Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 63 AS 8517/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1276/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzver-fahrens auf Gewährung von Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Alg II) in Anspruch.
Die Antragstellerin, geboren am 1970, besitzt die marokkanische Staatsangehörigkeit. Sie reis-te im September 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und ist – seit 08. August 2005 – in zweiter Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen O R (im Folgenden: R.) verheiratet. R. bezieht von der Antragsgegnerin Alg II in Höhe von derzeit 694,27 EUR (Bescheid vom 23. Mai 2005 für die Zeit vom 01. Juni bis 30. November 2005). Die Antragstellerin erhält – rückwirkend ab 13. Januar 2005 – Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von derzeit 199,40 EUR (Bescheide des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 09. Juni 2005 und vom 22. August 2005).
Den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Alg II lehnte die Antragsgegnerin ab (Be-scheid vom 30. Juni 2005).
Die Anträge der Antragstellerin auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Alg II und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Pkh) unter Beiordnung von Rechtsanwalt B hat das SG mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes habe keinen Erfolg. Die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Sie könne sich dabei nicht auf einen Anordnungsanspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) – stützen. Es greife der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II ein, weil die Antragstellerin als Inhaberin einer Duldung einen Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG habe. Zudem könne die Antragstellerin auch nicht als hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II angesehen werden. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II seien bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Demgemäß seien das Einkommen und das Vermögen des R. anzurechnen. Die finanziellen Verhältnisse von R. seien jedoch nicht ansatzweise belegt worden, so dass die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin nicht als geklärt angesehen werden könne. Aus diesem Grunde müsse auch der Antrag auf Pkh abschlägig be-schieden werden.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren und ihren Antrag auf Pkh weiter. Gleichzeitig beantragt sie die Gewährung von Pkh unter Beiordnung von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren. Sie führt zur Begründung aus: Sie könne trotz Duldung einen Anspruch geltend machen, da sie zum Kreis der berechtigten Personen zähle. Die erteilte Duldung stelle nicht ihren tatsächlichen Aufenthaltsstatus dar; insoweit verweist die Antragstellerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. R. erhalte Leistungen nach dem SGB II; insofern hätte ihr rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG hindere weder die Geltendmachung des Anspruchs auf Alg II, noch beseitige der Bezug dieser Leistungen den Anordnungsgrund. Da es sich bei dem Bezug von Alg II um eine aktuelle existenzsichernde Maßnahme handele, würde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) eine verzögerliche Sachbehandlung ihren Anspruch auf Alg II gefährden. Dem könne nur mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begegnet werden (unter Bezug auf BVerwGE 96, 18, 20).
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und den Antrag auf Bewilligung von Pkh abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Re-gelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese verfah-rensrechtliche Bestimmung setzt in jedem Falle einen – durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichernden – Anordnungsanspruch sowie zusätzlich einen Anordnungsgrund voraus, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erfordert.
Ob das SG im Ergebnis zu Recht einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin deshalb ver-neint hat, weil der Leistungsausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II eingreift, die Klägerin also anspruchsberechtigt nach dem AsylbLG ist, kann dahinstehen. Ebenso kann unentschieden bleiben, ob die Antragstellerin hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II ist. Die Antragstellerin rügt zwar zu Recht, dass das SG ihre Hilfebedürftigkeit ohne weitere eige-ne Ermittlungen unter Berufung auf eine ungeklärte Sachlage nicht hätte verneinen dürfen (sie-he dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05). Gleichzeitig hat das SG auch, indem es seine ablehnende Entscheidung auch auf die nach seiner Auffassung nicht geklärte Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin gestützt hat, den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz). Gleichwohl haben das einstweilige Rechtsschutzbegehren und auch der Antrag auf Pkh keinen Erfolg, weil es jedenfalls an einem Anordnungsgrund für das erhobene Rechtsschutzbegehren fehlt. Denn eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Anspruchs auf Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt ist immer dann in der Regel ausgeschlossen, wenn der Lebensunterhalt bereits durch Leistungen mit demselben Sicherungsziel gewährleistet wird. Dabei dienen Leis-tungen nach dem AsylbLG gleichermaßen wie die Leistungen nach dem SGB II der Sicherung des Lebensunterhalts des Hilfebedürftigen (vgl. z. B. §§ 3, 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, § 1 Abs. 2 SGB II). Dafür, dass trotz des Bezuges von Leistungen nach dem AsylbLG derzeit das Existenzminimum der Antragstellerin gefährdet sein könnte, fehlt indes jeder Anhalt. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, schließt damit das Vorliegen eines Anordnungsgrundes aus.
Dass die Leistungen nach dem SGB II höher sind als die Leistungen nach dem AsylbLG, vermag einen Anordnungsgrund ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Insoweit fehlt jeder Anhalt, dass durch das derzeitige Vorenthalten der höheren Leistungen nach dem SGB II irreparable Nachteile für die Antragstellerin entstehen könnten. Auch das Vorbringen der Antragstellerin, mit dem sie sich auf Rechtsprechung des BVerwG beruft, dass ihre Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II für die Vergangenheit nicht zu realisieren seien, erfordert keine andere Beur-teilung. Zwar gilt – darauf weist die Antragstellerin zu Recht hin – der fürsorgerechtliche Grundsatz, dass die Befriedigung eines vergangenen Bedarfs regelmäßig nicht verlangt werden kann (vgl. BVerwGE 26, 217). Gleichwohl wird nach dieser Rechtsprechung die erforderliche Hilfe aber jedenfalls ab dem Antragsmonat dann auch rückwirkend erbracht (vgl. BVerwGE 40, 343). Insofern ist es der Antragstellerin zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache abzuwarten.
Da das Rechtsschutzbegehren wegen des fehlenden Anordnungsgrundes keinen Erfolg haben konnte, hat das SG auch zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Pkh und auf Beiordnung von Rechtsanwalt B wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung). Aus demselben Grund war auch die beantragte Gewährung von Pkh und auf Beiordnung von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren abzuleh-nen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzver-fahrens auf Gewährung von Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Alg II) in Anspruch.
Die Antragstellerin, geboren am 1970, besitzt die marokkanische Staatsangehörigkeit. Sie reis-te im September 2001 in die Bundesrepublik Deutschland ein und ist – seit 08. August 2005 – in zweiter Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen O R (im Folgenden: R.) verheiratet. R. bezieht von der Antragsgegnerin Alg II in Höhe von derzeit 694,27 EUR (Bescheid vom 23. Mai 2005 für die Zeit vom 01. Juni bis 30. November 2005). Die Antragstellerin erhält – rückwirkend ab 13. Januar 2005 – Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Höhe von derzeit 199,40 EUR (Bescheide des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 09. Juni 2005 und vom 22. August 2005).
Den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Alg II lehnte die Antragsgegnerin ab (Be-scheid vom 30. Juni 2005).
Die Anträge der Antragstellerin auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Alg II und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Pkh) unter Beiordnung von Rechtsanwalt B hat das SG mit Beschluss vom 12. Oktober 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes habe keinen Erfolg. Die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Sie könne sich dabei nicht auf einen Anordnungsanspruch aus § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) – stützen. Es greife der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II ein, weil die Antragstellerin als Inhaberin einer Duldung einen Anspruch gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG habe. Zudem könne die Antragstellerin auch nicht als hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II angesehen werden. Gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II seien bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft lebten, das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Demgemäß seien das Einkommen und das Vermögen des R. anzurechnen. Die finanziellen Verhältnisse von R. seien jedoch nicht ansatzweise belegt worden, so dass die Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin nicht als geklärt angesehen werden könne. Aus diesem Grunde müsse auch der Antrag auf Pkh abschlägig be-schieden werden.
Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren und ihren Antrag auf Pkh weiter. Gleichzeitig beantragt sie die Gewährung von Pkh unter Beiordnung von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren. Sie führt zur Begründung aus: Sie könne trotz Duldung einen Anspruch geltend machen, da sie zum Kreis der berechtigten Personen zähle. Die erteilte Duldung stelle nicht ihren tatsächlichen Aufenthaltsstatus dar; insoweit verweist die Antragstellerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. R. erhalte Leistungen nach dem SGB II; insofern hätte ihr rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG hindere weder die Geltendmachung des Anspruchs auf Alg II, noch beseitige der Bezug dieser Leistungen den Anordnungsgrund. Da es sich bei dem Bezug von Alg II um eine aktuelle existenzsichernde Maßnahme handele, würde nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) eine verzögerliche Sachbehandlung ihren Anspruch auf Alg II gefährden. Dem könne nur mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes begegnet werden (unter Bezug auf BVerwGE 96, 18, 20).
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und den Antrag auf Bewilligung von Pkh abgelehnt.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Re-gelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese verfah-rensrechtliche Bestimmung setzt in jedem Falle einen – durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sichernden – Anordnungsanspruch sowie zusätzlich einen Anordnungsgrund voraus, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erfordert.
Ob das SG im Ergebnis zu Recht einen Anordnungsanspruch der Antragstellerin deshalb ver-neint hat, weil der Leistungsausschlusstatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz SGB II eingreift, die Klägerin also anspruchsberechtigt nach dem AsylbLG ist, kann dahinstehen. Ebenso kann unentschieden bleiben, ob die Antragstellerin hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II ist. Die Antragstellerin rügt zwar zu Recht, dass das SG ihre Hilfebedürftigkeit ohne weitere eige-ne Ermittlungen unter Berufung auf eine ungeklärte Sachlage nicht hätte verneinen dürfen (sie-he dazu BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05). Gleichzeitig hat das SG auch, indem es seine ablehnende Entscheidung auch auf die nach seiner Auffassung nicht geklärte Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin gestützt hat, den Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz). Gleichwohl haben das einstweilige Rechtsschutzbegehren und auch der Antrag auf Pkh keinen Erfolg, weil es jedenfalls an einem Anordnungsgrund für das erhobene Rechtsschutzbegehren fehlt. Denn eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Anspruchs auf Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt ist immer dann in der Regel ausgeschlossen, wenn der Lebensunterhalt bereits durch Leistungen mit demselben Sicherungsziel gewährleistet wird. Dabei dienen Leis-tungen nach dem AsylbLG gleichermaßen wie die Leistungen nach dem SGB II der Sicherung des Lebensunterhalts des Hilfebedürftigen (vgl. z. B. §§ 3, 6 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, § 1 Abs. 2 SGB II). Dafür, dass trotz des Bezuges von Leistungen nach dem AsylbLG derzeit das Existenzminimum der Antragstellerin gefährdet sein könnte, fehlt indes jeder Anhalt. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin Leistungen nach dem AsylbLG bezieht, schließt damit das Vorliegen eines Anordnungsgrundes aus.
Dass die Leistungen nach dem SGB II höher sind als die Leistungen nach dem AsylbLG, vermag einen Anordnungsgrund ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Insoweit fehlt jeder Anhalt, dass durch das derzeitige Vorenthalten der höheren Leistungen nach dem SGB II irreparable Nachteile für die Antragstellerin entstehen könnten. Auch das Vorbringen der Antragstellerin, mit dem sie sich auf Rechtsprechung des BVerwG beruft, dass ihre Ansprüche auf Leistungen nach dem SGB II für die Vergangenheit nicht zu realisieren seien, erfordert keine andere Beur-teilung. Zwar gilt – darauf weist die Antragstellerin zu Recht hin – der fürsorgerechtliche Grundsatz, dass die Befriedigung eines vergangenen Bedarfs regelmäßig nicht verlangt werden kann (vgl. BVerwGE 26, 217). Gleichwohl wird nach dieser Rechtsprechung die erforderliche Hilfe aber jedenfalls ab dem Antragsmonat dann auch rückwirkend erbracht (vgl. BVerwGE 40, 343). Insofern ist es der Antragstellerin zuzumuten, den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache abzuwarten.
Da das Rechtsschutzbegehren wegen des fehlenden Anordnungsgrundes keinen Erfolg haben konnte, hat das SG auch zu Recht den Antrag auf Bewilligung von Pkh und auf Beiordnung von Rechtsanwalt B wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung). Aus demselben Grund war auch die beantragte Gewährung von Pkh und auf Beiordnung von Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren abzuleh-nen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
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