Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 35 RA 49/97
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 41/98 W02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zu gelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger ab Januar 1992 im Rahmen seines Rechts auf Altersrente Anspruch auf eine höhere so genannte Vergleichsrente hat.
Der 1923 geborene Kläger war im Beitrittsgebiet unter anderem von 1961 bis zum 31. März 1986 an derIschule tätig, und zwar von 1961 bis 31. August 1966 als Fachschullehrer und anschließend als Fachschuldozent. Wegen der von ihm erzielten Jahresbruttoverdienste, die in diesem Zeitraum 7200,- Mark überstiegen, wird auf Blatt 11 und 12 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Im Sozialversicherungsausweis des Klägers ist für das Jahr 1965 ein Jahresverdienst in Höhe von 6830,- Mark, für das Jahr 1967 in Höhe von 7130,- Mark, für das Jahr 1969 in Höhe von 6264,95 Mark, für das Jahr 1970 in Höhe von 6480,- Mark und für das Jahr 1971 in Höhe von 6987,52 Mark eingetragen. Seit dem 1. März 1962 war er Mitglied der Altersversorgung der Intelligenz (AVI) an wissenschaftlichen, medizinischen und pädagogischen Einrichtungen (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Ziffer 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG -). Vom 1. Juni 1982 bis zum 31. März 1986 leistete er zudem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).Vom 1. April 1986 an bezog er eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR sowie anstelle der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz eine Rente aus der FZR in Höhe der AVI nach den Grundsätzen der §§ 28 und 29 der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung vom 17. November 1977. Zum 30. Juni 1990 erhielt er eine Gesamtleistung in Höhe von 1.164,00 Mark, die zum 1. Juli 1990 auf DM-Beträge umgestellt und in gleicher Höhe fortgezahlt wurde. Während die Erhöhung der Sozialpflichtversicherungsrente zum 1. Januar 1991 auf die Zusatzversorgung angerechnet wurde, sodass sich ein neuer Gesamtzahlbetrag nicht ergab, verfügte der gemeinsame Träger der Rentenversicherung – Überleitungsanstalt Sozialversicherung – mit der "Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 2. Rentenanpassungsverordnung" zum 1. Juli 1991, dass die Invalidenaltersrente auf 841,00 DM erhöht werde, sodass sich bei gleich bleibendem Zahlbetrag der Zusatzversorgung ein Gesamtzahlbetrag von 1.274,00 DM ergab. Diese Rentenleistungen wurden zum 1. 1. 1992 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und als Regelaltersrente fortgezahlt.
Mit Bescheid vom 14. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1996 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers für Zeiten ab dem 1. Juli 1990 neu fest. Die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Urteil vom 9. Juli 1998).
Während des hiergegen gerichteten Berufungsverfahrens berechnete die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers mit Bescheiden vom 28. Dezember 1999, vom 18. Dezember 2001 und schließlich vom 30. Juli 2002 neu. Die Rente wird nunmehr auf Grundlage der nach § 307 b Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) berechneten Vergleichsrente gezahlt, die höher ist als der Monatsbetrag der nach dem SGB VI neu berechneten Rente, des besitzgeschützten Zahlbetrages und des angepassten Betrages (vgl. insoweit Bescheid vom 30. Juli 2002).
Der Kläger macht nach Erlass der zuletzt genannten Bescheide noch geltend, es sei verfassungswidrig, dass gemäß § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch die bei der Vergleichsberechnung zugrunde gelegten Entgelte in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 28. Februar 1971 nur bis 600,00 Mark monatlich berücksichtigt worden seien. Durch die rechtmäßig erteilte Versorgungszusage seien auch die darüber liegenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen versorgungswirksam gewesen. Soweit in den Gesetzesmaterialien zu der genannten Vorschrift als Begründung für die Begrenzung genannt sei, die Berechnung der Vergleichsrente erfolge in Anlehnung an § 307 a SGB VI, beinhalte dies einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zwischen Personen, denen eine Zusatzversorgungszusage erteilt worden sei, und denen, die solche Ansprüche nicht gehabt hätten, bestünden wesentliche Unterschiede, die durch die vorliegende Regelung nicht berücksichtigt würden. Im Übrigen seien in den Jahren 1965, 1967, 1969, 1970 und bis zum 28. Februar 1971 nicht sämtliche Entgelte bis zur 600,00 Mark-Grenze berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Januar 1992 unter Zugrundelegung eines höheren Wertes der so genannten Vergleichsrente eine höhere Rente zu gewähren und hierbei die von ihm in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis 28. Februar 1971 erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte ohne Begrenzung auf höchstens 600 Mark monatlich zu Grunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.03.2004 (B 4 RA 11/03 R) sei die vom Kläger angegriffene Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Entscheidung haben die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin (S 35 RA 49/97) und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten () vorgelegen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der im Berufungsverfahren ergangene Bescheid vom 30. Juli 2002. Der Bescheid hat die vorangegangenen Bescheide allesamt ersetzt und ist damit kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden (§§ 153 Abs. 1, 96 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Berufungsgericht hat "kraft Klage" allein noch über diesen Bescheid im Hinblick auf die vom Kläger noch behauptete Beschwer zu entscheiden.
Die zulässige Klage gegen diesen Bescheid hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht eine höhere Rente unter Berücksichtigung weiterer in den Zeiten vor dem 1. März 1971 erzielter Arbeitsverdienste nicht zu.
Grundsätzlich ergibt sich für zusatzversorgte Bestandsrentner des Beitrittsgebiets wie den Kläger der monatliche Wert des Rechts auf Rente auf Grund eines Vergleichs zwischen vier jeweils eigenständig festzusetzenden Geldwerten; der höchste dieser Werte ist in dem jeweiligen Rentenbezugsmonat maßgeblich (vgl. nur BSG vom 31. Juli 2002, SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 16). Gegenüberzustellen sind insofern folgende Werte: Der Wert der SGB VI-Rente auf der Grundlage der individuellen Versicherungsbiografie (§ 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI); der Wert der "Vergleichsrente" nach § 307 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB VI; der "weiterzuzahlende (statische) Betrag" auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet bestehenden Gesamtanspruchs aus der Sozialpflichtversicherung und Zusatzversorgung, einmalig erhöht um 6,84 vom Hundert; der durch den Einigungsvertrag (EV) "besitzgeschützte Zahlbetrag" in Höhe des für Juli 1990 nach dem EV anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versorgung, der nach § 307 b Abs. 5 SGB VI seit 1. Januar 1992 zu dynamisieren ist.
Im anhängigen Rechtsstreit ist allein streitig, ob die Beklagte einen höheren Wert für die Vergleichsrente, den schon bislang höchsten Rentenwert, zu Grunde zu legen hat. Der monatliche Wert dieser Rente bestimmt sich nach der Rentenformel des § 64 SGB VI; er ist also das Produkt aus Zugangsfaktor und Summe der Entgeltpunke, Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert. Lediglich die für den Wert der Vergleichsrente maßgeblichen Entgeltpunke werden abweichend von den allgemeinen Regelungen nach Maßgabe des § 307 b Abs. 3 SGB VI als besondere Entgeltpunkte (Ost) eingestellt. Sie ergeben sich, wenn die Anzahl der bei der Rentenberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit dem durchschnittlichen Entgeltpunkt pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird (Nr 1 aaO). Der durchschnittliche Entgeltpunkt pro Monat ergibt sich dadurch, dass auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder -einkommen vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus der Anlage 12 und sodann durch zwölf geteilt wird (Nr 3 Satz 1 aaO). Arbeitsentgelt oder -einkommen sind für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis höchstens 600 M für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen (Nr 3 Satz 2 aaO).
Der Kläger macht mit seiner zuletzt vor dem Senat vorgetragenen Begründung des Klageantrages vom 8. Mai 2006 gegen die von der Beklagten auf dieser Grundlage vorgenommenen Feststellungen geltend, es seien die 600 Mark übersteigenden Arbeitsentgelte für Zeiten vor dem 1. März 1971 zu berücksichtigen. Soweit er geltend macht, es seien in den Jahren 1965, 1967, 1969, 1970 und 1971 nicht einmal 600 Mark für jeden Monat (und also weniger als 7200 Mark pro Jahr) angerechnet worden, können dadurch zwar nachteilige Folgen entstehen, wenn in einzelnen Monaten zB wegen Arbeitsausfalls nicht der volle Verdienst erzielt, aber der volle Kalendermonat als Divisor eingestellt wird. Dieses Problem betrifft jedoch nicht nur die im vorliegenden Fall relevanten Zeiten vom 1. Januar 1965 bis 28. Februar 1971, sondern den gesamten Referenzzeitraum und stellt sich im Übrigen in gleicher Weise, wenn zur Ermittlung des Wertes des Rentenrechts Entgeltpunkte auf der Grundlage der gesamten Versicherungsbiografie festzustellen sind, insbesondere auch bei denjenigen Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets, bei denen eine Umwertung auf Grundlage des § 307 a Abs. 2 SGB VI durchgeführt wurde. In welchen Monaten im streitigen Zeitraum tatsächlich weniger als 600 Mark der Sozialversicherungspflicht unterlagen ist zwar insofern unklar, als der Vergleichsberechnung – entsprechend dem Versicherungsverlauf und beruhend auf den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis – keine Entgelte für einzelne Monate sondern für eine Mehrzahl von Monaten bis zu zwölf Monaten zugrunde liegen und diese zusammengefassten Entgelte geteilt durch 12 Monate in den Jahren 1965, 1967, 1969, 1970 und 1971 die Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark monatlich nicht erreichen. Der Senat sieht aber wie die Beklagte und – im Ergebnis der mündlichen Erörterungen vor dem Senat - auch der Kläger keine Möglichkeit, entsprechende Feststellungen für einzelne Monate zu treffen, denn irgendwelche Beweismittel, aus denen sich weitergehende Erkenntnisse gegenüber den Eintragungen in den Sozialversicherungsausweisen ergeben können, sind nicht ersichtlich.
Die in § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI für Zeiten vor dem 1. März 1971 angeordnete Begrenzung der zu berücksichtigenden Arbeitsverdienste auf 600 Mark monatlich, die der Kläger in erster Linie angreift, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger wird als ehemals zusatzversorgter Bestandsrentner insoweit in vollem Umfang den anderen Bestandsrentnern gleichgestellt, wie die parallele Regelung des § 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zeigt. Diese Umsetzung verletzt keine Vorgabe im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999. Das hat das BSG auf einen Parallelfall des Senats hin bereits entschieden (Urteil vom 31. 3. 2004, B 4 RA 11/03 R). Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Beschluss vom 8. September 2004 - 1 BvR 1632/04). Auch dem Kläger sind diese Entscheidungen bekannt. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der vorstehenden Entscheidung des Bundessozialgerichts an und nimmt zur Begründung auf diese Bezug.
Zusammenfassend ist der Kläger danach darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber lediglich verpflichtet war, für eine Gleichstellung, nicht aber Besserstellung von ehemals zusatzversorgten Bestandsrentnern auf der Grundlage einer Berechnung nach dem umschriebenen 20-Jahres-Zeitraum zu sorgen. Dies ist durch Einfügung der Regelungen nicht nur in § 307 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 Satz 1 SGB VI, sondern auch in Satz 2 des Abs. 3 Nr. 3 aaO erfolgt. Wenn der Kläger auch für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis 28. Februar 1971 die Einstellung von Verdiensten oberhalb der 600 M-Grenze fordert, begehrt er eine wesentliche Besserstellung gegenüber Bestandsrentnern iS des § 307a SGB VI. Da das innerhalb des maßgeblichen 20-Jahres-Zeitraumes konkret erzielte und jeweils auf 240 Monate (= 20 Jahre) hochgerechnete individuelle Einkommen in beiden Fällen durch das für diesen Zeitraum jeweils maßgebliche Gesamtdurchschnittseinkommen der Anlage 12 zu teilen ist, wäre der zusatzversorgte Bestandsrentner durch die Einstellung von monatlichen Verdiensten oberhalb von 600 M für Zeiten vor dem 1. März 1971 eindeutig besser gestellt. Eine solche Besserstellung ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger ab Januar 1992 im Rahmen seines Rechts auf Altersrente Anspruch auf eine höhere so genannte Vergleichsrente hat.
Der 1923 geborene Kläger war im Beitrittsgebiet unter anderem von 1961 bis zum 31. März 1986 an derIschule tätig, und zwar von 1961 bis 31. August 1966 als Fachschullehrer und anschließend als Fachschuldozent. Wegen der von ihm erzielten Jahresbruttoverdienste, die in diesem Zeitraum 7200,- Mark überstiegen, wird auf Blatt 11 und 12 der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Im Sozialversicherungsausweis des Klägers ist für das Jahr 1965 ein Jahresverdienst in Höhe von 6830,- Mark, für das Jahr 1967 in Höhe von 7130,- Mark, für das Jahr 1969 in Höhe von 6264,95 Mark, für das Jahr 1970 in Höhe von 6480,- Mark und für das Jahr 1971 in Höhe von 6987,52 Mark eingetragen. Seit dem 1. März 1962 war er Mitglied der Altersversorgung der Intelligenz (AVI) an wissenschaftlichen, medizinischen und pädagogischen Einrichtungen (Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Ziffer 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes - AAÜG -). Vom 1. Juni 1982 bis zum 31. März 1986 leistete er zudem Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR).Vom 1. April 1986 an bezog er eine Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung der DDR sowie anstelle der zusätzlichen Altersversorgung der Intelligenz eine Rente aus der FZR in Höhe der AVI nach den Grundsätzen der §§ 28 und 29 der Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung vom 17. November 1977. Zum 30. Juni 1990 erhielt er eine Gesamtleistung in Höhe von 1.164,00 Mark, die zum 1. Juli 1990 auf DM-Beträge umgestellt und in gleicher Höhe fortgezahlt wurde. Während die Erhöhung der Sozialpflichtversicherungsrente zum 1. Januar 1991 auf die Zusatzversorgung angerechnet wurde, sodass sich ein neuer Gesamtzahlbetrag nicht ergab, verfügte der gemeinsame Träger der Rentenversicherung – Überleitungsanstalt Sozialversicherung – mit der "Mitteilung über die Rentenanpassung gemäß der 2. Rentenanpassungsverordnung" zum 1. Juli 1991, dass die Invalidenaltersrente auf 841,00 DM erhöht werde, sodass sich bei gleich bleibendem Zahlbetrag der Zusatzversorgung ein Gesamtzahlbetrag von 1.274,00 DM ergab. Diese Rentenleistungen wurden zum 1. 1. 1992 in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und als Regelaltersrente fortgezahlt.
Mit Bescheid vom 14. Juni 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1996 stellte die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers für Zeiten ab dem 1. Juli 1990 neu fest. Die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobene Klage blieb ohne Erfolg (Urteil vom 9. Juli 1998).
Während des hiergegen gerichteten Berufungsverfahrens berechnete die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers mit Bescheiden vom 28. Dezember 1999, vom 18. Dezember 2001 und schließlich vom 30. Juli 2002 neu. Die Rente wird nunmehr auf Grundlage der nach § 307 b Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) berechneten Vergleichsrente gezahlt, die höher ist als der Monatsbetrag der nach dem SGB VI neu berechneten Rente, des besitzgeschützten Zahlbetrages und des angepassten Betrages (vgl. insoweit Bescheid vom 30. Juli 2002).
Der Kläger macht nach Erlass der zuletzt genannten Bescheide noch geltend, es sei verfassungswidrig, dass gemäß § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch die bei der Vergleichsberechnung zugrunde gelegten Entgelte in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis zum 28. Februar 1971 nur bis 600,00 Mark monatlich berücksichtigt worden seien. Durch die rechtmäßig erteilte Versorgungszusage seien auch die darüber liegenden Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen versorgungswirksam gewesen. Soweit in den Gesetzesmaterialien zu der genannten Vorschrift als Begründung für die Begrenzung genannt sei, die Berechnung der Vergleichsrente erfolge in Anlehnung an § 307 a SGB VI, beinhalte dies einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zwischen Personen, denen eine Zusatzversorgungszusage erteilt worden sei, und denen, die solche Ansprüche nicht gehabt hätten, bestünden wesentliche Unterschiede, die durch die vorliegende Regelung nicht berücksichtigt würden. Im Übrigen seien in den Jahren 1965, 1967, 1969, 1970 und bis zum 28. Februar 1971 nicht sämtliche Entgelte bis zur 600,00 Mark-Grenze berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2002 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Januar 1992 unter Zugrundelegung eines höheren Wertes der so genannten Vergleichsrente eine höhere Rente zu gewähren und hierbei die von ihm in der Zeit vom 1. Januar 1965 bis 28. Februar 1971 erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte ohne Begrenzung auf höchstens 600 Mark monatlich zu Grunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 31.03.2004 (B 4 RA 11/03 R) sei die vom Kläger angegriffene Regelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Entscheidung haben die Gerichtsakten des Sozialgerichts Berlin (S 35 RA 49/97) und die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten () vorgelegen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der im Berufungsverfahren ergangene Bescheid vom 30. Juli 2002. Der Bescheid hat die vorangegangenen Bescheide allesamt ersetzt und ist damit kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden (§§ 153 Abs. 1, 96 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Das Berufungsgericht hat "kraft Klage" allein noch über diesen Bescheid im Hinblick auf die vom Kläger noch behauptete Beschwer zu entscheiden.
Die zulässige Klage gegen diesen Bescheid hat in der Sache keinen Erfolg. Dem Kläger steht eine höhere Rente unter Berücksichtigung weiterer in den Zeiten vor dem 1. März 1971 erzielter Arbeitsverdienste nicht zu.
Grundsätzlich ergibt sich für zusatzversorgte Bestandsrentner des Beitrittsgebiets wie den Kläger der monatliche Wert des Rechts auf Rente auf Grund eines Vergleichs zwischen vier jeweils eigenständig festzusetzenden Geldwerten; der höchste dieser Werte ist in dem jeweiligen Rentenbezugsmonat maßgeblich (vgl. nur BSG vom 31. Juli 2002, SozR 3-8120 Kap VIII H III Nr 9 Nr 16). Gegenüberzustellen sind insofern folgende Werte: Der Wert der SGB VI-Rente auf der Grundlage der individuellen Versicherungsbiografie (§ 307 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI); der Wert der "Vergleichsrente" nach § 307 b Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 SGB VI; der "weiterzuzahlende (statische) Betrag" auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet bestehenden Gesamtanspruchs aus der Sozialpflichtversicherung und Zusatzversorgung, einmalig erhöht um 6,84 vom Hundert; der durch den Einigungsvertrag (EV) "besitzgeschützte Zahlbetrag" in Höhe des für Juli 1990 nach dem EV anzusetzenden Gesamtanspruchs aus Sozialpflichtversicherung und Versorgung, der nach § 307 b Abs. 5 SGB VI seit 1. Januar 1992 zu dynamisieren ist.
Im anhängigen Rechtsstreit ist allein streitig, ob die Beklagte einen höheren Wert für die Vergleichsrente, den schon bislang höchsten Rentenwert, zu Grunde zu legen hat. Der monatliche Wert dieser Rente bestimmt sich nach der Rentenformel des § 64 SGB VI; er ist also das Produkt aus Zugangsfaktor und Summe der Entgeltpunke, Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert. Lediglich die für den Wert der Vergleichsrente maßgeblichen Entgeltpunke werden abweichend von den allgemeinen Regelungen nach Maßgabe des § 307 b Abs. 3 SGB VI als besondere Entgeltpunkte (Ost) eingestellt. Sie ergeben sich, wenn die Anzahl der bei der Rentenberechnung berücksichtigten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten mit dem durchschnittlichen Entgeltpunkt pro Monat, höchstens jedoch mit dem Wert 0,15 vervielfältigt wird (Nr 1 aaO). Der durchschnittliche Entgeltpunkt pro Monat ergibt sich dadurch, dass auf der Grundlage der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Ende der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit die Summe der Arbeitsentgelte oder -einkommen vervielfältigt mit 240 und geteilt durch die Anzahl der dabei berücksichtigten Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, durch das Gesamtdurchschnittseinkommen aus der Anlage 12 und sodann durch zwölf geteilt wird (Nr 3 Satz 1 aaO). Arbeitsentgelt oder -einkommen sind für Zeiten vor dem 1. März 1971 bis höchstens 600 M für jeden belegten Kalendermonat zu berücksichtigen (Nr 3 Satz 2 aaO).
Der Kläger macht mit seiner zuletzt vor dem Senat vorgetragenen Begründung des Klageantrages vom 8. Mai 2006 gegen die von der Beklagten auf dieser Grundlage vorgenommenen Feststellungen geltend, es seien die 600 Mark übersteigenden Arbeitsentgelte für Zeiten vor dem 1. März 1971 zu berücksichtigen. Soweit er geltend macht, es seien in den Jahren 1965, 1967, 1969, 1970 und 1971 nicht einmal 600 Mark für jeden Monat (und also weniger als 7200 Mark pro Jahr) angerechnet worden, können dadurch zwar nachteilige Folgen entstehen, wenn in einzelnen Monaten zB wegen Arbeitsausfalls nicht der volle Verdienst erzielt, aber der volle Kalendermonat als Divisor eingestellt wird. Dieses Problem betrifft jedoch nicht nur die im vorliegenden Fall relevanten Zeiten vom 1. Januar 1965 bis 28. Februar 1971, sondern den gesamten Referenzzeitraum und stellt sich im Übrigen in gleicher Weise, wenn zur Ermittlung des Wertes des Rentenrechts Entgeltpunkte auf der Grundlage der gesamten Versicherungsbiografie festzustellen sind, insbesondere auch bei denjenigen Bestandsrentnern des Beitrittsgebiets, bei denen eine Umwertung auf Grundlage des § 307 a Abs. 2 SGB VI durchgeführt wurde. In welchen Monaten im streitigen Zeitraum tatsächlich weniger als 600 Mark der Sozialversicherungspflicht unterlagen ist zwar insofern unklar, als der Vergleichsberechnung – entsprechend dem Versicherungsverlauf und beruhend auf den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis – keine Entgelte für einzelne Monate sondern für eine Mehrzahl von Monaten bis zu zwölf Monaten zugrunde liegen und diese zusammengefassten Entgelte geteilt durch 12 Monate in den Jahren 1965, 1967, 1969, 1970 und 1971 die Beitragsbemessungsgrenze von 600 Mark monatlich nicht erreichen. Der Senat sieht aber wie die Beklagte und – im Ergebnis der mündlichen Erörterungen vor dem Senat - auch der Kläger keine Möglichkeit, entsprechende Feststellungen für einzelne Monate zu treffen, denn irgendwelche Beweismittel, aus denen sich weitergehende Erkenntnisse gegenüber den Eintragungen in den Sozialversicherungsausweisen ergeben können, sind nicht ersichtlich.
Die in § 307 b Abs. 3 Nr. 3 Satz 2 SGB VI für Zeiten vor dem 1. März 1971 angeordnete Begrenzung der zu berücksichtigenden Arbeitsverdienste auf 600 Mark monatlich, die der Kläger in erster Linie angreift, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger wird als ehemals zusatzversorgter Bestandsrentner insoweit in vollem Umfang den anderen Bestandsrentnern gleichgestellt, wie die parallele Regelung des § 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zeigt. Diese Umsetzung verletzt keine Vorgabe im Urteil des BVerfG vom 28. April 1999. Das hat das BSG auf einen Parallelfall des Senats hin bereits entschieden (Urteil vom 31. 3. 2004, B 4 RA 11/03 R). Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Beschluss vom 8. September 2004 - 1 BvR 1632/04). Auch dem Kläger sind diese Entscheidungen bekannt. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung der vorstehenden Entscheidung des Bundessozialgerichts an und nimmt zur Begründung auf diese Bezug.
Zusammenfassend ist der Kläger danach darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber lediglich verpflichtet war, für eine Gleichstellung, nicht aber Besserstellung von ehemals zusatzversorgten Bestandsrentnern auf der Grundlage einer Berechnung nach dem umschriebenen 20-Jahres-Zeitraum zu sorgen. Dies ist durch Einfügung der Regelungen nicht nur in § 307 b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Nr. 1 bis 3 Satz 1 SGB VI, sondern auch in Satz 2 des Abs. 3 Nr. 3 aaO erfolgt. Wenn der Kläger auch für die Zeit vom 1. Januar 1963 bis 28. Februar 1971 die Einstellung von Verdiensten oberhalb der 600 M-Grenze fordert, begehrt er eine wesentliche Besserstellung gegenüber Bestandsrentnern iS des § 307a SGB VI. Da das innerhalb des maßgeblichen 20-Jahres-Zeitraumes konkret erzielte und jeweils auf 240 Monate (= 20 Jahre) hochgerechnete individuelle Einkommen in beiden Fällen durch das für diesen Zeitraum jeweils maßgebliche Gesamtdurchschnittseinkommen der Anlage 12 zu teilen ist, wäre der zusatzversorgte Bestandsrentner durch die Einstellung von monatlichen Verdiensten oberhalb von 600 M für Zeiten vor dem 1. März 1971 eindeutig besser gestellt. Eine solche Besserstellung ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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