Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Duisburg (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 10 RA 19/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 35/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist die Frage, ob der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit für die Klägerin im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.
Der Beigeladene zu 1) ist ausgebildeter Mediengestalter Ton und Bild und war bis Juni 2003 für die Klägerin tätig. Neben seiner Tätigkeit für die Klägerin absolvierte der Beigeladene zu 1) ein Informatikstudium. Zusätzlich arbeitete er für andere Hörfunksender (WDR, Radio PSR) und die Hörfunkakademie. Der zeitliche Umfang seiner Tätigkeit für die Klägerin belief sich auf 15 bis 25 Stunden pro Woche. Schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin gibt es nicht.
Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) setzte sich aus verschiedenen Aufgabenbereichen zusammen. Der Beigeladene zu 1) war in die Erstellung von Sendebeiträgen eingebunden, wobei diese Tätigkeit ausschließlich im Betrieb der Klägerin ausgeübt wurde und etwa 30 bis 40 % der Gesamttätigkeit umfasste. In diesem Rahmen gehörte es beispielsweise zu seinen Aufgaben, Wortbeiträge mit Musikelementen zu unterlegen bzw. Musikbeiträge zwischendurch einzublenden, Zusammenschnitte von kürzeren Musikbeiträgen zu erstellen (sogenannte Musikpromos) und Zusammenschnitte von bereits im Programm gelaufenen Gewinnspielen bzw. Auslosungen vorzunehmen.
Darüber hinaus wirkte der Beigeladene zu 1) bei Außenübertragungen von besonderen Ereignissen mit, für die die Klägerin einen Übertragungswagen zur Verfügung stellte. Der Übertragungswagen war zumeist mit einem Redakteur und einem Mitarbeiter aus dem Bereich Technik besetzt. In technischer Hinsicht mussten in dem Übertragungswagen vor Ort die Leitungen, das heißt insbesondere die ISDN-Leitungen, der Fernsehempfang und ein mobiles Studio eingerichtet werden. In redaktioneller Hinsicht waren sendefertige Beiträge zu erstellen, das heißt die aufgenommenen Sendeteile waren zusammenzuschneiden und an das Funkhaus in Oberhausen zu überspielen. Der Anteil der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Rahmen dieser Außenübertragungen betrug bezogen auf die Gesamttätigkeit im Jahresdurchschnitt etwa 10 bis 20 %.
Im übrigen, das heißt zu ca. 40 bis 50 % seiner Gesamttätigkeit war der Beigeladene zu 1) in die Systementwicklung und die Schulung bezüglich neuer Softwaresysteme eingebunden, da in dem Zeitraum von 1998 bis 2003 bei der Klägerin neue Computersysteme, das heißt insbesondere ein neues Nachrichtenagentursystem, ein neues Verkehrssystem und ein Audiobearbeitungssystem eingeführt wurden. Die Systeme wurden von den Herstellerfirmen gekauft, auf die spezifischen Besonderheiten im Rundfunkbetrieb der Klägerin angepasst und weiterentwickelt. Dabei wurden die Einstellungen und Anpassungen des Programmes teilweise durch Mitarbeiter der Klägerin vor Ort unter Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten des Sendebetriebes vorgenommen, wobei in diesem Aufgabenbereich nicht nur der Beigeladene zu 1), sondern auch andere fest angestellte Mitarbeiter eingebunden waren. Dagegen gehörte es zu dem alleinigen Aufgabenbereich des Beigeladenen zu 1), spezielle Schulungen für alle technischen Mitarbeiter der Klägerin einschließlich der Redakteure bezüglich der neuen Computersysteme durchzuführen. Diese Schulungen wurden von dem Beigeladenen zu 1) alleine konzeptionell entwickelt einschließlich schriftlicher Anleitungen für die Schulungsteilnehmer. Die Schulungen wurden von ihm alleine in der Praxis durchgeführt und der technische Leiter der Klägerin darüber lediglich in Kenntnis gesetzt.
Die Arbeitszeiten des Beigeladenen zu 1) wurden jeweils 3 bis 4 Wochen in vorhinein im Rahmen der Erstellung eines Dienstplanes zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) vereinbart. Dabei teilte der Beigeladene zu 1) telefonisch mit, zu welchen Zeiten er zur Verfügung stehen würde und wurde dementsprechend in den Dienstplan eingetragen. Die Aufgaben, die von dem Beigeladenen zu 1) jeweils zu erledigen waren, ergaben sich zumeist während seiner Anwesenheit vor Ort. Gelegentlich gab es auch konkrete Anforderungen für bestimmte Projekte, die mehrere Tage beanspruchen konnten. Die Teilnahme an diesen Projekten machte der Beigeladene zu 1) davon abhängig, ob er ausreichend Zeit hatte und nicht bereits anderweitig eingebunden oder durch sein Studium verhindert war.
Die Klägerin verfügte in dem streitigen Zeitraum von 2000 bis 2003 im technischen Bereich über einen Stamm von 10 bis 12 Mitarbeitern, die – wie der Beigeladene zu 1) – nach vorheriger terminlicher Absprache für die Klägerin tätig wurden und entsprechend ihrer zeitlichen Verfügbarkeit in die Dienstpläne eingetragen wurden. Bei kurzfristiger Verhinderung bzw. Absage der vereinbarten Arbeitszeit durch einen Mitarbeiter versuchte die Klägerin, einen Ersatz aus ihrem Mitarbeiterstamm zu beschaffen. Nach einer anderen, von der Klägerin gebilligten Verfahrensweise konnte ein verhinderter Mitarbeiter von sich aus mit einem anderen Mitarbeiter vereinbaren, dass dieser die vereinbarte Arbeitszeit im Betrieb der Klägerin oder im Rahmen eines Projektes tätig wird. Es musste sich insoweit nur um einen der Klägerin bekannten Mitarbeiter aus deren Mitarbeiterstamm handeln.
Die Vergütung des Beigeladenen zu 1) für seine Tätigkeit im Betrieb der Klägerin erfolgte durch Zahlung eines Stundenlohnes von 17,50 EUR pro Anwesenheitsstunde. Für die Tätigkeit im Rahmen von Außenübertragungen wurde im vorhinein ein pauschaler Betrag als Honorar vereinbart. Auch für die Schulungen wurde ein vorher ausgehandelter fester Betrag gezahlt. Soweit der zeitliche Aufwand für die Außenübertragungen deutlich über dem veranschlagten zeitlichen Rahmen lag, konnte mit dem technischen Leiter nachverhandelt und gegebenenfalls ein neuer Pauschalbetrag vereinbart werden. Der Beigeladene zu 1) stellte der Klägerin am Monatsende die im Betrieb gearbeiteten Stunden und die Pauschalbeträge für durchgeführte Außenübertragungen sowie für die durchgeführten Schulungen in Rechnung und entrichtete Umsatzsteuer. Bei krankheitsbedingter oder sonstiger Verhinderung wurde keine Vergütung gezahlt.
Im Juni 2000 beantragte die Klägerin und der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten eine Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 7 a Abs. 1 SGB IV und die Feststellung, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege. Dabei wurde als ausgeübte Tätigkeit die eines Toningenieurs/Produzenten angegeben und diese wie folgt umschrieben: Erstellung und Leitung von Musikaufnahmen zur Sendung bzw. Tonträgererstellung/Technische Betreuung von Rundfunksendern/Leitung und Durchführung von Außenübertragungen zur aktuellen Berichterstattung.
Mit einem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 20.11.2001 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als Toningenieur für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausüben würde. Zur Begründung wurde ausgeführt, von wesentlicher Bedeutung sei der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) überwiegend am Betriebssitz der Klägerin tätig werde und alle technischen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt bekomme. Da es zur Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich sei, dass eigenes Kapital in erheblichem Umfang eingesetzt werde, trage der Beigeladene zu 1) nicht das für eine selbständige Tätigkeit charakteristische Unternehmerrisiko. Es liege eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin vor, da sich der Beigeladene zu 1) an die betrieblichen Regelungen und Rahmenvorgaben bezüglich der Arbeitsorganisation zu halten habe. Gegenüber diesen Gesichtspunkten würden die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Indizien zurücktreten, insbesondere die Freiheit hinsichtlich der Annahme bzw. Ablehnung eines Auftrages und hinsichtlich der Arbeitszeit.
Mit einem weiteren an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 20.11.2001 wurde festgestellt, dass die Tätigkeit des Herrn B. als Toningenieur für die Klägerin ebenfalls im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt würde. Diesem Bescheid lag ein Antrag der Klägerin und des Herrn B. auf Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 7 a Abs. 1 SGB IV vom 20.06.2000 zugrunde.
Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.12.2001 Widerspruch. Hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) wurde zur Begründung ausgeführt, dass eine Gesamtbetrachtung gegen die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen würde. Der Beigeladene zu 1) unterliege weder in zeitlicher, noch in fachlicher oder örtlicher Hinsicht einer Weisungsgebundenheit durch die Klägerin. Die Klägerin verfüge nicht innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1). Vielmehr unterliege die Annahme von Aufträgen der alleinigen Disposition des Beigeladenen zu 1). Insoweit liege auch ein unternehmerisches Handeln des Beigeladenen zu 1) vor, da hinsichtlich der Annahme und Ablehnung von Aufträgen betriebswirtschaftliche Überlegungen maßgebliche Entscheidungskriterien seien. Der Beigeladene zu 1) werde zwar überwiegend am Betriebssitz der Klägerin tätig unter Inanspruchnahme der Arbeitsmittel der Klägerin. Dies sei bei einer Tätigkeit für ein Hörfunkunternehmen jedoch zwingend erforderlich, weil sich die Studios und sämtliche Einrichtungen im Funkhaus befinden würden. Alleine diese unvermeidbare Abhängigkeit von den technischen Einrichtungen der Sendeanstalt schließe die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit jedoch nicht aus. Entscheidend sei vielmehr, dass der Beigeladene zu 1) nicht an betriebliche Regelungen gebunden sei, keinem Dispositionsrecht der Klägerin unterliege und nicht weisungsgebunden tätig sei.
Hinsichtlich der Tätigkeit des Herrn B. wies die Klägerin darauf hin, dass dieser seit Mai 2001 nicht mehr für die Klägerin tätig geworden sei.
Mit Bescheid vom 18.02.2003 wurden die Widersprüche der Klägerin zurückgewiesen. Bezogen auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) wurde zur Begründung dargelegt, dass ihm in seiner Funktion als Toningenieur der technische Teil der Hörfunk-Ausführung obliege, wobei die Tätigkeit am Betriebssitz der Klägerin mit dem von ihr zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln ausgeführt werde. Somit liege eine organisatorische Eingliederung in die von der Klägerin vorgegebenen betrieblichen Arbeitsabläufe vor. Ein typisches unternehmerisches Risiko mit eigenständigen Gewinn- und Verlustchancen trage der Beigeladene zu 1) nicht, da er seine Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg einsetzen würde.
Hinsichtlich der Tätigkeit des Herrn B. wurde ergänzend ausgeführt, dass insoweit ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Hinblick auf die Vorschrift des § 7 c Satz 1 SGB IV grundsätzlich nicht mehr erhoben würde, sofern Herr B. seit Mai 2001 nicht mehr für die Klägerin tätig geworden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 08.03.2003 erhobene Klage. Im Erörterungstermin vom 02.06.2004 hat Herr H., geborener B., erklärt, er sei seit Mai 2001 für die Klägerin nicht mehr tätig geworden. Daraufhin hat die Klägerin im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid, wonach ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 7 c Satz 1 SGB IV grundsätzlich nicht mehr erhoben würde, den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als in dem angefochtenen Bescheid über die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit des Herrn H., geborenem B., entschieden worden ist.
Hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) hat die Beklagte im Verhandlungstermin vom 23.11.2005 erklärt, dass die Sozialversicherungspflicht der Dozententätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin (Schulungen bezüglich der Anwendung neuer Computer-Software) nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide sei, weil die Beklagte insoweit keine Prüfung vorgenommen und keine Entscheidung getroffen habe. Dieser Tätigkeitsbereich sei der Beklagten im Hinblick auf fehlende diesbezügliche Angaben im Antragsformular nicht bekannt gewesen. Im Hinblick auf die ausführlichen Angaben des Beigeladenen zu 1) im Erörterungstermin vom 02.06.2004 gehe die Beklagte davon aus, dass es sich insoweit um eine selbständige Tätigkeit handeln würde. Da sich diese Tätigkeit zeitlich, sachlich und auch nach den erzielten Einkünften von der sonstigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin trennen lasse, sei die Beklagte bereit, die Dozententätigkeit als selbständige Tätigkeit zu beurteilen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) auch im übrigen als selbständige Tätigkeit zu beurteilen sei. Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit sei die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit, frei über den Arbeitsort und die Arbeitszeit zu verfügen. Diese Voraussetzungen seien bei dem Beigeladenen zu 1) erfüllt. Sofern er einen Auftrag für die Klägerin übernommen habe, sei er nicht in die betrieblichen Abläufe der Klägerin eingegliedert gewesen. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) habe einen sehr hohen redaktionellen und produktionstechnischen Anteil beinhaltet. Er habe einzelne Programmelemente wie zum Beispiel Musikpromos selbständig gestaltet. Sowohl Musikaufnahmen für Sendungen bzw. Tonträger als auch die Aufbereitung von Konzertmitschnitten erforderten ein hohes Maß an Kreativität und gestalterischen Fähigkeiten, so dass bei solchen Tätigkeiten der redaktionelle und gestalterische Anteil den technischen Anteil deutlich überwiegen würde. Dies gelte auch für die Außenübertragungen, so dass insgesamt von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen sei. Auch die Abrechnungsmodalitäten würden gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprechen.
Die Klägerin beantragt,
1.den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2001 aufzuheben, soweit er Feststellungen zur Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) trifft und 2.festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) die Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit von Juni 2000 bis Mai 2003 nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe, soweit er nicht im Rahmen von Schulungsveranstaltungen für die Mitarbeiter der Klägerin als selbständiger Dozent tätig geworden sei. Der Beigeladene zu 1) sei sowohl bei der Tätigkeit am Betriebssitz der Klägerin als auch bei den Außenübertragungen auf das technische Equipment der Klägerin angewiesen gewesen. Bei den Außenübertragungen habe er die für die jeweilige Veranstaltung erforderlichen technischen Gerätschaften auf- und abbauen bzw. installieren und deinstallieren müssen. Ferner habe ein sendefertiger Bericht gemeinsam mit einem anderen Mitarbeiter erstellt werden müssen. Insoweit liege eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Art der Ausführung der Arbeiten vor, da gerade diese Art der Tätigkeit eine Zusammenarbeit aller Beteiligten erfordere. Auch die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) am Betriebssitz der Klägerin sei nicht als überwiegend programmgestaltende Tätigkeit zu qualifizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gehörten zu den programmgestaltenden Mitarbeitern diejenigen, die typischer Weise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen und ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in eine Sendung einbringen würden, wie dies beispielsweise bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall sei. Dagegen gehörten das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programmes mitwirkten, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf hätten, nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern. Der Beigeladene zu 1) sei lediglich bei der Verwirklichung des bereits feststehenden Programmes beteiligt gewesen und habe einzelne Programmelemente gestaltet, aber keinen inhaltlichen Einfluss auf das Programm gehabt. Daher gehöre er nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Ein gewisser Spielraum hinsichtlich des Schnitts, des Tons und der musikalischen Untermalung resultiere aus der fachlichen Qualifikation des Beigeladenen zu 1) und spreche nicht gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Eine überwiegend eigene künstlerische und programmgestaltende Tätigkeit in dem Sinne, dass er den Inhalt einer Sendung maßgeblich bestimmen könnte, liege nicht vor. Auch der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) zusätzlich für andere Sender tätig geworden sei, spreche nicht entscheidend gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Das Gericht hat den Beigeladenen zu 1) im Rahmen eines Erörterungstermines vom 02.06.2004 ausführlich zu den Einzelheiten der von ihm bei der Klägerin bis Mai 2003 ausgeübten Tätigkeit angehört. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 40 bis 49 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I. Da die Klägerin die Klage hinsichtlich der Tätigkeit des Herrn H., geborenen B., im Termin vom 02.06.2004 zurückgenommen hat, ist Gegenstand des Klageverfahrens nur noch der Bescheid vom 20.11.2001 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 18.02.2003, soweit darin festgestellt worden ist, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Bereich Tontechnik bzw. als Toningenieur im Rahmen eines sozial-versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden ist.
II. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin ist nur insoweit Gegenstand des Klageverfahrens, als er als Toningenieur und nicht als Dozent im Rahmen der Computerschulungen für die Klägerin tätig geworden ist.
1. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden eine Entscheidung nur über diesen Tätigkeits- und Funktionsbereich des Beigeladenen zu 1) getroffen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den Verfügungssätzen der Bescheide, wonach festgestellt wurde, dass der Beigeladene zu 1) seine "Tätigkeit als Toningenieur" für die Klägerin bzw. die "Tätigkeit im Bereich Tontechnik" für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Soweit der Beigeladene zu 1) darüber hinaus für die Mitarbeiter der Klägerin alleine und eigenständig Schulungen bezüglich der neu eingeführten Computer-Software-Systeme durchgeführt hat, hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden keine Regelung hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht dieses Tätigkeitsbereiches getroffen. Maßgeblich dafür ist der Umstand, dass der Beklagten über diesen Funktionsbereich des Beigeladenen zu 1) im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren keine näheren Einzelheiten bekanntgeworden sind, sondern erst durch die umfassende Anhörung des Beigeladenen zu 1) im Erörterungstermin vom 02.06.2004. Dementsprechend ergibt sich nicht nur aus den Verfügungssätzen, sondern auch aus den Begründungen der Bescheide, dass sich die Beklagte mit diesem Tätigkeitsbereich des Beigeladenen zu 1) in keiner Weise auseinandergesetzt hat.
2. Da es sich bei der Schulungstätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin um einen Tätigkeitsbereich handelt, der sowohl zeitlich als auch sachlich und nach den daraus erzielten Einkünften von dessen sonstigen Tätigkeiten für die Klägerin im Bereich Tontechnik getrennt werden kann, war eine isolierte Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der sonstigen Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) als Toningenieur rechtlich möglich und zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, der sich die Kammer anschließt, ist es bei gemischten Tätigkeiten rechtlich möglich, dass dieselbe Person für denselben Unternehmer als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer und daneben selbständig tätig wird (vergleiche BSGE 20, 6, 7; BSG in SozR § 165 Nr. 62; Kasseler Kommmentar – Seewald § 7 SGB IV Rn 82). Die Selbständigkeit der beiden Tätigkeitsbereiche des Beigeladenen zu 1) ergibt sich vorliegend schon daraus, dass der Beigeladene zu 1) hinsichtlich seiner Schulungstätigkeit – anders als bei der Tätigkeit im Bereich Tontechnik – in keiner Weise weisungsgebunden und in den Betriebsablauf der Klägerin eingebunden war. Der Beigeladene zu 1) hat die Schulungen völlig eigenständig für die Mitarbeiter der Klägerin durchgeführt, ohne dass er insoweit einer Kontrolle unterlag oder andere Mitarbeiter bzw. Vorgesetzte eingebunden waren. Er hat die Schulungen selbst konzipiert, hat schriftliche Anleitungen für die Schulungsteilnehmer entwickelt, die Schulungen in der Praxis alleine durchgeführt und diese über vorher vereinbarte pauschale Honorarsätze vergütet bekommen. Es fand lediglich eine Information des technischen Leiters dahingehend statt, dass er die entsprechenden Schulungen zu bestimmten Zeitpunkten durchführen wird. Somit bestand der einzige Berührungspunkt der beiden Tätigkeitsbereiche des Beigeladenen zu 1) darin, dass der Beigeladene zu 1) aufgrund seiner Tätigkeit im Bereich Tontechnik mit der Einführung und teilweise auch mit der Weiterentwicklung der neuen Computersoftware befasst war und über entsprechende Erfahrungswerte bei der Anwendung der neuen Systeme verfügte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Vermittlung entsprechender Kenntnisse und Erfahrungswerte eine völlig anders geartete Tätigkeit darstellt, die eher dem pädagogischen Bereich zuzuordnen und als Dozententätigkeit zu qualifizieren ist.
3. Entsprechend dieser Rechtslage ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Schu-lungstätigkeit des Beigeladenen zu 1) zum einen als eigenständiger Tätigkeitsbereich zu beurteilen und von den sonstigen Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) zu trennen ist und zum anderen als selbständige, nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zu beurteilen ist, was die Beteiligten im Verhandlungstermin vom 23.11.2005 klargestellt haben. III. Der angefochtene Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGGB), soweit die Beklagte festgestellt hat, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit bei der Klägerin im Bereich Tontechnik in der Zeit bis Mai 2003 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist unter Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis zu verstehen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Ergänzend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Merkmale einer Beschäftigung und diejenigen einer selbständigen Tätigkeit sowie Grundsätze, nach denen die festgestellten Tatsachen gegeneinander abzuwägen sind, entwickelt. Das Bundesverfassungsgericht hat einen Verstoß des § 7 SGB IV gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verneint und die Kennzeichnung einer Beschäftigung nach der in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Merkmalen sowie dem Gesamtbild des Sachverhaltes im Einzelfall gebilligt (vergleiche Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 20.05.1996 in SozR 3 – 2400 § 7 Nr. 11).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes setzt eine Beschäftigung vor-aus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Be-schäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung um-fassenden Weisungsrecht des Arbeitsgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Dem gegenüber ist eine selb-ständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesent-lichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig be-schäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maß-gebend ist dabei das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vergleiche BSG in SozR 3 – 2400 § 7 Nr. 19 und Nr. 4; BSG SozR 3 – 4100 § 104 Nr. 8; BSG SozR 3 – 4100 § 168 Nr. 11 und Nr. 18; BSG SozR 3 – 4100 § 102 Nr. 4; BSG SozR 3 – 2500 § 5 Nr. 17).
Von diesen Grundsätzen ist auch bei Beurteilung einer Tätigkeit im Bereich Funk und Fernsehen auszugehen. In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, in der ein verfassungsrechtlich durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz geschütztes Recht der Rundfunkanstalten anerkannt worden ist, frei von fremder Einflussnahme über Auswahl, Einstellung und Beschäftigung solcher Rundfunkmitarbeiter zu bestimmen, die programmgestaltend tätig sind (vergleiche Bundesverfassungsgericht NJW 1982, 1447 ff), stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung in besonderer Weise auf die Art der ausgeübten Tätigkeit ab und unterscheidet zwischen programmgestaltender Tätigkeit einerseits und rundfunk- bzw. fernsehtypischer Mitarbeit an Sendungen andererseits (vergleiche BSG vom 03.12.1998, Aktenzeichen B 7 AL 108/97 R; BAG NZA 1998, 705 ff; BAG NZA 1998, 1336 ff). Insoweit ist jedoch anerkannt, dass den Gerichten durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes kein modifizierter Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter zu beurteilen sei, auferlegt worden ist (vergleiche BAG vom 30.11.1994 in NZA 1995, 622 ff mwN). Vielmehr wird dabei an den Grundsatz angeknüpft, dass der Grad der persönlichen Abhängigkeit auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit abhängt. Danach gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, die sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses erbracht werden können, während es umgekehrt Tätigkeiten gibt, die nach ihrer Art oder Organisation nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden können (vergleiche BAG NZA 1995, 622 ff).
Bezogen auf den Rundfunk- und Fernsehbereich geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass programmgestaltende Mitarbeit abhängig von den Einzelfallumständen sowohl im Rahmen von Arbeitsverhältnissen als auch im Rahmen von freien Mitarbeiterverhältnissen erbracht werden können, während sich rundfunk- und fernsehtypische Mitarbeit an Sendungen in der Regel nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen durchführen lässt (vergleiche BAG NZA 1995, 622 ff mwN). Dagegen wird der Gesichtspunkt, dass Mitarbeiter im Bereich Funk und Fernsehen ihre Dienste häufig nur mit Hilfe des technischen Apparates der Rundfunkanstalt und eines Mitarbeiterteams leisten können, nicht mehr als entscheidendes Kriterium für die persönliche Abhängigkeit des Mitarbeiters und die Fremdnützigkeit seiner Arbeitsleistung angesehen (vergleiche BAG NZA 1995, 622 ff unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; BSG in SozR 3 – 5425 § 1 Nr. 5).
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass bei einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Einzelfallumstände die für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen zu 1) sprechenden Umstände deutlich überwiegen.
Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung mit der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1) insoweit in den Betrieb der Klägerin eingebunden war, dass er für die Ausübung seiner Tätigkeit auf den technischen Apparat der Klägerin, das heißt insbesondere auf die Tonstudios in dem Funkhaus, auf den Übertragungswagen bei Außeneinsätzen und auf die sonstige technische Einrichtung angewiesen war, nicht entscheidend gegen eine selbständige Tätigkeit spricht. Diesem Umstand kann schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil nur ein Rundfunkbetrieb über die finanziellen Mittel verfügt, den erforderlichen aufwendigen technischen Apparat anzuschaffen und zu betreiben, der für die Erstellung der vielfältigen Produktionen in der erforderlichen Qualität notwendig ist. Würde man eine für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung maßgebliche persönliche Abhängigkeit allein wegen der Angewiesenheit auf diesen technischen Apparat und die weiteren Mitarbeiter der Anstalt annehmen, sind kaum Tätigkeitsbereiche im Funk- und Fernsehbereich denkbar, die als selbständige Tätigkeit zu beurteilen wären.
Allerdings spricht die Art der von dem Beigeladenen zu 1) ausgeübten Tätigkeit und die damit verbundene Weisungsgebundenheit hinsichtlich Inhalt, Art und Durchführung der Ausführung entscheidend gegen eine selbständige Tätigkeit.
1. Ein wesentlicher Aufgabenbereich des Beigeladenen zu 1), der nach seinen Angaben etwa 30 bis 40 % seiner Gesamttätigkeit ausmachte, stellte die technische Mitarbeit im Rahmen der Programmerstellung dar. Der Beigeladene zu 1) ist ausgebildeter Mediengestalter Ton und Bild und hatte in dieser Funktion die Aufgabe, einzelne Programmelemente technisch und gestalterisch umzusetzen. Insoweit handelte es sich zum einen um Programmelemente wie zum Beispiel Börsenbeiträge, Horoskopbeiträge, Kirchenbeiträge oder Sportbeiträge, die täglich oder wöchentlich in bestimmten Sendungen zu vorgegebenen Zeit gesendet wurden. Dem Beigeladenen zu 1) waren bei diesen wiederkehrenden Beiträgen die Rahmenbedingungen bekannt, in die die Beiträge eingebettet waren, insbesondere der sonstige Inhalt der Sendung und die Sendezeit. Ihm wurden als Rohmaterial die gesprochenen Texte zur Verfügung gestellt und seine Aufgabe bestand darin, den Beitrag zusammenzuschneiden, den gesprochenen Text mit Musikelementen zu unterlegen, zwischendurch Musikbeiträge einzublenden oder einen Beitrag musikalisch anzukündigen. Die technische und musikalische Aufbereitung dieser täglich oder wöchentlich wiederkehrenden Beiträge nahm der Beigeladene zu 1) nach seinen Angaben weitgehend selbständig, das heißt ohne Absprache mit dem Redakteur bzw. der Geschäftsführung vor, weil die Rahmenbedingungen vorgegeben und bekannt waren.
Darüber hinaus war der Beigeladene zu 1) als Mediengestalter auch in aufwendiger zu erstellende Produktionen eingebunden, bei denen es sich nicht um ständig wiederkehrende Beiträge zu bestimmten vorgegebenen Sendezeiten handelte. So hatte der Beigeladene zu 1) beispielsweise Mitschnitte von Gewinnspielen, Auslosungen etc. zusammenzustellen, die bereits im Rundfunkprogramm gelaufen waren. Diese Mitschnitte wurden dann zu einer späteren Tageszeit nochmals gesendet, um die Aufmerksamkeit der Hörer zu wecken und sie zu veranlassen, auch am nächsten Tag die entsprechende Sendung einzuschalten. Der Beigeladene zu 1) hatte zudem sogenannte Musikpromos zu erstellen, das heißt Zusammenschnitte von kurzen Musikbeiträgen, die bei dem Hörer einen Wiedererkennungsefekt auslösen sollen und von Moderatoren eingesetzt werden, um die im Laufe der späteren Sendung gespielten Titel anzukündigen. Bei diesen Produktionen wurde mit dem Redakteur abgesprochen, wie der Beitrag gestaltet werden solle. Der Beigeladene zu 1) stellte diese Beiträge entsprechend der Vorgaben des Redakteurs zusammen, spielte sie nach Fertigstellung dem Redakteur ein, der sie abnahm oder Verbesserungsvorschläge machte.
Daraus ergibt sich, dass der Beigeladene zu 1) zwar bei der Erstellung des Programmes der Klägerin technisch und gestalterisch mitwirkte, dabei jedoch weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterlag. Die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Art, Inhalt und Ausführung der Tätigkeit ist ein wesentliches Merkmal einer abhängigen Beschäftigung, was sich ausdrücklich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ergibt. Die Weisungsgebundenheit ergibt sich bei den immer wiederkehrenden, zu bestimmten Zeiten gesendeten Beiträgen daraus, dass dem Beigeladenen zu 1) die Rahmenbedingungen bekannt waren und ihm die entsprechenden Vorgaben bereits gemacht worden waren, so dass entsprechende aktuelle Rücksprachen in der Regel entbehrlich waren. Eine Kontrolle fand auch bei diesen Beiträgen dadurch statt, dass eine Abnahme durch den Redakteur vom Dienst erfolgte. Soweit es sich nicht um routinemäßige, immer wiederkehrende Beiträge handelte, wurden dem Beigeladenen zu 1) in jedem Einzelfall Vorgaben gemacht, wie der Beitrag im einzelnen zusammenzustellen sei. Nach Fertigstellung des Beitrages fand eine umfassende Kontrolle statt, ob der Beitrag entsprechend den Vorgaben erstellt worden war, indem der Redakteur sich den Beitrag einspielen ließ, Verbesserungsvorschläge machte oder ihn abnahm.
Bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Rahmen der Mitwirkung bei der Erstellung des Hörfunkprogrammes handelte es sich um rundfunktypische Mitarbeit im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich – worauf der Beigeladene zu 1) zutreffend hingewiesen hat – das Tätigkeitsbild des früheren Berufes des Tontechnikers gewandelt hat, was sich in der neuen Berufsbezeichnung und dem neuen Ausbildungsgang Mediengestalter Ton und Bild niedergeschlagen hat. Das Gericht geht insbesondere davon aus, dass das Tätigkeitsbild des Mediengestalters anspruchsvoller und vielseitiger geworden ist als das frühere Tätigkeitsbild des Tontechnikers, da einfache Arbeiten wie das Schneiden oder Mischen eines Beitrages mit Musik heutzutage über entsprechende Computersoftwareprogramme auch von anderen Berufsgruppen oder von den Redakteuren selbst durchgeführt werden können. Dies korrespondiert mit einer Ausweitung des Aufgabenbereiches des Mediengestalters dahingehend, dass bestimmte redaktionelle Tätigkeitsanteile dem neuen Berufsbild immanent sind.
Daraus folgt jedoch nicht, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) der Tätigkeit der Rundfunkmitarbeiter gleichgestellt werden kann, die dadurch geprägt wird, dass sie den Inhalt von Hörfunksendungen unmittelbar gestalten. Insoweit handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes namentlich um Regisseure, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftler und Künstler, deren Tätigkeit dadurch gekennzeichnet ist, dass sie typischer Weise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen und anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendungen einbringen (vergleiche BVerfG NJW 82, 1447, 1448). Bei diesen Rundfunkmitarbeitern steht der Einfluss auf den gedanklichen Inhalt der einzelnen Sendungen im Vordergrund im Sinne einer journalistisch-schöpferischen und künstlerischen Tätigkeit. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ist nicht dadurch gekennzeichnet, dass er einen wesentlichen Einfluss auf den gedanklichen Inhalt der einzelnen Sendebeiträge genommen hat. Vielmehr stand die technische Umsetzung und musikalische Aufbereitung der jeweiligen Sendebeiträge im Vordergrund, wobei sich aus der fachlichen Qualifikation des Beigeladenen zu 1) als Mediengestalter zweifelsohne ein gewisser Spielraum hinsichtlich des Schnittes, des Tones und der musikalischen Untermalung ergab. Soweit es um den gedanklichen Inhalt der Beiträge ging, war dieser jedoch vorgegeben, da dem Beigeladenen zu 1) die entsprechenden Wortbeiträge geliefert wurden. Bei den aufwendigeren Beiträgen erfolgte die maßgebliche inhaltliche Einflussnahme durch den Redakteur, da er entsprechende Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung des Beitrages machte und die Einhaltung dieser Vorgaben bis zur Fertigstellung des Beitrages überwachte. Somit war der Schwerpunkt der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht die inhaltliche Gestaltung des Programmes der Klägerin, sondern die Verwirklichung und technische Umsetzung des inhaltlich vorgegebenen Programmbeitrages. Soweit der Beigeladene zu 1) in die Gestaltung einzelner Programmelemente eingebunden war, unterlag er weitgehenden inhaltlichen Weisungen und hatte hinsichtlich des Inhaltes und der Themen der einzelnen Sendungen keine Gestaltungsfreiheit und Selbständigkeit. Insoweit handelte es sich trotz der gestiegenen qualitativen Anforderungen in diesem Berufsbereich um rundfunk- bzw. fernsehtypische Mitarbeit im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei einer rundfunk- und fernsehtypischen Mitarbeit an Sendungen im Sinne einer betriebstechnischen Mitarbeit bzw. einer Mitarbeit bei der Verwirklichung des Programmes ohne eigene inhaltliche Gestaltungsfreiheit wegen der weitgehenden Weisungsgebundenheit der Tätigkeit regelmäßig vom Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses auszugehen (vergleiche BAG NZA 1998, 1277 ff mwN). Bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise eine Beurteilung als selbständige Tätigkeit ergeben. Auch der Beigeladene zu 1) unterlag bei seiner Tätigkeit weitgehenden inhaltlichen Weisungen hinsichtlich Art und Ausführung der Tätigkeit, die die Klägerin – handelnd durch die jeweils zuständigen Redakteure – vorgab. Die Weisungsbezogenheit der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Rahmen der Mitarbeit bei der Programmerstellung äußert sich auch darin, dass der Beigeladene zu 1) zu bestimmten, im vorhinein abgesprochenen Zeiten im Betrieb der Klägerin anwesend war und dann die Aufgaben zu erledigen hatte, die sich während seiner Anwesenheit ergaben und ihm übertragen wurden. Nur gelegentlich gab es konkrete Anforderungen für bestimmte Projektarbeiten, bei denen im vorhinein vereinbart worden ist, welche Arbeiten im einzelnen an welchen Tagen von dem Beigeladenen zu 1) zu erledigen waren. Dies betraf insbesondere die Außenübertragungen. Insoweit wurde der Beigeladene zu 1) im Regelfall also nicht etwa für einen ganz konkreten, vorher fest umrissenen Auftrag engagiert, den der Beigeladene zu 1) dann zu einer ihm freigestellten Zeit erledigen konnte und anschließend in Rechnung stellte. Vielmehr wurde ein Zeitrahmen mit dem Beigeladenen zu 1) einvernehmlich vereinbart, in dem er der Klägerin im Betrieb zur Verfügung stand, und die zu erledigenden Aufgaben ergaben sich dann während der Anwesenheit des Beigeladenen zu 1) vor Ort und wurden dem Beigeladenen aufgetragen. Dem entsprechend wurde die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Rahmen seiner Mitarbeit bei der Programmerstellung im Regelfall auch nicht projektbezogen durch pauschale Honorare vergütet, sondern entsprechend seiner Anwesenheitsstunden im Betrieb nach einem festen Stundensatz in Höhe von 17,50 EUR. Alle diese Umstände sprechen für die Weisungsbezogenheit seiner Tätigkeit und damit für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Dagegen lässt der Gesichtspunkt, dass die Anwesenheitszeit des Beigeladenen zu 1) im Betrieb der Klägerin nicht einseitig durch die Klägerin bestimmt worden ist, sondern Gegenstand einer einvernehmlichen Absprache mit dem Beigeladenen zu 1) war, die Tätigkeit nicht als eine selbständige Tätigkeit erscheinen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt dem Umstand, dass die Arbeitszeit einvernehmlich durch vorherige Absprache und nicht durch einseitige Aufstellung von Dienstplänen durch den Rundfunkbetrieb geregelt wird, bei der rundfunk- und fernsehtypischen Mitarbeit an Sendungen keine maßgebliche Bedeutung zu. Vielmehr handelt es sich insoweit nur um ein Indiz von geringer Bedeutung (vergleiche BAG NZA 1998, 705, 706 mwN). Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer schon daraus, dass die Weisungsgebundenheit der Tätigkeit bezogen auf Art, Inhalt, Durchführung und Ort der Ausführung zu bejahen ist, so dass es nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann, wenn der Mitarbeiter hinsichtlich der Zeit der Ausführung der Tätigkeit dem Weisungsrecht des Rundfunkbetriebes nicht unterliegt. Alleine die Organisation eines Mitarbeiterpools und die dadurch geschaffene Möglichkeit, auf Terminwünsche der einzelnen Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeitszeit eingehen zu können, weil insgesamt genügend Mitarbeiter zur Verfügung stehen, kann eine an sich nichtselbständige Arbeit nicht zu einer selbständigen Tätigkeit werden lassen.
Auch der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) für andere Rundfunkanstalten tätig war, führt nicht zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Insbesondere kann daraus – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht ein für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko hergeleitet werden. Ein im Rahmen der Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung maßgebliches Kriterium ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar die Tragung eines Unternehmerrisikos. Danach ist jedoch nur das Risiko beachtlich, dass eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, das heißt dass der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder personellen Mittel ungewiss ist (vergleiche BSG in SozR 2400 § 7 Nr. 13). Der Beigeladene zu 1) trug in diesem Sinne kein Unternehmerrisiko, weil er für seine Arbeitsleistung stundenweise vergütet wurde und somit nicht der Gefahr ausgesetzt war, dass er trotz Einsatzes seiner Arbeitsleistung keine Vergütung erhielt. Aus dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1) während seines tatsächlichen Einsatzes für die Klägerin zeitweise seine Arbeitskraft nicht anderweitig verwerten konnte, lässt sich genausowenig ein maßgebliches Unternehmerrisiko begründen wie aus der Tatsache, dass er außerhalb seines Einsatzes für die Klägerin frei über seine Arbeitszeit und Arbeitskraft verfügen konnte (vergleiche BSG in SozR 2400 § 7 Nr. 13). Das einzige in diesem Zusammenhang relevante Risiko des Beigeladenen zu 1) lag darin, dass er für den Fall, dass er krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen verhindert war, die vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten, keine Vergütung erhielt. Die Belastung eines Erwerbstätigen, der im übrigen nach der Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als Arbeitnehmer anzusehen ist, mit solchen zusätzlichen Risiken begründet jedoch keine Selbständigkeit (vergleiche BSG SozR 2400 § 7 Nr. 13 mwN).
Schließlich fällt auch der Umstand nicht maßgeblich ins Gewicht, dass der Beigeladene zu 1) seine Vergütung monatlich in Rechnung gestellt hat und Umsatzsteuer entrichtet hat. Dies ist lediglich Folge der Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als selbständige Tätigkeit durch die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) und stellt deshalb kein wesentliches Indiz gegen eine abhängige Beschäftigung dar.
Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Rahmen der Mitarbeit bei der Erstellung von Sendungen im Betrieb der Klägerin ist somit insgesamt als nichtselbständige Arbeit zu beurteilen, da die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände deutlich überwiegen. Die Kammer befindet sich damit in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, soweit sich diese mit vergleichbarer rundfunk- und fernsehtypischer Mitarbeit befasst hat. Dabei wurde insbesondere die Tätigkeit eines Tontechnikers (vergleiche BSG vom 03.12.1998, Aktenzeichen: B 7 AL 108/97 R), aber auch beispielsweise Tätigkeiten als Rundfunksprecher, Übersetzer und Aufnahmeleiter (vergleiche BAG NZA 1998, 705 ff; BAG NZA 1995, 622 ff) sowie als Kameraassistent (vergleiche BAG NZA 1998, 1277 ff; BAG NZA 1999, 82 ff) als rundfunk- und fernsehtypische Mitarbeit ohne erheblichen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung von Sendungen angesehen und als abhängige Beschäftigungen beurteilt.
2.
Soweit der Beigeladene zu 1) darüber hinaus in einem zeitlichen Umfang von 10 bis 20 % bezogen auf seine Gesamttätigkeit bei der Klägerin im Rahmen der Durchführung von Außenübertragungen zum Einsatz kam, liegt ebenfalls eine nichtselbständige Arbeit vor.
Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Rahmen dieses Aufgabenbereiches stellte sich so dar, dass er in einem Übertragungswagen zu besonderen Ereignissen vor Ort gefahren ist, um eine möglichst schnelle Berichterstattung zu gewährleisten. Der Übertragungswagen war bei solchen Außeneinsätzen meistens mit einem Mitarbeiter aus dem Bereich Technik und einem Redakteur besetzt. Zu den Aufgaben des Beigeladenen zu 1) als Techniker gehörten insbesondere die Einrichtung der entsprechenden technischen Ausrüstung wie die Verlegung von ISDN-Leitungen, die Einrichtung des Fernsehempfanges, die Einrichtung des mobilen Studios und des Schnittcomputers. In der Regel musste vor Ort ein sendefertiger Beitrag hergestellt und an das Funkhaus in Oberhausen übermittelt werden. Auch insoweit war der Beigeladene zu 1) in erster Linie für die Schaffung der technischen Übertragungsvoraussetzungen und die technische Realisation des Programmbeitrages zuständig. Aus der personellen Besetzung des Übertragungswagens ergibt sich, dass für die inhaltliche Gestaltung des Sendebeitrages ein Redakteur zur Verfügung stand. Die Kammer geht zwar von der Richtigkeit der Schilderung des Beigeladenen zu 1) aus, wonach sich die technischen und redaktionellen Arbeitsanteile bei diesen Einsätzen teilweise vermischt haben. Dies erscheint naheliegend unter den behelfsmäßigen und unter Zeitdruck stehenden Bedingungen, unter denen bei diesen Außeneinsätzen gearbeitet werden musste. Dies ändert jedoch nichts daran, dass entsprechend der personellen Besetzung mit einem Redakteur und einem Techniker der grundsätzliche und damit ganz überwiegende Aufgabenbereich des Beigeladenen zu 1) die technische Abwicklung der Außenübertragung war und dass der Schwerpunkt der programmgestaltenden Arbeit bei dem jeweiligen Redakteur lag. Für die Beurteilung als rundfunktypische Mitarbeit und abhängige Beschäftigung ist maßgeblich und ausreichend, dass die Tätigkeit überwiegend diesen Charakter hat. Darüber hinaus wird der Beigeladene zu 1) auch insoweit, als er redaktionelle Aufgaben mit übernommen hat, entsprechende Vorgaben nach Weisungen durch den zuständigen Redakteur erhalten haben, wie dies nach seiner Schilderung auch bei seiner Arbeit im Funkhaus der Fall war. Somit liegt auch für diesen Aufgabenbereich insgesamt eine betriebstechnische bzw. inhaltlich stark weisungsbezogene Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) vor.
Soweit der Beigeladene zu 1) abweichend von seiner Tätigkeit im Betrieb der Klägerin nicht stundenweise vergütet worden ist, sondern ein pauschales Honorar erhielt, begründet dieser Umstand alleine nicht die Selbständigkeit seiner diesbezüglichen Tätigkeit. Dies gilt umsomehr, als auch die Vergütung für diesen Tätigkeitsbereich erheblich vom rein zeitlichen Aufwand des Beigeladenen zu 1) abhängig gemacht wurde, was sich insbesondere darin äußert, dass mit dem technischen Leiter nach Durchführung von Außenübertragungen ein neuer Honorarbeitrag ausgehandelt wurde, wenn der tatsächliche Zeitaufwand deutlich über dem veranschlagten Aufwand lag. Dies spricht gerade gegen das für eine selbständige Tätigkeit typische Risiko, nämlich dass der – wirtschaftlich lohnende – Erfolg des Einsatzes seiner Arbeitskraft ungewiss ist.
3. Schließlich ist die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) auch insoweit als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren, als er – mit Ausnahme seiner Schulungstätigkeit – in die Einführung der neuen Computersoftware bei der Klägerin eingebunden war.
Nach den Angaben des Beigeladenen zu 1) wurde in dem maßgeblichen Zeitraum von 1998 bis 2003 in dem Rundfunkbetrieb neue spezielle Anwendungssoftware, insbesondere ein Audiobearbeitungssystem angeschafft und eingeführt. Die von einer externen Herstellerfirma erworbene Software mußte an die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse vor Ort angepasst und in diesem Sinne weiterentwickelt werden. Auch insoweit war die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) stark weisungsbezogen, da seine Aufgabe darin bestand, die Computersoftware gerade auf die vorgegebenen betrieblichen Notwendigkeiten abzustimmen unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Arbeitsabläufe bei der Klägerin. Der Beigeladene zu 1) hatte insbesondere Testungen der neuen Software durchzuführen und die Anpassungen an die betrieblichen Bedürfnisse vorzunehmen. Damit waren Art und Inhalt seiner Tätigkeit klar umrissen und vorgegeben. Es handelte sich insoweit um eine betriebstechnische Mitarbeit des Beigeladenen zu 1), indem er die computertechnischen Voraussetzungen für die Produktionen der Klägerin schaffte. Die entsprechenden Aufgaben wurden dem Beigeladenen zu 1) während seiner Anwesenheitszeit im Betrieb der Klägerin übertragen. Hinsichtlich der Durchführung der Tätigkeit im einzelnen und der Umsetzung der Vorgaben verblieb dem Beigeladenen zu 1)ein eigener Spielraum, der sich aus seiner technischen Vorbildung und Qualifikation ergab. Da der Beigeladene zu 1) einerseits aufgrund seiner Tätigkeit bei der Klägerin als
Mediengestalter Ton und Bild und seiner Mitarbeit im Rahmen der Programmerstellung ständig mit der entsprechenden Software arbeiten musste, sowie andererseits als Informatikstudent über besondere Computerkenntnisse verfügte, hatte er die entsprechende Qualifikation, bei der Einführung und Anpassung bzw. Weiterentwicklung der neuen Anwendungssoftware mitzuarbeiten. Auch wenn es sich insoweit um eine sehr qualifizierte Tätigkeit handelte, liegen keine Umstände vor, die auf eine selbständige Tätigkeit schließen lassen. Bei Diensten höherer Art kommt es hinsichtlich der Durchführung der Tätigkeit weniger auf ein Weisungsrecht an, sondern auf eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess (vergleiche BSG in SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR Nr. 2 zu § 2 AVG; BSG in SozR 2200 § 165 Nr. 51). Entscheidend ist, dass die Dienstleistung ihr Gepräge von dem Betrieb erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird, und in diesem Sinne fremdbestimmt ist. Somit ist die computertechnische Mitarbeit des Beigeladenen zu 1) als fremdbestimmte Arbeit zu beurteilen. Dies würde sogar dann gelten, wenn der Beigeladene zu 1) hinsichtlich der notwendigen Anpassung und Weiterentwicklung der Softwareprogramme als einziger im Betrieb der Klägerin über ein entsprechendes Know How verfügt hätte (vergleiche BSG in SozR 2200 § 723 Nr. 4).
Es gibt keine sonstigen Umstände, die hinsichtlich dieses Tätigkeitsanteiles des Beigeladenen zu 1) für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Die Vergütung des Beigeladenen zu 1) für diesen Tätigkeitsbereich spricht für eine abhängige Beschäftigung, weil er auch insoweit pro Anwesenheitsstunde mit einem Stundensatz von 17,50 EUR bezahlt wurde. Die Richtigkeit der Beurteilung dieses Tätigkeitsanteiles als abhängige Beschäftigung ergibt sich zudem daraus, dass der Beigeladene zu 1) angegeben hat, dass auch von den fest angestellten Mitarbeitern der Klägerin einige in die Einführung der neuen Computersysteme sehr involviert gewesen seien, wenn auch mehr unter dem Blickwinkel der Anwendung der neuen Systeme vor Ort.
Nach alledem liegt insgesamt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit ist die Frage, ob der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit für die Klägerin im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.
Der Beigeladene zu 1) ist ausgebildeter Mediengestalter Ton und Bild und war bis Juni 2003 für die Klägerin tätig. Neben seiner Tätigkeit für die Klägerin absolvierte der Beigeladene zu 1) ein Informatikstudium. Zusätzlich arbeitete er für andere Hörfunksender (WDR, Radio PSR) und die Hörfunkakademie. Der zeitliche Umfang seiner Tätigkeit für die Klägerin belief sich auf 15 bis 25 Stunden pro Woche. Schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin gibt es nicht.
Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) setzte sich aus verschiedenen Aufgabenbereichen zusammen. Der Beigeladene zu 1) war in die Erstellung von Sendebeiträgen eingebunden, wobei diese Tätigkeit ausschließlich im Betrieb der Klägerin ausgeübt wurde und etwa 30 bis 40 % der Gesamttätigkeit umfasste. In diesem Rahmen gehörte es beispielsweise zu seinen Aufgaben, Wortbeiträge mit Musikelementen zu unterlegen bzw. Musikbeiträge zwischendurch einzublenden, Zusammenschnitte von kürzeren Musikbeiträgen zu erstellen (sogenannte Musikpromos) und Zusammenschnitte von bereits im Programm gelaufenen Gewinnspielen bzw. Auslosungen vorzunehmen.
Darüber hinaus wirkte der Beigeladene zu 1) bei Außenübertragungen von besonderen Ereignissen mit, für die die Klägerin einen Übertragungswagen zur Verfügung stellte. Der Übertragungswagen war zumeist mit einem Redakteur und einem Mitarbeiter aus dem Bereich Technik besetzt. In technischer Hinsicht mussten in dem Übertragungswagen vor Ort die Leitungen, das heißt insbesondere die ISDN-Leitungen, der Fernsehempfang und ein mobiles Studio eingerichtet werden. In redaktioneller Hinsicht waren sendefertige Beiträge zu erstellen, das heißt die aufgenommenen Sendeteile waren zusammenzuschneiden und an das Funkhaus in Oberhausen zu überspielen. Der Anteil der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Rahmen dieser Außenübertragungen betrug bezogen auf die Gesamttätigkeit im Jahresdurchschnitt etwa 10 bis 20 %.
Im übrigen, das heißt zu ca. 40 bis 50 % seiner Gesamttätigkeit war der Beigeladene zu 1) in die Systementwicklung und die Schulung bezüglich neuer Softwaresysteme eingebunden, da in dem Zeitraum von 1998 bis 2003 bei der Klägerin neue Computersysteme, das heißt insbesondere ein neues Nachrichtenagentursystem, ein neues Verkehrssystem und ein Audiobearbeitungssystem eingeführt wurden. Die Systeme wurden von den Herstellerfirmen gekauft, auf die spezifischen Besonderheiten im Rundfunkbetrieb der Klägerin angepasst und weiterentwickelt. Dabei wurden die Einstellungen und Anpassungen des Programmes teilweise durch Mitarbeiter der Klägerin vor Ort unter Berücksichtigung der spezifischen Besonderheiten des Sendebetriebes vorgenommen, wobei in diesem Aufgabenbereich nicht nur der Beigeladene zu 1), sondern auch andere fest angestellte Mitarbeiter eingebunden waren. Dagegen gehörte es zu dem alleinigen Aufgabenbereich des Beigeladenen zu 1), spezielle Schulungen für alle technischen Mitarbeiter der Klägerin einschließlich der Redakteure bezüglich der neuen Computersysteme durchzuführen. Diese Schulungen wurden von dem Beigeladenen zu 1) alleine konzeptionell entwickelt einschließlich schriftlicher Anleitungen für die Schulungsteilnehmer. Die Schulungen wurden von ihm alleine in der Praxis durchgeführt und der technische Leiter der Klägerin darüber lediglich in Kenntnis gesetzt.
Die Arbeitszeiten des Beigeladenen zu 1) wurden jeweils 3 bis 4 Wochen in vorhinein im Rahmen der Erstellung eines Dienstplanes zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) vereinbart. Dabei teilte der Beigeladene zu 1) telefonisch mit, zu welchen Zeiten er zur Verfügung stehen würde und wurde dementsprechend in den Dienstplan eingetragen. Die Aufgaben, die von dem Beigeladenen zu 1) jeweils zu erledigen waren, ergaben sich zumeist während seiner Anwesenheit vor Ort. Gelegentlich gab es auch konkrete Anforderungen für bestimmte Projekte, die mehrere Tage beanspruchen konnten. Die Teilnahme an diesen Projekten machte der Beigeladene zu 1) davon abhängig, ob er ausreichend Zeit hatte und nicht bereits anderweitig eingebunden oder durch sein Studium verhindert war.
Die Klägerin verfügte in dem streitigen Zeitraum von 2000 bis 2003 im technischen Bereich über einen Stamm von 10 bis 12 Mitarbeitern, die – wie der Beigeladene zu 1) – nach vorheriger terminlicher Absprache für die Klägerin tätig wurden und entsprechend ihrer zeitlichen Verfügbarkeit in die Dienstpläne eingetragen wurden. Bei kurzfristiger Verhinderung bzw. Absage der vereinbarten Arbeitszeit durch einen Mitarbeiter versuchte die Klägerin, einen Ersatz aus ihrem Mitarbeiterstamm zu beschaffen. Nach einer anderen, von der Klägerin gebilligten Verfahrensweise konnte ein verhinderter Mitarbeiter von sich aus mit einem anderen Mitarbeiter vereinbaren, dass dieser die vereinbarte Arbeitszeit im Betrieb der Klägerin oder im Rahmen eines Projektes tätig wird. Es musste sich insoweit nur um einen der Klägerin bekannten Mitarbeiter aus deren Mitarbeiterstamm handeln.
Die Vergütung des Beigeladenen zu 1) für seine Tätigkeit im Betrieb der Klägerin erfolgte durch Zahlung eines Stundenlohnes von 17,50 EUR pro Anwesenheitsstunde. Für die Tätigkeit im Rahmen von Außenübertragungen wurde im vorhinein ein pauschaler Betrag als Honorar vereinbart. Auch für die Schulungen wurde ein vorher ausgehandelter fester Betrag gezahlt. Soweit der zeitliche Aufwand für die Außenübertragungen deutlich über dem veranschlagten zeitlichen Rahmen lag, konnte mit dem technischen Leiter nachverhandelt und gegebenenfalls ein neuer Pauschalbetrag vereinbart werden. Der Beigeladene zu 1) stellte der Klägerin am Monatsende die im Betrieb gearbeiteten Stunden und die Pauschalbeträge für durchgeführte Außenübertragungen sowie für die durchgeführten Schulungen in Rechnung und entrichtete Umsatzsteuer. Bei krankheitsbedingter oder sonstiger Verhinderung wurde keine Vergütung gezahlt.
Im Juni 2000 beantragte die Klägerin und der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten eine Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 7 a Abs. 1 SGB IV und die Feststellung, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege. Dabei wurde als ausgeübte Tätigkeit die eines Toningenieurs/Produzenten angegeben und diese wie folgt umschrieben: Erstellung und Leitung von Musikaufnahmen zur Sendung bzw. Tonträgererstellung/Technische Betreuung von Rundfunksendern/Leitung und Durchführung von Außenübertragungen zur aktuellen Berichterstattung.
Mit einem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 20.11.2001 stellte die Beklagte fest, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als Toningenieur für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausüben würde. Zur Begründung wurde ausgeführt, von wesentlicher Bedeutung sei der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) überwiegend am Betriebssitz der Klägerin tätig werde und alle technischen Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt bekomme. Da es zur Ausübung der Tätigkeit nicht erforderlich sei, dass eigenes Kapital in erheblichem Umfang eingesetzt werde, trage der Beigeladene zu 1) nicht das für eine selbständige Tätigkeit charakteristische Unternehmerrisiko. Es liege eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin vor, da sich der Beigeladene zu 1) an die betrieblichen Regelungen und Rahmenvorgaben bezüglich der Arbeitsorganisation zu halten habe. Gegenüber diesen Gesichtspunkten würden die für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Indizien zurücktreten, insbesondere die Freiheit hinsichtlich der Annahme bzw. Ablehnung eines Auftrages und hinsichtlich der Arbeitszeit.
Mit einem weiteren an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 20.11.2001 wurde festgestellt, dass die Tätigkeit des Herrn B. als Toningenieur für die Klägerin ebenfalls im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt würde. Diesem Bescheid lag ein Antrag der Klägerin und des Herrn B. auf Entscheidung über die Versicherungspflicht nach § 7 a Abs. 1 SGB IV vom 20.06.2000 zugrunde.
Gegen beide Bescheide erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.12.2001 Widerspruch. Hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) wurde zur Begründung ausgeführt, dass eine Gesamtbetrachtung gegen die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses sprechen würde. Der Beigeladene zu 1) unterliege weder in zeitlicher, noch in fachlicher oder örtlicher Hinsicht einer Weisungsgebundenheit durch die Klägerin. Die Klägerin verfüge nicht innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens über die Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1). Vielmehr unterliege die Annahme von Aufträgen der alleinigen Disposition des Beigeladenen zu 1). Insoweit liege auch ein unternehmerisches Handeln des Beigeladenen zu 1) vor, da hinsichtlich der Annahme und Ablehnung von Aufträgen betriebswirtschaftliche Überlegungen maßgebliche Entscheidungskriterien seien. Der Beigeladene zu 1) werde zwar überwiegend am Betriebssitz der Klägerin tätig unter Inanspruchnahme der Arbeitsmittel der Klägerin. Dies sei bei einer Tätigkeit für ein Hörfunkunternehmen jedoch zwingend erforderlich, weil sich die Studios und sämtliche Einrichtungen im Funkhaus befinden würden. Alleine diese unvermeidbare Abhängigkeit von den technischen Einrichtungen der Sendeanstalt schließe die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit jedoch nicht aus. Entscheidend sei vielmehr, dass der Beigeladene zu 1) nicht an betriebliche Regelungen gebunden sei, keinem Dispositionsrecht der Klägerin unterliege und nicht weisungsgebunden tätig sei.
Hinsichtlich der Tätigkeit des Herrn B. wies die Klägerin darauf hin, dass dieser seit Mai 2001 nicht mehr für die Klägerin tätig geworden sei.
Mit Bescheid vom 18.02.2003 wurden die Widersprüche der Klägerin zurückgewiesen. Bezogen auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) wurde zur Begründung dargelegt, dass ihm in seiner Funktion als Toningenieur der technische Teil der Hörfunk-Ausführung obliege, wobei die Tätigkeit am Betriebssitz der Klägerin mit dem von ihr zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln ausgeführt werde. Somit liege eine organisatorische Eingliederung in die von der Klägerin vorgegebenen betrieblichen Arbeitsabläufe vor. Ein typisches unternehmerisches Risiko mit eigenständigen Gewinn- und Verlustchancen trage der Beigeladene zu 1) nicht, da er seine Arbeitskraft nicht mit ungewissem Erfolg einsetzen würde.
Hinsichtlich der Tätigkeit des Herrn B. wurde ergänzend ausgeführt, dass insoweit ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag im Hinblick auf die Vorschrift des § 7 c Satz 1 SGB IV grundsätzlich nicht mehr erhoben würde, sofern Herr B. seit Mai 2001 nicht mehr für die Klägerin tätig geworden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 08.03.2003 erhobene Klage. Im Erörterungstermin vom 02.06.2004 hat Herr H., geborener B., erklärt, er sei seit Mai 2001 für die Klägerin nicht mehr tätig geworden. Daraufhin hat die Klägerin im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid, wonach ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 7 c Satz 1 SGB IV grundsätzlich nicht mehr erhoben würde, den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt, als in dem angefochtenen Bescheid über die Sozialversicherungspflicht der Tätigkeit des Herrn H., geborenem B., entschieden worden ist.
Hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) hat die Beklagte im Verhandlungstermin vom 23.11.2005 erklärt, dass die Sozialversicherungspflicht der Dozententätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin (Schulungen bezüglich der Anwendung neuer Computer-Software) nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide sei, weil die Beklagte insoweit keine Prüfung vorgenommen und keine Entscheidung getroffen habe. Dieser Tätigkeitsbereich sei der Beklagten im Hinblick auf fehlende diesbezügliche Angaben im Antragsformular nicht bekannt gewesen. Im Hinblick auf die ausführlichen Angaben des Beigeladenen zu 1) im Erörterungstermin vom 02.06.2004 gehe die Beklagte davon aus, dass es sich insoweit um eine selbständige Tätigkeit handeln würde. Da sich diese Tätigkeit zeitlich, sachlich und auch nach den erzielten Einkünften von der sonstigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin trennen lasse, sei die Beklagte bereit, die Dozententätigkeit als selbständige Tätigkeit zu beurteilen.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) auch im übrigen als selbständige Tätigkeit zu beurteilen sei. Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit sei die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit, frei über den Arbeitsort und die Arbeitszeit zu verfügen. Diese Voraussetzungen seien bei dem Beigeladenen zu 1) erfüllt. Sofern er einen Auftrag für die Klägerin übernommen habe, sei er nicht in die betrieblichen Abläufe der Klägerin eingegliedert gewesen. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) habe einen sehr hohen redaktionellen und produktionstechnischen Anteil beinhaltet. Er habe einzelne Programmelemente wie zum Beispiel Musikpromos selbständig gestaltet. Sowohl Musikaufnahmen für Sendungen bzw. Tonträger als auch die Aufbereitung von Konzertmitschnitten erforderten ein hohes Maß an Kreativität und gestalterischen Fähigkeiten, so dass bei solchen Tätigkeiten der redaktionelle und gestalterische Anteil den technischen Anteil deutlich überwiegen würde. Dies gelte auch für die Außenübertragungen, so dass insgesamt von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen sei. Auch die Abrechnungsmodalitäten würden gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprechen.
Die Klägerin beantragt,
1.den Bescheid der Beklagten vom 20.11.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.12.2001 aufzuheben, soweit er Feststellungen zur Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) trifft und 2.festzustellen, dass der Beigeladene zu 1) die Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit von Juni 2000 bis Mai 2003 nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt habe, soweit er nicht im Rahmen von Schulungsveranstaltungen für die Mitarbeiter der Klägerin als selbständiger Dozent tätig geworden sei. Der Beigeladene zu 1) sei sowohl bei der Tätigkeit am Betriebssitz der Klägerin als auch bei den Außenübertragungen auf das technische Equipment der Klägerin angewiesen gewesen. Bei den Außenübertragungen habe er die für die jeweilige Veranstaltung erforderlichen technischen Gerätschaften auf- und abbauen bzw. installieren und deinstallieren müssen. Ferner habe ein sendefertiger Bericht gemeinsam mit einem anderen Mitarbeiter erstellt werden müssen. Insoweit liege eine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort, Dauer und Art der Ausführung der Arbeiten vor, da gerade diese Art der Tätigkeit eine Zusammenarbeit aller Beteiligten erfordere. Auch die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) am Betriebssitz der Klägerin sei nicht als überwiegend programmgestaltende Tätigkeit zu qualifizieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gehörten zu den programmgestaltenden Mitarbeitern diejenigen, die typischer Weise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen und ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in eine Sendung einbringen würden, wie dies beispielsweise bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall sei. Dagegen gehörten das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programmes mitwirkten, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf hätten, nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern. Der Beigeladene zu 1) sei lediglich bei der Verwirklichung des bereits feststehenden Programmes beteiligt gewesen und habe einzelne Programmelemente gestaltet, aber keinen inhaltlichen Einfluss auf das Programm gehabt. Daher gehöre er nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes. Ein gewisser Spielraum hinsichtlich des Schnitts, des Tons und der musikalischen Untermalung resultiere aus der fachlichen Qualifikation des Beigeladenen zu 1) und spreche nicht gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Eine überwiegend eigene künstlerische und programmgestaltende Tätigkeit in dem Sinne, dass er den Inhalt einer Sendung maßgeblich bestimmen könnte, liege nicht vor. Auch der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) zusätzlich für andere Sender tätig geworden sei, spreche nicht entscheidend gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Das Gericht hat den Beigeladenen zu 1) im Rahmen eines Erörterungstermines vom 02.06.2004 ausführlich zu den Einzelheiten der von ihm bei der Klägerin bis Mai 2003 ausgeübten Tätigkeit angehört. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 40 bis 49 der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
I. Da die Klägerin die Klage hinsichtlich der Tätigkeit des Herrn H., geborenen B., im Termin vom 02.06.2004 zurückgenommen hat, ist Gegenstand des Klageverfahrens nur noch der Bescheid vom 20.11.2001 in Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 18.02.2003, soweit darin festgestellt worden ist, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Bereich Tontechnik bzw. als Toningenieur im Rahmen eines sozial-versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden ist.
II. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin ist nur insoweit Gegenstand des Klageverfahrens, als er als Toningenieur und nicht als Dozent im Rahmen der Computerschulungen für die Klägerin tätig geworden ist.
1. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden eine Entscheidung nur über diesen Tätigkeits- und Funktionsbereich des Beigeladenen zu 1) getroffen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus den Verfügungssätzen der Bescheide, wonach festgestellt wurde, dass der Beigeladene zu 1) seine "Tätigkeit als Toningenieur" für die Klägerin bzw. die "Tätigkeit im Bereich Tontechnik" für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Soweit der Beigeladene zu 1) darüber hinaus für die Mitarbeiter der Klägerin alleine und eigenständig Schulungen bezüglich der neu eingeführten Computer-Software-Systeme durchgeführt hat, hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden keine Regelung hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht dieses Tätigkeitsbereiches getroffen. Maßgeblich dafür ist der Umstand, dass der Beklagten über diesen Funktionsbereich des Beigeladenen zu 1) im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren keine näheren Einzelheiten bekanntgeworden sind, sondern erst durch die umfassende Anhörung des Beigeladenen zu 1) im Erörterungstermin vom 02.06.2004. Dementsprechend ergibt sich nicht nur aus den Verfügungssätzen, sondern auch aus den Begründungen der Bescheide, dass sich die Beklagte mit diesem Tätigkeitsbereich des Beigeladenen zu 1) in keiner Weise auseinandergesetzt hat.
2. Da es sich bei der Schulungstätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin um einen Tätigkeitsbereich handelt, der sowohl zeitlich als auch sachlich und nach den daraus erzielten Einkünften von dessen sonstigen Tätigkeiten für die Klägerin im Bereich Tontechnik getrennt werden kann, war eine isolierte Entscheidung der Beklagten hinsichtlich der sonstigen Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) als Toningenieur rechtlich möglich und zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, der sich die Kammer anschließt, ist es bei gemischten Tätigkeiten rechtlich möglich, dass dieselbe Person für denselben Unternehmer als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer und daneben selbständig tätig wird (vergleiche BSGE 20, 6, 7; BSG in SozR § 165 Nr. 62; Kasseler Kommmentar – Seewald § 7 SGB IV Rn 82). Die Selbständigkeit der beiden Tätigkeitsbereiche des Beigeladenen zu 1) ergibt sich vorliegend schon daraus, dass der Beigeladene zu 1) hinsichtlich seiner Schulungstätigkeit – anders als bei der Tätigkeit im Bereich Tontechnik – in keiner Weise weisungsgebunden und in den Betriebsablauf der Klägerin eingebunden war. Der Beigeladene zu 1) hat die Schulungen völlig eigenständig für die Mitarbeiter der Klägerin durchgeführt, ohne dass er insoweit einer Kontrolle unterlag oder andere Mitarbeiter bzw. Vorgesetzte eingebunden waren. Er hat die Schulungen selbst konzipiert, hat schriftliche Anleitungen für die Schulungsteilnehmer entwickelt, die Schulungen in der Praxis alleine durchgeführt und diese über vorher vereinbarte pauschale Honorarsätze vergütet bekommen. Es fand lediglich eine Information des technischen Leiters dahingehend statt, dass er die entsprechenden Schulungen zu bestimmten Zeitpunkten durchführen wird. Somit bestand der einzige Berührungspunkt der beiden Tätigkeitsbereiche des Beigeladenen zu 1) darin, dass der Beigeladene zu 1) aufgrund seiner Tätigkeit im Bereich Tontechnik mit der Einführung und teilweise auch mit der Weiterentwicklung der neuen Computersoftware befasst war und über entsprechende Erfahrungswerte bei der Anwendung der neuen Systeme verfügte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Vermittlung entsprechender Kenntnisse und Erfahrungswerte eine völlig anders geartete Tätigkeit darstellt, die eher dem pädagogischen Bereich zuzuordnen und als Dozententätigkeit zu qualifizieren ist.
3. Entsprechend dieser Rechtslage ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Schu-lungstätigkeit des Beigeladenen zu 1) zum einen als eigenständiger Tätigkeitsbereich zu beurteilen und von den sonstigen Tätigkeiten des Beigeladenen zu 1) zu trennen ist und zum anderen als selbständige, nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit zu beurteilen ist, was die Beteiligten im Verhandlungstermin vom 23.11.2005 klargestellt haben. III. Der angefochtene Bescheid der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGGB), soweit die Beklagte festgestellt hat, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit bei der Klägerin im Bereich Tontechnik in der Zeit bis Mai 2003 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.
Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist unter Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis zu verstehen. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Ergänzend hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die Merkmale einer Beschäftigung und diejenigen einer selbständigen Tätigkeit sowie Grundsätze, nach denen die festgestellten Tatsachen gegeneinander abzuwägen sind, entwickelt. Das Bundesverfassungsgericht hat einen Verstoß des § 7 SGB IV gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verneint und die Kennzeichnung einer Beschäftigung nach der in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Merkmalen sowie dem Gesamtbild des Sachverhaltes im Einzelfall gebilligt (vergleiche Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 20.05.1996 in SozR 3 – 2400 § 7 Nr. 11).
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes setzt eine Beschäftigung vor-aus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Be-schäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung um-fassenden Weisungsrecht des Arbeitsgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Dem gegenüber ist eine selb-ständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesent-lichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig be-schäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maß-gebend ist dabei das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vergleiche BSG in SozR 3 – 2400 § 7 Nr. 19 und Nr. 4; BSG SozR 3 – 4100 § 104 Nr. 8; BSG SozR 3 – 4100 § 168 Nr. 11 und Nr. 18; BSG SozR 3 – 4100 § 102 Nr. 4; BSG SozR 3 – 2500 § 5 Nr. 17).
Von diesen Grundsätzen ist auch bei Beurteilung einer Tätigkeit im Bereich Funk und Fernsehen auszugehen. In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, in der ein verfassungsrechtlich durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz geschütztes Recht der Rundfunkanstalten anerkannt worden ist, frei von fremder Einflussnahme über Auswahl, Einstellung und Beschäftigung solcher Rundfunkmitarbeiter zu bestimmen, die programmgestaltend tätig sind (vergleiche Bundesverfassungsgericht NJW 1982, 1447 ff), stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung in besonderer Weise auf die Art der ausgeübten Tätigkeit ab und unterscheidet zwischen programmgestaltender Tätigkeit einerseits und rundfunk- bzw. fernsehtypischer Mitarbeit an Sendungen andererseits (vergleiche BSG vom 03.12.1998, Aktenzeichen B 7 AL 108/97 R; BAG NZA 1998, 705 ff; BAG NZA 1998, 1336 ff). Insoweit ist jedoch anerkannt, dass den Gerichten durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes kein modifizierter Prüfungsmaßstab für die Frage, ob ein Mitarbeiter als Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter zu beurteilen sei, auferlegt worden ist (vergleiche BAG vom 30.11.1994 in NZA 1995, 622 ff mwN). Vielmehr wird dabei an den Grundsatz angeknüpft, dass der Grad der persönlichen Abhängigkeit auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit abhängt. Danach gibt es eine Reihe von Tätigkeiten, die sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses erbracht werden können, während es umgekehrt Tätigkeiten gibt, die nach ihrer Art oder Organisation nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden können (vergleiche BAG NZA 1995, 622 ff).
Bezogen auf den Rundfunk- und Fernsehbereich geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass programmgestaltende Mitarbeit abhängig von den Einzelfallumständen sowohl im Rahmen von Arbeitsverhältnissen als auch im Rahmen von freien Mitarbeiterverhältnissen erbracht werden können, während sich rundfunk- und fernsehtypische Mitarbeit an Sendungen in der Regel nur im Rahmen von Arbeitsverhältnissen durchführen lässt (vergleiche BAG NZA 1995, 622 ff mwN). Dagegen wird der Gesichtspunkt, dass Mitarbeiter im Bereich Funk und Fernsehen ihre Dienste häufig nur mit Hilfe des technischen Apparates der Rundfunkanstalt und eines Mitarbeiterteams leisten können, nicht mehr als entscheidendes Kriterium für die persönliche Abhängigkeit des Mitarbeiters und die Fremdnützigkeit seiner Arbeitsleistung angesehen (vergleiche BAG NZA 1995, 622 ff unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; BSG in SozR 3 – 5425 § 1 Nr. 5).
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass bei einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Einzelfallumstände die für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen zu 1) sprechenden Umstände deutlich überwiegen.
Dabei geht die Kammer in Übereinstimmung mit der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung davon aus, dass dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1) insoweit in den Betrieb der Klägerin eingebunden war, dass er für die Ausübung seiner Tätigkeit auf den technischen Apparat der Klägerin, das heißt insbesondere auf die Tonstudios in dem Funkhaus, auf den Übertragungswagen bei Außeneinsätzen und auf die sonstige technische Einrichtung angewiesen war, nicht entscheidend gegen eine selbständige Tätigkeit spricht. Diesem Umstand kann schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil nur ein Rundfunkbetrieb über die finanziellen Mittel verfügt, den erforderlichen aufwendigen technischen Apparat anzuschaffen und zu betreiben, der für die Erstellung der vielfältigen Produktionen in der erforderlichen Qualität notwendig ist. Würde man eine für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung maßgebliche persönliche Abhängigkeit allein wegen der Angewiesenheit auf diesen technischen Apparat und die weiteren Mitarbeiter der Anstalt annehmen, sind kaum Tätigkeitsbereiche im Funk- und Fernsehbereich denkbar, die als selbständige Tätigkeit zu beurteilen wären.
Allerdings spricht die Art der von dem Beigeladenen zu 1) ausgeübten Tätigkeit und die damit verbundene Weisungsgebundenheit hinsichtlich Inhalt, Art und Durchführung der Ausführung entscheidend gegen eine selbständige Tätigkeit.
1. Ein wesentlicher Aufgabenbereich des Beigeladenen zu 1), der nach seinen Angaben etwa 30 bis 40 % seiner Gesamttätigkeit ausmachte, stellte die technische Mitarbeit im Rahmen der Programmerstellung dar. Der Beigeladene zu 1) ist ausgebildeter Mediengestalter Ton und Bild und hatte in dieser Funktion die Aufgabe, einzelne Programmelemente technisch und gestalterisch umzusetzen. Insoweit handelte es sich zum einen um Programmelemente wie zum Beispiel Börsenbeiträge, Horoskopbeiträge, Kirchenbeiträge oder Sportbeiträge, die täglich oder wöchentlich in bestimmten Sendungen zu vorgegebenen Zeit gesendet wurden. Dem Beigeladenen zu 1) waren bei diesen wiederkehrenden Beiträgen die Rahmenbedingungen bekannt, in die die Beiträge eingebettet waren, insbesondere der sonstige Inhalt der Sendung und die Sendezeit. Ihm wurden als Rohmaterial die gesprochenen Texte zur Verfügung gestellt und seine Aufgabe bestand darin, den Beitrag zusammenzuschneiden, den gesprochenen Text mit Musikelementen zu unterlegen, zwischendurch Musikbeiträge einzublenden oder einen Beitrag musikalisch anzukündigen. Die technische und musikalische Aufbereitung dieser täglich oder wöchentlich wiederkehrenden Beiträge nahm der Beigeladene zu 1) nach seinen Angaben weitgehend selbständig, das heißt ohne Absprache mit dem Redakteur bzw. der Geschäftsführung vor, weil die Rahmenbedingungen vorgegeben und bekannt waren.
Darüber hinaus war der Beigeladene zu 1) als Mediengestalter auch in aufwendiger zu erstellende Produktionen eingebunden, bei denen es sich nicht um ständig wiederkehrende Beiträge zu bestimmten vorgegebenen Sendezeiten handelte. So hatte der Beigeladene zu 1) beispielsweise Mitschnitte von Gewinnspielen, Auslosungen etc. zusammenzustellen, die bereits im Rundfunkprogramm gelaufen waren. Diese Mitschnitte wurden dann zu einer späteren Tageszeit nochmals gesendet, um die Aufmerksamkeit der Hörer zu wecken und sie zu veranlassen, auch am nächsten Tag die entsprechende Sendung einzuschalten. Der Beigeladene zu 1) hatte zudem sogenannte Musikpromos zu erstellen, das heißt Zusammenschnitte von kurzen Musikbeiträgen, die bei dem Hörer einen Wiedererkennungsefekt auslösen sollen und von Moderatoren eingesetzt werden, um die im Laufe der späteren Sendung gespielten Titel anzukündigen. Bei diesen Produktionen wurde mit dem Redakteur abgesprochen, wie der Beitrag gestaltet werden solle. Der Beigeladene zu 1) stellte diese Beiträge entsprechend der Vorgaben des Redakteurs zusammen, spielte sie nach Fertigstellung dem Redakteur ein, der sie abnahm oder Verbesserungsvorschläge machte.
Daraus ergibt sich, dass der Beigeladene zu 1) zwar bei der Erstellung des Programmes der Klägerin technisch und gestalterisch mitwirkte, dabei jedoch weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterlag. Die Weisungsgebundenheit hinsichtlich Art, Inhalt und Ausführung der Tätigkeit ist ein wesentliches Merkmal einer abhängigen Beschäftigung, was sich ausdrücklich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ergibt. Die Weisungsgebundenheit ergibt sich bei den immer wiederkehrenden, zu bestimmten Zeiten gesendeten Beiträgen daraus, dass dem Beigeladenen zu 1) die Rahmenbedingungen bekannt waren und ihm die entsprechenden Vorgaben bereits gemacht worden waren, so dass entsprechende aktuelle Rücksprachen in der Regel entbehrlich waren. Eine Kontrolle fand auch bei diesen Beiträgen dadurch statt, dass eine Abnahme durch den Redakteur vom Dienst erfolgte. Soweit es sich nicht um routinemäßige, immer wiederkehrende Beiträge handelte, wurden dem Beigeladenen zu 1) in jedem Einzelfall Vorgaben gemacht, wie der Beitrag im einzelnen zusammenzustellen sei. Nach Fertigstellung des Beitrages fand eine umfassende Kontrolle statt, ob der Beitrag entsprechend den Vorgaben erstellt worden war, indem der Redakteur sich den Beitrag einspielen ließ, Verbesserungsvorschläge machte oder ihn abnahm.
Bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Rahmen der Mitwirkung bei der Erstellung des Hörfunkprogrammes handelte es sich um rundfunktypische Mitarbeit im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass sich – worauf der Beigeladene zu 1) zutreffend hingewiesen hat – das Tätigkeitsbild des früheren Berufes des Tontechnikers gewandelt hat, was sich in der neuen Berufsbezeichnung und dem neuen Ausbildungsgang Mediengestalter Ton und Bild niedergeschlagen hat. Das Gericht geht insbesondere davon aus, dass das Tätigkeitsbild des Mediengestalters anspruchsvoller und vielseitiger geworden ist als das frühere Tätigkeitsbild des Tontechnikers, da einfache Arbeiten wie das Schneiden oder Mischen eines Beitrages mit Musik heutzutage über entsprechende Computersoftwareprogramme auch von anderen Berufsgruppen oder von den Redakteuren selbst durchgeführt werden können. Dies korrespondiert mit einer Ausweitung des Aufgabenbereiches des Mediengestalters dahingehend, dass bestimmte redaktionelle Tätigkeitsanteile dem neuen Berufsbild immanent sind.
Daraus folgt jedoch nicht, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) der Tätigkeit der Rundfunkmitarbeiter gleichgestellt werden kann, die dadurch geprägt wird, dass sie den Inhalt von Hörfunksendungen unmittelbar gestalten. Insoweit handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes namentlich um Regisseure, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftler und Künstler, deren Tätigkeit dadurch gekennzeichnet ist, dass sie typischer Weise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen und anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendungen einbringen (vergleiche BVerfG NJW 82, 1447, 1448). Bei diesen Rundfunkmitarbeitern steht der Einfluss auf den gedanklichen Inhalt der einzelnen Sendungen im Vordergrund im Sinne einer journalistisch-schöpferischen und künstlerischen Tätigkeit. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) ist nicht dadurch gekennzeichnet, dass er einen wesentlichen Einfluss auf den gedanklichen Inhalt der einzelnen Sendebeiträge genommen hat. Vielmehr stand die technische Umsetzung und musikalische Aufbereitung der jeweiligen Sendebeiträge im Vordergrund, wobei sich aus der fachlichen Qualifikation des Beigeladenen zu 1) als Mediengestalter zweifelsohne ein gewisser Spielraum hinsichtlich des Schnittes, des Tones und der musikalischen Untermalung ergab. Soweit es um den gedanklichen Inhalt der Beiträge ging, war dieser jedoch vorgegeben, da dem Beigeladenen zu 1) die entsprechenden Wortbeiträge geliefert wurden. Bei den aufwendigeren Beiträgen erfolgte die maßgebliche inhaltliche Einflussnahme durch den Redakteur, da er entsprechende Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung des Beitrages machte und die Einhaltung dieser Vorgaben bis zur Fertigstellung des Beitrages überwachte. Somit war der Schwerpunkt der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) nicht die inhaltliche Gestaltung des Programmes der Klägerin, sondern die Verwirklichung und technische Umsetzung des inhaltlich vorgegebenen Programmbeitrages. Soweit der Beigeladene zu 1) in die Gestaltung einzelner Programmelemente eingebunden war, unterlag er weitgehenden inhaltlichen Weisungen und hatte hinsichtlich des Inhaltes und der Themen der einzelnen Sendungen keine Gestaltungsfreiheit und Selbständigkeit. Insoweit handelte es sich trotz der gestiegenen qualitativen Anforderungen in diesem Berufsbereich um rundfunk- bzw. fernsehtypische Mitarbeit im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei einer rundfunk- und fernsehtypischen Mitarbeit an Sendungen im Sinne einer betriebstechnischen Mitarbeit bzw. einer Mitarbeit bei der Verwirklichung des Programmes ohne eigene inhaltliche Gestaltungsfreiheit wegen der weitgehenden Weisungsgebundenheit der Tätigkeit regelmäßig vom Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses auszugehen (vergleiche BAG NZA 1998, 1277 ff mwN). Bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise eine Beurteilung als selbständige Tätigkeit ergeben. Auch der Beigeladene zu 1) unterlag bei seiner Tätigkeit weitgehenden inhaltlichen Weisungen hinsichtlich Art und Ausführung der Tätigkeit, die die Klägerin – handelnd durch die jeweils zuständigen Redakteure – vorgab. Die Weisungsbezogenheit der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Rahmen der Mitarbeit bei der Programmerstellung äußert sich auch darin, dass der Beigeladene zu 1) zu bestimmten, im vorhinein abgesprochenen Zeiten im Betrieb der Klägerin anwesend war und dann die Aufgaben zu erledigen hatte, die sich während seiner Anwesenheit ergaben und ihm übertragen wurden. Nur gelegentlich gab es konkrete Anforderungen für bestimmte Projektarbeiten, bei denen im vorhinein vereinbart worden ist, welche Arbeiten im einzelnen an welchen Tagen von dem Beigeladenen zu 1) zu erledigen waren. Dies betraf insbesondere die Außenübertragungen. Insoweit wurde der Beigeladene zu 1) im Regelfall also nicht etwa für einen ganz konkreten, vorher fest umrissenen Auftrag engagiert, den der Beigeladene zu 1) dann zu einer ihm freigestellten Zeit erledigen konnte und anschließend in Rechnung stellte. Vielmehr wurde ein Zeitrahmen mit dem Beigeladenen zu 1) einvernehmlich vereinbart, in dem er der Klägerin im Betrieb zur Verfügung stand, und die zu erledigenden Aufgaben ergaben sich dann während der Anwesenheit des Beigeladenen zu 1) vor Ort und wurden dem Beigeladenen aufgetragen. Dem entsprechend wurde die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Rahmen seiner Mitarbeit bei der Programmerstellung im Regelfall auch nicht projektbezogen durch pauschale Honorare vergütet, sondern entsprechend seiner Anwesenheitsstunden im Betrieb nach einem festen Stundensatz in Höhe von 17,50 EUR. Alle diese Umstände sprechen für die Weisungsbezogenheit seiner Tätigkeit und damit für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Dagegen lässt der Gesichtspunkt, dass die Anwesenheitszeit des Beigeladenen zu 1) im Betrieb der Klägerin nicht einseitig durch die Klägerin bestimmt worden ist, sondern Gegenstand einer einvernehmlichen Absprache mit dem Beigeladenen zu 1) war, die Tätigkeit nicht als eine selbständige Tätigkeit erscheinen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt dem Umstand, dass die Arbeitszeit einvernehmlich durch vorherige Absprache und nicht durch einseitige Aufstellung von Dienstplänen durch den Rundfunkbetrieb geregelt wird, bei der rundfunk- und fernsehtypischen Mitarbeit an Sendungen keine maßgebliche Bedeutung zu. Vielmehr handelt es sich insoweit nur um ein Indiz von geringer Bedeutung (vergleiche BAG NZA 1998, 705, 706 mwN). Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer schon daraus, dass die Weisungsgebundenheit der Tätigkeit bezogen auf Art, Inhalt, Durchführung und Ort der Ausführung zu bejahen ist, so dass es nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann, wenn der Mitarbeiter hinsichtlich der Zeit der Ausführung der Tätigkeit dem Weisungsrecht des Rundfunkbetriebes nicht unterliegt. Alleine die Organisation eines Mitarbeiterpools und die dadurch geschaffene Möglichkeit, auf Terminwünsche der einzelnen Mitarbeiter hinsichtlich der Arbeitszeit eingehen zu können, weil insgesamt genügend Mitarbeiter zur Verfügung stehen, kann eine an sich nichtselbständige Arbeit nicht zu einer selbständigen Tätigkeit werden lassen.
Auch der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) für andere Rundfunkanstalten tätig war, führt nicht zur Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Insbesondere kann daraus – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht ein für eine selbständige Tätigkeit sprechendes Unternehmerrisiko hergeleitet werden. Ein im Rahmen der Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung maßgebliches Kriterium ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar die Tragung eines Unternehmerrisikos. Danach ist jedoch nur das Risiko beachtlich, dass eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr eines Verlustes eingesetzt wird, das heißt dass der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder personellen Mittel ungewiss ist (vergleiche BSG in SozR 2400 § 7 Nr. 13). Der Beigeladene zu 1) trug in diesem Sinne kein Unternehmerrisiko, weil er für seine Arbeitsleistung stundenweise vergütet wurde und somit nicht der Gefahr ausgesetzt war, dass er trotz Einsatzes seiner Arbeitsleistung keine Vergütung erhielt. Aus dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1) während seines tatsächlichen Einsatzes für die Klägerin zeitweise seine Arbeitskraft nicht anderweitig verwerten konnte, lässt sich genausowenig ein maßgebliches Unternehmerrisiko begründen wie aus der Tatsache, dass er außerhalb seines Einsatzes für die Klägerin frei über seine Arbeitszeit und Arbeitskraft verfügen konnte (vergleiche BSG in SozR 2400 § 7 Nr. 13). Das einzige in diesem Zusammenhang relevante Risiko des Beigeladenen zu 1) lag darin, dass er für den Fall, dass er krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen verhindert war, die vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten, keine Vergütung erhielt. Die Belastung eines Erwerbstätigen, der im übrigen nach der Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als Arbeitnehmer anzusehen ist, mit solchen zusätzlichen Risiken begründet jedoch keine Selbständigkeit (vergleiche BSG SozR 2400 § 7 Nr. 13 mwN).
Schließlich fällt auch der Umstand nicht maßgeblich ins Gewicht, dass der Beigeladene zu 1) seine Vergütung monatlich in Rechnung gestellt hat und Umsatzsteuer entrichtet hat. Dies ist lediglich Folge der Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als selbständige Tätigkeit durch die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) und stellt deshalb kein wesentliches Indiz gegen eine abhängige Beschäftigung dar.
Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Rahmen der Mitarbeit bei der Erstellung von Sendungen im Betrieb der Klägerin ist somit insgesamt als nichtselbständige Arbeit zu beurteilen, da die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechenden Umstände deutlich überwiegen. Die Kammer befindet sich damit in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, soweit sich diese mit vergleichbarer rundfunk- und fernsehtypischer Mitarbeit befasst hat. Dabei wurde insbesondere die Tätigkeit eines Tontechnikers (vergleiche BSG vom 03.12.1998, Aktenzeichen: B 7 AL 108/97 R), aber auch beispielsweise Tätigkeiten als Rundfunksprecher, Übersetzer und Aufnahmeleiter (vergleiche BAG NZA 1998, 705 ff; BAG NZA 1995, 622 ff) sowie als Kameraassistent (vergleiche BAG NZA 1998, 1277 ff; BAG NZA 1999, 82 ff) als rundfunk- und fernsehtypische Mitarbeit ohne erheblichen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung von Sendungen angesehen und als abhängige Beschäftigungen beurteilt.
2.
Soweit der Beigeladene zu 1) darüber hinaus in einem zeitlichen Umfang von 10 bis 20 % bezogen auf seine Gesamttätigkeit bei der Klägerin im Rahmen der Durchführung von Außenübertragungen zum Einsatz kam, liegt ebenfalls eine nichtselbständige Arbeit vor.
Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Rahmen dieses Aufgabenbereiches stellte sich so dar, dass er in einem Übertragungswagen zu besonderen Ereignissen vor Ort gefahren ist, um eine möglichst schnelle Berichterstattung zu gewährleisten. Der Übertragungswagen war bei solchen Außeneinsätzen meistens mit einem Mitarbeiter aus dem Bereich Technik und einem Redakteur besetzt. Zu den Aufgaben des Beigeladenen zu 1) als Techniker gehörten insbesondere die Einrichtung der entsprechenden technischen Ausrüstung wie die Verlegung von ISDN-Leitungen, die Einrichtung des Fernsehempfanges, die Einrichtung des mobilen Studios und des Schnittcomputers. In der Regel musste vor Ort ein sendefertiger Beitrag hergestellt und an das Funkhaus in Oberhausen übermittelt werden. Auch insoweit war der Beigeladene zu 1) in erster Linie für die Schaffung der technischen Übertragungsvoraussetzungen und die technische Realisation des Programmbeitrages zuständig. Aus der personellen Besetzung des Übertragungswagens ergibt sich, dass für die inhaltliche Gestaltung des Sendebeitrages ein Redakteur zur Verfügung stand. Die Kammer geht zwar von der Richtigkeit der Schilderung des Beigeladenen zu 1) aus, wonach sich die technischen und redaktionellen Arbeitsanteile bei diesen Einsätzen teilweise vermischt haben. Dies erscheint naheliegend unter den behelfsmäßigen und unter Zeitdruck stehenden Bedingungen, unter denen bei diesen Außeneinsätzen gearbeitet werden musste. Dies ändert jedoch nichts daran, dass entsprechend der personellen Besetzung mit einem Redakteur und einem Techniker der grundsätzliche und damit ganz überwiegende Aufgabenbereich des Beigeladenen zu 1) die technische Abwicklung der Außenübertragung war und dass der Schwerpunkt der programmgestaltenden Arbeit bei dem jeweiligen Redakteur lag. Für die Beurteilung als rundfunktypische Mitarbeit und abhängige Beschäftigung ist maßgeblich und ausreichend, dass die Tätigkeit überwiegend diesen Charakter hat. Darüber hinaus wird der Beigeladene zu 1) auch insoweit, als er redaktionelle Aufgaben mit übernommen hat, entsprechende Vorgaben nach Weisungen durch den zuständigen Redakteur erhalten haben, wie dies nach seiner Schilderung auch bei seiner Arbeit im Funkhaus der Fall war. Somit liegt auch für diesen Aufgabenbereich insgesamt eine betriebstechnische bzw. inhaltlich stark weisungsbezogene Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) vor.
Soweit der Beigeladene zu 1) abweichend von seiner Tätigkeit im Betrieb der Klägerin nicht stundenweise vergütet worden ist, sondern ein pauschales Honorar erhielt, begründet dieser Umstand alleine nicht die Selbständigkeit seiner diesbezüglichen Tätigkeit. Dies gilt umsomehr, als auch die Vergütung für diesen Tätigkeitsbereich erheblich vom rein zeitlichen Aufwand des Beigeladenen zu 1) abhängig gemacht wurde, was sich insbesondere darin äußert, dass mit dem technischen Leiter nach Durchführung von Außenübertragungen ein neuer Honorarbeitrag ausgehandelt wurde, wenn der tatsächliche Zeitaufwand deutlich über dem veranschlagten Aufwand lag. Dies spricht gerade gegen das für eine selbständige Tätigkeit typische Risiko, nämlich dass der – wirtschaftlich lohnende – Erfolg des Einsatzes seiner Arbeitskraft ungewiss ist.
3. Schließlich ist die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) auch insoweit als abhängige Beschäftigung zu qualifizieren, als er – mit Ausnahme seiner Schulungstätigkeit – in die Einführung der neuen Computersoftware bei der Klägerin eingebunden war.
Nach den Angaben des Beigeladenen zu 1) wurde in dem maßgeblichen Zeitraum von 1998 bis 2003 in dem Rundfunkbetrieb neue spezielle Anwendungssoftware, insbesondere ein Audiobearbeitungssystem angeschafft und eingeführt. Die von einer externen Herstellerfirma erworbene Software mußte an die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse vor Ort angepasst und in diesem Sinne weiterentwickelt werden. Auch insoweit war die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) stark weisungsbezogen, da seine Aufgabe darin bestand, die Computersoftware gerade auf die vorgegebenen betrieblichen Notwendigkeiten abzustimmen unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Arbeitsabläufe bei der Klägerin. Der Beigeladene zu 1) hatte insbesondere Testungen der neuen Software durchzuführen und die Anpassungen an die betrieblichen Bedürfnisse vorzunehmen. Damit waren Art und Inhalt seiner Tätigkeit klar umrissen und vorgegeben. Es handelte sich insoweit um eine betriebstechnische Mitarbeit des Beigeladenen zu 1), indem er die computertechnischen Voraussetzungen für die Produktionen der Klägerin schaffte. Die entsprechenden Aufgaben wurden dem Beigeladenen zu 1) während seiner Anwesenheitszeit im Betrieb der Klägerin übertragen. Hinsichtlich der Durchführung der Tätigkeit im einzelnen und der Umsetzung der Vorgaben verblieb dem Beigeladenen zu 1)ein eigener Spielraum, der sich aus seiner technischen Vorbildung und Qualifikation ergab. Da der Beigeladene zu 1) einerseits aufgrund seiner Tätigkeit bei der Klägerin als
Mediengestalter Ton und Bild und seiner Mitarbeit im Rahmen der Programmerstellung ständig mit der entsprechenden Software arbeiten musste, sowie andererseits als Informatikstudent über besondere Computerkenntnisse verfügte, hatte er die entsprechende Qualifikation, bei der Einführung und Anpassung bzw. Weiterentwicklung der neuen Anwendungssoftware mitzuarbeiten. Auch wenn es sich insoweit um eine sehr qualifizierte Tätigkeit handelte, liegen keine Umstände vor, die auf eine selbständige Tätigkeit schließen lassen. Bei Diensten höherer Art kommt es hinsichtlich der Durchführung der Tätigkeit weniger auf ein Weisungsrecht an, sondern auf eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess (vergleiche BSG in SozR 4600 § 56 Nr. 1; BSG SozR Nr. 2 zu § 2 AVG; BSG in SozR 2200 § 165 Nr. 51). Entscheidend ist, dass die Dienstleistung ihr Gepräge von dem Betrieb erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird, und in diesem Sinne fremdbestimmt ist. Somit ist die computertechnische Mitarbeit des Beigeladenen zu 1) als fremdbestimmte Arbeit zu beurteilen. Dies würde sogar dann gelten, wenn der Beigeladene zu 1) hinsichtlich der notwendigen Anpassung und Weiterentwicklung der Softwareprogramme als einziger im Betrieb der Klägerin über ein entsprechendes Know How verfügt hätte (vergleiche BSG in SozR 2200 § 723 Nr. 4).
Es gibt keine sonstigen Umstände, die hinsichtlich dieses Tätigkeitsanteiles des Beigeladenen zu 1) für eine selbständige Tätigkeit sprechen. Die Vergütung des Beigeladenen zu 1) für diesen Tätigkeitsbereich spricht für eine abhängige Beschäftigung, weil er auch insoweit pro Anwesenheitsstunde mit einem Stundensatz von 17,50 EUR bezahlt wurde. Die Richtigkeit der Beurteilung dieses Tätigkeitsanteiles als abhängige Beschäftigung ergibt sich zudem daraus, dass der Beigeladene zu 1) angegeben hat, dass auch von den fest angestellten Mitarbeitern der Klägerin einige in die Einführung der neuen Computersysteme sehr involviert gewesen seien, wenn auch mehr unter dem Blickwinkel der Anwendung der neuen Systeme vor Ort.
Nach alledem liegt insgesamt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 1) vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
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