Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 55 AS 4821/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 B 167/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung – ZPO -). Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der begehrten Verurteilung der Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch- Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte hat für den genannten Zeitraum beanstandungsfrei Gesamtleistungen nach den §§ 19 Abs. 1, 28 Abs. 1 SGB II an die aus dem Kläger und seinem nicht erwerbsfähigen Sohn (geboren am ) bestehende Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in Höhe von monatlich EUR erbracht. Diese Leistungshöhe errechnet sich aus den Bedarf des Klägers (monatliche Regelleistung – EUR - zzgl. Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II – EUR = EUR) und dem Bedarf seines Sohnes (Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II – EUR - abzüglich monatlicher Unterhaltsvorschuss – EUR - und monatliches Kindergeld (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II) - EUR = Einkommensüberhang von EUR) sowie den monatlichen Wohnkosten von – unstreitig – EUR, von denen nach Anrechnung des Einkommensüberhangs des Sohnes noch EUR in Ansatz zu bringen sind. Hieraus ergibt sich eine monatliche Gesamtleistung im streitigen Zeitraum für die Bedarfsgemeinschaft von EUR ( EUR zzgl. EUR).
Eine Rechtsgrundlage für weitergehende Leistungen ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken gegen die wechselseitige Anrechnung von Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft geltend macht, greifen diese nicht durch. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss (Seite 5 Absatz 2 Zeile 1 bis Seite 6 am Ende) in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG Bezug und sieht diesbezüglich von einer weiteren Begründung ab; gegen die Höhe der Regelsätze als solche hat sich der Kläger, wie aus seiner Beschwerdeschrift vom 5. März 2006 erhellt, ersichtlich nicht gewandt.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten (§ 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – i.V. mit den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung – ZPO -). Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Gestalt der begehrten Verurteilung der Beklagten zur Gewährung höherer Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch- Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2005 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Beklagte hat für den genannten Zeitraum beanstandungsfrei Gesamtleistungen nach den §§ 19 Abs. 1, 28 Abs. 1 SGB II an die aus dem Kläger und seinem nicht erwerbsfähigen Sohn (geboren am ) bestehende Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II in Höhe von monatlich EUR erbracht. Diese Leistungshöhe errechnet sich aus den Bedarf des Klägers (monatliche Regelleistung – EUR - zzgl. Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II – EUR = EUR) und dem Bedarf seines Sohnes (Sozialgeld nach § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB II – EUR - abzüglich monatlicher Unterhaltsvorschuss – EUR - und monatliches Kindergeld (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II) - EUR = Einkommensüberhang von EUR) sowie den monatlichen Wohnkosten von – unstreitig – EUR, von denen nach Anrechnung des Einkommensüberhangs des Sohnes noch EUR in Ansatz zu bringen sind. Hieraus ergibt sich eine monatliche Gesamtleistung im streitigen Zeitraum für die Bedarfsgemeinschaft von EUR ( EUR zzgl. EUR).
Eine Rechtsgrundlage für weitergehende Leistungen ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken gegen die wechselseitige Anrechnung von Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft geltend macht, greifen diese nicht durch. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Beschluss (Seite 5 Absatz 2 Zeile 1 bis Seite 6 am Ende) in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG Bezug und sieht diesbezüglich von einer weiteren Begründung ab; gegen die Höhe der Regelsätze als solche hat sich der Kläger, wie aus seiner Beschwerdeschrift vom 5. März 2006 erhellt, ersichtlich nicht gewandt.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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