L 18 B 1295/05 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 9333/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 1295/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 26. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Für die begehrte Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) besteht kein Raum; ein entsprechender Anordnungsanspruch für die Zeit ab Antragstellung bei Gericht (September 2005) ist nicht ersichtlich. Für die Zeit vor der Antragstellung bei Gericht besteht kein Anordnungsanspruch. Ebenso besteht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein Bedürfnis, die ebenfalls bei dem Sozialgericht (SG) beantragte aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 8. September bzw. 14. September 2005 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG anzuordnen, da der Widerspruch kraft Gesetzes (vgl. § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG) aufschiebende Wirkung hat und die Antragsgegnerin diese aufschiebende Wirkung auch beachtet (vgl. Schriftsatz vom 13. Oktober 2005); hierüber hat das SG sinngemäß mitentschieden.

Der Antragstellerin stehen für die Zeit ab Eingang des Antrages bei Gericht Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) nicht zu. Ihr Bedarf im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Partner A G und der gemeinsamen minderjährigen Tochter S im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II ist gedeckt; ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II besteht somit mangels Hilfebedürftigkeit (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II) nicht.

Zur Überzeugung des Senats folgt aus den festgestellten Tatsachen, dass die Antragstellerin mit ihrem Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II lebt, wie sie dies wahrheitsgemäß auch in ihren Leistungsanträgen vom Januar und Juli 2005 angegeben hat. Eine solche auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft als Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (vgl. BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 26 mit weiteren Nachweisen) kann unter Berücksichtigung der vorliegend feststellbaren Hilfstatsachen in hinreichendem Maße bejaht werden. Beide Partner bewohnen eine gemeinsame Wohnung, deren gemeinsame Mieter sie bereits seit Juli 2001 sind, und bilden bereits seit dem Jahr "2004" (Leistungsantrag vom Januar 2005) eine Gemeinschaft, die sich zugleich als Erziehungsgemeinschaft für die gemeinsame Tochter darstellt. Denn durch die faktische Herstellung der Erziehungsgemeinschaft ist der gemeinsame Erziehungswille offenkundig gemacht (vgl. auch BSGE 52, 276, 279). Die Antragstellerin ist – wie sich aus dem Verwaltungsverfahren ergibt – augenscheinlich auch befugt, über die persönlichen Einkommensunterlagen ihres Partners zu verfügen. Demgegenüber spricht die Führung getrennter Konten allein nicht gegen das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft, weil auch bei getrennter Kontoführung das gemeinsame Wirtschaften "aus einem Topf" nicht ausgeschlossen ist.

Im Hinblick auf das – bereinigte - Einkommen des Partners für den vorliegend in Rede stehenden Zeitraum aus Übergangsgebührnissen (monatlich 1.337,91 EUR) ist der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von monatlich 1.256,12 EUR (monatliche Regelbedarfe von 311,- EUR, 311,- EUR und 207,- EUR zzgl. Unterkunftskosten von 427,12 EUR (443,92 EUR abzgl. 16,80 EUR Warmwasserbereitung)) gedeckt und wird sogar auch ohne Berücksichtigung des Kindergeldes deutlich überschritten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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