Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 55 AS 1404/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 5 B 71/06 ER AS
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts vom 24. Januar 2006 aufgehoben. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die am 24. Februar 2006 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Januar 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG) und auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht dem Antrag des Antragstellers teilweise entsprochen und eine einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG erlassen.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86 b Abs. 2 S. 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine besondere Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Antragsteller eine existentielle Notlage glaubhaft macht, die ein sofortiges Handeln erfordert. Sie fehlt dagegen, wenn eine Bedarfsdeckung nicht sofort erforderlich ist oder wenn der Antragsteller in zumutbarer Weise auf andere Mittel zurückgreifen kann, mit deren Hilfe er seinen unabweisbaren Bedarf jedenfalls vorläufig decken kann. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren soll somit lediglich den existenziellen Bedarf sichern (Grieger in Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Auflage, 2005, S. 708 Rn. 26).
Allein streitig ist, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die von dem Antragsteller bezogene Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen oder ob sie einen Teil hiervon anrechnungsfrei zu stellen hat. Da der Antragsteller somit aber jedenfalls über Einkünfte in Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II verfügt, ist sein soziokulturelles Existenzminimum sichergestellt (vgl. BT-Drucks. 15/1516 S. 45 unter II.1. lit. b und 56 zu § 20 Abs. 1).
Es ist ihm auch zumutbar, jedenfalls bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren für die Sicherstellung seines Lebensunterhalts auf die Verletztenrente zurückzugreifen, da ihm hierdurch keine nicht wieder gut zu machenden Nachteile entstehen. Es ist seit jeher im Sozialhilferecht anerkannt, dass zwar grundsätzlich existenzsichernde Fürsorgeleistungen nicht für die Vergangenheit gewährt werden können, diese aber im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dann nachträglich und rückwirkend zu zahlen sind, wenn sie in einem Rechtsbehelfsverfahren erstritten werden. Dies gilt auch, wenn der Hilfebedürftige den Bedarf aus Einkommen oder Vermögen gedeckt hat, zu deren Einsatz er nicht verpflichtet war (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. z.B. Urt. v. 5.5.1994, - 5 C 43.91 -, BVerwGE 96, S. 18 ff., 19, 21 m.w.N.; Rothkegel in Rothkegel, a.a.O., S. 363 Rn. 3 f.). Diese Grundsätze sind auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne weiteres übertragbar. Sofern sich der Hilfebedürftige zum Zeitpunkt der Nachzahlung noch im Leistungsbezug befindet, bleibt diese bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit außer Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob eine Nachzahlung von Arbeitslosengeld II als Einkommen oder Vermögen anzusehen ist. Als Einkommen wäre eine Anrechnung auf die laufenden Leistungen bereits nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II ausgeschlossen, da hiernach Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Eine Berücksichtigung als Vermögen würde nach hier zulässiger summarischer Prüfung eine besondere Härte darstellen und daher gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II ebenfalls ausscheiden. Es würde dem Gedanken einer effektiven Rechtsschutzgewährung eklatant widersprechen, wenn man bei unrechtmäßiger Vorenthaltung zwar die nachträgliche Gewährung von Leistungen zuließe, diese dann aber durch Anrechnung auf laufende Leistungen nicht zur Auszahlung kämen (vgl. zur rechtsähnlichen Vorschrift des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB Zwölftes Buch – Sozialhilfe – Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 90 Rn. 43).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die am 24. Februar 2006 eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Januar 2006, der das Sozialgericht nicht abgeholfen und die es dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat (§ 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG), ist statthaft und zulässig (§§ 172, 173 SGG) und auch begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht dem Antrag des Antragstellers teilweise entsprochen und eine einstweilige Anordnung nach § 86 b Abs. 2 SGG erlassen.
Einstweilige Anordnungen sind zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (§ 86 b Abs. 2 S. 2 SGG). Der durch den beantragten vorläufigen Rechtsschutz zu sichernde Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Sicherung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung).
Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Eine besondere Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung zur Abwendung wesentlicher Nachteile liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Antragsteller eine existentielle Notlage glaubhaft macht, die ein sofortiges Handeln erfordert. Sie fehlt dagegen, wenn eine Bedarfsdeckung nicht sofort erforderlich ist oder wenn der Antragsteller in zumutbarer Weise auf andere Mittel zurückgreifen kann, mit deren Hilfe er seinen unabweisbaren Bedarf jedenfalls vorläufig decken kann. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren soll somit lediglich den existenziellen Bedarf sichern (Grieger in Rothkegel, Sozialhilferecht, 1. Auflage, 2005, S. 708 Rn. 26).
Allein streitig ist, ob die Antragsgegnerin berechtigt ist, die von dem Antragsteller bezogene Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei der Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen oder ob sie einen Teil hiervon anrechnungsfrei zu stellen hat. Da der Antragsteller somit aber jedenfalls über Einkünfte in Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II verfügt, ist sein soziokulturelles Existenzminimum sichergestellt (vgl. BT-Drucks. 15/1516 S. 45 unter II.1. lit. b und 56 zu § 20 Abs. 1).
Es ist ihm auch zumutbar, jedenfalls bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren für die Sicherstellung seines Lebensunterhalts auf die Verletztenrente zurückzugreifen, da ihm hierdurch keine nicht wieder gut zu machenden Nachteile entstehen. Es ist seit jeher im Sozialhilferecht anerkannt, dass zwar grundsätzlich existenzsichernde Fürsorgeleistungen nicht für die Vergangenheit gewährt werden können, diese aber im Hinblick auf die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dann nachträglich und rückwirkend zu zahlen sind, wenn sie in einem Rechtsbehelfsverfahren erstritten werden. Dies gilt auch, wenn der Hilfebedürftige den Bedarf aus Einkommen oder Vermögen gedeckt hat, zu deren Einsatz er nicht verpflichtet war (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. z.B. Urt. v. 5.5.1994, - 5 C 43.91 -, BVerwGE 96, S. 18 ff., 19, 21 m.w.N.; Rothkegel in Rothkegel, a.a.O., S. 363 Rn. 3 f.). Diese Grundsätze sind auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende ohne weiteres übertragbar. Sofern sich der Hilfebedürftige zum Zeitpunkt der Nachzahlung noch im Leistungsbezug befindet, bleibt diese bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit außer Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob eine Nachzahlung von Arbeitslosengeld II als Einkommen oder Vermögen anzusehen ist. Als Einkommen wäre eine Anrechnung auf die laufenden Leistungen bereits nach § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II ausgeschlossen, da hiernach Leistungen nach dem SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. Eine Berücksichtigung als Vermögen würde nach hier zulässiger summarischer Prüfung eine besondere Härte darstellen und daher gemäß § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 6 SGB II ebenfalls ausscheiden. Es würde dem Gedanken einer effektiven Rechtsschutzgewährung eklatant widersprechen, wenn man bei unrechtmäßiger Vorenthaltung zwar die nachträgliche Gewährung von Leistungen zuließe, diese dann aber durch Anrechnung auf laufende Leistungen nicht zur Auszahlung kämen (vgl. zur rechtsähnlichen Vorschrift des § 90 Abs. 3 S. 1 SGB Zwölftes Buch – Sozialhilfe – Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 90 Rn. 43).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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HAM
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