Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 3832/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 52/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. September 1970 bis zum 18. April 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 AAÜG zu bewerten ist.
Der 1947 geborene Kläger erwarb am 17. Juli 1970 an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik in Berlin das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Als solcher war er vom 1. September 1970 bis zum 18. April 1986 beim VEB W u A B beschäftigt. Am 18. April 1986 siedelte er von der DDR in die Bundesrepublik Deutschland über.
Am 15. März 2002 beantragt der Kläger, seine Beschäftigungszeit von 1. September 1970 bis zum 18. April 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz nach dem AAÜG zu behandeln, die diesbezüglichen Daten dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen und ihm einen entsprechenden Bescheid zu erteilen. Mit Bescheid vom 15. April 2003 lehnte die Beklagte dies ab. Die Voraussetzungen für eine Feststellung des fraglichen Zeitraumes als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG seien nicht erfüllt. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am Stichtag des 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar, weil er am Stichtag 30. Juni 1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen sei.
In seinem Widerspruch vom 14. Mai 2003 bat der Kläger um Überprüfung dieser Entscheidung. Aufgrund einschlägiger Urteile des Bundessozialgerichts sei er durch seine Tätigkeit als Ingenieur so zu stellen, als hätte er in der DDR eine Versorgungszusage für die AVI erhalten. Er habe eine der Zusatzversorgung zuzurechnende Tätigkeit ausgeübt. Sein Anspruch aus der Zeit vom 1. September 1970 bis zum 18. April 1986 habe bereits am 30. Juni 1990 bestanden, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 1. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 habe keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes bestanden. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Kläger entweder am 30. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre, eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder eine Entscheidung nach Art. 19 des Einigungsvertrages erlangt worden wäre oder aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden hätte. Der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch hätte er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage besessen. Im Juni 1990 habe er weder eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem gleichstellten Betrieb ausgeübt.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Juli 2003 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Während seiner Beschäftigungszeit in den Jahren von 1970 bis 1986 habe er einem Zusatzversorgungssystem angehört. Sein Beschäftigungsbetrieb, der VEB W u A B, sei ein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 gewesen. Die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts decke sein Begehren. Eine Versorgungsanwartschaft sei "erworben", wenn eine solche durch Einzelfallregelung am 30. Juni 1990 hätte zuerkannt werden müssen. So liege es in seinem Falle. Nicht zwingend sei es, die anspruchsbegründende Tätigkeit auch am 30. Juni 1990 ausgeübt zu haben. Dieses Erfordernis lasse sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht entnehmen. Eine Ausklammerung der Versicherten, die eine entsprechende Tätigkeit ohne Versorgungszusage schon vor dem 30. Juni 1990 beendet hätten, sei gleichheitswidrig. Ob eine Versorgungszusage bestanden habe, sei im Wesentlichen von einem Akt der DDR-Willkür abhängig gewesen und dürfe deshalb nicht entscheidungserheblich sein.
Mit Urteil vom 25. März 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Er sei nicht Berechtigter im Sinne vom § 8 AAÜG, weil dieses Gesetz auf ihn keine Anwendung finde. Einen Anspruch auf Versorgung habe er bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 1991 nicht gehabt, weil der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten sei. Er habe aber auch keine Anwartschaft im Versorgungssystem der technischen Intelligenz besessen. Für die Frage des Bestehens einer Versorgungsanwartschaft sei auf die Sachlage im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 abzustellen, weil nur so das Neueinbeziehungsverbot des Einigungsvertrages Berücksichtigung finden könne. Im Falle des Klägers liege weder eine bindend gebliebene Einbeziehungsentscheidung noch eine ihn einbeziehende Rehabilitierungsentscheidung vor. Gleichzeitig habe am 30. Juni 1990 weder ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die AVItech noch ein besonderer Vertrauenstatbestand zur Einbeziehung bestanden. Es entspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es für die Feststellung, ob die Vorschriften des AAÜG anwendbar seien, nicht ausreiche, zu irgendeinem Zeitpunkt eine Beschäftigung ausgeübt zu haben, die möglicherweise den Tatbestand des § 5 AAÜG erfülle. Für die Prüfung, ob das vom Bürger behauptete Versorgungsrechtsverhältnis überhaupt bestanden habe, sei die Sachlage am 30. Juni 1990 maßgeblich. Zu diesem Stichtag müsse eine Beschäftigung ausgeübt worden sein, aufgrund derer zwingend eine Versorgungszusage zu erteilen gewesen wäre. Mangels einer Beschäftigung am Stichtag erfülle der Kläger diese entscheidende Voraussetzung nicht.
Gegen das ihm am 7. April 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Mai 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Die Entscheidung des Sozialgerichts verletze den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, das Recht auf Schutz eigentumsgleicher Positionen aus Art. 14 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG. Soweit das Bundessozialgericht dies inzwischen anders beurteile, sei eine Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Beschäftigte, die eine entsprechende Tätigkeit ohne Versorgungszusage schon vor dem 30. Juni 1990 beendet hätten, dürften nicht von der Anwendung des AAÜG ausgeschlossen werden. Die Anknüpfung an eine formale Rechtsposition, nämlich an eine einmal erteilte Versorgungszusage, sei sachwidrig. Die Erteilung von Versorgungszusagen habe nämlich willkürlicher Verwaltungspraxis unterlegen. Die Besonderheit seines Falles bestehe darin, dass er schon 1986 aus der DDR ausgereist sei. Er werde erheblich gegenüber seinen früheren, nicht ausgereisten Kollegen benachteiligt. Diese hätten eine ungebrochene Erwerbsbiographie und kämen nun in den Genuss der Anerkennung ihrer Beschäftigungszeiten nach dem AAÜG, während er die Folgen seiner Ausreise zu tragen habe. Er fühle sich doppelt benachteiligt, weil auch die ursprünglich mit Bescheid vom 16. September 1986 festgestellten FRG-Zeiten nachträglich mit Bescheid vom 16. März 2000 neu bewertet worden seien. Diejenigen, die dem Unrechtsregime der DDR am längsten die Stange gehalten hätten, erhielten nunmehr die höchsten Renten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Beschäftigungszeit vom 1. September 1970 bis 18. April 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts Berlin für zutreffend. Es bewege sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Stichtagsregelung. Weil dem Kläger bis zur Schließung des Zusatzversorgungssystems am 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage nicht erteilt worden sei und der Kläger zu diesem Stichtag auch nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, habe ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht mehr entstehen können.
Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Beratung war.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten durfte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht Berlin beurteilt die Sach- und Rechtslage in seiner Entscheidung vom 25. März 2004 zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach eigener Sachprüfung Bezug auf die sorgfältigen und überzeugenden Entscheidungsgründe des angefochteten Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen gebietet keine andere Beurteilung.
Soweit die Stichtagsregelung für verfassungswidrig gehalten wird, verweist der Senat auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 (1 BvR 1921/04 u.a.). Die im vorliegenden Zusammenhang geltende Stichtagsregelung, die die Ausübung einer von der Zusatzversorgung umfassten Beschäftigung am 30. Juni 1990 fordert, wird dort mit ausführlichen Erwägungen für verfassungsgemäß erklärt. In dem Nichtannahmebeschluss heißt es unter anderem (RZ 43 bis 45):
"(1) Die Festlegung dieses Zeitpunkts, die in die gesamtdeutsche Rechtsordnung übernommen wurde (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 EV), hält den verfassungsrechtlichen Anforderungen stand, die an Stichtagsregelungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu stellen sind. Der Gesetzgeber ist durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Allerdings ist vom Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 80, 297 (311); st.Rspr.).
Danach ist der an das In-Kraft-Treten des Neueinbeziehungsverbots anknüpfende Stichtag des 30. Juni 1990 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik wollte eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Einbeziehung von Personen in die Versorgungssysteme verhindern, um eine länger andauernde Anwendung des Rechts der Zusatzversorgungen zu vermeiden. Er leistete damit einen Beitrag dazu, dass nach der Herstellung der Deutschen Einheit das Rentenrecht des Beitrittsgebiets zügig in den Rechtsrahmen des SGB VI integriert werden konnte (vgl. BVerfGE 100, 1 (37 f.)). Es ist nicht ersichtlich, dass der für das Neueinbeziehungsverbot gewählte Zeitpunkt willkürlich war. Er knüpfte an das In-Kraft-Treten des Rentenangleichungsgesetzes am 1. Juli 1990 an, dessen von Art. 20 des Staatsvertrages vorgegebenes Ziel es war, die Herstellung eines einheitlichen Rentenrechts für beide deutsche Staaten möglichst schnell zu verwirklichen. Dies wird für die vorliegenden Fälle auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Einigungsvertrag für noch nicht geschlossene Versorgungssysteme als Schließungstermin den 31. Dezember 1990 vorgesehen hat (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 9 Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 1). Dabei kann offen bleiben, ob diese Regelung überhaupt auf Zusatzversorgungssysteme zur Anwendung kam. Denn die Beschwerdeführer haben die Voraussetzungen für die fiktive Anerkennung eines Anspruchs auf Einbeziehung in die entsprechenden Zusatzversorgungssysteme auch nach dem 30. Juni 1990 nicht erfüllt.
(2) Die Anwendung der Stichtagsregelung auf die Fälle des vom Bundessozialgericht entwickelten fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in ein System der Zusatzversorgung bewirkt keine dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende nachteilige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu denjenigen, die von der Regelung der gesetzlich fingierten Anwartschaft in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG Nutzen gezogen haben. Das Bundessozialgericht war durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gehalten, diese Sonderregelung, die wenige betraf, auf alle diejenigen zur Anwendung zu bringen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch im Sinne der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllten. Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrucks. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Er hatte, wenn er die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfüllte, lediglich eine Chance oder Aussicht, die durch die entsprechenden Versorgungsordnungen der Deutschen Demokratischen Republik eröffnet war und erst durch die gesamtdeutsche Rechtsprechung realisiert wurde. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen. Dies gilt unbeschadet dessen, dass - wie die vorliegenden Verfahren zeigen - die Anwendung des Stichtags 30. Juni 1990 mit erheblichen Härten verbunden ist."
Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass es nicht bei der Bewertung seiner in der DDR zurückgelegten Versicherungsjahre als FRG-Zeiten geblieben sei, ist dem nur entgegenzuhalten, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Gleichzeitig gilt auch der Grundsatz, dass die einmal vorgenommene Vormerkung von Rentenzeiten stets unter dem Vorbehalt späterer Rechtsänderungen steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. September 1970 bis zum 18. April 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 AAÜG zu bewerten ist.
Der 1947 geborene Kläger erwarb am 17. Juli 1970 an der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik in Berlin das Recht, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. Als solcher war er vom 1. September 1970 bis zum 18. April 1986 beim VEB W u A B beschäftigt. Am 18. April 1986 siedelte er von der DDR in die Bundesrepublik Deutschland über.
Am 15. März 2002 beantragt der Kläger, seine Beschäftigungszeit von 1. September 1970 bis zum 18. April 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz nach dem AAÜG zu behandeln, die diesbezüglichen Daten dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen und ihm einen entsprechenden Bescheid zu erteilen. Mit Bescheid vom 15. April 2003 lehnte die Beklagte dies ab. Die Voraussetzungen für eine Feststellung des fraglichen Zeitraumes als Zeit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG seien nicht erfüllt. Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am Stichtag des 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die aus bundesrechtlicher Sicht dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Das AAÜG sei auf den Kläger nicht anwendbar, weil er am Stichtag 30. Juni 1990 nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen sei.
In seinem Widerspruch vom 14. Mai 2003 bat der Kläger um Überprüfung dieser Entscheidung. Aufgrund einschlägiger Urteile des Bundessozialgerichts sei er durch seine Tätigkeit als Ingenieur so zu stellen, als hätte er in der DDR eine Versorgungszusage für die AVI erhalten. Er habe eine der Zusatzversorgung zuzurechnende Tätigkeit ausgeübt. Sein Anspruch aus der Zeit vom 1. September 1970 bis zum 18. April 1986 habe bereits am 30. Juni 1990 bestanden, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Beitrittsgebiet beschäftigt gewesen sei.
Mit Bescheid vom 1. Juli 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Bei Inkrafttreten des AAÜG am 1. August 1991 habe keine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes bestanden. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Kläger entweder am 30. Juni 1990 in der DDR in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre, eine solche Einbeziehung nachträglich durch Rehabilitierung oder eine Entscheidung nach Art. 19 des Einigungsvertrages erlangt worden wäre oder aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage im Juli 1991 ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden hätte. Der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen noch hätte er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage besessen. Im Juni 1990 habe er weder eine Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem gleichstellten Betrieb ausgeübt.
Hiergegen hat der Kläger am 21. Juli 2003 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Während seiner Beschäftigungszeit in den Jahren von 1970 bis 1986 habe er einem Zusatzversorgungssystem angehört. Sein Beschäftigungsbetrieb, der VEB W u A B, sei ein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 gewesen. Die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts decke sein Begehren. Eine Versorgungsanwartschaft sei "erworben", wenn eine solche durch Einzelfallregelung am 30. Juni 1990 hätte zuerkannt werden müssen. So liege es in seinem Falle. Nicht zwingend sei es, die anspruchsbegründende Tätigkeit auch am 30. Juni 1990 ausgeübt zu haben. Dieses Erfordernis lasse sich der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht entnehmen. Eine Ausklammerung der Versicherten, die eine entsprechende Tätigkeit ohne Versorgungszusage schon vor dem 30. Juni 1990 beendet hätten, sei gleichheitswidrig. Ob eine Versorgungszusage bestanden habe, sei im Wesentlichen von einem Akt der DDR-Willkür abhängig gewesen und dürfe deshalb nicht entscheidungserheblich sein.
Mit Urteil vom 25. März 2004 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch bestehe nicht. Er sei nicht Berechtigter im Sinne vom § 8 AAÜG, weil dieses Gesetz auf ihn keine Anwendung finde. Einen Anspruch auf Versorgung habe er bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 1991 nicht gehabt, weil der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten sei. Er habe aber auch keine Anwartschaft im Versorgungssystem der technischen Intelligenz besessen. Für die Frage des Bestehens einer Versorgungsanwartschaft sei auf die Sachlage im Zeitpunkt der Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 abzustellen, weil nur so das Neueinbeziehungsverbot des Einigungsvertrages Berücksichtigung finden könne. Im Falle des Klägers liege weder eine bindend gebliebene Einbeziehungsentscheidung noch eine ihn einbeziehende Rehabilitierungsentscheidung vor. Gleichzeitig habe am 30. Juni 1990 weder ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage für die AVItech noch ein besonderer Vertrauenstatbestand zur Einbeziehung bestanden. Es entspreche höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es für die Feststellung, ob die Vorschriften des AAÜG anwendbar seien, nicht ausreiche, zu irgendeinem Zeitpunkt eine Beschäftigung ausgeübt zu haben, die möglicherweise den Tatbestand des § 5 AAÜG erfülle. Für die Prüfung, ob das vom Bürger behauptete Versorgungsrechtsverhältnis überhaupt bestanden habe, sei die Sachlage am 30. Juni 1990 maßgeblich. Zu diesem Stichtag müsse eine Beschäftigung ausgeübt worden sein, aufgrund derer zwingend eine Versorgungszusage zu erteilen gewesen wäre. Mangels einer Beschäftigung am Stichtag erfülle der Kläger diese entscheidende Voraussetzung nicht.
Gegen das ihm am 7. April 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. Mai 2004 Berufung eingelegt. Zur Begründung vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Die Entscheidung des Sozialgerichts verletze den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG, das Recht auf Schutz eigentumsgleicher Positionen aus Art. 14 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG. Soweit das Bundessozialgericht dies inzwischen anders beurteile, sei eine Verfassungsbeschwerde bei dem Bundesverfassungsgericht anhängig. Beschäftigte, die eine entsprechende Tätigkeit ohne Versorgungszusage schon vor dem 30. Juni 1990 beendet hätten, dürften nicht von der Anwendung des AAÜG ausgeschlossen werden. Die Anknüpfung an eine formale Rechtsposition, nämlich an eine einmal erteilte Versorgungszusage, sei sachwidrig. Die Erteilung von Versorgungszusagen habe nämlich willkürlicher Verwaltungspraxis unterlegen. Die Besonderheit seines Falles bestehe darin, dass er schon 1986 aus der DDR ausgereist sei. Er werde erheblich gegenüber seinen früheren, nicht ausgereisten Kollegen benachteiligt. Diese hätten eine ungebrochene Erwerbsbiographie und kämen nun in den Genuss der Anerkennung ihrer Beschäftigungszeiten nach dem AAÜG, während er die Folgen seiner Ausreise zu tragen habe. Er fühle sich doppelt benachteiligt, weil auch die ursprünglich mit Bescheid vom 16. September 1986 festgestellten FRG-Zeiten nachträglich mit Bescheid vom 16. März 2000 neu bewertet worden seien. Diejenigen, die dem Unrechtsregime der DDR am längsten die Stange gehalten hätten, erhielten nunmehr die höchsten Renten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 15. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Beschäftigungszeit vom 1. September 1970 bis 18. April 1986 als Zeit der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG) und die tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts Berlin für zutreffend. Es bewege sich im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Stichtagsregelung. Weil dem Kläger bis zur Schließung des Zusatzversorgungssystems am 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage nicht erteilt worden sei und der Kläger zu diesem Stichtag auch nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe, habe ein fiktiver bundesrechtlicher Anspruch auf Einbeziehung in die Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht mehr entstehen können.
Die Beteiligten haben schriftlich ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Beratung war.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis der Beteiligten durfte der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Sozialgericht Berlin beurteilt die Sach- und Rechtslage in seiner Entscheidung vom 25. März 2004 zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat nach eigener Sachprüfung Bezug auf die sorgfältigen und überzeugenden Entscheidungsgründe des angefochteten Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen gebietet keine andere Beurteilung.
Soweit die Stichtagsregelung für verfassungswidrig gehalten wird, verweist der Senat auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Oktober 2005 (1 BvR 1921/04 u.a.). Die im vorliegenden Zusammenhang geltende Stichtagsregelung, die die Ausübung einer von der Zusatzversorgung umfassten Beschäftigung am 30. Juni 1990 fordert, wird dort mit ausführlichen Erwägungen für verfassungsgemäß erklärt. In dem Nichtannahmebeschluss heißt es unter anderem (RZ 43 bis 45):
"(1) Die Festlegung dieses Zeitpunkts, die in die gesamtdeutsche Rechtsordnung übernommen wurde (vgl. Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 EV), hält den verfassungsrechtlichen Anforderungen stand, die an Stichtagsregelungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes zu stellen sind. Der Gesetzgeber ist durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht daran gehindert, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Allerdings ist vom Bundesverfassungsgericht zu prüfen, ob der Gesetzgeber den ihm zukommenden Gestaltungsraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 80, 297 (311); st.Rspr.).
Danach ist der an das In-Kraft-Treten des Neueinbeziehungsverbots anknüpfende Stichtag des 30. Juni 1990 verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber der Deutschen Demokratischen Republik wollte eine über diesen Zeitpunkt hinausgehende Einbeziehung von Personen in die Versorgungssysteme verhindern, um eine länger andauernde Anwendung des Rechts der Zusatzversorgungen zu vermeiden. Er leistete damit einen Beitrag dazu, dass nach der Herstellung der Deutschen Einheit das Rentenrecht des Beitrittsgebiets zügig in den Rechtsrahmen des SGB VI integriert werden konnte (vgl. BVerfGE 100, 1 (37 f.)). Es ist nicht ersichtlich, dass der für das Neueinbeziehungsverbot gewählte Zeitpunkt willkürlich war. Er knüpfte an das In-Kraft-Treten des Rentenangleichungsgesetzes am 1. Juli 1990 an, dessen von Art. 20 des Staatsvertrages vorgegebenes Ziel es war, die Herstellung eines einheitlichen Rentenrechts für beide deutsche Staaten möglichst schnell zu verwirklichen. Dies wird für die vorliegenden Fälle auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Einigungsvertrag für noch nicht geschlossene Versorgungssysteme als Schließungstermin den 31. Dezember 1990 vorgesehen hat (Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nummer 9 Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 1). Dabei kann offen bleiben, ob diese Regelung überhaupt auf Zusatzversorgungssysteme zur Anwendung kam. Denn die Beschwerdeführer haben die Voraussetzungen für die fiktive Anerkennung eines Anspruchs auf Einbeziehung in die entsprechenden Zusatzversorgungssysteme auch nach dem 30. Juni 1990 nicht erfüllt.
(2) Die Anwendung der Stichtagsregelung auf die Fälle des vom Bundessozialgericht entwickelten fiktiven Anspruchs auf Einbeziehung in ein System der Zusatzversorgung bewirkt keine dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG widersprechende nachteilige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu denjenigen, die von der Regelung der gesetzlich fingierten Anwartschaft in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG Nutzen gezogen haben. Das Bundessozialgericht war durch den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gehalten, diese Sonderregelung, die wenige betraf, auf alle diejenigen zur Anwendung zu bringen, die zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch im Sinne der dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllten. Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrucks. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Er hatte, wenn er die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts erfüllte, lediglich eine Chance oder Aussicht, die durch die entsprechenden Versorgungsordnungen der Deutschen Demokratischen Republik eröffnet war und erst durch die gesamtdeutsche Rechtsprechung realisiert wurde. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen. Dies gilt unbeschadet dessen, dass - wie die vorliegenden Verfahren zeigen - die Anwendung des Stichtags 30. Juni 1990 mit erheblichen Härten verbunden ist."
Diesen Ausführungen ist nichts hinzuzufügen.
Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass es nicht bei der Bewertung seiner in der DDR zurückgelegten Versicherungsjahre als FRG-Zeiten geblieben sei, ist dem nur entgegenzuhalten, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Gleichzeitig gilt auch der Grundsatz, dass die einmal vorgenommene Vormerkung von Rentenzeiten stets unter dem Vorbehalt späterer Rechtsänderungen steht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis in der Hauptsache.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil ein Grund hierfür nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegt.
Rechtskraft
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