L 1 R 160/05 KN

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 9 RJ 941/04
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 R 160/05 KN
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Der Senat weist die am 12. September 2005 eingelegte Berufung des Klägers gegen das ihm am 25. August 2005 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. August 2005 nach Anhörung der Beteiligten (§ 153 Abs. 4 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz ( SGG )) durch Beschluss zurück, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Dass die Verwaltungsakten der Beklagten (Beitragserstattungsakte, Rechtsmittelakte) weder bei ihr noch beim Gericht gegenwärtig auffindbar sind, hindert den Senat nicht an der Entscheidung. Er vermag allein anhand der Prozessakten über die Berufung, die der Kläger nicht begründet hat, zu entscheiden.

Das Sozialgericht hat die am 27. Mai 2004 (§ 91 SGG) erhobene, zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten – früher Seekasse - vom 5. August 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2004 ist rechtmäßig. Der 1934 geborene, in der Türkei lebende und dort Altersrente beziehende Kläger hat weder einen Anspruch auf Gewährung von Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung noch einen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte die für ihn in Deutschland gezahlten Arbeitgeberbeiträge erstattet bzw. zu seinen Gunsten auf sein beim türkischen Versicherungsträger bestehendes Versicherungskonto überträgt.

Die vom Kläger selbst für die Zeit vom 17. April 1974 bis 29. Mai 1983 zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge sind ihm mit Bescheid vom 19. Oktober 1985 wirksam erstattet worden. Weitere Beiträge zur deutschen Rentenversicherung hat er nicht entrichtet. Er erfüllt demnach nicht die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, die für den Anspruch auf Regelaltersrente erforderlich ist (§§ 35, 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ( SGB VI )). Die seinerzeit vom Arbeitgeber des Klägers zur Hälfte getragenen Pflichtbeiträge (vgl. § 1227 Abs. 4 Buchst. a erster Halbsatz Reichsversicherungsordnung ( RVO )) gelten nicht als vom Kläger entrichtete Beiträge. Vielmehr ist der Kläger mangels eines für ihn in der deutschen Rentenversicherung anrechenbaren Beitrages nicht mehr Versicherter im Sinne des § 35 SGB VI. Sein Versicherungsverhältnis zur Beklagten ist durch die 1985 erfolgte Beitragserstattung aufgelöst (vgl. §§ 1303 Abs. 7 RVO, 210 Abs. 6 Sätze 2 und 3 SGB VI).

Für einen Anspruch auf Erstattung der Arbeitgeberbeiträge an den Kläger mangelt es an einer rechtlichen Grundlage. Nach § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI werden Beiträge (nur) in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. Das bestimmte auch schon § 1303 Abs. 8 Satz 1 RVO. Ein Fall des § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI liegt nicht vor. Vielmehr ist dem Kläger – wie es im Zeitpunkt der Beitragserstattung dem § 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO entsprach – auf Antrag die Hälfte der entrichteten Beiträge erstattet worden. Eine darüber hinaus gehende Beitragserstattung sieht das Gesetz für den Fall des Klägers nicht vor.

Im Übrigen hat das Sozialgericht mit zutreffenden Gründen dargelegt, dass weder nach innerdeutschem Recht noch nach Abkommensrecht ein Anspruch auf Übertragung des Arbeitgeberanteils der Beiträge aus der deutschen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto des Klägers beim türkischen Rentenversicherungsträger besteht. Darauf wird Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Verbleib der vom Arbeitgeber getragenen Beitragshälfte bei der Solidargemeinschaft als Ausgleich für den während der Versicherungszugehörigkeit des Klägers gewährleisteten Versicherungsschutz (vgl. Grintsch in Kreikebohm, SGB VI, 2. Auflage 2003, § 210 Rdnr. 18) sachgerecht erscheint. Insbesondere war der Kläger zu jener Zeit für den Fall des Eintritts von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit geschützt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Senat hat die Revision gem. § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür fehlen.
Rechtskraft
Aus
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