Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 65 AS 7730/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1266/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 06. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Für die Erteilung der begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht schon deshalb kein Raum, weil bei Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin zumindest kein Anordnungsgrund erkennbar ist. Denn die erstrebte einstweilige Anordnung erscheint nicht nötig, um wesentliche Nachteile bei der Antragstellerin abzuwenden. Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass bei der Antragstellerin nicht die Gefahr einer gegenwärtigen existenziellen Notlage besteht.
Hinsichtlich der begehrten Kosten für die in der neuen Wohnung in der S nicht vorhandenen Küchenmöbel und den Kühlschrank ist es der Antragstellerin zumindest für den Zeitraum bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin über den von der Antragstellerin insoweit gestellten Antrag vom 21. Juli 2005 zuzumuten, auch ohne die gewünschten Küchenmöbel auszukommen. Dies gilt umso mehr, als ihr in der Küche ein Herd und eine Spüle zur Verfügung stehen, so dass die Grundfunktionen der Küche weitestgehend erhalten sind. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die von der Antragstellerin für den Umzug (zzgl. zu den von Antragsgegnerin gewährten Umzugskosten in Höhe von 350,00 EUR) verauslagten Kos-ten in Höhe von 200,00 EUR eine gegenwärtige existenzielle Notlage bedingen würden. So behauptet die Antragstellerin zwar, dass sie die 200,00 EUR von der Regelleistung (im August 2005) habe abziehen müssen, so dass ihr das Geld zur Sicherung des Lebensunterhalts gefehlt habe. Die Klägerin verrichtet jedoch seit Mitte August 2005 bis voraussichtlich Mitte Februar 2006 einen so genannten "1-Euro-Job", so dass ihr zusätzlich zur gewährten Regelleistung 180,00 EUR an nicht anrechenbarem Einkommen zur Verfügung stehen. Da hierdurch die zusätzlichen Umzugskosten wieder ausgeglichen werden können, ist es der Antragstellerin in jedem Falle zu-mutbar, auch insoweit die Entscheidung der Antragsgegnerin zur Kostenübernahme abzuwarten. Ein Anordnungsgrund besteht ebenfalls nicht in Bezug auf die von der Antragstellerin beanspruchten, nach ihrem Vorbringen im August 2005 für ihre ehemalige Wohnung in der W noch angefallenen Mietkosten. Selbst für den Fall, dass diese Kosten nicht sofort gezahlt würden, besteht nicht die Gefahr einer erheblichen Notlage, etwa in Form von Obdachlosigkeit, denn die Klägerin hat diese Wohnung infolge des Umzuges in die S Ende Juli 2005 bereits verlassen. Hinsichtlich der Mietkosten für die Wohnung in der S für den August 2005 ergibt sich schließ-lich aus dem – nunmehr vorliegenden - Bescheid der Antragsgegnerin vom 07. November 2005, dass diese Kosten von ihr schon beglichen worden sind. Zudem kann dem Bescheid entnommen werden, dass auch für die Monate September bis Dezember 2005 die Miete direkt an den Vermieter gezahlt wurde bzw. wird, so dass auch insoweit eine akute Notlage nicht erkennbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet.
Für die Erteilung der begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86 b Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht schon deshalb kein Raum, weil bei Würdigung des Vorbringens der Antragstellerin zumindest kein Anordnungsgrund erkennbar ist. Denn die erstrebte einstweilige Anordnung erscheint nicht nötig, um wesentliche Nachteile bei der Antragstellerin abzuwenden. Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt, dass bei der Antragstellerin nicht die Gefahr einer gegenwärtigen existenziellen Notlage besteht.
Hinsichtlich der begehrten Kosten für die in der neuen Wohnung in der S nicht vorhandenen Küchenmöbel und den Kühlschrank ist es der Antragstellerin zumindest für den Zeitraum bis zur Entscheidung der Antragsgegnerin über den von der Antragstellerin insoweit gestellten Antrag vom 21. Juli 2005 zuzumuten, auch ohne die gewünschten Küchenmöbel auszukommen. Dies gilt umso mehr, als ihr in der Küche ein Herd und eine Spüle zur Verfügung stehen, so dass die Grundfunktionen der Küche weitestgehend erhalten sind. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die von der Antragstellerin für den Umzug (zzgl. zu den von Antragsgegnerin gewährten Umzugskosten in Höhe von 350,00 EUR) verauslagten Kos-ten in Höhe von 200,00 EUR eine gegenwärtige existenzielle Notlage bedingen würden. So behauptet die Antragstellerin zwar, dass sie die 200,00 EUR von der Regelleistung (im August 2005) habe abziehen müssen, so dass ihr das Geld zur Sicherung des Lebensunterhalts gefehlt habe. Die Klägerin verrichtet jedoch seit Mitte August 2005 bis voraussichtlich Mitte Februar 2006 einen so genannten "1-Euro-Job", so dass ihr zusätzlich zur gewährten Regelleistung 180,00 EUR an nicht anrechenbarem Einkommen zur Verfügung stehen. Da hierdurch die zusätzlichen Umzugskosten wieder ausgeglichen werden können, ist es der Antragstellerin in jedem Falle zu-mutbar, auch insoweit die Entscheidung der Antragsgegnerin zur Kostenübernahme abzuwarten. Ein Anordnungsgrund besteht ebenfalls nicht in Bezug auf die von der Antragstellerin beanspruchten, nach ihrem Vorbringen im August 2005 für ihre ehemalige Wohnung in der W noch angefallenen Mietkosten. Selbst für den Fall, dass diese Kosten nicht sofort gezahlt würden, besteht nicht die Gefahr einer erheblichen Notlage, etwa in Form von Obdachlosigkeit, denn die Klägerin hat diese Wohnung infolge des Umzuges in die S Ende Juli 2005 bereits verlassen. Hinsichtlich der Mietkosten für die Wohnung in der S für den August 2005 ergibt sich schließ-lich aus dem – nunmehr vorliegenden - Bescheid der Antragsgegnerin vom 07. November 2005, dass diese Kosten von ihr schon beglichen worden sind. Zudem kann dem Bescheid entnommen werden, dass auch für die Monate September bis Dezember 2005 die Miete direkt an den Vermieter gezahlt wurde bzw. wird, so dass auch insoweit eine akute Notlage nicht erkennbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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