Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 71 KA 102/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 7 KA 255/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Rechtsstreits. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Nachdem der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat nach den §§ 197 a Abs. 1, 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung durch die Berichterstatterin im Beschlusswege nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Diese – sich auf den gesamten Rechtsstreit beziehende – Entscheidung ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen.
Hiernach hat der Kläger die Kosten des – gesamten – Rechtsstreits zu tragen, weil er mit seiner Berufung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Denn wie das Sozialgericht mit seinem Urteil vom 23. Juli 2003 zutreffend entschieden haben dürfte, dürfte die vom Kläger erhobene Klage zwar zulässig, aber unbegründet gewesen sein, weil sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2002 als rechtmäßig erwiesen hätte.
Soweit die Beklagte mit dem vorgenannten Bescheid nach § 136 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) in der hier bei summarischer Prüfung maßgeblichen Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 in Verbindung mit der Regelung der KV Berlin zur Durchführung der Qualitätsprüfung im Einzelfall durch Stichproben in der Ultraschalldiagnostik vom 29. September 1994 gemäß § 136 Abs. 1 SGB V (Regelung 1994) gestützt auf den Prüfbericht der Prüfungskommission vom 17. Juli 2001 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich bei dem Kläger "leichte Beanstandungen" der Stufe 2 ergeben hätten und die Qualitätsprüfung nach einem Jahr (gerechnet ab Eintritt der Bestandskraft des Bescheides) wiederholt werden müsse, hätten sich hiergegen voraussichtlich keine durchgreifenden Bedenken ergeben. Denn entgegen der Auffassung des Klägers dürfte die Beklagte hier das in der Regelung 1994 vorgeschriebene formalisierte Prüfungsverfahren eingehalten und insbesondere eine zutreffend besetzte Prüfungskommission mit seinem Fall befasst haben. Diese Kommission und ihr folgend die Beklagte dürften – was voraussichtlich gerichtlich voll hätte überprüft werden dürfen – mit Recht zu dem Ergebnis gelangt sein, dass sich im Fall des Klägers (mindestens) "leichte Beanstandungen" der Stufe 2 ergeben hätten, weil sich anhand der Kriterien, die in den Ultraschall-Richtlinien der KV Berlin zur Dokumentation und Qualitätssicherung von Ultraschalluntersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung vom 21. Juni 1996 (Ultraschall-Richtlinien) geregelt sind, in immerhin vier von zehn genau bezeichneten Einzelfällen ebenfalls "leichte Beanstandungen" der Stufe 2 hätten feststellen lassen. Insoweit spricht alles dafür, dass sich die Einschätzung der Prüfungskommission, die durch die Einschätzung der im Widerspruchsverfahren gehörten Prüfungskommission sowie die nochmalige Beurteilung des Falles durch einzelne ihrer Mitglieder im Berufungsverfahren bestätigt worden ist, als zutreffend erwiesen hätte. Hierbei hätten voraussichtlich die in den Ultraschall-Richtlinien unter III. geregelten Kriterien zu Grunde gelegt werden dürfen, nach denen mit Blick auf die zuvor unter I. und II. geregelten Qualitätsanforderungen "leichte Beanstandungen" im Einzelfall vorliegen bei "Fehlen einer Schnittebene, wenn mehrere verlangt", "offensichtlich nicht optimaler Geräteeinstellung" sowie "Fehlen einzelner Maßangaben, falls verlangt". Diese Voraussetzungen hätten hier voraussichtlich als erfüllt angesehen werden müssen. Auf der Grundlage dieses Ergebnisses hätte sich sodann auch die Anordnung einer Wiederholungsprüfung nach einem Jahr voraussichtlich als rechtmäßig erwiesen. Denn selbst wenn die insoweit zu treffende Entscheidung im Ermessen der Beklagten gestanden haben sollte, hätten sich durchgreifende Bedenken gegen sie wohl nicht ergeben, weil die Beklagte jedenfalls im Rahmen ihrer Widerspruchsentscheidung das ihr insoweit eingeräumte Ermessen erkannt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens weder überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben dürfte.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren war nach § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 maßgeblichen Fassung auf den Auffangwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine konkretere Bestimmung des Streitswerts bietet.
Diese Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Nachdem der Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Senat nach den §§ 197 a Abs. 1, 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung durch die Berichterstatterin im Beschlusswege nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Diese – sich auf den gesamten Rechtsstreit beziehende – Entscheidung ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen.
Hiernach hat der Kläger die Kosten des – gesamten – Rechtsstreits zu tragen, weil er mit seiner Berufung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte. Denn wie das Sozialgericht mit seinem Urteil vom 23. Juli 2003 zutreffend entschieden haben dürfte, dürfte die vom Kläger erhobene Klage zwar zulässig, aber unbegründet gewesen sein, weil sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 30. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2002 als rechtmäßig erwiesen hätte.
Soweit die Beklagte mit dem vorgenannten Bescheid nach § 136 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) in der hier bei summarischer Prüfung maßgeblichen Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21. Dezember 1992 in Verbindung mit der Regelung der KV Berlin zur Durchführung der Qualitätsprüfung im Einzelfall durch Stichproben in der Ultraschalldiagnostik vom 29. September 1994 gemäß § 136 Abs. 1 SGB V (Regelung 1994) gestützt auf den Prüfbericht der Prüfungskommission vom 17. Juli 2001 zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich bei dem Kläger "leichte Beanstandungen" der Stufe 2 ergeben hätten und die Qualitätsprüfung nach einem Jahr (gerechnet ab Eintritt der Bestandskraft des Bescheides) wiederholt werden müsse, hätten sich hiergegen voraussichtlich keine durchgreifenden Bedenken ergeben. Denn entgegen der Auffassung des Klägers dürfte die Beklagte hier das in der Regelung 1994 vorgeschriebene formalisierte Prüfungsverfahren eingehalten und insbesondere eine zutreffend besetzte Prüfungskommission mit seinem Fall befasst haben. Diese Kommission und ihr folgend die Beklagte dürften – was voraussichtlich gerichtlich voll hätte überprüft werden dürfen – mit Recht zu dem Ergebnis gelangt sein, dass sich im Fall des Klägers (mindestens) "leichte Beanstandungen" der Stufe 2 ergeben hätten, weil sich anhand der Kriterien, die in den Ultraschall-Richtlinien der KV Berlin zur Dokumentation und Qualitätssicherung von Ultraschalluntersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung vom 21. Juni 1996 (Ultraschall-Richtlinien) geregelt sind, in immerhin vier von zehn genau bezeichneten Einzelfällen ebenfalls "leichte Beanstandungen" der Stufe 2 hätten feststellen lassen. Insoweit spricht alles dafür, dass sich die Einschätzung der Prüfungskommission, die durch die Einschätzung der im Widerspruchsverfahren gehörten Prüfungskommission sowie die nochmalige Beurteilung des Falles durch einzelne ihrer Mitglieder im Berufungsverfahren bestätigt worden ist, als zutreffend erwiesen hätte. Hierbei hätten voraussichtlich die in den Ultraschall-Richtlinien unter III. geregelten Kriterien zu Grunde gelegt werden dürfen, nach denen mit Blick auf die zuvor unter I. und II. geregelten Qualitätsanforderungen "leichte Beanstandungen" im Einzelfall vorliegen bei "Fehlen einer Schnittebene, wenn mehrere verlangt", "offensichtlich nicht optimaler Geräteeinstellung" sowie "Fehlen einzelner Maßangaben, falls verlangt". Diese Voraussetzungen hätten hier voraussichtlich als erfüllt angesehen werden müssen. Auf der Grundlage dieses Ergebnisses hätte sich sodann auch die Anordnung einer Wiederholungsprüfung nach einem Jahr voraussichtlich als rechtmäßig erwiesen. Denn selbst wenn die insoweit zu treffende Entscheidung im Ermessen der Beklagten gestanden haben sollte, hätten sich durchgreifende Bedenken gegen sie wohl nicht ergeben, weil die Beklagte jedenfalls im Rahmen ihrer Widerspruchsentscheidung das ihr insoweit eingeräumte Ermessen erkannt und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens weder überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben dürfte.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren war nach § 197 a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes in der bis zum 30. Juni 2004 maßgeblichen Fassung auf den Auffangwert festzusetzen, weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine konkretere Bestimmung des Streitswerts bietet.
Diese Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
Saved