L 4 RA 70/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 16 RA 3673/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 RA 70/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1950 geborene Kläger absolvierte von 1965 bis August 1968 eine Ausbildung zum Betriebsschlosser. Vom 1. Oktober 1968 bis zum 28. Februar 1990 war er in der DDR als Berufssoldat tätig, zuletzt beim Wachregiment F D mit dem Grad eines Hauptmannes. Während seiner Tätigkeit als Soldat erwarb er an der Offiziershochschule "R L" im Oktober 1981 den Fachschulabschluss eines Ingenieurökonomen. Nach seinem Ausscheiden aus dem Wachregiment war der Kläger bis einschließlich 30. September 1990 als Offizier bei den Grenztruppen der DDR beschäftigt. Er schied wiedervereinigungsbedingt aus dem Soldatendienst aus und war seit dem 1. Oktober 1990 als selbständiger Handelsvertreter tätig. Gegenwärtig arbeitet der Kläger stundenweise als selbständiger Finanzberater. Sein Versicherungskonto bei der Beklagten weist bis einschließlich 31. Dezember 1991 Pflichtbeiträge auf, für die Zeit ab Januar 1992 freiwillige Beiträge.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2000 stellte das Landesamt für Gesundheit und Soziales – Versorgungsamt – Berlin fest, dass beim Kläger folgende Behinderungen vorlagen: Verschleißerscheinungen an den Kniegelenken und Retropatellararthrose beiderseits, Fersensporn links, Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei zurückliegender Bandscheiben-OP. Der dadurch bedingte Grad der Behinderung wurde auf 30 festgesetzt.

Am 6. September 2000 beantragte der Kläger, der seit dem 6. Juni 2000 arbeitsunfähig war, eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Seinen Rentenantrag begründete er mit Rücken- und Kniebeschwerden. Die Beklagte stellte zunächst das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen fest und ließ den Kläger sodann von dem Orthopäden Dr. H medizinisch begutachten. In seinem Gutachten vom 9. Oktober 2000 diagnostizierte dieser eine Lumboischialgie sowie eine Gonarthrose beidseits. Der Gutachter sah den Kläger als vollschichtig leistungsfähig in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Handelsvertreter an. Mit Bescheid vom 14. November 2000 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag des Klägers ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorlägen. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers, mit dem dieser insbesondere auf seine Kniebeschwerden hinwies, holte die Beklagte zunächst einen Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. W ein und ließ den Kläger daraufhin von dem Diplommediziner H-W P, Facharzt für Chirurgie und Sozialmedizin, begutachten. In seinem Gutachten vom 3. März 2001 diagnostizierte dieser bei dem Kläger:

- Gonarthrose, Stadium II rechts bei Chondropathie III. Grades, Zustand nach Knorpelshaving, medialer und lateraler Teilmeniskektomie (11/00) - Gonarthrose I. Grades links bei Chondropathie IV. Grades, Zustand nach arthroskopischer medialer und lateraler Teilmenisektomie, Knorpelshaving (10/00) - Lumbago bei LWS-Skoliose, Hemisakralisation L5 links, Nearthrosen, Zustand nach Nucleotomie L 2/3 (1977).

Die körperliche Leistungsfähigkeit sei durch die beschriebenen, ursächlich nicht besserungsfähigen Verschleißerscheinungen insbesondere der Kniegelenke sowie des lumbosakralen Übergangsbereiches auf Dauer gemindert. Die letzte Tätigkeit eines Handelsvertreters, die mit dem Transport von Lasten (Kochtöpfen) verbunden sei, sei nicht mehr möglich. Vollschichtige Belastbarkeit bestehe jedoch für leichte bis mittelschwere Arbeiten im Sitzen ohne Hocken und Knien, Erklimmen von Leitern und Gerüsten sowie Lastentransport.

Auf dieser Grundlage wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 17. Mai 2001 zurück. Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit bestehe nicht, weil noch eine vollschichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht komme. Hierauf sei der Kläger auch zumutbar zu verweisen, weil ihm aufgrund seiner Berufsbiographie kein qualifizierter Berufsschutz zuzubilligen sei. Auch die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung lägen nicht vor.

Mit der am 6. Juni 2001 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er meint, die Beklagte beurteile seinen Gesundheitszustand unzutreffend. Er sei bis Dezember 2001 krankgeschrieben und seither von der Krankenkasse ausgesteuert worden. Die Tätigkeit eines Handelsvertreters könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Auf diese Tätigkeit komme es aber auch für die Beurteilung des Berufsschutzes nicht an. Von 1977 bis September 1990 sei er Offizier mit dem letzten Dienstgrad eines Hauptmannes gewesen. Weil er mit dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes aus dem aktiven Dienst entlassen worden und eine Übernahme nicht erfolgt sei, habe er sich umorientieren müssen. Aufgrund seiner Vortätigkeit, des erreichten Alters und der neuen Gegebenheiten sei er nicht in der Lage gewesen, sofort einen neuen Beruf zu erlernen. Deshalb habe er sich als Handelsvertreter verdingt. Er sei weder auf eigenen Wunsch noch auf Grund von Pflichtverletzungen aus dem aktiven Dienst als Hauptmann ausgeschieden. Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit sei daher nicht die Hilfstätigkeit eines Handelsvertreters, sondern der angestrebte Beruf als Hauptmann zu Grunde zu legen. Auch diese qualifizierte Berufstätigkeit könne er nicht mehr ausüben.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte Dr. W (Orthopäde) sowie Dr. F (Facharzt für Allgemein- und Sportmedizin) eingeholt. Während Dr. W den Kläger als mit leichten Tätigkeiten belastbar ansah, erklärte Dr. F, dass der Kläger zur Zeit wegen des Beschwerdekomplexes (Knie, Rücken) nicht in der Lage sei, vollschichtig auch nur eine körperlich leichte Tätigkeit auszuüben.

Zu den Akten gelangt ist außerdem ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. R vom 23. April 2001, das dieser im Auftrage der B-K Krankenversicherung über den Kläger erstellte. Der Gutachter schätzte ein, dass der Kläger auf Grund seiner Rücken- und Kniebeschwerden seinem Beruf als Handelsvertreter nicht mehr nachgehen könne. Es bestehe Arbeitsunfähigkeit.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat erklärt, maßgeblich für die Beurteilung des Berufsschutzes sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Handelsvertreter. Hierfür sei keine geregelte Berufsausbildung erforderlich gewesen. Eine Verweisung auf das allgemeine Arbeitsfeld – ausschließlich der allereinfachsten Tätigkeiten – sei dem Kläger somit zumutbar. Zwar bestehe kein Zweifel daran, dass der Kläger aufgrund der ihm attestierten gesundheitlichen Einschränkungen den körperlichen Anforderungen seiner letzten Tätigkeit nicht mehr gewachsen sei. Ohne weiteres kämen aber einfache kaufmännische Bürotätigkeiten z. B. in der Rechnungsprüfung in Betracht. Solche Bürotätigkeiten würden primär im Sitzen verrichtet. Sie stünden dem Leistungsvermögen des Klägers nicht entgegen. Bisheriger Beruf sei die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit. Eine andere Beurteilung ergebe sich nur, wenn diese Tätigkeit aufgenommen worden sei, weil die vorherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe ausgeübt werden können. Seinen Beruf als Offizier habe der Kläger hingegen nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben.

Vom 26. Juli 2001 bis zum 16. August 2001 befand der Kläger sich zur medizinischen Rehabilitation in der Abteilung Orthopädie der E in B W. Von dort wurde er mit den Diagnosen Gonalgien bei Arthrose beidseits und pseudoradikuläres Lumbalsyndrom als arbeitsunfähig entlassen. Im Entlassungsbericht vom 22. August 2001 wurde die Auffassung vertreten, dass der Kläger in der Lage sei, seine letzte Tätigkeit als Handelsvertreter im Außendienst noch 6 Stunden täglich und mehr auszuüben. Allgemein sei ihm eine leichte körperliche Tätigkeit, überwiegend im Sitzen, aber auch mit Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen unter Vermeidung von dauerhaftem Heben und Tragen von Lasten über 10 kg zumutbar.

Mit Urteil vom 12. November 2002 hat das Sozialgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung nach dem ab 1. Januar 2001 geltenden Recht. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Handelsvertreter noch ausüben könne, sei er jedenfalls zumutbar auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Beim Kläger lägen insbesondere im orthopädischen Bereich Gesundheitsstörungen vor, die auf den Umfang der beruflichen Belastbarkeit Einfluss ausübten. Die dadurch bedingte Leistungsminderung bewirke, dass er nur noch in der Lage sei, vollschichtig einer leichten körperlichen Tätigkeit mit gewissen Einschränkungen nachzugehen. Im Wesentlichen handele es sich um ein pseudoradikuläres Lumbalsyndrom und um Gonalgien bei Arthrose beidseitig. Die im Verwaltungsverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten und der ärztliche Entlassungsbericht der E seien überzeugend. Für die Beurteilung des Berufsschutzes sei als bisheriger Beruf die letzte Tätigkeit als Handelsvertreter anzusehen. Seine Tätigkeiten als Betriebsschlosser oder Berufssoldat müssten außer Betracht bleiben, weil er sich von diesen nicht krankheits- oder behinderungsbedingt gelöst habe. Es sei unerheblich, dass der Kläger weder auf eigenen Wunsch noch aufgrund von Pflichtverletzungen aus dem aktiven Soldatendienst ausgeschieden sei. Im Mittelpunkt stehe diejenige Berufstätigkeit, die der Versicherte bei im Wesentlichen ungeschwächter Arbeitskraft eine nennenswerte Zeit ausgeübt habe, so dass als Hauptberuf der eines Handelsvertreters zugrunde zu legen sei. Krankheitsbedingt könne er diesen nicht mehr ausüben. Der Handelsvertreter sei kein anerkannter Ausbildungsberuf. Ebenso wenig gebe es eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung. Der Kläger habe zur Ausübung seiner Handelsvertretertätigkeit auch keine fachbezogene kaufmännische Ausbildung oder eine für den Warenbereich fachbezogene gewerblich-technische Ausbildung absolviert. Er habe lediglich eine firmeninterne Prüfung zur Beratung und zum Direktvertrieb abgelegt und zwei bis drei Seminare zur brancheninternen Weiterbildung besucht. Damit sei er im Mehrstufenschema für Angestelltenberufe allenfalls der mittleren Gruppe (sonstige Berufe mit einer bis zu 2-jährigen Regelausbildung) zuzuordnen. Da sein bisheriger Beruf nicht dem so genannten oberen Anlernbereich zuzuordnen sei, sei er uneingeschränkt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Ausgenommen seien lediglich allereinfachste Tätigkeiten. Die Benennung einer Verweisungstätigkeit sei daher grundsätzlich nicht erforderlich. Obwohl die Beklagte an sich nicht gehalten gewesen sei, eine für den Kläger in Betracht kommende Berufstätigkeit konkret zu benennen, spreche alles dafür, dass der Kläger die von der Beklagten angegebene kaufmännische Bürotätigkeit verrichten könne.

Gegen das ihm am 26. November 2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Dezember 2002 Berufung eingelegt. Mit ihr vertieft er sein Vorbringen aus dem Klageverfahren. Aufgrund seiner Beschwerden liege nicht nur Berufs-, sondern sogar Erwerbsunfähigkeit vor. Im Hinblick auf die Frage des Berufsschutzes treffe das Sozialgericht eine unzutreffende Wertung. Im Jahre 1990 sei er aus seiner Tätigkeit als Berufssoldat und Offizier nicht freiwillig ausgeschieden. Weil das ostdeutsche Militär mit der Wiedervereinigung abgebaut worden sei, sei er in die freie Marktwirtschaft "entlassen" worden. Hierauf sei er nicht vorbereitet gewesen, und es sei ihm auch keine Umschulung ermöglicht worden. Aufgrund seiner prägenden Tätigkeit als Berufssoldat müsse diese für die Beurteilung des Berufsschutzes zugrunde gelegt werden. Dann gäbe es auch keinen Streit hinsichtlich der Gewährung zumindest einer Berufsunfähigkeitsrente. Für den Fall, dass seine Berufung keinen Erfolg habe, müsse die Revision zugelassen werden, weil die neuen ihn betreffenden Gegebenheiten völlig neue Probleme und Rechtsfragen nach sich zögen.

Der Kläger beantragt,

gemäß § 109 SGG ein Gutachten von dem Chefarzt des S. J-Krankenhauses Prof. Dr. P. E einzuholen.

Im Übrigen beantragt der Kläger,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. November 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. September 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das mit der Berufung angegriffene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und vertritt nach wie vor die Auffassung, dass bisheriger Beruf des Klägers im Sinne des Mehrstufenschemas nicht die Tätigkeit als Berufsoffizier, sondern die Tätigkeit als Handelsvertreter sei.

Der Senat hat Befundberichte des den Kläger behandelnden Orthopäden Dr. W vom 19. August 2003 und 6. Dezember 2005 eingeholt. Außerdem ist ein Befundbericht des den Kläger behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. W vom 20. Januar 2006 zu den Akten gelangt.

Der Senat hat den Facharzt für Orthopädie Dr. J R mit der Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens über den Kläger beauftragt, welches dieser am 21. Januar 2004 vorgelegt hat. Der Gutachter stellt folgende Diagnosen:

1. Fortgeschrittene Kniegelenksabnutzung beidseits,

2. Statisch muskuläre Wirbelsäulenfehlhaltung bei muskulärer Verkürzung und Disbalance mit wiederkehrenden belastungsabhängigen Schmerzausstrahlungen,

3. Zustand nach Bandscheibenoperation L 2/3 mit segmentalbezogener fortgeschrittener Abnutzung ohne anhaltende neurologische Defizite,

4. Zustand nach Ellenbogengelenksbruch rechts mit Ausheilen in Fehlstellung ohne Funktionsverlust,

5. Fixierung der rechten Kreuzdarmbeinfuge,

6. Fersensporn links.

Im Vordergrund der aktuellen Beschwerden stünden die Knieschmerzen sowie das Wirbelsäulenleiden. Im Bereich der Kniegelenke handele es sich um fortgeschrittene degenerative Veränderungen. Im Bereich der Wirbelsäule bestehe eine leichtere statische Fehlhaltung bei deutlicher Verkürzung der Rückenstreckmuskulatur. Auffallend sei die ausgeprägte Abnutzung im Segment L2/3 mit massiven reaktiven knöchernen Veränderungen und auch klinisch vor allem in dieser Höhe verstärkter Fehlstatik. Bei Beachtung im Einzelnen aufgeführter qualitativer Leistungseinschränkungen könne der Kläger damit noch täglich vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ausüben. Anzustreben seien Tätigkeiten überwiegend im Sitzen. Nach einem Zeitraum von 15 bis 30 Minuten sei idealerweise ein selbständiger Wechsel der Körperhaltung zum kurzzeitigen Gehen oder Stehen anzustreben. Der Haltungswechsel sei aufgrund des Wirbelsäulenschadens sowie aufgrund des Knieleidens erforderlich. Die gegenwärtig vom Kläger ausgeübte Tätigkeit erfolge nicht auf Kosten der Gesundheit. Ab 2002 habe er eine teilweise Berufstätigkeit mit überwiegenden Büroarbeiten und PC-Tätigkeiten stundenweise aufgenommen. Er arbeite etwa 15 Wochenstunden mit jeweils drei bis vier Stunden täglich an etwa vier Arbeitstagen.

Vom 13. September 2004 an unterzog der Kläger sich bei dem Berufsförderungswerk Berlin einer Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung. Mit Ablauf des 15. September 2004 brach er diese Maßnahme aus gesundheitlichen Gründen ab.

Der Senat hat zwei medizinische Gutachten, die für die G Krankenversicherungs-AG erstellt worden sind, beigezogen. In seinem Gutachten zur Feststellung der Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit vom 21. Februar 2006 diagnostizierte der Orthopäde V F bei dem Kläger ein Impingement-Syndrom im rechten Schultergelenk, ein chronisch-rezidivierendes Lumbalsyndrom und eine Gonarthrose beidseits. Bis auf weiteres bestehe Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als selbständiger Finanzberater. Im Vordergrund der Beschwerden stehe nun eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der rechten Schulter. Aus diesem Grunde sei z. B. das Autofahren nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich, desgleichen seien Tätigkeiten am PC nur kurzzeitig durchführbar. Durch Behandlung könne sicher eine Besserung erzielt werden, so dass keine Berufsunfähigkeit vorliege. Die übrigen orthopädischen Erkrankungen rechtfertigten zurzeit keine Arbeitsunfähigkeit. In seinem Gutachten zur Feststellung der Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit vom 26. April 2006 stellte der Orthopäde Dr. J S dieselben Diagnosen. Der Kläger beklage weiterhin eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter. Die Arbeitstätigkeit des Klägers sei mit anhaltender Tätigkeit am PC und häufigen Autofahrten verbunden. Weil diese Tätigkeiten derzeitig nur kurzfristig durchführbar seien, bestehe weiter Arbeitsunfähigkeit. Die bisherige Behandlung habe keine Linderung erbracht, so dass nach Aussage des Klägers weitere diagnostische Schritte, MRT der Schulter, geplant seien. Eine Berufsunfähigkeit sei weiterhin nicht absehbar, da im Rahmen der Weiterbehandlung eine Besserung zu erwarten sei. Die übrigen genannten orthopädischen Krankheiten rechtfertigten nach wie vor z. Zt. keine Arbeitsunfähigkeit.

Schließlich hat der Kläger einen MRT-Befund vom 4. Mai 2006 vorgelegt, wonach eine Ruptur der Supraspinatussehne vorliege. Er meint, dass die Berufsunfähigkeit damit wohl gegeben sei, sofern sich herausstelle, dass mit einer absehbaren Besserung der Beschwerden nicht zu rechnen sei.

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte (2 Bände) sowie der Renten- und der Reha-Akte der Beklagten Bezug genommen, der, soweit wesentlich, Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung war.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. November 2002 ist zutreffend. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (nach altem Recht), ebenso wenig auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (nach der ab 1. Januar 2001 geltenden Rechtslage).

1. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der hier wegen des Datums der Rentenbeantragung (6. September 2000) gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch anzuwendenden bis 31. Dezember 2000 geltenden alten Fassung haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 38 Satz 2 SGB VI a.F. liegen Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit auch vor, wenn freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, die als Pflichtbeiträge gelten.

Die letztgenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt der Kläger, was auch die Beklagte festgestellt hat.

Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, weil er die medizinischen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt für die Beurteilung von Berufsunfähigkeit ist danach der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (ständ. Rspr., vgl. nur BSG, Urteil vom 24. März 1983, 1 RA 15/82, SozR 2200 § 1246 Nr. 107). In der Regel ist dies die letzte nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.

Bisheriger Beruf in diesem Sinne ist jedenfalls nicht derjenige des Berufssoldaten, in welchem der Kläger bis Ende September 1990 tätig war. Von diesem hat er sich nämlich in rentenrechtlich relevanter Weise gelöst; dabei ist unerheblich, dass er seine Tätigkeit als Hauptmann bei den Grenztruppen der DDR fortgesetzt hätte, wenn dies möglich gewesen wäre, denn eine Lösung vom Beruf liegt unabhängig vom Willen des Betroffenen auch vor, wenn eine Rückkehr zum bisherigen Beruf ausgeschlossen ist und die Ausübung eines anderen Berufs zwangsläufig auf Dauer ausgerichtet ist. Der Wille, zur früheren Tätigkeit zurückzukehren, ist nur beachtlich, wenn er realisierbar ist, solange der Versicherte also eine reelle Chance hat und sie zu nutzen versucht. Eine Ausnahme ist lediglich für den Fall zu machen, dass die Aussichtslosigkeit der Rückkehr zum früheren Beruf und das auf Resignation fußende Abfinden mit der dauerhaften Ausübung des geringerwertigen Berufs auf der gesundheitlichen Unfähigkeit zur Ausübung des früheren, höherwertigen Berufs beruht (vgl. zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 22. März 1988, 8/5a RKn 9/86, SozR 2200 § 1246 Nr. 158; Niesel in Kasseler Kommentar, Rdnr. 22 zu § 240 SGB VI); so liegt es hier aber nicht, denn der Kläger war aus historischen Notwendigkeiten, nicht aber aus gesundheitlichen Gründen gezwungen, seine Tätigkeit als Berufssoldat aufzugeben.

Ob als "bisheriger Beruf" derjenige eines Handelsvertreters, den der Kläger ab 1990 ausübte, oder derjenige eines Finanzberaters, dem der Kläger gegenwärtig nachgeht, anzusehen ist, kann der Senat offen lassen. Nach dem Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme kann der Kläger den Beruf eines Finanzberaters nämlich noch ausüben, ohne dass dies auf Kosten seiner Gesundheit geht. Der Tätigkeit eines Handelsvertreters kann er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen, doch aufgrund des fehlenden Berufsschutzes ist der Kläger ohnehin auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers stützt der Senat sich im Wesentlichen auf das orthopädische Gutachten des Sachverständigen Dr. R vom 21. Januar 2004, der dem Senat als gewissenhaft und sorgfältig bekannt ist. Mit den im Tatbestand aufgeführten Diagnosen, die sich im Wesentlichen auf Rücken- und Kniebeschwerden beziehen, formuliert der Gutachter folgende Leistungseinschränkungen: Zu vermeiden seien Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg, Arbeiten in Rumpfbeugung sowie Zwangshaltungen der Wirbelsäule, stark einseitige körperliche Belastungen, häufiges Überkopfarbeiten, Armvorhaltetätigkeiten von mehr als 2,5 kg, Arbeiten in Kälte, Nässe und Zugluft sowie auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten im Knien, Kriechen oder Hocken sowie mit häufigem Einbeinstand oder mit häufigem Treppensteigen, Tätigkeiten im überwiegenden Gehen und Stehen sowie Fließbandarbeiten.

Der Gutachter gelangt zu der Schlussfolgerung, dass der Kläger noch täglich vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ausüben könne. Geeignet seien Tätigkeiten überwiegend im Sitzen. Nach einem Zeitraum von 15 bis 30 Minuten sei idealerweise ein selbständiger Wechsel der Körperhaltung zum kurzzeitigen Gehen oder Stehen anzustreben.

Der Senat hält das Gutachten insgesamt für schlüssig und folgerichtig. Mit der sorgfältigen Beschreibung der vorhandenen Leiden korrespondieren nachvollziehbare qualitative Leistungseinschränkungen. Die Gesamtbeurteilung, wonach vollschichtig körperlich leichte Arbeiten verrichtet werden können, ist plausibel.

Sofern als "bisheriger Beruf" derjenige des Handelsvertreters zugrunde zu legen ist, kann unterstellt werden, dass der Kläger diesen Beruf nicht mehr ausüben kann, denn er ist mit längeren, Zwangshaltung mit sich bringenden Autofahrten sowie dem Bewegen teilweise schwerer Ware verbunden. In diese Richtung tendieren auch die Gutachter Dipl.-med. P und Dr. R.

Allein hieraus folgt aber keine Berufsunfähigkeit im gesetzlichen Sinne. Eine solche liegt nämlich erst vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die dem Kläger sozial zumutbar und für die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. nur Urteil vom 11. Mai 2000, B 13 RJ 43/99 R, m.w.N.; Urteil vom 24. März 1998, B 4 RA 44/96 R, jeweils zitiert nach juris) die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Die Gruppen werden in der Angestelltenversicherung charakterisiert durch die Leitberufe, deren hohe Qualität regelmäßig auf einem Hochschulstudium oder einer vergleichbaren Qualifikation beruht (6. Stufe), die zwar ein abgeschlossenes Studium voraussetzen, jedoch Kenntnisse und Fertigkeiten unterhalb der obersten Stufe erfordern (5. Stufe), die eine Meisterprüfung oder den vergleichbaren Besuch einer Fachschule voraussetzen (4. Stufe), der Angestellten mit einer längeren Ausbildung als zwei Jahre (3. Stufe), der angelernten Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren (2. Stufe) und der ungelernten Angestellten (1. Stufe). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächst niedrige Gruppe verwiesen werden. Innerhalb dieses Schemas ist der Kläger mit dem Beruf eines Handelsvertreters allenfalls in der zweiten Stufe einzugruppieren, nämlich auf derjenigen eines angelernten Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren. Eine höhere Einstufung kommt nicht in Betracht, zumal der Kläger selbst erklärt hat, die Aufnahme der Tätigkeit habe keiner spezifischen Kenntnisse oder Prüfungen bedurft. Er habe lediglich firmenintern eine Prüfung zur Beratung und zum Direktvertrieb abgelegt und dafür an bestimmten Seminaren teilnehmen müssen, die über ein Jahr hinweg einmal im Monat stattgefunden hätten. Bedarf es damit grundsätzlich keiner Benennung einer Verweisungstätigkeit, kommt für den Kläger jedenfalls die Tätigkeit eines Finanzberaters in Frage, als welcher er gegenwärtig arbeitet, ohne dass dies auf Kosten seiner Gesundheit geht. Dies schlussfolgert auch der Sachverständige Dr. R. Die Tätigkeit besteht überwiegend in Bürotätigkeit mit PC-Arbeiten. Im Übrigen erscheinen – wie auch vom Sachverständigen Dr. R hervorgehoben – angesichts der Leiden des Klägers Bürotätigkeiten ohne Weiteres zumutbar.Ob dem Kläger noch ein leidensgerechter Arbeitsplatz von der Arbeitsverwaltung vermittelt werden kann bzw. ob er sich den tatsächlichen fachlichen Anforderungen eines solchen Arbeitsplatzes gewachsen fühlt, ist für den Rentenrechtsstreit unerheblich. Im Übrigen ist das Risiko der Arbeitslosigkeit der Arbeitslosenversicherung zuzuordnen und nicht der Rentenversicherung (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbs. SGB VI).

Liegt nach alledem Berufsunfähigkeit im Sinne des § 43 SGB VI a.F. nicht vor, scheidet auch ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI a.F. aus, weil hierfür noch eine erheblich weitergehende Einschränkung des Leistungsvermögens Voraussetzung ist.

2. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung. Denn Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung hat nach § 43 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 SGB VI derjenige, der die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und teilweise bzw. voll erwerbsgemindert ist. Teilweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI diejenigen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI diejenigen, die nicht mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein können. Nicht erwerbsgemindert ist hingegen nach § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage insoweit nicht zu berücksichtigen ist.

Gemessen daran ist der Kläger trotz der bei ihm vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch unter der Geltung des neuen Rentenrechts nicht erwerbsgemindert. Nach dem 1. Januar 2001 hat sich sein Leistungsvermögen nicht in rechtlich erheblicher Weise verschlechtert. Er ist vielmehr nach wie vor in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen vollschichtig, mithin für mehr als sechs Stunden täglich zu verrichten. Dies folgt bereits – wie oben dargelegt – aus dem orthopädischen Gutachten des Sachverständigen Dr. R vom 21. Januar 2004. Nichts anderes ergibt sich aus den im Auftrage der Krankenversicherung erstellten Gutachten zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vom 21. Februar 2006 und vom 26. April 2006. Auch angesichts der Schulterverletzung wird in diesen nämlich die Auffassung vertreten, zwar bestehe Arbeitsunfähigkeit, doch im Rahmen der Weiterbehandlung sei eine Besserung zu erwarten. Das Vorliegen von Berufsunfähigkeit wird zudem ausdrücklich verneint. Soweit der MRT-Befund vom 4. Mai 2006 eine Ruptur der Supraspinatussehne ergeben hat, gibt es derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Erkrankung nicht behandelbar ist. In Betracht kommen ein operativer Eingriff oder konservativ-funktionell Krankengymnastik bzw. Physiotherapie (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, "Rotatorenmanschettenruptur" sowie Lasarzewski, "Rotatorenmanschettenruptur", unter www.sportkrankenhaus.de). Allein das Vorliegen einer neuen Diagnose lässt nicht automatisch auf eine weitergehende dauerhafte Leistungseinschränkung schließen.

Bei alledem war der Senat nicht gehalten, weiter von Amts wegen medizinisch zu ermitteln. Der im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG war abzulehnen. Nach dieser Vorschrift muss auf Antrag des Versicherten ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden (Abs. 1 Satz 1). Das Gericht kann den Antrag u.a. ablehnen (Abs. 2), wenn der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist. So liegt es hier. Der Senat hat schon mit Verfügung vom 11. Februar 2004 nach Eingang des Gutachtens des Sachverständigen Dr. R zu erkennen gegeben, dass eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen nicht beabsichtigt sei. Später kam es zu insgesamt vier Anläufen für eine Terminierung der Sache, von denen die ersten drei auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgegeben wurden. Stets war deutlich, dass der Senat die Sache für entscheidungsreif hielt, selbst wenn sich im Gesundheitszustand des Klägers verschiedene behandlungsbedürftige und –fähige Veränderungen ergeben hatten. Spätestens mit dem MRT-Befund vom 4. Mai 2006 hätte der Kläger sich veranlasst sehen können, einen Antrag nach § 109 SGG zu stellen. Dass er dies erst in der mündlichen Verhandlung vom 14. Juli 2006 unternahm, kann der Senat nur als grob nachlässige Prozessführung werten.

Der Berufung war damit der Erfolg versagt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ergebnis der Hauptsache. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht gegeben sind.
Rechtskraft
Aus
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