Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 59 AS 6722/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1285/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Sozial- gerichts Berlin vom 8. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Soweit die Antragstellerinnen den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für den vor dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht (August 2005) liegenden Zeitraum vom 15. Mai 2005 bis zum 31. Mai 2005 begehren, ist bereits ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Denn für zurückliegende Zeiträume ist das Vorliegen einer gegenwärtigen existentiellen Notlage nicht anzunehmen. Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine rückwirkende Gewährung auch für Zeiträume vor der Antragstellung bei Gericht rechtfertigen würden, bspw. eine Fortwirkung der Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart oder ein besonderer Nachholbedarf der Antragstellerinnen, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Soweit die Antragstellerinnen die Berechnung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit ab 1. Juni 2005 rügen, ist ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ebenfalls zumutbar. Denn die im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2005 aufgezeigte Bedarfsberechnung hat bislang ersichtlich nicht zu einer Absenkung der den Antragstellerinnen tatsächlich gewährten monatlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung in einer Gesamthöhe von 651,45 EUR geführt (vgl. zuletzt den Bewilligungsbescheid vom 25. August 2005). Höhere Leistungen machen die Antragstellerinnen aber nicht geltend.
Indes ist bereits darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch der Antragstellerin zu 2) und damit auch ein Anordnungsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II schon deshalb nicht bestehen kann, weil sie gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Sie kann mit dem ihr gezahlten monatlichen Unterhalt (314,45 EUR) und dem ihr nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Einkommen zuzurechnenden Kindergeld (154,- EUR) selbst die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen (fiktiver Gesamtbedarf nach Maßgabe des SGB II = 421,90 EUR). Die Antragstellerin zu 1) dürfte aber jedenfalls keinen Anspruch auf Leistungen haben, die einen monatlichen Gesamtbetrag von 651,45 EUR übersteigen, und zwar einschließlich des befristeten Zuschlages von höchstens 160,- EUR gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II (Regelleistung 345,- EUR zzgl. Mehrbedarf von 12 % - 41,- EUR - zzgl. Mietkostenanteil – 136, 90 EUR - abzgl. Einkommen/Kindergeld – 160, 78 EUR - zzgl. Zuschlag – 160,- EUR = 522, 12 EUR).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Soweit die Antragstellerinnen den Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) für den vor dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht (August 2005) liegenden Zeitraum vom 15. Mai 2005 bis zum 31. Mai 2005 begehren, ist bereits ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Denn für zurückliegende Zeiträume ist das Vorliegen einer gegenwärtigen existentiellen Notlage nicht anzunehmen. Besondere Umstände des Einzelfalls, die eine rückwirkende Gewährung auch für Zeiträume vor der Antragstellung bei Gericht rechtfertigen würden, bspw. eine Fortwirkung der Nichtgewährung in der Vergangenheit in die Gegenwart oder ein besonderer Nachholbedarf der Antragstellerinnen, sind vorliegend nicht ersichtlich.
Soweit die Antragstellerinnen die Berechnung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit ab 1. Juni 2005 rügen, ist ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren ebenfalls zumutbar. Denn die im Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2005 aufgezeigte Bedarfsberechnung hat bislang ersichtlich nicht zu einer Absenkung der den Antragstellerinnen tatsächlich gewährten monatlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung in einer Gesamthöhe von 651,45 EUR geführt (vgl. zuletzt den Bewilligungsbescheid vom 25. August 2005). Höhere Leistungen machen die Antragstellerinnen aber nicht geltend.
Indes ist bereits darauf hinzuweisen, dass ein Anspruch der Antragstellerin zu 2) und damit auch ein Anordnungsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II schon deshalb nicht bestehen kann, weil sie gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehört. Sie kann mit dem ihr gezahlten monatlichen Unterhalt (314,45 EUR) und dem ihr nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Einkommen zuzurechnenden Kindergeld (154,- EUR) selbst die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts beschaffen (fiktiver Gesamtbedarf nach Maßgabe des SGB II = 421,90 EUR). Die Antragstellerin zu 1) dürfte aber jedenfalls keinen Anspruch auf Leistungen haben, die einen monatlichen Gesamtbetrag von 651,45 EUR übersteigen, und zwar einschließlich des befristeten Zuschlages von höchstens 160,- EUR gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB II (Regelleistung 345,- EUR zzgl. Mehrbedarf von 12 % - 41,- EUR - zzgl. Mietkostenanteil – 136, 90 EUR - abzgl. Einkommen/Kindergeld – 160, 78 EUR - zzgl. Zuschlag – 160,- EUR = 522, 12 EUR).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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