L 18 B 226/06 AS ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 13 AS 23/06 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 226/06 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 25. Januar 2006 werden zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R H zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerden der Antragstellerin haben keinen Erfolg.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht.

Für das Begehren der Antragstellerin, die Antragsgegnerin durch Regelungsanordnung zur sofortigen Auszahlung von EUR zu verpflichten, bestand zu keiner Zeit ein eiliges Regelungsbedürfnis (Anordnungsgrund). Auch im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ist die begehrte Regelung nicht angezeigt, weil die Antragstellerin aktuell vorliegende, wesentliche Nachteile nicht geltend macht. Der Antragstellerin ist es vielmehr zuzumuten, ggf. im Hauptsacheverfahren zu klären, ob die Antragsgegnerin berechtigt war, von den mit Bescheid vom 5. Dezember 2005 für Januar 2006 bewilligten Leistungen in Höhe von EUR nur EUR auszuzahlen, um eine Doppelzahlung zu vermeiden. Es ist deswegen auch nicht zu beanstanden, dass das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels Erfolgsaussichten abgelehnt hat (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit §§ 114 ff. ZPO).

Die Entscheidung über die Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren hat eine Kostenentscheidung nicht zu ergehen.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit §§ 114 ff. ZPO liegen auch für die Beschwerdeverfahren nicht vor. Denn die Rechtsverfolgung bietet aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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