S 14 RJ 627/02

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 14 RJ 627/02
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Rechts auf sog. Anschlußübergangsgeld und Überbrückungs- bzw. Zwischenübergangsgeld für den Zeitraum zwischen einer sog. Feststellungsmaßnahme und dem Beginn der sog. Hauptmaßnahme bei berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation (nunmehr: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben).
I. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2002 dem Grunde nach verurteilt, der Klägerin vom 29. September 2001 bis 7. Oktober 2001 und 16. August 2002 bis 1. September 2002 Übergangsgeld weiterzuzahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten zu 1/12 erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über ein Recht der Klägerin auf Übergangsgeld zwischen berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation (seit 1. Juli 2001: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben).

Die 1961 geborene Klägerin absolvierte von 1971 bis 1978 die Realschule und von 1978 bis 1979 die Fachoberschule. Danach war sie von 1982 bis 1987 selbständig tätig und bis 1991 als Zeitungsbotin, 1991 bis 1993 als Packerin, 1996 als Verkäuferin und Kassiererin sowie 1998 als Mitarbeiterin einer Kantine beschäftigt. 1993 nahm die Klägerin an einem Lehrgang "Neuer Start in den Beruf für Frauen" teil. 1994 bestand sie die Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Hauswirtschafterin, städtische Hauswirtschaft. 1997 nahm sie an einem Existenzgründungsseminar und ab 2000 an einem Fernkurs PC-Betreuerin teil.

Mit Bescheid vom 27. Juni 1994 bewilligte die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinprovinz der Klägerin für den Zeitraum vom 1995 bis 1996 eine Umschulung für den Beruf Speditionskaufmann. Die Bewilligung wurde mit Wirkung zum Ende des Jahres 1994 aufgehoben, Bescheid vom 9. Dezember 1994.

Am 3. Dezember 1999 beantragte die Klägerin bei der LVA Rheinprovinz den Neubeginn der 1994 bewilligten Umschulung. Die LVA Rheinprovinz gab den Vorgang an die Beklagte ab. Sie sei für die Bearbeitung des Antrages nicht (mehr) zuständig.

Mit Bescheid vom 14. April 2000 erklärte sich die Beklagte bereit, eine Eingliederungshilfe an Arbeitgeber zu leisten. Dagegen erhob die Klägerin am 15. Mai 2000 Widerspruch. Sie strebe eine Umschulung im kaufmännischen Bereich an. Dabei könne sie auf bereits erworbene Kenntnisse im Computer-Bereich zurückgreifen.

Mit Bescheid vom 9. Juli 2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin die Teilnahme an einer Feststellungsmaßnahme zur Vorbereitung auf die Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit dem Ziel der Erlangung des Berufsabschlusses "Staatlich geprüfter Assistent für Softwaretechnologie". Die Klägerin nahm an dieser Maßnahme teil. Von den 40 Teilnehmern dieser Maßnahme wurden 24 in die Hauptmaßnahme "Angewandte Informatik/Wirtschaft" mit dem Ziel des o.g. Berufsabschlusses übernommen. Die Klägerin gehörte nicht hierzu.

Mit Bescheid vom 19. September 2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Dauer der vorgenannten Leistungen Übergangsgeld. Dagegen erhob die Klägerin am 12. Oktober 2001 Widerspruch. Sie begehre für die Zeit bis zum Beginn einer anderen Umschulungsmaßnahme die Leistung von Übergangsgeld. Sie wisse sonst nicht, wie sie den Unterhalt für sich und ihre drei Kinder leisten soll. Sie habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder -hilfe. Ein bestehendes Arbeitsverhältnis habe sie vor Beginn der Feststellungsmaßnahme kündigen müssen. Die fehlende Übernahme in die Hauptmaßnahme beruhe vor allem auf der übermäßigen Anzahl der Teilnehmer an der Feststellungsmaßnahme.

Von 2001 bis 2002 nahm die Klägerin an einer Anpassungsfortbildung in der kaufmännischen Sachbearbeitung zur Fachkraft für Marketing und Management mit Sprachmodul Englisch teil. Für die Teilnahme hieran erhielt sie je anwesenden Tag ein Tagegeld von 50,- DM. Die Fortbildung wurde vom Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert. Leistungen der Beklagten erfolgten hierfür nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Vertrag vom 18. Oktober 2001 verwiesen.

Am 28. Juni 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Bewilligung der Teilnahme an der Feststellungsmaßnahme "Internetredakteur". Diese Maßnahme sei Voraussetzung für die begehrte Teilnahme an der nachfolgenden Fortbildung. Die Beklagte bewilligte der Klägerin die Teilnahme an der Feststellungsmaßnahme und Fortbildung, Bescheide vom 30. August und 21. Oktober 2002. Des weiteren bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Dauer dieser Leistungen Übergangsgeld, Bescheide vom 26. September und 22. Oktober 2002.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Erwerbsbiographie der Klägerin ab 2002 wird auf deren Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2005 verwiesen.

Mit Bescheid vom 11. Oktober 2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 19. September 2001 zurück. Anspruch auf Übergangsgeld über den 28. September 2001 hinaus bestehe nicht. Die Weiterzahlung des Übergangsgeldes sei nur zwischen zwei Leistungen zur Teilhabe möglich. Die Fortbildung gehöre nicht zu diesen Leistungen. Denn dabei handele es sich um Leistungen des Arbeitsamtes, die aus Mitteln des ESF finanziert werden. Im übrigen habe während der Teilnahme an diesem Lehrgang keine Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestanden.

Hiergegen richtet sich die Klage vom 12. November 2002.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, ihr für den Zeitraum zwischen den Feststellungsmaßnahmen Übergangsgeld weiterzuzahlen. Die fehlende Übernahme in die Weiterbildung ab 2001 beruhe nicht auf persönlichen Gründen. Sofort nach dem Ende der ersten Feststellungsmaßnahme habe die Beklagte die Leistung des Übergangsgeldes eingestellt. Zur Finanzierung ihrer Lebenshaltungskosten habe sie die vom ESF geförderte Fortbildung angefangen. Denn sie habe allein für die Krankenversicherung monatlich ca. 170 EUR zahlen müssen. Die ESF-Maßnahme habe sie jederzeit abbrechen können, zum Beispiel um eine Beschäftigung aufnehmen oder eine Umschulung beginnen zu können.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2002 dem Grunde nach zu verurteilen, ihr vom ... 2001 bis ... 2002 Übergangsgeld weiterzuzahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für rechtmäßig. Die Klägerin habe für den begehrten Zeitraum weder Anspruch auf Zwischen- noch auf Anschlussübergangsgeld. Für einen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld fehle es an der Voraussetzung, dass ihr eine zumutbare Beschäftigung, aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht vermittelt werden konnte. Nur wenn die Dauer der Überbrückungszeit nicht mehr als sechs Wochen beträgt, werde unterstellt, dass eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden kann. Diese Ausnahme sei nicht gegeben. Denn die Klägerin habe objektiv und subjektiv der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Dies habe sie selbst vorgetragen und ergebe sich aus den vorliegenden Unterlagen. Ein Anspruch auf Anschlussübergangsgeld scheide ebenso aus. Denn dieses sei nur nach dem letzten Abschnitt der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und bei erfolgreichem Abschluss zu zahlen. Die Klägerin habe 2001 lediglich eine Feststellungs-, nicht jedoch die Hauptmaßnahme erfolgreich absolviert.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 19. September 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2002 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in eigenen Rechten. Denn die Klägerin hat gegenüber der Beklagten ein Recht auf sog. Überbrückungs- bzw. Zwischenübergangsgeld für den Zeitraum vom 29.09. 2001 bis 07.10. 2001 und 16.08. 2002 bis 01.09. 2002. Für den übrigen Zeitraum besteht kein Recht auf Übergangsgeld. Insoweit war die Klage abzuweisen.

Anspruchsgrundlage ist § 25 Abs. 3 Nr. 4 b) Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung.

Das SGB VI ist entgegen der (konkludent verlautbarten) Auffassung der Beklagten in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung anzuwenden. Das Neuntes Buch (IX) ist ergänzend hierzu für o.g. Zeitraum (noch) nicht anwendbar. Damit gelten (auch) die Vorschriften in Teil 1 Kapitel 6. SGB IX (§§ 44ff) hier nicht.

Das SGB IX ist am 1. Juli 2001 in Kraft getreten, vgl. Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen), BGBl. I, 1046ff. Gleichzeitig trat u.a. § 25 SGB VI außer Kraft, vgl. zu den Einzelheiten Art. 6 des o.g. Gesetzes. Ausnahmen von dem Inkrafttreten zum 1. Juli 2001 liegen nicht vor, vgl. hierzu Art. 68 Abs. 2ff des o.g. Gesetzes. Die Voraussetzungen der Übergangsvorschriften in Art. 67 des o.g. Gesetzes liegen ebenso nicht vor. Denn insbesondere ist vor dem 1. Juli 2001 der Anspruch auf Übergangsgeld nicht entstanden, wurde die Leistung zuvor nicht zuerkannt und hat die Maßnahme davor nicht begonnen, vgl. hierzu Art. 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des o.g. Gesetzes.

Damit könnte grundsätzlich das SGB IX anwendbar sein. Dann würden sich aus dem SGB VI in der ab dem 1. Juli 2001 geltenden Fassung hinsichtlich des Übergangsgeldes nur noch die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistung ergeben, vgl. §§ 20 SGB VI, 7 Satz 2 SGB IX. Die Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes würde sich dann (grundsätzlich) nach den Vorschriften in Teil 1 Kapitel 6 SGB IX bestimmen (§ 21 Abs. 1 SGB VI). Dies würde ebenso für die Frage der (hier streitigen) Dauer des Übergangsgeldes gelten, vgl. §§ 7 Satz 1, 51 SGB IX.

Die Beklagte hat allerdings die Ausnahmevorschrift (vgl. die Überschrift vom 5. Kapitel Zweiter Abschnitt SGB VI: "Ausnahmen von der Anwendung neuen Rechts") des § 301 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB VI missachtet. Danach sind für Leistungen zur Rehabilitation bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung galten.

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 3. Dezember 1999 Leistungen zur Rehabilitation im o.g. Sinne beantragt. Allein aufgrund dessen wurden ihr mit (Teilabhilfe-) Bescheid vom 9. Juli 2001 berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation bewilligt. Die Bewilligung des Übergangsgeldes mit Bescheid vom 19. September 2001 und die entsprechende Leistung ist hierzu akzessorisch. Ein gesonderter Antrag ist insoweit nicht erforderlich. Vgl. zum Vorstehenden ebenso zB KassKomm-Niesel, Band 1, Stand September 1999, § 20 SGB VI Rn 5 mwN und Rn 37.

Nach § 25 Abs. 1 SGB VI wurde das Übergangsgeld grundsätzlich nur für die Dauer (u.a.) der berufsfördernden Leistungen erbracht. Dem entspricht der Bescheid vom 19. September 2001. Ausnahmen vom Grundsatz des § 25 Abs. 1 SGB VI ergaben sich u.a. aus § 25 Abs. 3 SGB VI. In Betracht kommen hier allein § 25 Abs. 3 Nr. 3f SGB VI.

§ 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI normierte das sog. Anschlussübergangsgeld. Danach wurde Übergangsgeld für den Zeitraum weiter erbracht, in dem Versicherte im Anschluss an eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung arbeitslos waren und weitere Voraussetzungen vorlagen. Der Zeitraum war des weiteren grundsätzlich auf 3 Monate begrenzt. Grundvoraussetzung war somit bereits dem Wortlaut der Norm nach ein Abschluss der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation. Die sog. Feststellungsmaßnahme 2001 wurde von der Klägerin insoweit erfolgreich absolviert (abgeschlossen), als sie die Maßnahme bestanden hat (im Sinne der Teilnahme in vollem Umfang) und danach die Eignung für eine Übernahme in die sog. Hauptmaßnahme festgestellt werden konnte. Auf die Bestätigung und das Schreiben der Bildungszentrum für informationsverarbeitende Berufe gGmbH vom 18. und 28. September 2001 an die Beklagte sowie die Aktenvermerke des Reha-Fachberatungsdienstes der Beklagten vom 26. Oktober 2001 wird insoweit beispielhaft verwiesen. Das eigentliche Ziel, der Erwerb des Berufsabschlusses "Staatlich geprüfter Assistent für Softwaretechnologie", konnte damit jedoch nicht erreicht werden. Denn die sog. Feststellungsmaßnahme im o.g. Zeitraum war lediglich eine Vorbereitungsmaßnahme für eine Leistung nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI. Eine abgeschlossene berufsfördernde Leistung lag somit am 28. September 2001 nicht vor. Damit scheidet § 25 Abs. 3 Nr. 3 SGB VI als Anspruchsgrundlage aus.

§ 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI als weiterer Ausnahmetatbestand zu § 25 Abs. 1 SGB VI ist anwendbar. Denn nach dem Ende der berufsfördernden Leistungen 2001 waren weitere berufsfördernde Leistungen erforderlich. Denn (allein) die o.g. Feststellungsmaßnahme war nicht geeignet, das Ziel der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation, hier die dauerhafte (Wieder-) Eingliederung der Klägerin in das Erwerbsleben, zu erreichen. Dies ergibt sich bereits aus dem (Vorbereitungs-) Charakter dieser Leistung. In diesem Zusammenhang wird hinsichtlich der (allgemeinen) Aufgaben der Rehabilitation auf § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VI und §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (RehaAnglG) verwiesen. Das RehaAnglG ist o.g. Ausführungen entsprechend hier ebenso noch anwendbar.

Nach der Kenntnis des o.g. Schreibens vom 28. September 2001 hätte die Beklagte somit dem Gesetz entsprechend, einen neuen (Gesamt-) Plan aufstellen müssen, der alle Maßnahmen umfasst, die im Einzelnen erforderlich sind, um eine vollständige und dauerhafte Eingliederung der Klägerin zu erreichen. Dabei hätte sie weiterhin sicherstellen müssen, daß alle erforderlichen Maßnahmen nahtlos ineinandergreifen, vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 RehaAnglG. Diesen Vorgaben wurde sie (zunächst) nicht gerecht. Dem Akteninhalt ist insoweit lediglich zu entnehmen, dass die Klägerin erst später zu einem (Beratungs-) Gespräch eingeladen wurde. Dabei teilte die Klägerin der Beklagten mit, an der vom ESF geförderten Maßnahme teilzunehmen. Nachfolgend wurden behördenintern divergierende Auffassungen über die Voraussetzungen des beantragten Zwischenübergangsgeldes und über den Fortgang des Verfahrens ausgetauscht. Ein weiteres (Beratungs-) Gespräch mit der Klägerin fand erst wieder 2002 statt. Dabei wurde u.a. festgehalten, dass aufgrund der Anpassungsfortbildung weitere Aktivitäten der Beklagten unterlassen wurden und geprüft werden soll, ob danach eine Umschulung im IT-Bereich oder eine ähnliche Maßnahme in Betracht kommt. Darauf beantragte die Klägerin sodann bei der Beklagten die Teilnahme an der Feststellungsmaßnahme und anschließenden Fortbildung "Internetredakteur". Beide Leistungen absolvierte die Klägerin mit Erfolg. Übergangsgeld wurde hierfür wiederum geleistet.

Unter Berücksichtigung dessen sind weitere Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI erfüllt. Denn zur Erreichung des o.g. Rehabilitationszieles weitere berufsfördernde Leistungen erforderlich. Diese wurden ab im Jahr 2002 erbracht. Die Gründe für den fehlenden unmittelbaren Anschluss dieser berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation waren nicht von der Klägerin zu vertreten. Im Gegenteil. Die Klägerin hat die (erste) Feststellungsmaßnahme im Jahr 2001 erfolgreich absolviert. Kapazitäten zur Übernahme aller (geeigneten) Teilnehmer dieser Maßnahme in die eigentliche Hauptmaßnahme bestanden von vornherein nicht. Bei der somit erforderlichen Auswahl der Teilnehmer wurde sie nicht berücksichtigt, obwohl dem Grunde nach die Eignung für die Durchführung der Hauptmaßnahme nachgewiesen wurde. Im Anschluss an die (zunächst?) nicht mehr realisierbare Fortbildung zur o.g. Assistentin hat die Beklagte der Klägerin keine Alternativen aufgezeigt, ob und wenn, inwieweit und wann das Rehabilitationsverfahren fortgesetzt werden kann. Trotz der Maßnahme bestand nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten die Notwendigkeit, weitere berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation zu erbringen bzw. zu absolvieren, um das o.g. Rehabilitationsziel erreichen zu können. Anspruch auf Übergangsgeld bestand auch für die Leistungen im Jahr. 2002.

Entscheidend ist somit nur noch, ob eine der beiden weiterhin erforderlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI für die Leistung des Übergangsgeldes gegeben sind. Hierfür ist erforderlich, dass die Klägerin im o.g. Zeitraum entweder arbeitsunfähig war und einen Anspruch auf Krankengeld nicht mehr hatte (a) oder in eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelt werden konnte (b). Anhaltspunkte für die Erfüllung der Voraussetzungen der Alternative a) sind nicht erkennbar.

§ 25 Abs. 3 Nr. 4 b) SGB VI knüpft an Regelungen des SGB Drittes Buch (III) - Arbeitsförderungsrecht an. Grund hierfür ist der Zweck der Norm. Danach muß der Versicherte, der sich während einer Pause zwischen dem Abschluss einer ersten Rehabilitationsleistung und dem Beginn einer weiteren berufsfördernden Leistung zur Verfügung des Rentenversicherungsträgers halten muss und nicht als Arbeitsunfähiger durch Krankengeld (Alt. a) oder als Arbeitsfähiger durch Arbeitsentgelt (Alt. b) in seiner wirtschaftlichen Existenz gesichert ist, vom Rentenversicherungsträger unterhalten werden, da dieser durch die Anordnung der Rehabilitationsleistungen den Betreuten an der Disposition hindert. Die wirtschaftliche Absicherung ist deshalb erforderlich, weil zwischen beiden Leistungen oft kein nahtloser Übergang möglich ist. Vgl. zum Vorstehenden KassKomm-Niesel, aaO, § 25 SGB VI Rn 30 mwN.

Die Vermittlung in eine zumutbare Beschäftigung setzt u.a. Arbeitslosigkeit voraus. Diese wiederum setzte nach § 118 Abs. 1 SGB III (in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden und hier anwendbaren Fassung) Beschäftigungslosigkeit und -suche voraus. Die Klägerin war im o.g. Zeitraum beschäftigungslos im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Eine Beschäftigung suchte nach § 119 Abs. 1 SGB III, wer aktiv eine Beschäftigung suchte (Nr. 1) und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stand (Verfügbarkeit - Nr. 2). Verfügbarkeit setzte nach § 119 Abs. 2 SGB III schließlich Arbeitsfähigkeit (objektive Verfügbarkeit) und Arbeitsbereitschaft (subjektive Verfügbarkeit) voraus. Arbeitsbereit und -fähig war nach § 119 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III u.a. auch, wer bereit oder in der Lage gewesen ist, unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nur zumutbare Beschäftigungen aufzunehmen und auszuüben. Die Zumutbarkeit von Beschäftigungen konkretisiert(e) § 121 SGB III.

Entscheidend ist somit zunächst, ob die Klägerin im o.g. Zeitraum der Arbeitsvermittlung objektiv und subjektiv zur Verfügung stand. Dies ist retrospektiv zu beurteilen. Für die Zeit der Teilnahme an der vom ESF geförderten Anpassungsfortbildung stand die Klägerin der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Denn diese Maßnahme fand in der Form eines Vollzeitlehrganges statt und schloss damit eine gleichzeitig bestehende Verfügbarkeit für die Vermittlung in eine Beschäftigung aus. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ggf. vertraglich berechtigt war, die Maßnahme unter bestimmten Umständen sofort abzubrechen, um zum Beispiel der Arbeitsvermittlung wieder zur Verfügung zu stehen. Denn bei der hier vorzunehmenden (rückblickenden) Betrachtung müssen ev. bestandene, aber nicht realisierte Gestaltungsmöglichkeiten außer Betracht bleiben. Des weiteren fingierte auch § 120 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden und hier anwendbaren Fassung die Verfügbarkeit der Klägerin nicht. Denn bei der o.g. Fortbildung handelte es sich insbesondere nicht um eine Maßnahme im Sinne des § 120 Abs. 1 SGB III. Erst mit Wirkung zum 1. Januar 2004 wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003, BGBl. I, 2848ff, u.a. die Fiktion der Verfügbarkeit um die Teilnahme an bestimmten Weiterbildungsmaßnahmen erweitert, sofern weitere Voraussetzungen gegeben sind, vgl. § 120 Abs. 3 SGB III in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung. Diese Erweiterung der Fiktionen der Verfügbarkeit gilt für die Klägerin nicht.

Für die übrigen Zeiten im streitigen Zeitraum konnte die Klägerin allerdings nicht in eine zumutbare Beschäftigung vermittelt werden, obwohl sie der Arbeitsvermittlung objektiv und subjektiv zur Verfügung stand. Denn unter Berücksichtigung des o.g. Beurteilungsmaßstabes bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß der Klägerin für die restlichen Zeiten vom Arbeitsamt oder von der Beklagten die Ausübung einer zumutbaren Beschäftigung (nach KassKomm-Niesel, aaO, § 25 SGB VI Rn 37: ein zumutbarer Arbeitsplatz) angeboten wurde. Dessen ungeachtet bestehen unter Würdigung des o.g. Normzweckes des § 25 Abs. 3 Nr. 4 SGB VI, des grob geschilderten Ablaufes des Rehabilitationsverfahrens ab 2001 und des Umfanges der o.g. übrigen Zeiten im o.g. Zeitraum ebenso keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Arbeitsamt oder die Beklagte der Klägerin insoweit eine zumutbare Beschäftigung hätte anbieten (vermitteln) können. Entscheidend ist eine derartige Betrachtung allerdings nach Auffassung der Kammer nicht.

Somit hat die Klägerin (nur ) vom 29.09.2001 bis 07.10. 2001 und vom 16.08.2002 bis 01.09.2002 ein Recht auf Übergangsgeld. Im Übrigen hat die Beklagte einen entsprechenden (Zahlungs-) Anspruch im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Nach §§ 130 Satz 1, 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) konnte die Beklagte dem Grunde nach verurteilt werden. Die Höhe des Übergangsgeldes für o.g. Zeitraum bestimmt sich nach Maßgabe des Gesetzes, vgl. § 25 Abs. 3 SGB VI ("weiter erbracht").

Unter Würdigung der im Tenor benannten Zeiten und der Höhe des bis 2001 geleisteten Übergangsgeldes übersteigt der Beschwerdegegenstand auch für die Beklagte den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannten Wert. Auf der Grundlage dessen bedurfte es nach Auffassung der Kammer keine ausdrückliche Entscheidung über die Zulassung der Berufung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Sie berücksichtigt das Ergebnis des Rechtsstreites.
Rechtskraft
Aus
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