L 18 B 1275/05 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 10504/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1275/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. November 2005 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet.

Für die Erteilung der begehrten Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht schon deshalb kein Raum, weil es an dem dafür erforderlichen Anordnungsgrund fehlt. Denn eine Verpflichtung des Leistungsträgers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist immer nur dann geboten, wenn dem Antragsteller ohne den Erlass der erstrebten Regelungsanordnung unzumutbare, anders als durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht abwendbare Nachteile entstünden. Im Rahmen des von dem Antragsteller erhobenen Anordnungsanspruchs nach § 22 Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) auf Erteilung einer Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft des Antragstellers lässt sich indes seinem Vorbringen zwar entnehmen, dass er den weiteren Verbleib in der gemeinsam mit seinen Eltern bewohnten 2-Zimmer-Wohnung wegen der Wohnfläche von 54,87 m² für unzumutbar hält. Konkrete schwerwiegende Nachteile, die, abgesehen von der Wohnsituation, einen sofortigen Umzug unabdingbar erforderten, lassen sich aber nicht ersehen. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere – darauf hat bereits das SG hingewiesen –, dass der Kläger bislang bis zur Vollendung seines 24. Lebensjahres mit seinen Eltern dieselbe – nunmehr plötzlich als unzumutbar empfundene – 2-Zimmer-Wohnung bewohnt haben muss. Der nunmehr aufgetretene Wunsch, eine eigene Wohnung zu beziehen, ist zwar verständlich, aber nach dem Vorbringen des Antragstellers jedenfalls nicht durch eine aktuelle Notlage veranlasst worden, die das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen ließe. Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde vorträgt, dass seine Eltern ein Zimmer der Wohnung als Schlafzimmer eingerichtet hätten, vermag das sich daraus für ihn ergebende Erfordernis, die Couch im Wohnzimmer als Schlafstätte zu nutzen, ebenfalls keine existenzielle Notlage zu begründen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könnte.

Da das Rechtsschutzbegehren wegen des fehlenden Anordnungsgrundes keinen Erfolg haben konnte, war auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung von Rechtsanwalt W wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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