Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 330/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 B 1510/05 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frank-furt (Oder) vom 1. September 2005 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdever-fahren.
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch Be-schluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren – wie hier – anders als durch Urteil en-det. Die Entscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. Zu berücksichtigen ist in erster Linie, wie der Rechtsstreit nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bei summari-scher Prüfung voraussichtlich ausgegangen wäre (ständige Rechtsprechung des Bundessozi-algerichts, stellvertretend: BSG SozR Nrn. 3, 4, 7 zu § 193 SGG). Ferner kann trotz fehlender Erfolgsaussicht ein Kostenerstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Veranlassungs-prinzips gegeben sein (BVerwG NJW 1965, 1732; LSG Bremen Breithaupt 1987, 523, 525; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. März 2003 – B 1 KR 17/01 R = BSGE 91, 32, 38). Daneben können das erreichte Prozessergebnis sowie die Gründe für die Klageerhebung und die Erle-digung berücksichtigt werden (LSG Berlin NZS 1993, 184; LSG Baden-Württemberg Breit-haupt 1995, 158, 159).
Hiervon ausgehend ist die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat Anlass zur Klageerhebung gegeben, indem ihre Wider-spruchsstelle über den Widerspruch des Klägers entschieden hat, ohne den Rücklauf des Kon-tenklärungsantrages abzuwarten oder den Kläger zu dessen Rücksendung aufzufordern. Es lässt sich schon nicht nachweisen, dass dem Kläger "am 8. November 2002 ein Kontenklä-rungsantrag zugesandt" (Beschwerdeschrift, Seite 2) worden ist. Der Kläger bestreitet den Zugang. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich eine entsprechende Übersendung nicht. Unter dem 11. März 2003 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass die Klärung seines Versiche-rungskontos noch andauere. Einen Hinweis auf den fehlenden Kontenklärungsantrag oder ei-ne Erinnerung an dessen Rücksendung enthält das Schreiben nicht. Spätestens seit diesem Schreiben konnte der Kläger davon ausgehen, dass weitere Mitwirkungshandlungen von ihm nicht erwartet werden, zumal er bereits mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 der Hoffnung Ausdruck verliehen hatte, dass trotz fehlenden Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung eine Bearbeitung seines Befreiungsantrages möglich ist. Schon unter Veranlassungsgesichts-punkten ist es daher gerechtfertigt, die Beklagte mit einem Drittel der Kosten des Verfahrens zu belasten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet.
Gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch Be-schluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren – wie hier – anders als durch Urteil en-det. Die Entscheidung ist nach sachgemäßem Ermessen zu treffen. Zu berücksichtigen ist in erster Linie, wie der Rechtsstreit nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bei summari-scher Prüfung voraussichtlich ausgegangen wäre (ständige Rechtsprechung des Bundessozi-algerichts, stellvertretend: BSG SozR Nrn. 3, 4, 7 zu § 193 SGG). Ferner kann trotz fehlender Erfolgsaussicht ein Kostenerstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Veranlassungs-prinzips gegeben sein (BVerwG NJW 1965, 1732; LSG Bremen Breithaupt 1987, 523, 525; vgl. auch BSG, Urteil vom 25. März 2003 – B 1 KR 17/01 R = BSGE 91, 32, 38). Daneben können das erreichte Prozessergebnis sowie die Gründe für die Klageerhebung und die Erle-digung berücksichtigt werden (LSG Berlin NZS 1993, 184; LSG Baden-Württemberg Breit-haupt 1995, 158, 159).
Hiervon ausgehend ist die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat Anlass zur Klageerhebung gegeben, indem ihre Wider-spruchsstelle über den Widerspruch des Klägers entschieden hat, ohne den Rücklauf des Kon-tenklärungsantrages abzuwarten oder den Kläger zu dessen Rücksendung aufzufordern. Es lässt sich schon nicht nachweisen, dass dem Kläger "am 8. November 2002 ein Kontenklä-rungsantrag zugesandt" (Beschwerdeschrift, Seite 2) worden ist. Der Kläger bestreitet den Zugang. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich eine entsprechende Übersendung nicht. Unter dem 11. März 2003 hat die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass die Klärung seines Versiche-rungskontos noch andauere. Einen Hinweis auf den fehlenden Kontenklärungsantrag oder ei-ne Erinnerung an dessen Rücksendung enthält das Schreiben nicht. Spätestens seit diesem Schreiben konnte der Kläger davon ausgehen, dass weitere Mitwirkungshandlungen von ihm nicht erwartet werden, zumal er bereits mit Schreiben vom 21. Oktober 2002 der Hoffnung Ausdruck verliehen hatte, dass trotz fehlenden Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung eine Bearbeitung seines Befreiungsantrages möglich ist. Schon unter Veranlassungsgesichts-punkten ist es daher gerechtfertigt, die Beklagte mit einem Drittel der Kosten des Verfahrens zu belasten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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