Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 57 AL 3111/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 8/06 AL ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des An-tragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Neubescheidung des Antrages auf Zuschuss zum Arbeitsentgelt gemäß § 235c Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Ar-beitsförderung – (SGB III), hilfsweise gemäß § 417 Abs. 2 SGB III, zu verpflichten, zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vor-läufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Rege-lung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer solchen einstwei-ligen Anordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Bei entsprechender Glaubhaftmachung kann auch eine Anordnung zur erneuten Bescheidung eines Leistungsantrages ergehen (Keller, in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, § 86b, Rn. 30a). Das ist hier jedoch nicht gelungen.
Ein Anordnungsanspruch ist für beide Förderungstatbestände nicht glaubhaft gemacht, weil schon das Bestehen eines wirksamen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und V A (V. A.) nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Der Antragsteller hat bereits im formlosen An-trag vom 4. Juli 2005 und damit mehr als zwei Wochen vor Beginn des behaupteten Arbeits-verhältnisses und fast einen Monat vor Beginn des Fernstudiums mitgeteilt, er habe V. A. unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freigestellt. Ein derartiges Entgegenkommen gegenüber einem "Ungelernten" bei gleichzeitiger Zahlung von monatlich 2.600 EUR (brutto) wi-derspricht so sehr jeder Lebenserfahrung, dass Zweifel am rechtsgeschäftlichen Bindungswil-len des Antragstellers betreffend den vorgelegten Arbeitsvertrag aufkommen.
Es fehlt darüber hinaus sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag zumindest an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist. Die behauptete Fortzahlung des an-geblich vereinbarten, nach den Umständen ungewöhnlich hohen Arbeitsentgelts vermag kein eiliges Regelungsbedürfnis zu begründen. Der antragstellende Verein hat weder dargetan, noch glaubhaft gemacht, durch die Fortzahlung existenziell gefährdet zu sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag des An-tragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Neubescheidung des Antrages auf Zuschuss zum Arbeitsentgelt gemäß § 235c Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Ar-beitsförderung – (SGB III), hilfsweise gemäß § 417 Abs. 2 SGB III, zu verpflichten, zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vor-läufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Rege-lung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer solchen einstwei-ligen Anordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht. Bei entsprechender Glaubhaftmachung kann auch eine Anordnung zur erneuten Bescheidung eines Leistungsantrages ergehen (Keller, in: Meyer-Ladewig u. a., SGG, § 86b, Rn. 30a). Das ist hier jedoch nicht gelungen.
Ein Anordnungsanspruch ist für beide Förderungstatbestände nicht glaubhaft gemacht, weil schon das Bestehen eines wirksamen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und V A (V. A.) nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Der Antragsteller hat bereits im formlosen An-trag vom 4. Juli 2005 und damit mehr als zwei Wochen vor Beginn des behaupteten Arbeits-verhältnisses und fast einen Monat vor Beginn des Fernstudiums mitgeteilt, er habe V. A. unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts von der Arbeit freigestellt. Ein derartiges Entgegenkommen gegenüber einem "Ungelernten" bei gleichzeitiger Zahlung von monatlich 2.600 EUR (brutto) wi-derspricht so sehr jeder Lebenserfahrung, dass Zweifel am rechtsgeschäftlichen Bindungswil-len des Antragstellers betreffend den vorgelegten Arbeitsvertrag aufkommen.
Es fehlt darüber hinaus sowohl für den Haupt- als auch für den Hilfsantrag zumindest an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unzumutbar ist. Die behauptete Fortzahlung des an-geblich vereinbarten, nach den Umständen ungewöhnlich hohen Arbeitsentgelts vermag kein eiliges Regelungsbedürfnis zu begründen. Der antragstellende Verein hat weder dargetan, noch glaubhaft gemacht, durch die Fortzahlung existenziell gefährdet zu sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten wer-den (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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