L 5 AL 52/01

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 8 AL 942/98
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 AL 52/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Übernahme von Umzugskosten durch Gewährung eines Zuschusses.

Am 16. Dezember 1997 beantragte die Klägerin bei der Dienststelle der Beklagten in D. die Übernahme der Kosten ihres Umzugs von D. nach H. anlässlich der Aufnahme einer Beschäftigung in H. am 1. Januar 1998 durch Gewährung eines Zuschusses. In dem am 15. Februar 1998 von ihr unterzeichneten und am 18. Februar 1998 bei der Beklagten eingegangenen Antragsvordruck und den beigefügten Anlagen bezifferte sie die Kosten dieses Mitte Januar 1998 durchgeführten Umzuges mit 2031,35 DM, zusammengesetzt aus Kosten für einen Leihwagen i. H. v. 928,28 DM, für Benzin i. H. v. 183,07 DM, für den Fahrer i. H. v. 300 DM, für zwei Umzugshelfer in Höhe von 500 DM und für die Beköstigung von drei Personen i. H. v. 120 DM. Sie stellte klar, dass sie an der Gewährung eines zinslosen Darlehens zur Deckung dieser Kosten kein Interesse habe, da die Abzahlungen sich angesichts ihres geringen Gehalts und der infolge der Langzeitarbeitslosigkeit noch bestehenden Schulden zu lange hinziehen würden.

Mit Bescheid vom 29. April 1998 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe als Zuschuss ab. Sie führte zur Begründung aus, der Anspruch richte sich trotz der Antragstellung im Dezember 1997 nicht nach dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Arbeitsförderungsgesetz (AFG), sondern nach dem ab dem 1. Januar 1998 geltenden Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III), denn der Umzug als das leistungsbegründende Ereignis sei erst im Januar 1998 und damit unter der Geltung des SGB III durchgeführt worden. Dieses sehe in § 54 – anders als § 53 AFG i. V. m. §§ 5 und 14 der Anordnung zur Förderung der Arbeitsaufnahme (A-FdA) nur noch die Gewährung eines Darlehns vor.

Die Klägerin hatte bereits am 19. März 1998 gegen die vorab mündliche ausgesprochene Ablehnung Widerspruch erhoben. Die Dienststelle der Beklagten in H. habe auf Nachfrage die Auffassung vertreten, die Umzugskosten müssten nach dem 1997 geltenden Recht übernommen werden, da die Sache 1997 spruchreif gewesen und zugesagt worden sei. Ihr sei im Dezember 1998 von ihrer Betreuerin im Arbeitsamt D. die Übernahme der Umzugskosten zugesagt und aufgegeben worden, sie möge zwei Kostenvoranschläge vorlegen und den billigeren Anbieter nehmen. Dies sei auch geschehen. Da sie ihre Wohnung in D. zum 31. Dezember 1997 habe räumen müssen, ohne dass sie bis dahin eine neue Wohnung in H. gehabt habe, habe ihr Vater am 27. Dezember 1997 auf eigene Kosten mit einem angemieteten Wagen und Helfern ihre Wohnung in D. geräumt und ihre Möbel zu sich geholt und dort gelagert. Im Januar 1998 habe sie eine Wohnung in H. gefunden. Bis dahin habe sie dort bei einer Freundin gewohnt. Da die von ihr angesprochenen Umzugsfirmen keinen vorhersehbaren Umzugstermin hätten versprechen können, habe ihr Vater Mitte Januar den Umzug in einem angemieteten LKW und mehreren Helfern durchgeführt. Sämtliche Kosten habe er in der Erwartung vorgestreckt, dass sie vom Arbeitsamt übernommen werden, da sie – die Klägerin - kein Geld gehabt habe. Er könne den Betrag aber nicht auf Dauer entbehren.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1998 den Widerspruch zurück. Sie bekräftigte, dass sich der Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Umzugskosten trotz der Antragstellung am 16. Dezember 1997 nach dem ab dem 1. Januar 1998 geltenden § 54 Abs. 5 SGB III richte, demzufolge ein Umzug nur darlehnsweise gefördert werden könne. Die Gewährung eines Zuschusses nach § 53 AFG i. V. m. §§ 5 und 14 A-FdA komme gemäß § 426 SGB III nicht in Betracht, da der Umzug als das leistungsbegründende Ereignis (erst) 1998 stattgefunden und die Leistung nicht vorher zuerkannt worden sei. Soweit vorgetragen worden sei, die Kostenübernahme für den Umzug nach H. sei bereits 1997 mündlich zugesagt worden, könne dies zu keiner günstigeren Entscheidung führen, denn Zusagen bedürften für ihre Rechtswirksamkeit gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) der Schriftform.

Im anschließenden Klageverfahren hat die Klägerin sich unverändert auf die ihr von der Beklagten erteilte Zusage berufen und ausgeführt, ausnahmsweise müsse in ihrem Falle die mündliche Zusicherung ausreichen. Des Weiteren hat sie beanstandet, die Beklagte habe sie nicht davon in Kenntnis gesetzt, dass sich die Rechtslage in dem hier interessierenden Punkt zum 1. Januar 1998 zu ihrem Nachteil ändern werde. Insgesamt gesehen sei es unerträglich und mit dem Grundsatz von Treu und Gauben unvereinbar, dass sie, der eine mündliche Zusage erteilt worden sei, nun nach Änderung der Rechtslage erfahren dürfe, dass diese Zusage nichts wert sei.

Das Sozialgericht Hamburg (SG) hat die Klage durch das Urteil vom 21. Dezember 2000 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, § 54 Abs. 5 SGB III sehe lediglich die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe als Darlehen vor. Die Gewährung als Zuschuss § 53 AFG i. V. m. §§ 5 und 14 A-FdA komme gemäß § 426 SGB III trotz Antragstellung am 16. Dezember 1997 nicht in Betracht, weil vor dem 1. Januar 1998 der Anspruch weder entstanden noch zuerkannt worden sei. Aus einer etwaigen mündlichen Zusage könne die Klägerin keinen Anspruch herleiten, weil die Zusage zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 34 SGB X der Schriftform bedürfe. Ein Anspruch auf Grund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs scheide aus, denn mit diesem könne nur eine Rechtslage hergestellt werden, die auch vom Recht gedeckt sei. Für einen etwaigen Anspruch aus einer Amtspflichtverletzung sei das Sozialgericht nicht zuständig.

Gegen dieses Urteil, dass ihr am 30. Mai 2001 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am Montag, dem 2. Juli 2001, Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus: Zwar sei richtig, dass der Umzug nach dem 1. Januar 1998 stattgefunden habe. Jedoch gehe das SG zu Unrecht davon aus, dass ihr die Leistung nicht bereits vor dem 1. Januar 1998 zuerkannt worden sei, denn die Beklagte habe ihr die Bewilligung der Leistung als Zuschuss ausdrücklich zugesagt. Die Beklagte habe sich auch mit der mündlichen Zusage dergestalt gebunden, dass sie diese nunmehr gegen sich gelten lassen müsse. Sie – die Klägerin - habe darauf vertraut, dass die erteilte Zusage von der Beklagten auch eingehalten werde. Wäre ihr bekannt gewesen, dass die zugesagte Leistung nur als Darlehen gewährt werden könne, so würde sie die für sie einschneidende Entscheidung, den Wohnort zu wechseln, möglicherweise nicht getroffen haben. Zumindest hätte sie von der Beklagten über die Konsequenzen der Änderung der Rechtsgrundlage aufgeklärt werden müssen. Stattdessen habe die Beklagte sie im Glauben gelassen, dass die mündliche Zusicherung unverändert gelte. Als sie die Übernahme der Umzugskosten am 16. Dezember 1997 beantragt habe, sei klar gewesen, dass der Umzug wegen der Jahreswende nicht mehr vor dem 1. Januar 1998 werde stattfinden können. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, sie zumindest darauf hinzuweisen, dass sich die Rechtslage ändern und die Zuschussgewährung ihr möglicherweise nicht zustehen werde.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21. Dezember 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. April 1998 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den im Januar 1998 durchgeführten Umzug eine Beihilfe in der Form eines Zuschusses in Höhe von 2031,35 DM zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ihres Erachtens sind die in der Übergangsvorschrift des § 426 Abs. 1 SGB III genannten Voraussetzungen, unter denen Leistungen nach den jeweils maßgeblichen Vorschriften des AFG weiter anzuwenden waren, nicht erfüllt. Sie weist darauf hin, dass es auch nach der alten Gesetzeslage - § 53 AFG Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 AFG - im Ermessen der Behörde gelegen habe, einen Zuschuss zu den Umzugskosten zu gewähren oder sie darlehnsweise zu übernehmen. Schon deswegen könne der Anspruch auf Übernahme der Kosten in der Form eines Zuschusses nicht im Sinne von § 426 Abs. 1 Nr. 1 SGB III vor dem 1. Januar 1998 entstanden sein. Auch sei weder ein Zuschuss vor dem 1. Januar 1998 zuerkannt worden, noch habe der Umzug vor Jahresende stattgefunden. Zu Recht habe das SG darauf hingewiesen, dass eine – wie von der Klägerin vorgetragen - mündlich erteilte Zusage zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form bedürfe. Eine mündliche Zusage sei, unabhängig davon, ob eine solche erteilt worden sei, nicht bindend. Auf einen Vertrauensschutz könne sich die Klägerin nicht berufen. Auch habe sie – die Beklagte - hinsichtlich der ab dem 1. Januar 1998 geänderten Rechtslage keine Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin gehabt. Die Tatsache, dass die Klägerin ihr Mobiliar bereits am 27. Dezember 1997 bei ihrem Vater in M. eingelagert habe, sei unerheblich. Als Umzugskosten erstattet würden nur die Kosten für die Beförderung des Umzugsgutes von der bisherigen Wohnung zur neuen Wohnung. Diese habe erst im Jahre 1998 stattgefunden. Die anlässlich einer Zwischenlagerung entstandenen Mehrkosten würden grundsätzlich nicht erstattet.

Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift aufgeführten Akten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist statthaft (§ 144 Abs. 1 Ziff. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG -), form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin mit ihr erstrebte Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten ihres im Januar 1998 durchgeführten Umzuges kommt nicht in Betracht. Ihr steht die Bestimmung des § 54 Abs. 5 SGB III entgegen. Dieser seit dem 1. Januar 1998 geltenden Bestimmung zufolge kann als Umzugskostenbeihilfe ein Darlehen für das Befördern des Umzugsgutes i. S. des § 6 Abs. 3 Satz 1 Bundesumzugskostengesetz von der bisherigen zur neuen Wohnung geleistet werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung stattfindet. Die Gewährung eines entsprechenden Zuschusses ist dort im Unterschied zu den bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Bestimmungen des AFG (§ 53 AFG i. V. m. §§ 5 und 14 A-FdA) nicht mehr vorgesehen. Ohne Erfolg leitet die Klägerin den von ihr verfolgten Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses aus diesen Bestimmungen ab. Ihrer Anwendung auf den hier vorliegenden Sachverhalt steht die Übergangsvorschrift des § 426 SGB III entgegen. Danach sind unter anderem auf Leistungen nach dem 5. Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des AFG – Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme, zu denen die Übernahme von Umzugskosten gehört -, bis zum Ende der Leistungen oder Maßnahme die jeweils maßgeblichen Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes weiter anzuwenden, wenn vor dem 1. Januar 1998 1. der Anspruch entstanden ist, 2. die Leistung zuerkannt worden ist oder 3. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. Keiner dieser drei Tatbestände ist hier erfüllt. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass die Regelung unter Ziff. 1 schon deswegen nicht zum Zuge kommt, weil auch das Recht des AFG die Übernahme der Umzugskosten als Darlehen als Möglichkeit vorsah, mithin ein Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses nicht schon vor dem 1. Januar 1998 entstanden sein kann. Abgesehen davon ist – wovon auch die Klägerin ausgeht – der Umzug als anspruchsbegründendes Ereignis nicht vor dem 1. Januar 1998 durchgeführt worden.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr die Leistung auch nicht im Sinne der Nr. 2 zuerkannt worden. Ohne Erfolg beruft sie sich insofern auf eine ihr von der Beklagten mündlich gegebene Zusage. Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form (§34 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Das Schriftformerfordernis hat Schutzfunktion. Die Behörde soll sich vor ihrer Abgabe über Gegenstand und Inhalt der Zusicherung klar werden (Begründung zum Regierungsentwurf des Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundestagsdrucksache 7/910, S. 60). Die durch die Schriftform vorgeschriebene Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten (§ 33 Abs. 3 SGB X) dient dem Nachweis, dass die Zusage mit Wissen und Willen der in der Behörde verantwortlichen Amtsträger ergangen ist. Mithin dient die Schriftlichkeit der Rechtssicherheit. Aus alldem folgt auch, dass die Klägerin die Beklagte an einer mündlichen Zusage nicht mit der Begründung festhalten könnte, sie - die Klägerin - habe auf die Gültigkeit der Zusage vertraut.

Auch die Anwendung der Regelung unter § 426 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III, die im Hinblick darauf erwogen werden könnte, dass die Klägerin ihre Wohnung mit Rücksicht auf den beabsichtigten Umzug noch vor dem 1. Januar 1998 geräumt hat, kommt nicht in Betracht. Ein Umzug kann nicht als Maßnahme im Sinne der Ziffer 3 angesehen bzw. ihr im Rahmen des § 426 SGB III gleichgestellt werden, denn dieser Begriff umfasst mit Rücksicht auf den Zusammenhang, in dem er dort verwendet wird, ausschließlich Leistungen, die nach der Natur der Sache auf einen gewissen Zeitraum angelegt sind, wie Bildungsmaßnahmen. Die Bestimmung des § 426 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III setzt ein leistungsbegründendes Ereignis voraus, das vor dem 1. Januar 1998 begonnen und über dieses Datum hinaus angedauert hat. Dies ist bei Bildungsmaßnahmen der Fall, auch wenn sie aus mehreren Teilen zusammengesetzt sind, nicht bei einem privaten Umzug. Die noch im Jahre 1997 durchgeführte Räumung der alten Unterkunft der Klägerin in D. und Zwischenlagerung ihrer Möbel in M. kann nicht schon als Teil des Umzugs, als Beginn der Maßnahme i. S. d. § 426 Abs. 1 Nr. 3 SGB III, gewertet werden, sondern – auch mit Rücksicht darauf, dass eine neue Wohnung noch nicht angemietet war und der Zeitpunkt des eigentlichen Umzugs nach H. noch gar nicht feststand, allenfalls als seine Vorbereitung.

Eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Umzugskosten durch Gewährung eines Zuschusses lässt sich schließlich nicht mit der Begründung rechtfertigen, die Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, die Klägerin noch vor Umzug und vor dem Inkrafttreten der für sie ungünstigeren neuen Regelungen auf diesen Umstand hinzuweisen. Das Sozialrecht kennt durchaus Ansprüche gegen Behörden zum Ausgleich eines sozialrechtlichen Nachteils, der infolge einer Verletzung einer dem Sozialleistungsträger gegenüber dem Versicherten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegenden Nebenpflicht eingetreten sind. Ein solcher sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ist auf der Rechtsfolgenseite auf Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm gegenüber dem Versicherten obliegenden Pflichten rechtmäßig erfüllt hätte. Der von der Klägerin formulierte Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten, die ihr bei zutreffender Beratung nicht entstanden wären, kann nicht Inhalt eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sein. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin, als diese Mitte Dezember 1997 bei ihr die Übernahme von Umzugskosten beantragte, auf die zum Jahreswechsel bevorstehende Änderung der Umzugskostenerstattung hinzuweisen. Selbst wenn die Beklagte dies pflichtwidrig unterlassen haben sollte, steht der Klägerin, auch wenn sie bei pflichtgemäßer Beratung nicht umgezogen wäre, kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Inhalts zu, so gestellt zu werden, als sei sie nicht umgezogen, denn Begebenheiten tatsächlicher Art lassen sich durch einen Herstellungsanspruch nicht ersetzen, nicht fingieren; Verfügungen des Versicherten im tatsächlichen Bereich – wie hier der Umzug – lassen sich nicht im Wege des Herstellungsanspruchs rückgängig machen. Weder das Eine noch das Andere steht in der Verfügungsmacht des Leistungsträgers. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs können gewisse Leistungsvoraussetzungen - wie etwa verspätete Antragstellung, verspätete Beitragsentrichtung oder verspätete Vorlage von Unterlagen - als erfüllt angesehen werden, wenn die Verspätung auf einem pflichtwidrigen Verhalten des Leistungsträgers beruht. Etwas anderes gilt jedoch für einen rechtserheblichen Tatbestand, den herzustellen nicht in der Verfügungsmacht des Leistungsträgers steht; denn der Leistungsträger darf nicht zu einem Handeln verpflichtet werden, das gesetzeswidrig ist (Bundessozialgericht – BSG-, 7. Senat, Urteil vom 14.02.1989, Az. 7 RAr 18/87SozR 4100 § 66 Nr. 2; Urteil vom 25.01.1994, Az. 7 RAr 50/93, SozR 3-4100 § 249e Nr 4 – jeweils mit weiteren Nachweisen).

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten, die ihr bei zutreffender Beratung nicht entstanden wären, ist ein Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung (§ 839 Bürgerliches Gesetzbuch). Er ist nicht vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, sondern vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil hierfür eine Veranlassung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht bestanden hat.
Rechtskraft
Aus
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