Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 24 R 2137/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 B 240/06 R PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewil-ligung einer Witwenrente.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2005 abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt, bei summarischer Prüfung habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Der Versicherungsträger habe bei der Anwendung des § 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - zu prüfen, ob eine vorsätzliche, rechtswidrige und nicht unter Ausschluss der Schuldfähigkeit vorgenommene Tötung des Versicherten durch einen Angehörigen vorliege. Bei dieser Prüfung könne er ein vorangegangenes Strafurteil zugrunde legen. Dies habe die Beklagte getan. Aus den Strafakten ergebe sich, dass die Kläge-rin wegen Totschlags ihres Ehemannes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wor-den sei. Das Landgericht S sei nach umfassender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin bei Ausführung der Messerstiche mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe und bei der Tötungshandlung weder gerechtfertigt noch schuldunfähig gewesen sei. Die-sen schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen könne sich angeschlossen werden, da kei-nerlei Gründe erkennbar oder von der Klägerin vorgetragen seien, die an der Richtigkeit der rechtlichen und tatsächlichen Einordnung des Geschehens Zweifel entstehen lassen könnten.
Die Beklagte habe den Bewilligungsbescheid nach summarischer Prüfung auch zurücknehmen dürfen. Sei habe annehmen können, dass der Schutz des Vertrauens der Klägerin in den Be-stand des Bescheides gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - gemindert sei. Sie habe bei der Stellung des Antrages zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Eine Rücknahme habe auch für die Vergangenheit erfolgen dür-fen.
Gegen diesen Beschluss (das Zustellungsdatum ist nicht leserlich, der Rückschein gelangte am 23. Januar 2006 an das Sozialgericht Berlin) richtet sich die am 3. Februar 2006 eingegangene Beschwerde der Klägerin. Sie trägt vor, sie sei krank und brauche juristische Hilfe. Beim Aus-füllen des Witwenrentenantrages habe ihr eine Beamtin geholfen, weil sie ihn nicht habe ver-stehen können. Sie hätten eine der drei Fragen angekreuzt.
Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin keine Prozesskostenhilfe zu-steht, weil die Klage bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung verweist der Senat analog § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - auf die Gründe des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin.
Die Gründe, die die Klägerin für ihre Beschwerde vorträgt, vermögen nicht zu einer Änderung der Entscheidung zu führen. Prozesskostenhilfe setzt Mittellosigkeit und eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage voraus. Hingegen ist nicht von Bedeutung, dass die Klägerin nach ihren Angaben wegen Krankheit nur bedingt in der Lage ist, den Prozess zu führen.
Es ist auch nicht von Bedeutung, dass ihr beim Ausfüllen ihres Rentenantrages eine Beamtin geholfen hat. Sie hat diesen Antrag selbst unterschrieben und sich den Inhalt damit zu eigen gemacht. Im Antrag wurde sie gefragt, ob der Tod vermutlich die Folge eines Arbeitsunfalls (Möglichkeit 1) oder durch einen Dritten (Möglichkeit 2) oder durch einen Verkehrsunfall (Möglichkeit 3) verursacht worden sei. Im Antrag ist angegeben, dass vermutlich ein Ver-kehrsunfall die Todesursache gewesen ist.
Es ist auch nicht von Bedeutung, ob die Klägerin seinerzeit die Möglichkeit hatte, gegen dieses Urteil in die Revision zu gehen. Es sei jedoch angemerkt, dass die Schilderung des Sozialge-richts richtig ist. Der Beschluss des Revisionsgerichts befindet sich in den vorliegenden Akten.
Die Angabe der Klägerin, das Protokoll der Polizei sei seinerzeit gefälscht worden, ist un-glaubhaft. Bereits das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass das Landgericht S eine aus-führliche und gründliche Beweisaufnahme und Beweiswürdigung durchgeführt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 73 a, 177 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 der Zivilprozess-ordnung).
Gründe:
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der Bewil-ligung einer Witwenrente.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 23. Dezember 2005 abgelehnt. Es hat zur Begründung ausgeführt, bei summarischer Prüfung habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Der Versicherungsträger habe bei der Anwendung des § 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - zu prüfen, ob eine vorsätzliche, rechtswidrige und nicht unter Ausschluss der Schuldfähigkeit vorgenommene Tötung des Versicherten durch einen Angehörigen vorliege. Bei dieser Prüfung könne er ein vorangegangenes Strafurteil zugrunde legen. Dies habe die Beklagte getan. Aus den Strafakten ergebe sich, dass die Kläge-rin wegen Totschlags ihres Ehemannes zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt wor-den sei. Das Landgericht S sei nach umfassender Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin bei Ausführung der Messerstiche mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe und bei der Tötungshandlung weder gerechtfertigt noch schuldunfähig gewesen sei. Die-sen schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen könne sich angeschlossen werden, da kei-nerlei Gründe erkennbar oder von der Klägerin vorgetragen seien, die an der Richtigkeit der rechtlichen und tatsächlichen Einordnung des Geschehens Zweifel entstehen lassen könnten.
Die Beklagte habe den Bewilligungsbescheid nach summarischer Prüfung auch zurücknehmen dürfen. Sei habe annehmen können, dass der Schutz des Vertrauens der Klägerin in den Be-stand des Bescheides gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - SGB X - gemindert sei. Sie habe bei der Stellung des Antrages zumindest grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht. Eine Rücknahme habe auch für die Vergangenheit erfolgen dür-fen.
Gegen diesen Beschluss (das Zustellungsdatum ist nicht leserlich, der Rückschein gelangte am 23. Januar 2006 an das Sozialgericht Berlin) richtet sich die am 3. Februar 2006 eingegangene Beschwerde der Klägerin. Sie trägt vor, sie sei krank und brauche juristische Hilfe. Beim Aus-füllen des Witwenrentenantrages habe ihr eine Beamtin geholfen, weil sie ihn nicht habe ver-stehen können. Sie hätten eine der drei Fragen angekreuzt.
Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin keine Prozesskostenhilfe zu-steht, weil die Klage bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung verweist der Senat analog § 153 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG - auf die Gründe des Beschlusses des Sozialgerichts Berlin.
Die Gründe, die die Klägerin für ihre Beschwerde vorträgt, vermögen nicht zu einer Änderung der Entscheidung zu führen. Prozesskostenhilfe setzt Mittellosigkeit und eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage voraus. Hingegen ist nicht von Bedeutung, dass die Klägerin nach ihren Angaben wegen Krankheit nur bedingt in der Lage ist, den Prozess zu führen.
Es ist auch nicht von Bedeutung, dass ihr beim Ausfüllen ihres Rentenantrages eine Beamtin geholfen hat. Sie hat diesen Antrag selbst unterschrieben und sich den Inhalt damit zu eigen gemacht. Im Antrag wurde sie gefragt, ob der Tod vermutlich die Folge eines Arbeitsunfalls (Möglichkeit 1) oder durch einen Dritten (Möglichkeit 2) oder durch einen Verkehrsunfall (Möglichkeit 3) verursacht worden sei. Im Antrag ist angegeben, dass vermutlich ein Ver-kehrsunfall die Todesursache gewesen ist.
Es ist auch nicht von Bedeutung, ob die Klägerin seinerzeit die Möglichkeit hatte, gegen dieses Urteil in die Revision zu gehen. Es sei jedoch angemerkt, dass die Schilderung des Sozialge-richts richtig ist. Der Beschluss des Revisionsgerichts befindet sich in den vorliegenden Akten.
Die Angabe der Klägerin, das Protokoll der Polizei sei seinerzeit gefälscht worden, ist un-glaubhaft. Bereits das Sozialgericht hat darauf hingewiesen, dass das Landgericht S eine aus-führliche und gründliche Beweisaufnahme und Beweiswürdigung durchgeführt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 73 a, 177 SGG i. V. m. § 127 Abs. 2 der Zivilprozess-ordnung).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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