L 18 B 257/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 100 AS 1360/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 257/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozial- gerichts Berlin vom 1. März 2006 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt auch die außergerichtlichen Kosten des Antrag- stellers im Beschwerdeverfahren.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist hinsichtlich der begehrten Anordnung der "sofortigen Vollziehung" des Bescheides vom 21. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2006 unzulässig; im Übrigen ist sie unbegründet.

Der Antrag auf eine Anordnung der "sofortigen Vollziehung" der angefochtenen Bescheide durch das Beschwerdegericht ist bereits unzulässig, weil sich bei einer Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung bereits aus § 39 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) die sofortige Vollziehbarkeit des Absenkungsbescheides ergäbe. Eines gesonderten gerichtlichen Ausspruches hierüber bedarf es somit nicht.

Im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet.

Der angefochtene Absenkungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 8. Februar 2006 ist rechtswidrig mit der Folge, dass das Sozialgericht zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen diesen Bescheid gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnet hat. Es fehlt an der erforderlichen Anhörung des Antragstellers gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X). Die Anhörungsmitteilung muss dem Betreffenden vor Augen führen, auf welche Rechtsgrundlage die Behörde die beabsichtigte Entscheidung zu stützen beabsichtigt und durch welche Tatsachenfeststellungen sie die tatbestandlichen Voraussetzungen der einschlägigen Eingriffsnorm(en) für erfüllt hält. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Anhörungsschreiben vom 28. Juli 2005 pauschal auf § 31 SGB II Bezug genommen, ohne konkret darzulegen, welchen Ermächtigungstatbestand dieser umfangreichen Rechtsvorschrift sie als erfüllt ansieht. Auch dem angefochtenen Absenkungsbescheid lässt sich nicht zweifelsfrei entnehmen, welche der Tatbestandsalternativen des § 31 Abs. 1 SGB II nach Auffassung der Antragsgegnerin einschlägig ist bzw. sind. Die im Widerspruchsbescheid zitierten Regelungen des § 31 Abs. 1 SGB II, von denen vorliegend § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1c SGB II und – speziell für Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit - § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II als Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommen könnten, sind tatbestandlich zudem schon deshalb nicht erfüllt, weil der Antragsteller keine zumutbare Arbeit im Sinne von § 10 Abs. 1 SGB II, keine Ausbildung und auch keine Arbeitsgelegenheit im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 1 SGB II verweigert und darüber hinaus auch keine berufliche Eingliederungsmaßnahme abgebrochen oder Anlass für deren Abbruch gegeben hat.

Eine Sanktion im Falle eines Nichtantritts der beruflichen Eingliederungsmaßnahme – wie hier - lässt sich vorliegend allenfalls auf § 31 Abs. 4 Nr. 3b SGB II i.V. mit § 144 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) stützen. Diesbezüglich fehlt es jedoch sowohl an der erforderlichen Anhörung des Antragstellers als auch an einer ausreichenden Begründung des Absenkungsbescheides im Sinne von § 35 SGB X, die – bislang – im erforderlichen Umfang auch nicht nachgeholt wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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