkend keine freiwilligen Beiträge mehr zahlen. Denn freiwillige Beiträge sind grundsätzlich nur wirksam, wenn sie bis zum 31. März des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (§ 197 Abs. 2 SGB VI). Zwar kann in Fällen besonderer Härte nach § 197 Abs. 3 SGB VI, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag des Versicherten die Zahlung von Beiträgen für die Zeit ab 1. Januar 1992 auch nach Ablauf der genannten Frist zugelassen werden, wenn der Versicherte an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert war. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden jahrelang gehindert gewesen wäre. Auch Rechtsunkenntnis oder wirtschaftliche Schwierigkeiten begründen keine Schuldlosigkeit des Versicherten an der nicht erfolgten Beitragszahlung. Im Übrigen scheidet eine nachträgliche Zahlung von Beiträgen für Zeiträume vor dem 1. Januar 1992 auf der Grundlage von § 197 Abs. 3 SGB VI aus, weil diese Vorschrift keine Wiedereröffnung der Beitragsentrichtungsfristen des bis 31. Dezember 1991 maßgeblichen Rechts (vgl. § 1418 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung) zulässt (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2001 – B 13 RJ 73/99 R = SozR 3-2600 § 197 Nr. 4).
Auch unter dem Gesichtspunkt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist eine Zulassung des Klägers zur Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit nach August 1989 bzw. Mai 1991 (Umzug nach B) nicht möglich. Der Herstellungsanspruch ist von der Rechtsprechung entwickelt worden. Er verpflichtet die Behörde dort, wo dem Versicherten durch Verwaltungsfehler ein Nachteil in seinen sozialen Rechten entstanden ist, den sozialrechtlichen Zustand herzustellen, der bestanden hätte, wenn die Behörde von Anfang an richtig gehandelt hätte. Da es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, setzt der Herstellungsanspruch kein Verschulden voraus (vgl. BSGE 49, 76). In Betracht käme hier nach Lage der Sache nur ein Beratungsfehler, der dazu geführt hat, dass es der Kläger mangels ausreichender Information versäumt hat, rechtzeitig freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen und damit seine Anwartschaft auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. wegen EM zu sichern bzw. sich für die Zeit ab 27. Mai 1991 (Umzug nach B) weiter arbeitslos zu melden. Anhaltspunkte für einen derartigen Beratungsfehler der Beklagten oder eines anderen Sozialleistungsträgers (vgl. bei Beratungsfehlern anderer Behörden: BSGE 51, 89; BSG SozR 1200 § 14 Nrn. 19, 29) sind jedoch nicht ersichtlich. Die Beklagte hatte den Kläger mit ihren Ablehnungsbescheiden vom 08. Februar 1990 bzw. 31. Mai 1990 auch das Merkblatt mit den Hinweisen zur Aufrechterhaltung des weiteren Versicherungsschutzes bei späterem Eintritt eines Versicherungsfalles der verminderten Erwerbsfähigkeit übersandt und ihn zugleich darauf hingewiesen, dass freiwillige Beiträge grundsätzlich nur für das laufende Kalenderjahr entrichtet werden könnten. Diese Hinweise auf die Möglichkeit einer Anwartschaftserhaltung waren unmissverständlich. Eines erneuten Hinweises nach Erledigung des sozialgerichtlichen Verfahrens bei dem SG Regensburg/Bayerischen LSG hat es nicht bedurft (vgl. nur anders bei fehlendem Hinweis im Verwaltungsverfahren: BSG SozR 3-5750 Art. 2 § 6 Nr. 17). Aufgrund des erneuten Rentenantrages des Klägers vom Oktober 2003 käme nur noch eine Zahlung freiwilliger Beiträge für die Zeit ab 01. Januar 2003 in Betracht. Damit wäre dem Kläger aber eine Schließung der Lücke in seinem Versicherungsverlauf ohnehin nicht mehr möglich. Da der Kläger somit zeitnah über die Möglichkeiten der Anwartschaftserhaltung umfassend informiert war, kann dahinstehen, ob das AA oder der Sozialhilfeträger den Kläger auf die Möglichkeiten der Aufrechterhaltung seines weiteren Versicherungsschutzes bzw. auf eine Beratung durch den Rentenversicherungsträger ebenfalls hätten hinweisen müssen, wovon indes auszugehen ist.
Da somit ein – hier einzig zur Rentengewährung führender – Eintritt von BU bzw. EM vor Februar 1989 bzw. – bei unterstellter Arbeitslosmeldung bis zum 26. Mai 1991 – vor Juni 1991 nicht feststellbar ist und der Kläger ab 01. Januar 1984 bis zum frühesten möglichen Eintritt von BU bzw. EM im Januar 1996 nicht durchgehend Anwartschaftserhaltungszeiten zurückgelegt hat, hätte es der vorliegend für jeden Leistungsfall ab dem 01. Februar 1989 bei dem Kläger jedenfalls nicht erfüllten Drei-Fünftel-Belegung bedurft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BRB
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