Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 12 AL 828/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 AL 1337/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Ziel und Zweck die "Förderung des Sports in allen Bereichen sowie der freien Kinder- und Jugendhilfe" ist (§ 2.1 der Satzung); auf die Ver-einssatzung wird Bezug genommen. Im Juli 2003 beantragte der Kläger die Förderung der Be-schäftigung von zwei Arbeitnehmern im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) mit dem Maßnahmeziel "Ausbau Breitensport und Jugendhilfe" für den Zeitraum vom 01. Sep-tember 2003 bis zum 31. August 2005, und zwar für den Aufbau und die Betreuung von Brei-tensportgruppen in den Sportarten Basketball, Cardio-Fitness und Kraftsport bzw. für die sozi-alpädagogische intensive Einzelbetreuung straffällig gewordener Jugendlicher (Stellenbe-schreibungen des Klägers).
Mit Bescheid vom 03. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2003 lehnte die Beklagte die Förderung der ABM und die Gewährung eines Zuschus-ses für zwei Arbeitnehmer ab mit der Begründung, dass die beabsichtigte Maßnahme den Inte-ressen eines begrenzten Personenkreises diene und den arbeitsmarktlichen Prioritäten, die Ver-drängung von ungeförderten Tätigkeiten durch geförderte Arbeiten zu verhindern, nicht ent-spreche. Art und Umfang der Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze habe der Kläger zu-dem nicht angegeben.
Im Klageverfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, seinen Antrag vom Juli 2003 "in der Fassung" des mit Schriftsatz vom 08. September 2005 gestellten Maßnahmeantrages für die Zeit ab 01. Januar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 03. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 27. Oktober 2003 rechtswidrig ist.
Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat diese Klage(n) mit Urteil vom 11. Oktober 2005 abgewie-sen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei, soweit der Kläger eine gerichtliche Ent-scheidung über seinen für die Zeit ab 01. Januar 2006 gestellten Leistungsantrag begehre, be-reits unzulässig. Denn die Beklagte als zuständige Verwaltungsbehörde habe hierüber noch keine - überprüfbare - Verwaltungsentscheidung getroffen. Auch die im Hinblick auf die ange-fochtenen Bescheide, die sich zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt hätten, hilfsweise er-hobene Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei unzulässig. Denn ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung liege nicht vor. Insbesondere sei nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, weil die Beklagte bei jedem neuen Förderantrag gehalten sei, eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der dann gegebenen konkreten Umstände des Einzelfalles zu treffen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf seine Schriftsätze vom 04. No-vember 2005, 04. Februar 2006 und 18. März 2006 wird Bezug genommen.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Oktober 2005 und den Bescheid der Be- klagten vom 03. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Förderantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Maßnahmeakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für er-forderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers, mit der dieser nur noch seinen erstinstanzlich gestellten Aufhe-bungs- und Bescheidungsantrag weiter verfolgt, ist nicht begründet. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 03. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 27. Oktober 2003 ist unzulässig geworden, weil sich diese Verwaltungsakte durch Zeitablauf erledigt haben (vgl. § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfah-ren und Sozialdatenschutz - SGB X). Gleiches gilt für die Bescheidungsklage. Denn diese Kla-ge setzt das Vorhandensein einer Verwaltungsentscheidung voraus, bei der der Leistungsträger ermächtigt war, nach seinem Ermessen zu handeln (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
In den angefochtenen Bescheiden hat die Beklagte über die von dem Kläger begehrte Förde-rung der Beschäftigung von zwei Arbeitnehmern für die Zeit vom 01. September 2003 bis zum 31. August 2005 entschieden. Aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit kann eine der-artige Förderung bereits aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erfolgen. Die gleichwohl auf-recht erhaltene Anfechtungsklage ist somit unzulässig geworden, weil der angefochtene Ver-waltungsakt keinerlei Rechtswirkungen mehr entfalten kann, das Klageziel gleichzeitig entfal-len und der Kläger klaglos gestellt worden ist (vgl. BSGE 10, 218). Da sich der angefochtene Verwaltungsakt insoweit erledigt hat, sind diesbezüglich grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG vorhanden. Diese Fortsetzungsfest-stellungsklage, die der Kläger erstinstanzlich hilfsweise erhoben hatte, hat er im Berufungsver-fahren jedoch nicht weiter verfolgt, sondern seinen Antrag ausdrücklich auf die Anfechtung des Bescheides der Beklagten vom 03. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 27. Oktober 2003 und die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung sei-nes - mit der Berufungsschrift erneut modifizierten - Antrages beschränkt (vgl. Schriftsatz vom 04. November 2005 S. 2 vorletzter und letzter Absatz). Selbst wenn bei verständiger Würdi-gung (vgl. § 123 SGG) davon auszugehen wäre, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren seine erstinstanzlich hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage fortführen wollte, wä-re diese unzulässig, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung nicht hat. Dieses Feststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die erstrebte gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers zu verbessern. Ein Feststellungsinteresse kommt im Grundsatz in drei verschiedenen Richtungen in Betracht, nämlich wegen eines Schadensinteresses, wegen eines Rehabilitie-rungsinteresses und wegen des Interesses, der Wiederholung gleichartiger Verwaltungsent-scheidungen vorzubeugen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 7 RAr 148/88 = SozR 4100 § 91 Nr. 5 m.w.N.).
In Betracht kommt vorliegend lediglich eine so genannte Wiederholungsgefahr. Diese kann aber schon deshalb nicht vorliegen, weil die Beklagte bei jedem künftigen Förderantrag gehal-ten ist, eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der dann gegebenen konkreten Umstände des Einzelfalles und der konkreten Verhältnisse am Arbeitsmarkt zu treffen. Die Berücksichtigung der jeweils aktuellen Arbeitsmarktlage ist den im Ermessen der Beklagten stehenden Förderungen von ABM geradezu immanent, sollen diese doch insbesondere dazu dienen, bei hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzubauen und arbeitslosen Arbeitnehmern zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, zumindest vorübergehend eine Beschäftigung zu ermögli-chen (vgl. § 260 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - SGB III). Bei Ermessens-leistungen der vorliegenden Art kann aber ein Feststellungsinteresse überhaupt nur dann vor-liegen, wenn Änderungen in den arbeitsmarktrelevanten Tatsachen ausgeschlossen erscheinen und die Entscheidung maßgeblich von einer Rechtsfrage abhängt, die voraussichtlich künftig wieder relevant sein wird. Beides ist hier nicht der Fall. Denn die der Beurteilung von ABM-Förderungen zu Grunde zu legenden tatsächlichen Verhältnisse sind gerade nicht statisch, son-dern ändern sich dauernd. Maßgebend kann daher nur die Sachlage bei Erlass der konkreten Ermessensentscheidung für einen bestimmten Förderzeitraum sein.
Soweit der Kläger mit der Berufungsschrift (vgl. Schriftsatz vom 04. November 2005 letzter Absatz) seine Bescheidungsklage erneut modifiziert hat und nunmehr auf einen Beginn der Maßnahme nach dem rechtskräftigen Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens abhebt, ist diese Klage – worauf bereits das SG hingewiesen hat - ebenfalls unzulässig. Denn die Beklagte hat über den nunmehr gestellten Antrag, eine ABM zu fördern, die drei Monate nach rechts-kräftigem Abschluss des Verfahrens beginnen solle, noch keine überprüfbare Verwaltungsent-scheidung getroffen. Als besondere Verwaltungsgerichte (vgl. § 1 Satz 1 SGG) dürfen die Ge-richte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Rechte und Ansprüche eines Leis-tungsempfängers gegen einen Verwaltungsträger nur urteilen, wenn dieser zuvor eine Erstent-scheidung über das Begehren getroffen hat. Ansonsten würden die Gerichte der Sozialgerichts-barkeit als erste staatliche Instanz anstelle der zuständigen Organe der vollziehenden Gewalt die Erstentscheidung der vollziehenden Gewalt ersetzende Regelungen treffen, was mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Gewaltenteilungsprinzip nicht vereinbar wäre (vgl. BSG, Be-schluss vom 16. März 2006 - B 4 RA 24/05 B -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Ziel und Zweck die "Förderung des Sports in allen Bereichen sowie der freien Kinder- und Jugendhilfe" ist (§ 2.1 der Satzung); auf die Ver-einssatzung wird Bezug genommen. Im Juli 2003 beantragte der Kläger die Förderung der Be-schäftigung von zwei Arbeitnehmern im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) mit dem Maßnahmeziel "Ausbau Breitensport und Jugendhilfe" für den Zeitraum vom 01. Sep-tember 2003 bis zum 31. August 2005, und zwar für den Aufbau und die Betreuung von Brei-tensportgruppen in den Sportarten Basketball, Cardio-Fitness und Kraftsport bzw. für die sozi-alpädagogische intensive Einzelbetreuung straffällig gewordener Jugendlicher (Stellenbe-schreibungen des Klägers).
Mit Bescheid vom 03. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2003 lehnte die Beklagte die Förderung der ABM und die Gewährung eines Zuschus-ses für zwei Arbeitnehmer ab mit der Begründung, dass die beabsichtigte Maßnahme den Inte-ressen eines begrenzten Personenkreises diene und den arbeitsmarktlichen Prioritäten, die Ver-drängung von ungeförderten Tätigkeiten durch geförderte Arbeiten zu verhindern, nicht ent-spreche. Art und Umfang der Schaffung zusätzlicher Dauerarbeitsplätze habe der Kläger zu-dem nicht angegeben.
Im Klageverfahren hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, seinen Antrag vom Juli 2003 "in der Fassung" des mit Schriftsatz vom 08. September 2005 gestellten Maßnahmeantrages für die Zeit ab 01. Januar 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 03. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 27. Oktober 2003 rechtswidrig ist.
Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat diese Klage(n) mit Urteil vom 11. Oktober 2005 abgewie-sen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei, soweit der Kläger eine gerichtliche Ent-scheidung über seinen für die Zeit ab 01. Januar 2006 gestellten Leistungsantrag begehre, be-reits unzulässig. Denn die Beklagte als zuständige Verwaltungsbehörde habe hierüber noch keine - überprüfbare - Verwaltungsentscheidung getroffen. Auch die im Hinblick auf die ange-fochtenen Bescheide, die sich zwischenzeitlich durch Zeitablauf erledigt hätten, hilfsweise er-hobene Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne von § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei unzulässig. Denn ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung liege nicht vor. Insbesondere sei nicht von einer Wiederholungsgefahr auszugehen, weil die Beklagte bei jedem neuen Förderantrag gehalten sei, eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der dann gegebenen konkreten Umstände des Einzelfalles zu treffen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter; auf seine Schriftsätze vom 04. No-vember 2005, 04. Februar 2006 und 18. März 2006 wird Bezug genommen.
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich der Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 11. Oktober 2005 und den Bescheid der Be- klagten vom 03. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Förderantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Maßnahmeakte der Beklagten und die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen können, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für er-forderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (§ 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).
Die Berufung des Klägers, mit der dieser nur noch seinen erstinstanzlich gestellten Aufhe-bungs- und Bescheidungsantrag weiter verfolgt, ist nicht begründet. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten vom 03. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 27. Oktober 2003 ist unzulässig geworden, weil sich diese Verwaltungsakte durch Zeitablauf erledigt haben (vgl. § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfah-ren und Sozialdatenschutz - SGB X). Gleiches gilt für die Bescheidungsklage. Denn diese Kla-ge setzt das Vorhandensein einer Verwaltungsentscheidung voraus, bei der der Leistungsträger ermächtigt war, nach seinem Ermessen zu handeln (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).
In den angefochtenen Bescheiden hat die Beklagte über die von dem Kläger begehrte Förde-rung der Beschäftigung von zwei Arbeitnehmern für die Zeit vom 01. September 2003 bis zum 31. August 2005 entschieden. Aufgrund der zwischenzeitlich verstrichenen Zeit kann eine der-artige Förderung bereits aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erfolgen. Die gleichwohl auf-recht erhaltene Anfechtungsklage ist somit unzulässig geworden, weil der angefochtene Ver-waltungsakt keinerlei Rechtswirkungen mehr entfalten kann, das Klageziel gleichzeitig entfal-len und der Kläger klaglos gestellt worden ist (vgl. BSGE 10, 218). Da sich der angefochtene Verwaltungsakt insoweit erledigt hat, sind diesbezüglich grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Feststellungsklage nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG vorhanden. Diese Fortsetzungsfest-stellungsklage, die der Kläger erstinstanzlich hilfsweise erhoben hatte, hat er im Berufungsver-fahren jedoch nicht weiter verfolgt, sondern seinen Antrag ausdrücklich auf die Anfechtung des Bescheides der Beklagten vom 03. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 27. Oktober 2003 und die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung sei-nes - mit der Berufungsschrift erneut modifizierten - Antrages beschränkt (vgl. Schriftsatz vom 04. November 2005 S. 2 vorletzter und letzter Absatz). Selbst wenn bei verständiger Würdi-gung (vgl. § 123 SGG) davon auszugehen wäre, dass der Kläger auch im Berufungsverfahren seine erstinstanzlich hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage fortführen wollte, wä-re diese unzulässig, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung nicht hat. Dieses Feststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die erstrebte gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers zu verbessern. Ein Feststellungsinteresse kommt im Grundsatz in drei verschiedenen Richtungen in Betracht, nämlich wegen eines Schadensinteresses, wegen eines Rehabilitie-rungsinteresses und wegen des Interesses, der Wiederholung gleichartiger Verwaltungsent-scheidungen vorzubeugen (vgl. BSG, Urteil vom 25. Oktober 1989 - 7 RAr 148/88 = SozR 4100 § 91 Nr. 5 m.w.N.).
In Betracht kommt vorliegend lediglich eine so genannte Wiederholungsgefahr. Diese kann aber schon deshalb nicht vorliegen, weil die Beklagte bei jedem künftigen Förderantrag gehal-ten ist, eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der dann gegebenen konkreten Umstände des Einzelfalles und der konkreten Verhältnisse am Arbeitsmarkt zu treffen. Die Berücksichtigung der jeweils aktuellen Arbeitsmarktlage ist den im Ermessen der Beklagten stehenden Förderungen von ABM geradezu immanent, sollen diese doch insbesondere dazu dienen, bei hoher Arbeitslosigkeit entsprechend den Problemschwerpunkten der regionalen und beruflichen Teilarbeitsmärkte Arbeitslosigkeit abzubauen und arbeitslosen Arbeitnehmern zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, zumindest vorübergehend eine Beschäftigung zu ermögli-chen (vgl. § 260 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - SGB III). Bei Ermessens-leistungen der vorliegenden Art kann aber ein Feststellungsinteresse überhaupt nur dann vor-liegen, wenn Änderungen in den arbeitsmarktrelevanten Tatsachen ausgeschlossen erscheinen und die Entscheidung maßgeblich von einer Rechtsfrage abhängt, die voraussichtlich künftig wieder relevant sein wird. Beides ist hier nicht der Fall. Denn die der Beurteilung von ABM-Förderungen zu Grunde zu legenden tatsächlichen Verhältnisse sind gerade nicht statisch, son-dern ändern sich dauernd. Maßgebend kann daher nur die Sachlage bei Erlass der konkreten Ermessensentscheidung für einen bestimmten Förderzeitraum sein.
Soweit der Kläger mit der Berufungsschrift (vgl. Schriftsatz vom 04. November 2005 letzter Absatz) seine Bescheidungsklage erneut modifiziert hat und nunmehr auf einen Beginn der Maßnahme nach dem rechtskräftigen Abschluss des sozialgerichtlichen Verfahrens abhebt, ist diese Klage – worauf bereits das SG hingewiesen hat - ebenfalls unzulässig. Denn die Beklagte hat über den nunmehr gestellten Antrag, eine ABM zu fördern, die drei Monate nach rechts-kräftigem Abschluss des Verfahrens beginnen solle, noch keine überprüfbare Verwaltungsent-scheidung getroffen. Als besondere Verwaltungsgerichte (vgl. § 1 Satz 1 SGG) dürfen die Ge-richte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Rechte und Ansprüche eines Leis-tungsempfängers gegen einen Verwaltungsträger nur urteilen, wenn dieser zuvor eine Erstent-scheidung über das Begehren getroffen hat. Ansonsten würden die Gerichte der Sozialgerichts-barkeit als erste staatliche Instanz anstelle der zuständigen Organe der vollziehenden Gewalt die Erstentscheidung der vollziehenden Gewalt ersetzende Regelungen treffen, was mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Gewaltenteilungsprinzip nicht vereinbar wäre (vgl. BSG, Be-schluss vom 16. März 2006 - B 4 RA 24/05 B -).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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